Europäische Union

2009/868/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die staatliche Beihilfe C 5/07 (ex N 469/05) über die Lockerung der Informationspflicht für Seeverkehrsunternehmen, die unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4522) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0868. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

in transparentes Rechnungswesen vorhanden sein, damit Umleitungen auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können.“ (45) Durch die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs, die integraler Bestandteil der Regelung sind, soll gewährleistet werden, dass keine anderen Tätigkeiten als solche des Seeverkehrs, in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem andere Mitgliedstaat- oder Drittland, indirekt von der Regelung profitieren können. Sollte die Tonnagesteuerregelung in der geänderten Form die Möglichkeit eröffnen, dass seeverkehrsfremde Tätigkeiten von der dänischen Tonnagesteuer profitieren können, würde die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt in Frage gestellt. (46) Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs ist die Prüfung — auf Grundlage des Grundsatzes des Fremdvergleichs — der Geschäfte zwischen den Unternehmen, auf welche die Tonnagesteuer angewendet wird, und deren möglichen verbundenen Unternehmen (oder des Teils der in Frage stehenden Unternehmen, welcher der normalen Körperschaftssteuer unterliegt), ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei diesen verbundenen Unternehmen um nationale oder ausländische Unternehmen handelt. (47) Selbst wenn nach Ansicht der dänischen Behörden eine Melde- und Dokumentationspflicht als solche kein wirtschaftlicher Wert zukommt, bezieht sie sich auf finanzielle Transaktionen, die naturgemäß wirtschaftlichen Charakter haben; ohne die wirksame Umsetzung der Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Geschäftsvorgängen können insbesondere nicht unter den Seeverkehr fallende Sektoren im betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Ländern Geschäftsvorgänge mit verbundenen Unternehmen, die nach der Tonnagesteuerregelung des in Frage stehenden Mitgliedstaats besteuert werden, dazu nutzen, die Körperschaftsteuer zu umgehen, ohne dass dies durch ein gemeinsames Interesse gerechtfertigt würde. (48) Sind Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs darüber hinaus unwirksam oder drohen — auch nur teilweise — unwirksam zu sein, wird nach Auffassung der Kommission durch die Tonnagesteuerregelung eine Möglichkeit der Steuerhinterziehung zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten oder EWR-Länder geschaffen. (49) Schon allein aus diesen Gründen muss die Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs als Maßnahme betrachtet werden, die die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Regelung wäre unter diesen Umständen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 7.2.2.   Unterscheidung zwischen in- und ausländischen verbundenen Unternehmen (50) Weiter geht die Kommission davon aus, dass die dänischen Behörden — in Anwendung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs auf Basis des Grundsatzes des Fremdvergleichs — die Geschäftsvorgänge zwischen zwei verbundenen Unternehmen, bei denen eines der Unternehmen von der Tonnagesteuer profitiert, wie früher weiterhin prüfen wollen, jedoch nur dann, wenn beide Unternehmen in Dänemark steuerpflichtig sind. (51) Demzufolge würde zwar die Prüfung von Inlandsgeschäften mit einem unter die Tonnagesteuer fallenden Unternehmen weiterhin unter die Kontrolle und Zuständigkeit der dänischen Steuerbehörden fallen, für die Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäfte zwischen einem unter die Tonnagesteuer fallenden Unternehmen in Dänemark und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Land wäre aber das betreffende andere Land zuständig; dies würde dazu führen, dass internationale Finanztransaktionen nicht ausreichend überprüft und überwacht würden. (52) Daraus ergibt sich, dass durch die angemeldete Maßnahme die dänische Tonnagesteuerregelung geändert wird, die 2002 von der Kommission genehmigt worden war (18), da dadurch tonnagesteuerpflichtige Unternehmen von Pflichten befreit werden, die 2002 noch galten. Ein Unternehmen, das zu einem in Dänemark der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmen gehört, könnte so für seeverkehrsfremde Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EWR-Land einfacher von der dänischen Tonnagesteuer profitieren und die normale Körperschaftsteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder EWR-Land umgehen. Dänemark erkennt dies an, wenn es einräumt, dass die betreffende Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs geringfügig in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werde. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung sollte jedoch für alle Unternehmen des Sektors gelten. Die dänischen Behörden gehen davon aus, dass Betrug und Steuerhinterziehung im Geschäftsleben unüblich sind, doch selbst wenn dies der Fall wäre, erscheint Kontrolle erforderlich, um bei internationalen Geschäften ein korrektes Vorgehen zu gewährleisten. (53) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs in Bezug auf konzerninterne Geschäfte gleichermaßen vor Verzerrungen des Gemeinsamen Marktes durch Vorteile für verbundene Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten schützen muss. Andernfalls würde das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch die Folgen der Steuerhinterziehung durch ein der Tonnagesteuer unterliegendes Unternehmen ernsthaft beeinträchtigt. (54) Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein Mitgliedstaat, der eine Tonnagesteuerregelung eingeführt hat, grenzüberschreitende konzerninterne Geschäfte (grenzüberschreitende Geschäfte, von denen verbundene Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EWR-Land profitieren könnten) so behandeln muss, als ob von diesen Geschäften solche Unternehmen auf seinem eigenen Gebiet profitierten. Mit anderen Worten muss ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs in Bezug auf konzerninterne Geschäfte die gleichen Normen für die Geschäfte eines tonnagesteuerpflichtigen Unternehmens mit einem ausländischen verbundenen Unternehmen zugrundelegen, wie er es für Geschäfte mit einem nationalen Unternehmen täte, das nicht der Tonnagesteuer unterliegt. (55) Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung muss der Mitgliedstaat, der über eine Tonnagesteuerregelung verfügt, im Rahmen der fraglichen Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs die gleiche Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen für Inlandsgeschäfte (die nachteilig für diesen Mitgliedstaat sein könnten) vorschreiben wie für grenzüberschreitende Geschäfte (die nachteilig für andere Mitgliedstaaten oder EWR-Länder sein könnten). Diese Informationen sind eine Voraussetzung für die Überprüfung der konzerninternen Verrechnungspreise. (56) Indem es die Überprüfungen lockert, die die dänischen Behörden bei Geschäften zwischen einem Unternehmen, das der dänischen Tonnagesteuer unterliegt, und einem seiner verbundenen ausländischen Unternehmen durchführen müssen, verstößt Dänemark gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. Dadurch würde Dänemark zumindest einen Teil des Aufwands, der mit der Überprüfung, ob den Zielen der Regelung entsprochen wird, verbunden ist, und eine sich daraus ergebende mögliche Verzerrung des Marktes auf den anderen Mitgliedstaat oder das EWR-Land verlagern, in dem das an dem Geschäft beteiligte nicht der Tonnagesteuer unterliegende verbundene Unternehmen steuerpflichtig ist. (57) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme zu einer erheblichen Aufweichung der Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs eines anderen Mitgliedstaats oder EWR-Landes führen wird. (58) Weiter hält die Kommission die hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen ungleiche Behandlung von Begünstigten, die nur nationale verbundene Unternehmen haben, die für die Anwendung einer Tonnagesteuer nicht in Frage kommen, und Begünstigten, die auch ausländische verbundene Unternehmen haben, für nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme würde den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die ausländische verbundene Unternehmen haben, und Unternehmen, bei denen das nicht der Fall ist, ungerechtfertigterweise verzerren. (59) Die angemeldete Maßnahme würde folglich dazu führen, dass im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Handelsbedingungen in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; darüber hinaus erfüllen sie nicht die Voraussetzung gemäß Abschnitt 3.1 letzter Unterabsatz der Leitlinien. Daher sollte die fragliche Maßnahme als gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. 7.3.   Schlussfolgerung (60) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme zu Verzerrungen führen würde, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zuwiderläuft, und damit die dänische Tonnagesteuerregelung unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag machen würde — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die angemeldete Maßnahme, durch die Schiffseigner, die der dänischen Tonnagesteuer unterliegen, auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 408 vom 1. Juni 2005 von der für alle übrigen Unternehmen geltenden Verpflichtung ausgenommen werden, den dänischen Steuerbehörden Geschäftsinformationen zu allen Geschäften mit ausländischen verbundenen Unternehmen zu übermitteln, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 6. (2)  Registriert unter der Nummer TREN(2005) A/23228. (3)  Der Wortlaut des Beschlusses ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2001/n563-01.pdf Die Kommission genehmigte mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 (Beihilfe N 171/04) die Ausweitung der Liste der beihilfefähigen Nebentätigkeiten (jene Tätigkeiten, die in enger Beziehung und in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen stehen) auf die Verpachtung von Gewerbeanlagen an Bord, wie z. B. Geschäfte oder Kiosks, sei es für Drittunternehmen, den unabhängigen Teil des Seeverkehrsunternehmens oder für beihilfefähige oder nicht beihilfefähige Tätigkeiten, die in diesen Kiosks durchgeführt werden. Der Text dieses zweiten Beschlusses ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2004/n171-04.pdf (4)  Referenzen TREN (2005) D/122520, TREN (2006) D/209990 und D/217824. (5)  Registriert unter den Nummern TREN (2005) A/29975, TREN(2006) A/26422 und A/33708. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (7)  Siehe: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = OJ:C:2007:135:0006:0019:DE:PDF (8)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/25703. (9)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/38091. (10)  Unter 2.2 beschrieben. (11)  Siehe Fußnote 3. In Nummer 2.11.1 der Entscheidung ist ausgeführt, dass die Bestimmungen zum Grundsatz des Fremdvergleichs im dänischen Steuergesetz auch für die dänische Tonnagesteuerregelung gelten. (12)  Beihilfe NN 116/98, genehmigt durch die Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002. Der Wortlaut der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports-1998/nn116-98.pdf (13)  Siehe das Matra-Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra gegen Kommission, insbesondere Randnummer 41: „Das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren räumt zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiteren Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Markts ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die in Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557).“ (14)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/26997. (15)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/38091. (16)  Siehe Fußnote 3. (17)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (18)  Siehe Fußnote 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.