Europäische Union

2008/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)

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5.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 238/10 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2008/715/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. April 2005, das am 20. April 2005 eingetragen wurde, notifizierte Deutschland eine Maßnahme zur Gewährung einer Steuervergütung für Unterglasanbaubetriebe für die Jahre 2005 und 2006. Diese Maßnahme enthält eine Suspensivklausel, die die Durchführung der Maßnahme von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig macht. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer N 189/2005 eingetragen. (2) Diese Maßnahme ist eine Verlängerung einer nicht-notifizierten Regelung (2001—2002), welche ihrerseits bereits Gegenstand einer Verlängerung (2003—2004) war, die ebenfalls nicht notifiziert worden ist. Diese beiden nicht-notifizierten Maßnahmen wurden unter der Nummer NN 36/2005 in das Register der nicht-notifizierten Beihilfen eingetragen. (3) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet (2). Deutschland hat daraufhin mit Schreiben vom 22. November 2005 Stellung genommen. Mehrere Bemerkungen von interessierten Dritten sind der Kommission zugegangen. Deutschland hat diese Bemerkungen mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kommentiert, sowie mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 weitere Informationen übermittelt. II.   BESCHREIBUNG (4) Mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes führte Deutschland am 16. August 2001 eine zweijährige Steuerermäßigung für Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas) zur Verwendung im Unterglasanbau und in geschlossenen Kulturräumen ein. Die Beihilfe wurde in Form einer Vergütung gewährt. (5) Mit dem deutschen Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 wurde die Vergütung, die ursprünglich für zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 verwendete Brennstoffe gewährt worden war, bis 31. Dezember 2004 verlängert. (6) Deutschland beabsichtigt mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004, diese Steuervergütung bis Ende 2006 beizubehalten und hat die Verlängerungsmaßnahme als staatliche Beihilfe N 189/2005 notifiziert. (7) Die Tabellen in Anhang I veranschaulichen die Steuervergütungen und die finanziellen Auswirkungen der Steuervergütung für den Unterglasanbau im Vergleich zum übrigen Agrarsektor. (8) Die Kommission hat aus den folgenden Gründen das Hauptprüfungsverfahren eröffnet: (9) Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. Deutschland machte geltend, dass auf diesen Fall die Ausnahmeregelung nach den Richtlinien des Rates über die Besteuerung von Energieerzeugnissen (Richtlinie 92/81/EWG, ab 2003 ersetzt durch die Richtlinie 2003/96/EG) anwendbar sei. Nach diesen Richtlinien könnten die Mitgliedstaaten auf Mineralöle, die im Gartenbau eingesetzt werden, Steuerermäßigungen gewähren. (10) Die Kommission äußerte Zweifel an dieser Ansicht. Gemäß den genannten Richtlinien und insbesondere der Richtlinie 2003/96/EG müssen die steuerlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten verabschieden können, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und abweichende Bestimmungen unbeschadet der Wettbewerbsregeln gelten. Die Maßnahmen dürfen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. (11) Außerdem wirkte diese Beihilfe offenbar wettbewerbsverzerrend, da sich eine geringere steuerliche Belastung von Energieerzeugnissen in einem sehr energieintensiven Wirtschaftszweig wie dem Unterglasanbau unmittelbar auf die Produktionskosten und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkte. (12) Hervorgehoben wurde die selektive Gewährung dieser Vergütung, da innerhalb des Sektors Gartenbau zwischen Freiland- und Unterglasanbau unterschieden wurde. (13) Die Kommission betonte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Steuervergünstigungen zu gewähren, jedoch nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln. In dem Stadium schien die Regelung für staatliche Beihilfen keine Bestimmungen zu enthalten, die es den Mitgliedstaaten gestatten, steuerliche Beihilfen dieser Art zu gewähren. (14) Die Kommission war in dem Stadium der Ansicht, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Betriebsbeihilfe handelte. III.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (15) Deutschland machte sowohl Bemerkungen zur Sache als auch zum Verfahren. (16) Nach Ansicht Deutschlands war die Steuerermäßigung nicht selektiv, was aus der Natur der Sache folgte, weil die Verwendung von Heizstoffen nur in geschlossenen Räumen zum Tragen kommt. (17) Für den Fall, dass eine Selektivität vorliege, mithin also eine Beihilfe, ergebe sich eine beihilferechtliche Rechtfertigung aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Eine sonderrechtliche Rechtfertigung der Beihilfen ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG sowie in der Nachfolgeregelung aus Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG. Deutschland meint, es handelte sich um eine „Umsetzung der … [von diesen Richtlinien] den Mitgliedstaaten eingeräumten … Ermächtigung“. Es sei widersprüchlich, wenn die Kommission, die diese Richtlinien schließlich vorgeschlagen habe, Deutschland vorhalte, dass von der Maßnahme eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt ausgehe. Im Übrigen hätten die wettbewerbsrechtlichen Belange der fraglichen Richtlinien keinen Vorrang. (18) Nach Auffassung Deutschlands ist die Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) anwendbar, da eine bestehende Steuer wesentlich heraufgesetzt worden sei. Das Mineralölsteuergesetz bzw. das Energiesteuergesetz, das an seine Stelle getreten sei, sei als bestehende Umweltsteuer anzusehen. Die dort enthaltenen Energiesteuersätze seien durch die ökologische Steuerreform, wie aus der beigefügten Übersicht (Anhang I) ersichtlich, ab dem 1. April 1999 wesentlich heraufgesetzt worden. (19) Die Zielsetzung dieser Regelungen bestehe darin, durch die Besteuerung von Energie eine Lenkung der Nachfrage auf energiesparende und ressourcenschonende Produkte zu bewirken und Anstöße für die Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Technologien zu geben. Die Regelungen zur Energiebesteuerung hätten somit eine beachtliche Wirkung auf den Umweltschutz. (20) Deutschland verweist hierzu auf eine Studie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. am Institut für biologische Produktionsbetriebe der Leibnitz Universität Hannover zur Energieeffizienz im Unterglasanbau. (21) Die höhere Besteuerung von Energie belaste Unternehmen, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, aufgrund ihrer energieintensiven Wirtschaftsweise in besonderem Maße. Vor diesem Hintergrund habe Veranlassung bestanden, zur vorübergehenden Entlastung dieser Unternehmen eine steuerliche Begünstigung einzuführen. Dieses Bedürfnis bestehe über den 31. Dezember 2002, den Zeitpunkt, zu dem die Steuerermäßigung ursprünglich habe auslaufen sollen, fort. Die Ermäßigung sei daher mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden. Um der besonders schwierigen Wettbewerbslage von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, auch in den Jahren 2005 und 2006 Rechnung zu tragen, sei vorgesehen, die Steuerermäßigung auch in diesem Zeitraum zu gewähren. (22) Nach Auffassung Deutschlands sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. Folglich könne zur beihilferechtlichen Rechtfertigung der Steuerermäßigung im Zeitraum von 2001 bis 2006 die Randnummer 51 Ziffer 1 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens herangezogen werden. (23) Soweit die Steuerermäßigung eine Gemeinschaftssteuer betreffe, die gemäß der Richtlinie 92/81/EWG oder der Richtlinie 2003/96/EG harmonisiert worden sei, sei die Ermäßigung somit zumindest in dem Maße mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wie sie den jeweiligen gemeinschaftlichen Mindeststeuersatz nicht unterschreite. Gleiches gelte (d. h. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt) für die Steuerermäßigung im Falle des Fehlens einer Gemeinschaftssteuer zumindest in dem Maße, wie die Ermäßigung über 20 % der inländischen Steuer hinausgehe. (24) Deutschland hat des Weiteren erklärt, dass bereits anlässlich des Gesetzentwurfes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eine steuerliche Entlastung der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser oder geschlossene Kulturräume zur Pflanzenproduktion beheizten, Gegenstand der Beratung gewesen sei, weil sie aufgrund ihrer energieintensiven Wirtschaftsweise in besonderer Weise von einer höheren Besteuerung betroffen seien. Im Rahmen der unter hohem Zeitdruck stehenden parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzeswerkes, das ursprünglich bereits am 1. Januar 1999 habe in Kraft treten sollen, sei vorgesehen gewesen, die Land- und Forstwirtschaft in den Entlastungsmechanismus für das produzierende Gewerbe einzubeziehen. Die Einführung der in Rede stehenden Steuerermäßigung sei einer gesonderten Änderung des Mineralölsteuergesetzes, die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei, vorbehalten geblieben, während ihre erstmalige Verlängerung, die den Zeitraum von 2003 bis 2004 betreffe, im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform erfolgt sei. (25) Deutschland machte geltend, dass es durch vorhergehende Kontakte mit der Kommission den Eindruck gewonnen habe, dass die in Rede stehende Steuerermäßigung rechtmäßig sei. Es verwies insbesondere auf mündliche Äußerungen der Kommission während einer Sitzung der Arbeitsgruppe „Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft“ vom 26. und 27. Oktober 1999. Jedenfalls sei der Kommission spätestens durch die Mitteilung Deutschlands vom 29. August 2001 der Sachverhalt bekannt, dergestalt dass sie die Vereinbarkeit der Steuerermäßigung mit dem Gemeinsamen Markt schon zum damaligen Zeitpunkt habe beurteilen können. Deutschland berief sich ausdrücklich auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (4). Eine etwaige Rückforderung der Beihilfen wäre weder mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit noch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu vereinbaren. Die Bemerkungen der interessierten Dritten zeigten nach der Auffassung Deutschlands, dass deren Erwartungen berechtigt gewesen seien. IV.   BEMERKUNGEN INTERESSIERTER DRITTER (26) Die interessierten Dritten trugen im wesentlichen Argumente vor, die Deutschland bereits geltend gemacht hatte. Die Maßnahmen seien auch deshalb nicht selektiv, weil sie allen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft offenstünden, die Gewächshäuser und geschlossene Kulturräume bewirtschaften. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass der gemeinschaftliche Handel nicht gestört werde. Die Anbauflächen unter Glas seien in den fraglichen Jahren dezimiert worden und die Importe nach Deutschland von konkurrenziellen Erzeugnissen seien gestiegen. Ohnehin fielen die deutschen Produktionsmengen im Vergleich zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gemüse kaum ins Gewicht. Des Weiteren stünden die Kulturen im Freiland und unter Glas nicht in direkter Konkurrenz und seien mehrheitlich nicht substituierbar. Bei Vorliegen einer Beihilfe könne diese auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gestützt werden, da diese der Entwicklung des Gartenbaus diene. Sie ermögliche diesem, sich auf die gestiegenen Energiepreise einzustellen und verringere die sich aus den deutlich niedrigeren Brutto-Energiepreisen in den anderen Mitgliedstaaten ergebenden „Wettbewerbsverzerrungen“ zulasten der in Deutschland produzierenden Betriebe. Von einer „Verzerrung des Wettbewerbs“ durch die deutschen Beihilfen könne keine Rede sein. Im Gegenteil, eine bereits bestehende „Verzerrung des Wettbewerbs“ zum Nachteil des deutschen Unterglasanbaus werde (teilweise) ausgeglichen. Wegen der zeitlichen Befristung hätten diese Maßnahmen eine starke Anreizwirkung für den betroffenen Sektor, sich durch Energiespar- und Rationalisierungsmaßnahmen auf die steigenden Energiepreise einzustellen und entsprechende Investitionen vorzunehmen. Im Ergebnis müssten die fraglichen Maßnahmen zulässig sein, weil anderenfalls die Absichten der Richtlinie 92/81/EWG sowie der Richtlinie 2003/96/EG unterlaufen bzw. unzulässig eingeengt würden. Hilfsweise wird unter Verweis auf das RSV-Urteil (5) des Gerichthofs vorgetragen, dass der Vertrauensschutz der Begünstigten einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen entgegenstünde, da die Kommission bereits am 29. August 2001 von der Beihilfe wusste, diese aber erst am 20. April 2005 durch ein Auskunftsersuchen zum Gegenstand eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens gemacht habe. Im Übrigen drohe einer größeren Zahl von Betrieben bei etwaigen Rückforderungen die Insolvenz. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (27) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (6) gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag für die Produktion der in der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie für den Handel mit diesen Waren. Somit fällt die Produktion von und der Handel mit Obst und Gemüse unter die Gemeinschaftsvorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen. (28) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (29) Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (7), oder ob das Unternehmen dadurch von Kosten entlastet wird, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen (8). (30) Die Maßnahme in Form von Steuervergütungen verschafft den begünstigten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile in Form einer niedrigeren Steuerlast. Dies stellt eine Einsparung von Kosten dar, die sie unter normalen Umständen aus ihren eigenen Mitteln hätten bestreiten müssen. Die Beihilfe wird bestimmten Unternehmen, nämlich Unternehmen aus dem Produktionszweig der Land- und Forstwirtschaft, die Gewächshäuser und geschlossene Kulturräume bewirtschaften, aus öffentlichen Mitteln gewährt. (31) Die Beihilfe wird nicht allen Unternehmen gewährt und ist damit selektiv. Daraus folgt, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (32) Die Steuervergütung muss geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen (9) und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (10). (33) Deutschland ist ein bedeutender Produzent von Unterglasanbauerzeugnissen. Auch ist der Handel mit diesen Erzeugnissen signifikant, wie die nachstehenden Statistiken nachweisen.   2001 2002 2003 2004 2005 Gemüse Import Wert (1 000 EUR) 6 705 483 6 936 685 7 049 757 6 845 103 6 979 459 Menge (Tonnen) 5 346 123 5 365 972 5 599 183 5 621 769 5 464 528 Export Wert (1 000 EUR) 867 832 985 187 1 030 880 1 045 543 1 122 869 Menge (Tonnen) 2 227 612 2 243 611 2 133 544 2 164 328 2 345 796 Blumen Import Wert (1 000 EUR) 3 413 206 3 614 349 3 673 148 3 691 913 3 723 794 Menge (Tonnen) 1 285 460 1 442 078 1 547 266 1 573 104 1 671 568 Export Wert (1 000 EUR) 405 250 482 993 546 938 526 374 573 022 Menge (Tonnen) 235 333 326 613 286 080 283 426 355 969 (34) Die deutschen Unterglasanbauerzeugnisse stehen im Wettbewerb mit den Unterglasanbauerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten. Das haben Deutschland und die interessierten Dritten nicht nur nicht bestritten, sondern es ist auch dargelegt worden, dass die Unterglasanbaubetriebe von der Steuer befreit worden waren, gerade um die Wettbewerbsposition gegenüber den niederländischen Konkurrenten zu verbessern, die nach denselben Angaben wegen niedrigerer Brutto-Energiepreise günstigere Produktionsbedingungen haben. Ein direkter Wettbewerb liegt also vor. Damit ist auch die Behauptung eines interessierten Dritten, dass die Erzeugnisse des Unterglasanbaus nicht in direkter Konkurrenz mit Freilanderzeugnissen stünden, unerheblich, weil es einen direkten Wettbewerb gibt zwischen deutschen Unterglasanbauerzeugnissen und Unterglasanbauerzeugnissen anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der Niederlande. (35) Mithin ist die Befreiung von sonst fälligen Steuern geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. Ohne Belang ist dabei das Vorbringen, dass in den anderen Mitgliedstaaten die Energiepreise günstiger seien (11). Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Ausgangspositionen bei diesem Produktionsfaktor unterschiedlich sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass die von Deutschland eingeräumte Steuervergütung geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. (36) Die Beihilfe ist auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies zeigen die nicht unbedeutenden Handelsströme, wie weiter oben nachgewiesen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass wie vorgetragen wurde, die Anbauflächen unter Glas dezimiert worden sind und die Importe nach Deutschland gestiegen sind, ist das noch kein Beweis, dass es nicht zu einer Störung des Handels gekommen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ohne die Maßnahme die Anbauflächen noch stärker dezimiert worden wären und oder die Importe nach Deutschland noch mehr gestiegen wären. Da ein innergemeinschaftlicher Handel mit Unterglasanbauerzeugnissen mit Deutschland besteht, kommt es nicht auf die Frage an, als wie bedeutend die deutschen Produktionsmengen anzusehen sind. (37) Das Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Kommission hat geprüft, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. (38) Die Ausnahmetatbestände des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland kommen unabhängig davon, wer die Begünstigten der gegenständlichen Regelung sind, in vorliegendem Zusammenhang nicht in Betracht. (39) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Freistellungstatbestände des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Bezug auf die Entwicklung bestimmter Gebiete bei dieser Beihilferegelung nicht anzuwenden sind, da die Maßnahme keine Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten darstellt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (40) Was den Freistellungstatbestand des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angeht, so ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Steuerregelung nicht um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handelt und auch nicht eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland behoben werden soll. Außerdem geht es nicht darum, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag zu fördern. (41) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich weder Deutschland noch interessierte Dritte im Laufe des Prüfverfahrens auf die genannten Ausnahme- oder Freistellungstatbestände berufen haben. (42) Den einzigen Freistellungstatbestand, der in Betracht gezogen werden könnte, bildet daher Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, dem zufolge eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (43) Auf die fraglichen Maßnahmen findet der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (12) (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft) Anwendung (13). (44) Weder der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft noch andere Regelungen im Bereich der Landwirtschaft sehen jedoch für die oben beschriebenen Maßnahmen explizit Ausnahmen bzw. Freistellungen vom grundsätzlichen Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass Ziffer 4 des Gemeinschaftsrahmens bezüglich Investitionsbeihilfen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Die Steuervergütung ist nicht an die Vornahme von Investitionen gebunden. (45) Deutschland und einige interessierte Dritte sind der Ansicht, dass sich eine sonderrechtliche Rechtfertigung der Beihilfen aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG sowie in der Nachfolgeregelung aus Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG ergebe, wobei der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft dies unter Ziffer 3.4 zulasse. (46) Was die Richtlinie 2003/96/EG angeht, so ist in deren Erwägungsgründen 15 und 24 dargelegt, dass Maßnahmen, mit denen unterschiedliche Steuersätze eingeführt werden, im Einklang mit den Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs stehen müssen, um nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen. Die unerlässliche Anwendung der Wettbewerbsregeln wird überdies in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG bekräftigt, in dem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen werden, dass die auf der Grundlage der Richtlinie getroffenen Maßnahmen wie Steuervergütungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen, insofern sie staatliche Beihilfen darstellen könnten. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass die der Kommission aufgrund der Richtlinie übermittelten Informationen die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entbinden. (47) Das Gleiche gilt für die Richtlinie 92/81/EWG, die in ihren Erwägungsgründen (und zwar in Erwägungsgrund 6) präzisiert, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, fakultativ bestimmte Befreiungen anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. In Artikel 8 Absatz 2 heißt es, dass die Mitgliedstaaten „unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften“ uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen gewähren können. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ihre Zuständigkeit zu Fragen der staatlichen Beihilfen direkt aus dem EG-Vertrag ergibt. Eine etwaige Gemeinschaftsgesetzgebung könnte nicht die Kompetenz der Kommission in diesem Bereich beeinträchtigen. (48) Wenn Deutschland meint, es handele sich bei der Steuervergütung um eine „Umsetzung der … [von den vorgenannten Richtlinien] den Mitgliedstaaten eingeräumten … Ermächtigung“, so erwidert die Kommission, dass dies eben lediglich nach Maßgabe der vorgenannten Bedingungen möglich ist. Deutschland macht weiterhin geltend, es sei widersprüchlich, wenn d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.