Europäische Union

2009/868/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die staatliche Beihilfe C 5/07 (ex N 469/05) über die Lockerung der Informationspflicht für Seeverkehrsunternehmen, die unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4522) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 2009 über die staatliche Beihilfe C 5/07 (ex N 469/05) über die Lockerung der Informationspflicht für Seeverkehrsunternehmen, die unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4522) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/868/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Dänemark hat bei der Kommission mit Schreiben vom 13. September 2005 (2) eine Änderung der dänischen Tonnagesteuerregelung angemeldet; die ursprüngliche Regelung war durch den Beschluss vom 12. März 2002 (3) (Beihilfe N 563/01) genehmigt worden. (2) Diese Änderung wurde als angemeldete Beihilfe unter der Nummer N 469/05 registriert. Die angemeldete Änderung wurde durch das Gesetz Nr. 408 vom 1. Juni 2005 eingeführt. (3) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 sowie vom 19. Mai und 29. August 2006 (4) ersuchte die Kommission die dänischen Behörden um weitere Auskünfte, welche in deren Antwortschreiben vom 22. November 2005 sowie vom 30. Juni und 29. September 2006 (5) vorgelegt wurden. (4) Am 7. Februar 2007 entschied die Kommission, das förmliche Prüfverfahren (im Folgenden „Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens“) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (im Folgenden „Beihilfeverfahrensverordnung“) einzuleiten. Auf Ersuchen der dänischen Behörden verabschiedete die Kommission am 4. April 2007 eine Entscheidung, mit der sie die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens korrigierte. Eine Zusammenfassung der Entscheidung und der vollständige Inhalt des Schreibens in der verbindlichen — und korrigierten — Sprachfassung wurden im Amtsblatt C 135 vom 19. Juni 2007, S. 6 (7) veröffentlicht. (5) Mit Schreiben vom 7. März 2007 (8) nahm Dänemark zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung. Nur ein einziger Beteiligter machte mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (9) dazu Anmerkungen. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1   Beschreibung der angemeldeten Maßnahme in Bezug auf die Tonnagesteuerregelung (6) Die angemeldete Maßnahme, die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschrieben wurde, wird hier nochmals zusammengefasst. (7) Die Geschäfte zwischen zwei Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, müssen auf Basis des Grundsatzes des Fremdvergleichs geprüft werden. Nach diesem Grundsatz ist zu prüfen, ob die Preise für die Geschäfte zwischen verbundenen/Tochterunternehmen, die demselben Konzern angehören, den Marktpreisen entsprechen. Damit die Steuerbehörden überprüfen können, ob diesem Grundsatz Rechnung getragen wurde, müssen die Unternehmen alle erforderlichen Angaben über ihre Geschäfte mit verbundenen Unternehmen vorlegen, die demselben Konzern angehören. (8) Gemäß dem Gesetz Nr. 408 vom 1. Juni 2005 sind dänische Seeverkehrsunternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden (10), von der Pflicht ausgenommen, den Finanzbehörden alle erforderlichen Informationen über ihre finanziellen Transaktionen mit ausländischen Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, zu melden. (9) In Artikel 1 Absatz 9 dieses Gesetzes heißt es, dass die Absätze 1 bis 8 auch keine Anwendung auf Unternehmen usw. finden, die ihre Gewinne aus konzerninternen Geschäften mit ausländischen Rechtspersonen oder Niederlassungen (siehe Paragraph 1 Absätze 2 bis 4) nach dem Tonnagesteuergesetz versteuern, wenn die Einnahmen aus solchen Geschäften Einnahmen hinzugerechnet werden, für die Tonnagesteuer entrichtet wird. Die Absätze 1 bis 8, auf die der Artikel Bezug nimmt, sind in Artikel 3B(9) des Gesetzes zur Verwaltung der Einkommensteuer (Tax Management Act) enthalten (Konsolidiertes Gesetz Nr. 869 vom 12. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1441 vom 22. Dezember 2004). Diese Absätze beziehen sich auf zwei wichtige Verpflichtungen, die für alle in Dänemark tätigen dänischen Unternehmen gelten, und zwar: a) grundsätzlich zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung Angaben zu Geschäften mit verbundenen Unternehmen im Ausland vorzulegen; und b) einen schriftlichen Nachweis darüber zu führen, wie Preise und Bedingungen dieser Geschäfte festgelegt wurden. Dieser Nachweis ist den Steuerbehörden nur auf Anfrage vorzulegen. (10) In den angemeldeten Änderungen ist nun vorgesehen, dass die Unternehmen, die Tonnagesteuer entrichten, in Bezug auf ihre grenzüberschreitenden Geschäfte von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, während sie für Geschäfte dieser Unternehmen zwischen verbundenen Unternehmen in Dänemark selbst weiter gilt. (11) Die angemeldete Maßnahme wird daher Auswirkungen auf den in Nummer 2.11.1 der ursprünglichen Entscheidung vom 12. März 2002 zur Genehmigung der dänischen Tonnagesteuerregelung (11) genannten Grundsatz des Fremdvergleichs haben, da sich dadurch die Pflichten der Unternehmen, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen, hinsichtlich der Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen in Bezug auf ihre grenzüberschreitenden Geschäfte ändern. (12) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen gilt nur für Unternehmen, die der Tonnagesteuer unterliegen. 2.2   Beschreibung der bestehenden Regelung (13) Die Tonnagesteuerregelung ist in den Beschlüssen der Kommission vom 12. März 2002 in Bezug auf die Beihilfe N 563/01 und vom 7. Februar 2007 in Bezug auf die Beihilfe N 469/05 beschrieben. Ihre wesentlichen Merkmale werden im Folgenden erneut kurz dargestellt. (14) Der Gewinn aus allen beihilfefähigen und nach der Tonnagesteuerregelung besteuerbaren Tätigkeiten wird entsprechend der Summe der für jedes Schiff bezogen auf seine Tonnage (Nettoraumzahl) festgelegten Fixbeträge ungeachtet des Gewinns, den das Seeverkehrsunternehmen tatsächlich gemacht hat, wie folgt pauschal ermittelt: Bis zu 1 000 NT (Nettotonnen) 7 DKK (~ 0,90 EUR) pro 100 NT pro Tag 1 001 — 10 000 NT 5 DKK (~ 0,70 EUR) pro 100 NT pro Tag 10 001 — 25 000 NT 3 DKK (~ 0,40 EUR) pro 100 NT pro Tag > 25 000 NT 2 DKK (~ 0,30 EUR) pro 100 NT pro Tag (15) Der so ermittelte Gewinn wird mit dem üblichen Körperschaftsteuersatz besteuert. (16) Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2001 Anwendung findet, steht allen Unternehmen offen, die in Dänemark steuerpflichtig sind (den Unternehmen, die einen festen Betriebsort in Dänemark haben) und die Seeverkehrsdienste erbringen. Die Regelung steht auch ausländischen Unternehmen offen, die in Dänemark eingetragen sind, weil sie ihren Verwaltungssitz dorthin verlegt haben. Nur vom Schiffsbetrieb abgeleitete Gewinne können unter diese Regelung fallen. (17) Es steht den Seeverkehrsunternehmen frei, ob sie diese Regelung in Anspruch nehmen oder nicht. Die Wahl ist spätestens bei Einreichung der Steuererklärung für das Jahr zu treffen, in dem die Tonnagesteuer erstmals angewendet wurde. An die Entscheidung für oder gegen die Anwendung der Tonnagesteuer ist das Unternehmen für einen Zeitraum von 10 Jahren gebunden. In Dänemark müssen Seeverkehrsunternehmen, die zum selben Konzern gehören, die gleiche Wahl in Bezug auf die Anwendung der Tonnagesteuer treffen. Wenn sich ein Seeverkehrsunternehmen für die Tonnagesteuerregelung entscheidet, fallen alle seine Schiffe und Geschäftseinheiten, die den Bedingungen entsprechen, unter diese Steuerregelung. (18) Soweit der Kommission bekannt ist, wendet Dänemark zurzeit neben der Tonnagesteuerregelung nur eine weitere Beihilferegelung zugunsten von Seeverkehrsunternehmen an: im Rahmen dieser Regelung können Reeder von der Zahlung der Einkommensteuer und der Sozialbeiträge für Seeleute befreit werden, die an Bord förderfähiger Schiffe arbeiten (die so genannte DIS-Regelung) (12). 2.3   Laufzeit (19) Wie in der Entscheidung vom 7. Februar 2007 erwähnt, verpflichteten sich die dänischen Behörden mit Schreiben vom 14. Februar 2006, die angemeldete Änderung innerhalb von zehn Jahren erneut anzumelden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die geprüfte Maßnahme Ende 2015 ausläuft. 2.4   Haushaltsmittel (20) In der Entscheidung vom 7. Februar 2007 wurde die Aussage der dänischen Behörden aufgegriffen, dass die Änderung keine Auswirkungen auf die Haushaltsmittel der bestehenden Regelung haben dürfte. Einzelbeihilfen ändern sich durch die geplante Anpassung nicht. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (21) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission vor allem auf zwei problematische Punkte im Hinblick auf die angemeldete Maßnahme hin. — Erstens sollte ermittelt werden, ob Dänemark nach Umsetzung der notifizierten Maßnahme weiterhin sicherstellen kann, dass seine Steuerbehörden weiter in der Lage sind, Versuche einer Steuerhinterziehung von Seiten ausländischer verbundener Unternehmen von Seeverkehrsunternehmen, die nach dänischer Tonnagesteuer besteuert werden, aufzudecken und das betroffene andere Land von solchen Versuchen in Kenntnis zu setzen. Falls nicht, stellte sich für die Kommission die Frage, ob andere Länder als Dänemark, einschließlich der Mitgliedstaaten, die Last der Prüfung aller grenzüberschreitenden Geschäfte mit Unternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden (von denen die meisten höchstwahrscheinlich Unternehmen mit Sitz in Dänemark sein werden) tragen sollen. — Zweitens fragte sich die Kommission, ob die hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen ungleiche Behandlung von Begünstigten, die nur nationale verbundene Unternehmen haben, die für die Anwendung einer Tonnagesteuer nicht in Frage kommen, und Begünstigten, die nur ausländische verbundene Unternehmen haben, ebenfalls rechtmäßig sein könnte. Angesichts des Matra-Urteils (13) kann eine solche ungleiche Behandlung tatsächlich auch die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt beeinflussen. (22) Die Kommission erinnerte daran, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs wichtig sind, um zu gewährleisten, dass Tonnagesteuerregelungen keine Schlupflöcher bieten. (23) Ohne die wirksame Umsetzung der betreffenden Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Geschäftsvorgängen können insbesondere nicht unter den Seeverkehr fallende Sektoren im betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Ländern Geschäftsvorgänge mit verbundenen Unternehmen, die nach der Tonnagesteuerregelung des in Frage stehenden Mitgliedstaats besteuert werden, dazu nutzen, die Körperschaftsteuer zu umgehen. (24) Weiter befürchtete die Kommission, dass die von der Anmeldung betroffene Änderung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs zu einer Situation führen wird, bei der Tätigkeiten, die in anderen Ländern steuerpflichtig sind und daher nicht unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen, aus letzterer durch Geschäfte zu unfairen Preisen, die mit verbundenen Unternehmen mit Sitz in Dänemark, welche entsprechend der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden, getätigt werden, rechtswidrig Nutzen ziehen. (25) Die Kommission stellte fest, dass die dänischen Steuerbehörden allerdings nach wie vor die Möglichkeit hätten, konzerninterne Geschäfte, an denen ausschließlich dänische Unternehmen beteiligt sind, die der Tonnagesteuer unterliegen, nachträglich zu prüfen. 4.   BEMERKUNGEN DÄNEMARKS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS (26) Mit Schreiben vom 15. März 2007 (14) reagierten die dänischen Behörden auf die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens und gaben an, dass sie keine weiteren Bemerkungen zu machen hatten und auf die Antworten verwiesen, die sie bereits in den Schreiben vom 22. November 2005, 30. Juni 2006 und 29. September 2006 gegeben hatten. (27) Im Schreiben vom 22. November 2005 wird ausgeführt, dass die angemeldete Regelung keinen Transfer staatlicher Mittel zu den begünstigten Unternehmen beinhalte. Es handele sich um eine Lockerung der Melde- und Dokumentationspflicht, die selber keinen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die angemeldete Regelung beinhalte daher gegenüber den zuvor von der Kommission genehmigten Regelungen keinerlei zusätzliche finanzielle oder steuerliche Vorteile oder dergleichen. Seeverkehrsunternehmen, die der Tonnagesteuer unterliegen, müssten bei allen konzerninternen Geschäften dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen. Die angemeldete Regelung ändere daran nichts. Durch die Regelung werde lediglich für bestimmte konzerninterne Geschäfte die Dokumentationspflicht gelockert, die dem Nachweis dient, dass dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprochen wurde. (28) In ihrem Schreiben vom 30. Juni 2006 erläutern die dänischen Behörden, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 408 vom 1. Juni 2005 die Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen nur für grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen galt. Durch das genannte Gesetz wurde diese Pflicht auf Geschäfte zwischen einem dänischen Unternehmen, das der Tonnagesteuer unterliegt, und einem in Dänemark steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen, das diese Regelung nicht in Anspruch nimmt, ausgeweitet. (29) In ihrem Schreiben vom 29. September 2006 gingen die dänischen Behörden wie folgt auf die Frage ein, ob andere Länder als Dänemark, einschließlich der Mitgliedstaaten, die Last der Prüfung aller grenzüberschreitenden Geschäfte mit Unternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden, tragen sollen. „Die Steuerbehörden eines Landes sind verpflichtet, die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einkommenserklärungen von Unternehmen und Personen zu prüfen, die in diesem Land steuerpflichtig sind. Im Rahmen internationaler Verpflichtungen kann es auch erforderlich sein, anderen Ländern spontan oder auf Anfrage Informationen zu übermitteln. Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats muss selbst entscheiden, wie sie ihren Kontrollaufgaben nachkommt. Für die dänischen Steuerbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass dänische Steuereinnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel gesichert werden. Dies bedeutet, dass sie ihre Kontrollen auf Steuerpflichtige konzentriert, bei denen eine Risikobewertung ergeben hat, dass eine strenge Kontrolle angebracht ist. Die vorgeschlagene Änderung der dänischen Tonnagesteuerregelung ändert an dieser Sachlage nichts. Sie könnte sich allerdings auf die Möglichkeiten der dänischen Steuerbehörden auswirken, den Informationsanfragen der Steuerbehörden anderer Länder nachzukommen. Insbesondere in Bezug auf Verrechnungspreise könnte es schwierig sein, nachträglich die erforderlichen Nachweise dafür beizubringen, dass konzerninterne Geschäfte entsprechend dem Grundsatz des Fremdvergleichs abgewickelt wurden. Die für die Bewertung heranzuziehende Vergleichsgrundlage wird in vielen Fällen nicht vollständig sein. Daher ist es erheblich einfacher, die erforderlichen Aufzeichnungen unmittelbar bei der Abwicklung des konzerninternen Geschäfts zu erfassen. Die Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen ist eindeutig ein ständiger Anreiz, Material sicherzustellen, mit dem die Schlussfolgerung belegt werden kann, dass interne Geschäfte entsprechend dem Grundsatz des Fremdvergleichs durchgeführt wurden. Die angemeldete Änderung bedeutet, dass tonnagesteuerpflichtige Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäfte mit ausländischen Unternehmen desselben Konzerns von der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen ausgenommen werden. Im Rahmen dieser Ausnahme gilt für solche Unternehmen nicht wie für alle anderen Unternehmen die Pflicht, laufend Material sicherzustellen, oder überhaupt den Nachweis zu erbringen, dass die Geschäfte mit diesen Unternehmen des Konzerns dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprachen. Dem Informationsersuchen eines anderen Landes kann nachgekommen werden, wenn Material vorliegt, beispielsweise Unternehmensabschlüsse mit Belegen. Die dänischen Behörden können jedoch nicht verlangen, dass neues Material ausschließlich für die Steuerbehörden eines anderen Landes erstellt wird. Ist ein Steuerpflichtiger nicht zur Vorlage von Aufzeichnungen verpflichtet, ist es beispielsweise nicht möglich, von diesem Steuerpflichtigen die Erstellung einer vergleichenden Analyse für ein anderes Land zu verlangen. In diesem Sinne könnte sich die Ausnahme nachteilig für andere Länder auswirken.“ (30) Im gleichen Schreiben vom 29. September 2006 wurde auf die Frage eingegangen, ob auch nach Umsetzung der angemeldeten Beihilfe Versuche einer Steuerhinterziehung von Seiten ausländischer verbundener Unternehmen von Seeverkehrsunternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden, durch die dänischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs verhindert werden könnten. „Um dies zu gewährleisten, müssten zumindest einmal jedes Jahr alle tonnagesteuerpflichtigen Unternehmen, zu denen auch ausländische Unternehmen gehören, sowie alle Geschäfte zwischen den beiden Parteien entsprechend überprüft werden. Dies wäre jedoch vollkommen unrealistisch. Die dänischen Steuerbehörden müssen Prioritäten für den Einsatz ihrer Ressourcen setzen und versuchen, ihre Überprüfungen zu optimieren. Die geltenden Regeln zeigen, dass Anstrengungen unternommen wurden, um die bestmöglichen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung zu treffen. Durch die angemeldete Änderung — Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen — wird der so geschaffene Schutzwall geringfügig durchlässiger. Daher wurde diese Maßnahme bei der Kommission angemeldet.“ (31) In dem genannten Schreiben kündigten die dänischen Behörden an, dass die Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs durch die Änderung geringfügig an Wirkung verlieren werde, betonten jedoch, dass es sich wirklich nur um eine geringfügige Einbuße handle. Nach Meinung der dänischen Behörden hat die Änderung in den Fällen, in denen der andere an einem grenzüberschreitenden Geschäft beteiligte Mitgliedstaat ebenfalls über eine Tonnagesteuerregelung verfügt, keine Auswirkungen. Probleme könnten demnach nur in Bezug auf Länder entstehen, in denen eine solche Regelung nicht eingeführt wurde. Dabei komme es jedoch darauf an, ob dieses Land seinerseits die Vorlage von Aufzeichnungen vorgeschrieben habe oder eine solche Verpflichtung für seine Steuerpflichtigen nicht für erforderlich gehalten habe. (32) In Bezug auf die Frage, wie die hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen ungleiche Behandlung von Unternehmen, die der dänischen Tonnagesteuer unterliegen, und Unternehmen, bei denen dies nicht der Fall ist (die aber in Dänemark körperschaftsteuerpflichtig sind), zu rechtfertigen ist, gaben die dänischen Behörden an, dass die Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen für Personen, die Tonnagesteuer entrichten, aufgrund der besonderen Gewinn- und Verlustrechnung, bei der keine Abzüge geltend gemacht werden können, weniger Bedeutung zukommt. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (33) Auf die Veröffentlichung der Zusammenfassung der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens reagierte nur der Verband der dänischen Schiffseigner, Danmarks Rederiforening. (34) Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (15) erinnert der Verband daran, dass ein dänisches Seeverkehrsunternehmen genau wie vorher so handeln muss, dass es dem Grundsatz des Fremdvergleichs entspricht, und zwar sowohl intern, zwischen der Tätigkeit, für die es Tonnagesteuer entrichtet, und seiner allgemeinen Tätigkeit, als auch extern in Bezug auf ausländische Unternehmen des gleichen Konzerns. Das Unternehmen muss ebenfalls auch weiterhin Nachweise für seine Preisgestaltung vorlegen können. (35) Der Verband der dänischen Schiffseigner betont weiter, dass die Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme die Informationen in Bezug auf Geschäfte mit verbundenen Unternehmen im Ausland nicht im Voraus vorlegen müssten, sondern nur auf Anfrage. (36) Zu der Frage, ob es rechtmäßig ist, Unternehmen hinsichtlich der Verwaltungsverfahren unterschiedlich zu behandeln, äußerte der Verband der dänischen Schiffseigner, dass es sicherlich nicht der Standpunkt der Kommission sein könne, dass bestimmte Unternehmen einen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegt bekommen, nur um sie wettbewerbsmäßig gleich zu behandeln wie andere Unternehmen, für die die Behörden die betreffenden Verfahren für erforderlich halten. 6.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS ZU DEN BEMERKUNGEN DRITTER (37) Dänemark nahm zu den Bemerkungen des Verbands der dänischen Schiffseigner nicht Stellung. 7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 7.1   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (38) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (39) Durch die Tonnagesteuerregelung gewähren die dänischen Behörden einen Vorteil, indem sie die Körperschaftsteuer, die die Unternehmen dieses Sektors andernfalls zu entrichten hätten, durch den Einsatz staatlicher Mittel senken und dadurch bestimmte Unternehmen begünstigen, da die Maßnahme ausschließlich den Sektor des internationalen Seeverkehrs betrifft. Solche Beihilfen drohen den Wettbewerb zu verzerren und könnten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die Unternehmen dieses Sektors weitgehend auf einem globalen Markt agieren. (40) Nach Ansicht der Kommission ändert die angemeldete Maßnahme nichts an der Einstufung der Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. (41) Vor diesem Hintergrund geht es jetzt darum, festzustellen, ob die geplante Maßnahme die im Beschluss der Kommission vom 12. März 2002 (16) enthaltene Beurteilung ändern würde, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 7.2.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (42) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden; dies ist eine mögliche Grundlage für eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden sollte. (43) Insbesondere sollten Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs anhand der 2004 erlassenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (17) (nachstehend „die Leitlinien“) geprüft werden. 7.2.1.   Die Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs (44) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass eine der Hauptbedingungen für die Vereinbarkeit von Tonnagesteuerregelungen mit dem Gemeinsamen Markt die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs ist, die mit solchen Regelungen verbunden sind. Dies geht insbesondere aus Abschnitt 3.1, letzter Unterabsatz, der Leitlinien hervor, in dem es heißt: „Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.