Europäische Union

2008/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)

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Quellenkennung: 32008D0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet werden. (97) Gleichwohl ist jede Beihilfe, die unter dieser Beihilferegelung gewährt wurde und die zum Zeitpunkt der Gewährung den Bedingungen der auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates angenommenen Verordnungen der Kommission oder anderen genehmigten Beihilfenregelungen genügt, mit dem Gemeinsamen Markt in Höhe der zulässigen Intensitäten vereinbar. (98) Im übrigen hat die Erfahrung der Kommission gezeigt, dass sehr kleine Beihilfebeträge unter bestimmten Bedingungen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (99) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (23) beeinflusst eine Beihilfe, die 3 000 EUR je Begünstigten innerhalb von 3 Jahren nicht übersteigt (dieser Betrag schließt „de minimis“-Beihilfen ein, die einem Unternehmen gewährt wurden) nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht nicht bzw. droht nicht den Wettbewerb zu verfälschen und fällt deswegen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (100) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt das Gleiche für Beihilfen, die vor deren Inkrafttreten gewährt wurden, vorausgesetzt dass die Bedingungen der Artikel 1 und 3 erfüllt sind. (101) Am 1. Januar 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über de minimis-Beihilfen im Sektor der Agrarerzeugung (24) ersetzt worden, die den Betrag von de-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zugunsten eines Begünstigten auf 7 500 EUR in einer beliebigen Periode von drei Steuerjahren erhöht, innerhalb der Grenzen eines Maximalbetrags pro Mitgliedstaat, der 0,6 % des Werts der jährlichen Erzeugung entspricht. (102) Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung besagt, dass „diese Verordnung für Beihilfen gilt, die vor dem 1. Januar 2008 den Betrieben des Agrarerzeugnissektors gewährt wurden, sofern solche Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1“. (103) Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung besagt, dass zwischen dem 1. Januar 2005 und sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt, als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.. (104) Vor diesem Hintergrund erachtet die Kommission eine Steuerermäßigung von bis zu 3 000 EUR nicht als staatliche Beihilfe, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt waren, und eine Steuerermäßigung von bis zu 7 500 EUR nicht als staatliche Beihilfe, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt waren. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (105) Die staatlichen Beihilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform, die Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt hat oder gemäß dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der Randnummern 75 bis 77 dieser Entscheidung unvereinbar, und müssen, soweit sie gewährt worden sind, für den entsprechenden Zeitraum zurückgefordert werden. (106) Im übrigen sind die staatlichen Beihilfen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion, die Deutschland gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform gewährt hat oder gemäß dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/1 000l für Heizöl, von 1,87/MWh für Erdgas, und von 25,26/1 000 kg für Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist im übrigen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Deutschland wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben. Artikel 4 (1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. (3)   Deutschland stellt ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung alle noch ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfe ein. (4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (5)   Deutschland vollstreckt die Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag ihrer Bekanntgabe an gerechnet. Artikel 5 (1)   Deutschland informiert die Kommission bis zum Abschluss der nationalen Verfahren zur Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung über den jeweiligen Stand. (2)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; d) Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. (3)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt Deutschland auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. In diesem Bericht sind auch nähere Angaben (siehe Anhang II) zu den vom Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen enthalten. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, 11. März 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 67 vom 18.3.2006, S. 23. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5)  Rechtssache 223/85 Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Maschinefabriken en Scheepswerven N.V. gegen Kommission, Slg. [1987] 4617. (6)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (7)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. [1996] I-3547, Rn. 60. (8)  Rechtssache C-301/87 Frankreich gegen Kommission, Slg. [1990] I-307, Rn. 41. (9)  Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. [1980] 2671, Rn. 11 und 12). (10)  Siehe untenstehende statistische Angaben (Quelle: Eurostat). (11)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2.7.1974 in der Rechtssache 173/73 Italien gegen Kommission, Slg. [1974] 709, Rn. 36—40. (12)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigte Fassung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (13)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln, ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (14)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27.9.2000 in der Rechtssache T-184/97 BP Chemicals gegen Kommission, Slg. [2000] II-3145, Rn. 59ff. (15)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (16)  Mindeststeuersatz nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (17)  Mindeststeuersatz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (18)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (19)  Siehe Urteil in der Rechtssache 223/85 Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Maschinefabriken en Scheepswerven N.V. gegen Kommission, Slg. [1987] 4617. (20)  Siehe Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-265/85 Van den Bergh en Jurgens gegen Kommission, Slg. [1987] 1155, Rn. 44, und C-152/88 Sofrimport gegen Kommission, Slg. [1990] I-2477, Rn. 26; Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-290/97 Mehibas Dordtselaan gegen Kommission, Slg. [2000] II-15, Rn. 59, und T-223/00 Kyowa Hakko Kogyo gegen Kommission, Slg. [2003] II-2553, Rn. 51. (21)  Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Rn. 180. (22)  Deufil Gmbh & Co. KG gegen Kommission Slg. 1987, S. 901. (23)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (24)   ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35. ANHANG I STEUERBELASTUNG VON ENERGIEERZEUGNISSEN Heizöl Jahr Regelsteuersatz Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG C 39/2005 Nettosteuerbelastung EU-Mindest-Steuersatz   in Euro/1 000 l bis zum 31.3.1999 40,90  (1)         ab dem 1.4.1999 61,35  (2)         2000 61,35  (2)         2001 61,35  (2) 16,36 40,90 4,09  (3) 18,00  (5) 2002 61,35 16,36 40,90 4,09  (3) 18,00  (5) 2003 61,35 8,18 40,90 12,27  (4) 18,00  (5) 2004 61,35 8,18 40,90 12,27  (4) 21,00  (6) 2005 61,35 8,18 40,90 12,27  (4) 21,00  (6) 2006 61,35 8,18 40,90 12,27  (4) 21,00  (6) Erdgas Jahr Regelsteuersatz Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3.4 MinöStG seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG C 39/2005 Nettosteuerbelastung EU-Mindest-Steuersatz   in EUR/MWh bis zum 31.3.1999 1,87  (7)         ab dem 1.4.1999 3,476  (8)         2000 3,476  (8)         2001 3,476  (8) 1,308 1,84  (9) 0,328  (10) nicht harmonisiert 2002 3,476 1,308 1,84  (9) 0,328  (10) nicht harmonisiert 2003 5,50 1,464 3,00 1,036  (11) nicht harmonisiert 2004 5,50 1,464 3,00 1,036  (11) 0,54  (12)  (13) 2005 5,50 1,464 3,00 1,036  (11) 0,54  (12)  (13) 2006 5,50 1,464 3,00 1,036  (11) 0,54  (12)  (13) Flüssiggas Jahr Regelsteuersatz Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4.2 i.V.m. Abs. 4 MinöStG seit 1.8.2006: § 54 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EnergieStG Entlastung nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4.4 MinöStG seit 1.8.2006: § 58 Abs. 2 Nr. 3 EnergieStG C 39/2005 Nettosteuerbelastung EU-Mindest-Steuersatz   in EUR/1 000 kg bis zum 31.3.1999 25,56  (14)         ab dem 1.4.1999 38,34  (15)         2000 38,34  (15)         2001 38,34  (15) 10,22 25,56 2,56  (16) 0,00  (18) 2002 38,34 10,22 25,56 2,56  (16) 0,00  (18) 2003 60,60 14,02 38,90 7,68  (17) 0,00  (18) 2004 60,60 14,02 38,90 7,68  (17) 0,00  (19) 2005 60,60 14,02 38,90 7,68  (17) 0,00  (19) 2006 60,60 14,02 38,90 7,68  (17) 0,00  (19) (1)  Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Heizöl (HEL) 80,00 DM/1 000 Liter. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM). (2)  Ab dem 1. April 1999 betrug der Regelsteuersatz für Heizöl (HEL) 120,00 DM/1 000 Liter. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM). (3)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge. (4)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG (seit dem 1. August 2006: § 54 Abs. 3 EnergieStG) in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge. (5)  Mindeststeuersatz nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (6)  Mindeststeuersatz nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (7)  Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Erdgas 3,60 DM/MWh. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM). (8)  )Vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 betrug der Regelsteuersatz für Erdgas 6,80 DM/MWh. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM). (9)  Entlastungsbetrag nach § 25 Abs. 3a Nr. 3.4 MinöStG vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2778) (10)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge. (11)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge. (12)  Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (13)  Umgerechnet auf die Maßeinheit MWh (Tabelle C: 0,15/0,30 Euro/Gigajoule bezogen auf den Bruttoheizwert) (14)  Bis zum 31. März 1999 betrug der Regelsteuersatz für Flüssiggas 50,00 DM/1 000 kg. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM). (15)  Vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 betrug der Regelsteuersatz für Flüssiggas 75,00 DM/1 000 kg. Er wird wegen der besseren Vergleichbarkeit bereits in Euro angegeben (Umrechnung: 1 Euro = 1,95583 DM). (16)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 409 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge. (17)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Nettosteuerbelastung ohne Berücksichtigung des Sockelbetrages (Selbstbehalt) nach § 25 Abs. 4 MinöStG in Höhe von 205 Euro dargestellt. Die individuelle Nettosteuerbelastung ist abhängig von der jeweiligen Verbrauchsmenge. (18)  Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (19)  Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Tabelle C Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ANHANG II Angaben über ausgezahlte, zurückzufordernde und wiedereingezogene Beihilfebeträge Begünstigter Gesamtbetrag der im Rahmen der Regelung ausgezahlten Beihilfe (1) Zurückzufordernder Gesamtbetrag (1) (Hauptforderung) Bereits wiedereingezogener Gesamtbetrag (1) Hauptforderung Zinsen                                                                       (1)   (°) Landeswährung in Mio.

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