Europäische Union

2008/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)

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Quellenkennung: 32008D0715. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Kommission, die diese Richtlinien schließlich vorgeschlagen habe, Deutschland entgegenhalte, dass sich eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt ergebe. Zunächst einmal hat Deutschland nicht vorgetragen, dass es nach der Auslegung durch die Kommission bei den genannten Richtlinien keinerlei Möglichkeiten gebe, diese auch effektiv anzuwenden. Die Kommission schließt selbstverständlich nicht aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, die auf Grundlage der Richtlinien konzipiert werden, die aber gleichzeitig den Erfordernissen eines fairen Wettbewerbs genügen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Richtlinien nach dem gegenwärtigen Stand der Annäherung der Steuergesetzgebung Steuererleichterungen lediglich zulassen. Sie schreiben sie nicht vor. (49) Deutschland stellt in Abrede, dass die wettbewerbsrechtlichen Aspekte der fraglichen Richtlinien prioritär seien. Im Zusammenhang mit diesem Argument sollte festgehalten werden, dass aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass auf jeden Fall — also auch bei fehlender Priorität — Beihilfen wie die vorliegende Steuervergütung anhand der einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß EG-Vertrag zu prüfen sind. Daraus folgt weiter, dass die Frage, ob nun eine Priorität gegeben ist oder nicht, ohne Belang ist (14). (50) Der durch den EG-Vertrag eingeräumte Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Kommission bei der Anwendung der Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 ist auch in keiner anderen Weise durch die fraglichen Richtlinien eingeschränkt worden. (51) Ziffer 3.5 des oben genannten Gemeinschaftsrahmens spiegelt die Grundsätze der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen und der gemeinsamen Agrarpolitik wider. Er sieht vor, dass einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (52) Wie bereits ausgeführt, sind die vorliegenden Beihilfen nicht an Investitionen gebunden, die geeignet wären, den Sektor zu modernisieren (als Beispiele mögen etwa eine bessere Wärmedämmung oder etwa Investitionen zur Erhöhung der Energieausbeute herangezogen werden). Im Gegenteil, notwendige Anpassungen (wie etwa die genannten) dürften durch solche Subventionen verzögert werden. Der Sektor bleibt somit von diesen Beihilfen abhängig. Eine Entwicklung findet nicht oder lediglich mit entsprechender Verzögerung statt. Entgegen dem Vorbringen einzelner interessierter Dritter gibt es nicht nur keine Anreizwirkung für die Vornahme der notwendigen Investitionen, sondern der bestehende Anreiz, nämlich in Form hoher Energiepreise, wird durch die Subventionen sogar verringert. Die vorliegenden Beihilfen sind somit als Betriebsbeihilfen im genannten Sinn einzustufen. (53) Die neue Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (15) ist erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Für rechtswidrige Steuervergütungen, die aufgrund der Richtlinie 2003/96/EG gewährt worden sind, sieht Ziffer 172 eine rückwirkende Anwendbarkeit vor. Das Gleiche trifft für rechtswidrige Steuervergütungen, die aufgrund der Richtlinie 92/81/EWG gewährt worden sind, zu. Dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen dieser Richtlinien erfüllt worden sind und innerhalb des Agrarsektors keine Differenzierung vorgenommen wurde. Da die fragliche Maßnahme jedoch ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen in der Landwirtschaft gilt, ist Ziffer 172 keine Grundlage, die es der Kommission gestatten würde, die vorliegenden Steuervergütungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (54) Deutschland beabsichtigt, die Vereinbarkeit der Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu rechtfertigen. Die Kommission hat auch die Anwendung der Ziffern 23 und 51ff des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (nachstehend: Umwelt-Gemeinschaftsrahmen) in Betracht gezogen, die unter Umständen Betriebsbeihilfen zulassen. Der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000 bezieht sich in Ziffer 5.6.2 auf den Umwelt-Gemeinschaftsrahmen. (55) In Ziffer 23 dieses Umwelt-Gemeinschaftsrahmens heißt es, dass es manchmal akzeptabel ist, von bestimmten Arten von Unternehmen gar keine oder niedrigere Steuern, die positive Auswirkungen für die Umwelt haben, zu verlangen, um zu verhindern, dass sie in eine schwierige Wettbewerbslage geraten, sofern derartige Ausnahmen notwendig sind, um die Einführung oder Aufrechterhaltung von Steuern auf sämtliche Erzeugnisse durchzusetzen. (56) Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Ziffer 50 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens die steuerlichen Maßnahmen grundsätzlich in signifikanter Weise zum Umweltschutz beitragen müssen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ausnahmen oder Befreiungen von ihrem Wesen her den allgemeinen Zielsetzungen nicht zuwiderlaufen. (57) Auf der Grundlage der im Nachhinein vorgelegten Unterlagen (Studie) hat Deutschland nachgewiesen, dass trotz der Erhöhung der Energiesteuern der Energieverbrauch ständig gesunken ist und die Energieeffizienz sowohl im Gemüsebau und im Zierpflanzenbau unter Glas zugenommen hatte. (58) Deswegen nimmt die Kommission an, dass die fraglichen Unternehmen die Notwendigkeit zur Verbesserung in Hinsicht auf den Umweltschutz erkannt haben. (59) Der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen unterscheidet zwischen neuen Steuern (Ziffer 51.1) einerseits und bestehenden Steuern (Ziffern 51.1 und 52) andererseits. (60) Das Mineralölsteuergesetz war in Kraft, als es am 16. August 2001 durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes geändert wurde, mit dem die Steuervergütungen bewilligt wurden. Es ist deswegen als „bestehend“ im Sinne von Ziffer 51.2 oder 52 des Gemeinschaftsrahmens zum Zeitpunkt der Vorlage des Änderungsgesetzes anzusehen. (61) Gemäß Ziffer 51.2 sind die Vorschriften unter Ziffer 51.1 auf bestehende Steuern anwendbar, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden: a) die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben, und b) die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen oder wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. In letzterem Falle darf der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftsbedingungen bedingte Mehrbelastung sein. Hört die Mehrbelastung auf, so muss auch die Steuerherabsetzung ein Ende nehmen. (62) Die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, um Ziffer 51.1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens anzuwenden. Was die Bedingungen unter Buchstabe b erste Alternative angeht, die bestimmt, dass die Ausnahmen zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer festgestanden haben müssen, stellt die Kommission fest, dass alle Steuerermäßigungen erst nach der Annahme des Steuergesetzes gewährt worden sind und nicht zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes. Deswegen ist die erste Alternative nicht erfüllt. Die zweite Alternative verlangt zum einen den Nachweis einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen der betroffenen Unternehmen, zum anderen den Nachweis, dass der Betrag, um den die Steuer herabgesetzt wird, nicht höher als die durch die veränderten Wirtschaftbedingungen bedingte Mehrbelastung ist. Deutschland hat keine derartigen Nachweise erbracht, die es der Kommission ermöglichen würden, den Schluss zu ziehen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Deswegen ist auch Buchstabe b zweite Alternative nicht erfüllt. Daraus folgt, dass Ziffer 51.2 nicht angewendet werden kann. (63) Die Kommission hat geprüft, ob Ziffer 52 angewendet werden kann. Ziffer 52 bestimmt, dass wo eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt wird und der Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass Ausnahmen für bestimmte Unternehmen notwendig sind, die Bedingungen in Ziffer 51.1 für die neuen Steuern entsprechend gelten. Deswegen ist zu prüfen, ob die Steuern wesentlich heraufgesetzt worden sind und ob die Bedingungen von Ziffer 51.1 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind. (64) Die bestehenden Steuern sind alle um mindestens 20 % heraufgesetzt worden (siehe Anhang I). Die Kommission erachtet diese Heraufsetzung als wesentlich im Sinne der Ziffer 52 des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben Deutschlands die Ausnahmen für die fortwährende Existenz der begünstigten Unternehmen im Unterglasanbau notwendig sind. (65) Jedoch kann Ziffer 52 nur für Steuervergütungen gewährt werden, die nicht den Betrag der Erhöhung der ursprünglichen Steuer überschreiten, sozusagen für den neuen Teil der bestehenden Steuer. Ziffer 52 bezieht sich auf die Bestimmungen, die für neue Steuern anwendbar sind. Daraus folgt, dass die Erhöhung der Steuer in Analogie in derselben Weise bewertet wird, wie bei der Einführung einer neuen Steuer. Diese Analogie kann nur für den neuen Teil angewendet werden, d. h. für den erhöhten Teil der Steuer. Nur diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die zusätzlichen Kriterien, die bei der Bewertung bestehender Steuern anzuwenden sind, im Falle einer Bewertung einer Steuererhöhung nicht unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage dieser Voraussetzung hat die Kommission Folgendes festgestellt: (66) In Bezug auf Heizöl ist die ursprüngliche Steuer von 40,90 EUR/1 000 l auf 61,35 EUR/1 000 l erhöht worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass jede Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 40,90 EUR/1 000 l), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (67) In Bezug auf Erdgas ist die ursprüngliche Steuer von 1,87 EUR/MWh auf 3,476 EUR/MWh (ab 1. April 1999) und auf 5,50 EUR/MWh (ab 2003) heraufgesetzt worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass jede Steuervermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 1,87 EUR/MWh), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (68) In Bezug auf Flüssiggas ist die ursprüngliche Steuer von 25,56 EUR/1 000 kg auf 38,34 EUR/1 000 kg (ab 1. April 1999) und auf 60,60 EUR/1 000 kg (ab 2003) heraufgesetzt worden. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass jede Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 25,56 EUR/1 000 kg), nicht nach dem Umwelt-Gemeinschaftsrahmen zu rechtfertigen ist und deswegen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (69) Hinsichtlich des Teils der Beihilfe, der nicht über dem Betrag der Steuererhöhung von 1999 lag, hat die Kommission ebenfalls geurteilt, ob die Bedingungen von Ziffer 51.1 Buchstabe b (die nach Ziffer 52 entsprechend anwendbar sind) erfüllt worden sind. (70) Ziffer 51.1 Buchstabe b bestimmt, dass Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne Degressivität in zwei Fällen gerechtfertigt sein können und nennt zwei weitere Bedingungen, die erfüllt sein müssen: a) im Falle einer Gemeinschaftssteuer muss der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen, damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun; b) im Falle einer nationalen Steuer die bei fehlender Gemeinschaftssteuer erhoben wird, müssen die Unternehmen, die in den Genuss der Herabsetzung gelangen, dennoch einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Alternativ verlangt der Umwelt-Gemeinschaftsrahmen die Anwendung alternativer Maßnahmen (z. B. freiwillige Vereinbarungen). Dies trifft hier aber nicht zu. (71) Hinsichtlich der drei betroffenen Produkte, nämlich Heizöl, Erdgas und Flüssiggas, lag die ursprünglich vor der Steuererhöhung im Jahr 1999 angewandte Steuer über dem Gemeinschaftsminimum:   Bei Heizöl lag das Gemeinschaftsminimum bei 18,00 EUR/1 000 l (16) für die Jahre 2001—2003 und 21,00 EUR/1 000 l (17) für die Jahre 2004—2006; es lag somit unterhalb des ursprünglichen Steuerniveaus von 40,90 EUR/1 000 l.   Beim Erdgas lag das Gemeinschaftsminimum bei 0,54 EUR/MWh für die Jahre 2004—2006; es lag somit unterhalb des ursprünglichen Steuerniveaus von 1,87 EUR/MWh.   Beim Flüssiggas lag das Gemeinschaftsminimum bei 0,00 EUR/1 000 kg; es lag somit unterhalb des ursprünglichen Steuerniveaus von 25,56 EUR/1 000 kg. (72) In Bezug auf Heizmittel, die während der Jahre 2001—2003 nicht einer Gemeinschaftsmindeststeuer unterlagen, bestimmt Ziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Umwelt-Gemeinschaftsrahmens von 2001, dass die begünstigten Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Der Grund dafür ist, dass sie einen Anreiz haben sollen, ihr Umweltverhalten zu verbessern. Nach der Praxis der Kommission ist klar geworden, dass im allgemeinen 20 % oder die Gemeinschaftsmindeststeuer, die nach entsprechender Energienutzung in den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie fällt, als wesentlicher Teil angesehen werden kann. (73) Sogar wenn man den höchsten anwendbaren Steuersatz für den fraglichen Zeitraum, nämlich 5,50 EUR/MWh im Jahr 2003 berücksichtigt, liegt die 20 %-Schwelle bei 1,10 EUR/MWh, und bleibt unter dem ursprünglichen Niveau der Besteuerung, nämlich 1,87 EUR/MWh. (74) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, soweit die Steuerermäßigungen nicht über die ursprünglichen Besteuerungsniveaus vor der Erhöhung von 1999 hinausreichen, die in Ziffer 51.1 Buchstabe b niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. (75) Was Heizöl betrifft, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 40,90 EUR/1 000 l), als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 61,35 EUR/1 000 l auf 40,90 EUR/1 000 l), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (76) Was Erdgas betrifft, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 1,87 EUR/MWh) als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 3,476 EUR/MWh in den Jahren 2001 und 2002, sowie von 5,50 EUR/MWh in den Jahren 2003 bis 2006 auf 1,87 EUR/MWh), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (77) Was Flüssiggas angeht, erachtet die Kommission den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau hinausgeht (nämlich 25,56 EUR/1 000 kg), als mit dem Gemeinsame Markt unvereinbar, und den Teil der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau nicht hinausgeht (die Ermäßigung von 38,34 EUR/1 000 kg in den Jahren 2001 und 2002, sowie von 60,60 EUR/1 000 kg in den Jahren 2003 bis 2006), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (78) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe für die Jahre 2001—2004 unter Verletzung des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) gewährt worden ist, ohne sie bei der Kommission rechtzeitig anzumelden und ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten. (79) Deutschland führt aus, dass der Kommission die Beihilfe bereits seit dem 29. August 2001 bekannt gewesen sei, die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag jedoch erst am 22. Oktober 2005 eingeleitet habe. Die vorliegende Entscheidung komme zu spät und sei unter Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu vereinbaren. Deutschland wendet daher ein, dass die Kommission nicht mehr befugt sei, die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. (80) Rechtswidrige Beihilfen kommen indes nicht in den Genuss der im Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten kurzen Prüffristen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung bleiben jedoch anwendbar. Die Kommission unterstreicht aber, dass sie sich in ihrer an Deutschland gerichteten Entscheidung K (2002) 441 endg. vom 13. Februar 2002 das Recht vorbehalten hat, eine beihilfenrechtliche Prüfung vorzunehmen. (81) Ab dem von Deutschland vorgebrachten Zeitpunkt (29. August 2001) bis zur Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens (20. Oktober 2005) hat die Kommission mindestens drei Auskunftsersuchen an Deutschland gerichtet, sowie eine Sitzung mit Vertretern Deutschlands abgehalten. Auch hat sie erst in diesem Zeitraum von den beiden Verlängerungen der Steuervergütung um jeweils 2 Jahre erfahren. In demselben Zeitraum hat Deutschland nicht weniger als 5 Mitteilungen mit zusätzlichen Informationen an die Kommission gerichtet. Allein die Tatsache, dass Deutschland im genannten Zeitraum fünf Mitteilungen an die Kommission gerichtet hat, belegt, das auch nach Ansicht Deutschlands die Informationen nicht vollständig genug waren, um der Kommission zu gestatten, eine Entscheidung im vorliegenden Fall zu treffen. Auch die Berufung auf das RSV-Urteil ändert nichts an diesem Befund. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall verhält sich anders. Dort hatte die Kommission nicht nur bereits detaillierte Kenntnis der Beihilfe, was hier nicht der Fall ist, sondern sie hatte sogar bereits eine Entscheidung über die Grundmaßnahme getroffen. Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann von einer Untätigkeit der Kommission also keine Rede sein. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist nicht verletzt worden. (82) Hinsichtlich des notifizierten Teils der Beihilfe (ex N 189/2005) haben weder Deutschland noch die interessierten Dritten spezifisch Verletzungen der Prüffristen von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geltend gemacht. Außerdem hat Deutschland das in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Verfahren nicht angewendet. (83) Deswegen greifen die Argumente, die Deutschland hinsichtlich der konkreten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgebracht hat, nicht. (84) Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen der vorliegenden Regelung gewährte rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar zu betrachtende Beihilfen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [jetzt Artikel 88] des EG-Vertrags (18) Gegenstand einer Rückforderung sind. (85) Artikel 14 Absatz 1 bestimmt: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“. Die Kommission ist verpflichtet, auf eigene Initiative außergewöhnlichen Umständen, die dies rechtfertigen, Rechnung zu tragen (19). (86) Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit, zur Anwendung kommen kann, um die bei den Empfängern zu betreibende Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfe auszuschließen. (87) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz, der im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Bevor solche begründeten Erwartungen entstehen, muss die Kommission die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Maßnahme bestätigt haben. Daher muss eine Handlung oder eine Verhaltensweise seitens der Gemeinschaftsverwaltung gegeben sein, die eine begründete Erwartung entstehen lassen kann (20). (88) Nach ständiger Rechtsprechung wird der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, wenn unsichere und unklare Umstände eine nicht eindeutige Rechtslage schaffen, die die Kommission hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung ergreifen durfte (21). (89) Deutschland hat nicht spezifisch dargelegt, warum die Rückforderung an sich mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar sein sollte. Rechtswidrige und als unvereinbar anzusehende Beihilfen müssen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 grundsätzlich Gegenstand einer Rückforderung sein. (90) Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstieße. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere war ein etwaiges Vertrauen Deutschlands weder begründet noch schutzwürdig. Es war nicht begründet, weil die Beihilfe nicht notifiziert worden war. Deutschland konnte deswegen nicht auf den Bestand dieser Beihilfen vertrauen. Das gilt umso mehr als Deutschland zusätzlich noch mit dem Schreiben vom 13. Februar 2002 von der Kommission auf eine mögliche Beihilfenkontrolle aufmerksam gemacht worden war. Ein umsichtiger Geschäftsmann hätte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Deutschland fragen können und müssen, ob die Beihilfen Gegenstand einer Notifizierung gewesen seien, und somit von dem Risiko einer möglichen Rückforderung erfahren können (22). Hat er diese Nachfrage bewusst oder fahrlässig unterlassen, ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig. (91) Gegenüber dem Einwand Deutschlands, dass es durch mündliche Äußerungen von Beamten der Kommission den Eindruck bekommen habe, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weist die Kommission darauf hin, dass nur sie, d. h. unter der Verantwortung des Kollegiums, befugt ist, derartige Entscheidungen zu treffen. Im Übrigen stellt sie fest, dass es kein Dokument der Kommission gibt, welches Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Vereinbarkeit der gegenständlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zuließe. (92) Gegenüber dem Einwand, dass bei einer etwaigen Rückforderung einer größeren Zahl von Betrieben die Insolvenz drohe, erinnert die Kommission daran, dass die Rückforderung eines Teils der Beihilfen notwendig ist, um die Wiederherstellung des Status quo ante, d. h. einer Situation ohne verzerrten Wettbewerb, zu ermöglichen. Falls dies bedeutet, dass einzelne Betriebe nicht überlebensfähig sind, so ist das nur eine Folge eines Wettbewerbs, wie er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen stattfindet. (93) Nach den in dieser Entscheidung formulierten Erwägungen ist es klar, dass von einer Rückforderung der fraglichen Subventionen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgesehen werden kann. (94) Daher sind die gewährten Steuervergütungen im Prinzip zurückzufordern, soweit sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. (95) Die Entscheidung betrifft die vorliegende Steuervergütung und muss einschließlich der Rückforderung der Beihilfe entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags unverzüglich durchgeführt werden. (96) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Deutschland hat daher alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die gewährten, als unvereinbar zu betrachtenden Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Deutschland hat die betreffenden Empfänger aufzufordern, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der

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