Europäische Union

Beschluss Nr. 19-2020 des Rechnungshofs vom 14. Dezember 2020 zur Änderung von Artikel 19 seiner Geschäftsordnung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020Q1223(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

23.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 434/66 BESCHLUSS Nr. 19-2020 DES RECHNUNGSHOFS vom 14. Dezember 2020 zur Änderung von Artikel 19 seiner Geschäftsordnung DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 5, gestützt auf die Genehmigung des Rates vom 23. November 2020, in der Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Geschäftsordnung des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden „Hof“) sieht nicht vor, dass der Hof seine Beschlüsse in Fernsitzungen — das heißt per Video- oder Telefonkonferenz — fasst, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die höhere Gewalt darstellen. (2) Um es dem Hof zu ermöglichen, seine Beschlüsse unter außergewöhnlichen Umständen, die höhere Gewalt darstellen, in Fernsitzungen zu fassen, und um die Kontinuität der Beschlussfassung des Hofes unter solchen Umständen zu gewährleisten, ist es erforderlich, seine Geschäftsordnung zu ändern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 19 der Geschäftsordnung des Hofes erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Beschlussfassung (1)   Der Hof fasst seine Beschlüsse im Rahmen seiner Sitzungen, außer bei Anwendung des in Artikel 25 Absatz 5 vorgesehenen schriftlichen Verfahrens. (2)   Unter hinreichend gerechtfertigten, außergewöhnlichen Umständen, die höhere Gewalt darstellen — insbesondere schwere Krisensituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Naturkatastrophen oder Terrorakte — und die vom Präsidenten festgestellt werden, kann der Hof seine Beschlüsse in Sitzungen in der Form von Fernsitzungen, das heißt per Video- oder Telefonkonferenz, fassen, an der die Mitglieder entweder im Hof oder an einem anderen Ort teilnehmen können. Der Präsident beruft diese Sitzungen ein, leitet diese Sitzungen und gewährleistet ihren geordneten Ablauf. Das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (3)   Absatz 2 findet für die Sitzungen der Kammern und der Ausschüsse Anwendung. Der Doyen oder Vorsitzende der jeweiligen Kammer oder des jeweiligen Ausschusses beruft diese Sitzungen ein, leitet diese Sitzungen und gewährleistet ihren geordneten Ablauf. (4)   Die in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Beschlüsse, die in geheimer Abstimmung ergehen, können vom Hof gemäß Absatz 2 dieses Artikels in Fernsitzungen gefasst werden, sofern das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. Dezember 2020. Für den Rechnungshof Klaus-Heiner LEHNE Präsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.