Europäische Union

2003/860/EG: Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2003 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2004 (EZB/2003/15)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-07-22

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2003D9015 — DE — 22.07.2004 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2003 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2004 (EZB/2003/15) (2003/860/EG) (ABl. L 324, 11.12.2003, p.57) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2004   L 248 14 22.7.2004 ▼B ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2003 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2004 (EZB/2003/15) (2003/860/EG) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (die teilnehmenden Mitgliedstaaten), zu genehmigen. (2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2004 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2004 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2004, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: ▼M1 (in Mio. EUR)   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2004 Belgien 203,0 Deutschland 1 035,0 Griechenland 207,4 Spanien 860,0 Frankreich 668,9 Irland 151,0 Italien 370,8 Luxemburg 70,0 Niederlande 175,0 Österreich 212,0 Portugal 230,0 Finnland 60,0 ▼B Artikel 2 Schlussbestimmung Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.