Europäische Union

96/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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k, den Konkurs des Unternehmens abzuwenden und Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Mittel wurden lediglich investiert, um die Verluste von Enichem Agricoltura zu decken, und boten keinerlei Aussicht auf einen positiven Ertrag. Sie wurden gewährt, noch bevor ein vollständiger und in sich geschlossener Umstrukturierungsplan vorlag, der das Unternehmen wieder rentabel gemacht hätte. In Anbetracht der schlechten Leistungsdaten, die Enichem Agricoltura während des gesamten Zeitraums aufwies, sind diese Mittel als Teil einer Entwicklung anzusehen, die den Eigentümer veranlaßt hat, Enichem Agricoltura abzuwickeln und sich aus diesem Geschäft völlig zurückzuziehen. Kein privater Kapitalgeber hätte derart schlechte Ergebnisse über einen so langen Zeitraum hingenommen. Auch die für die Zeit nach der Umstrukturierung des Unternehmens erwarteten Erträge sind, gemessen am Kapitaleinsatz, zu niedrig und können nicht als ausreichende Verzinsung der Investitionen des Staates angesehen werden. Das Argument der italienischen Behörden, ENI habe in dieser Hinsicht wie ein privater Investor gehandelt, kann daher nicht akzeptiert werden, da ein privater Kapitalgeber das Unternehmen schon viel eher abgewickelt oder gründlich saniert hätte. Nicht zuletzt ist - unter Berufung auf das bereits erwähnte Urteil des Gerichtshofs (siehe Kapitel II) - auch der Zeitraum, in dem Enichem Agricoltura schwere Verluste einstecken mußte, viel zu lang (fünf Jahre) und sind die erlittenen Verluste viel zu hoch, als daß das Verhalten von ENI mit dem eines privatwirtschaftlichen Konzerns gleichgestellt werden könnte. Der gesamte Betrag ist somit als Beihilfe einzustufen. Die durch die Abwicklung bedingten Verluste sind per se Beihilfen, da es sich um Verbindlichkeiten handelt, für die der Aktionär gemäß Artikel 2362 des italienischen Zivilgesetzbuchs bürgt und letztlich aufkommt, sobald das betreffende Unternehmen unter freiwillige Liquidation gestellt wird. Auf diese Weise wurden die Verbindlichkeiten von Enichem Agricoltura auch in den jüngsten Jahren abgesichert, obwohl das Unternehmen ununterbrochen schwere Verluste machte. Ein privater Kapitalgeber hätte unter solchen Umständen versucht, seine Verpflichtungen gegenüber einer notleidenden Tochtergesellschaft zu beschränken, indem er die Abwicklung eingeleitet hätte, sobald er damit rechnen mußte, daß die Rentabilität nicht mehr wiederherzustellen war und solange die Bilanz noch einen Überschuß aufwies. Da ENI sich aber nicht so rational verhielt, sondern erst sehr viel später die freiwillige Liquidation von Enichem Agricoltura beschloß, um die Verluste und Schulden des Unternehmens zu tilgen und auf diese Weise die Umstrukturierung und Umstellung zu erleichtern, sind die dafür aufgewandten Mittel als Beihilfen zu bewerten. In den endgültigen Abwicklungskosten von 900 Milliarden Lit sind die von ENI durch den Verkauf von Enichem Agricoltura erzielten Erlöse bereits berücksichtigt. Enichem Agricoltura gehörte in den letzten Jahren zu den sieben umsatzstärksten Unternehmen der Gemeinschaft und führte einen bedeutenden Teil seiner Produktion aus. Der Marktanteil des Unternehmens auf dem italienischen Düngemittelmarkt, auf dem es 1992 noch 50 % der gesamten Nachfrage deckte, wird nach der Umstrukturierung bei rund 35 % liegen. Unter diesen Umständen und wegen der schwierigen Lage, in der sich die Branche befindet, vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Zuwendungen in Höhe von insgesamt 2 818 Milliarden Lit den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und somit als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen anzusehen sind. 2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Art des Vorhabens läßt eine Anwendung der Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag auf die fraglichen Beihilfen nicht zu. Da der Konzern in unterschiedlichen Bereichen und an vielen Standorten tätig ist und die Maßnahmen keine regionale Zielsetzung haben, käme lediglich eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den fraglichen Beihilfen offenbar um Maßnahmen, die konkret darauf abzielen, Enichem Agricoltura trotz finanzieller Schwierigkeiten die Weiterführung des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen und ein Umstrukturierungsvorhaben zu finanzieren, mit dem das Unternehmen wieder rentabel gemacht werden soll. Bei der Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen richtet sich die Kommission nach den von ihr am 27. Juli 1994 angenommenen gemeinschaftlichen "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (8). Darin hat die Kommission angekündigt, in der Frage der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt strenge Maßstäbe anzulegen, da sonst zu befürchten sei, daß soziale oder wirtschaftliche Probleme grundlos von einem Mitgliedstaat auf einen anderen bzw. konkret ein unangemessen großer Teil der Last der strukturellen Anpassung und des damit einhergehenden sozialen Zündstoffs auf andere Produzenten übergewälzt werden. Damit die Kommission Ad-hoc-Beihilfen für ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen genehmigen kann, müssen die Maßnahmen zu dessen Umstrukturierung folgende Grundvoraussetzungen erfuellen: Zuallererst muß die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Zweitens sind unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, und drittens muß die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Nur wenn diese Bedingungen erfuellt sind, kann davon ausgegangen werden, daß die Beihilfe sich nicht auf eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Weise auswirkt und nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zulässig ist. Auf dieser Grundlage hat die Kommission alle von der italienischen Regierung übermittelten Unterlagen sowie den fraglichen Umstrukturierungsplan vor allem daraufhin untersucht, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, den Abbau von Produktionskapazitäten und Veränderungen der Wettbewerbsposition auf dem Markt, die Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zur Umstrukturierung und den Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der Pläne für die Umstrukturierung sowie die Privatisierung des Unternehmens hindeuten. 3. Wiederherstellung der Rentabilität und Privatisierung Unbedingte Voraussetzung für jeden Umstrukturierungsplan ist in der Regel, daß er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Wie in Kapitel I dargelegt, wurde Enichem Agricoltura im Dezember 1994 unter Liquidation gestellt. Nur bestimmte Produktionsstätten und Geschäftsbereiche sollen nach einer Umstrukturierung ihre Tätigkeit fortsetzen, um schließlich privatisiert zu werden. Es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, daß Enichem Agricoltura dank sowohl der bereits durchgeführten als auch der in den nächsten Jahren anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Abwicklung wieder zu einem rentablen Unternehmen wird. Während eine Reihe von Nebenbereichen des Geschäfts gegenwärtig verkauft oder aufgegeben werden, wird das Kerngeschäft drastisch reduziert und auf jene Werke und Tätigkeiten beschränkt, die im Wettbewerb auf dem italienischen und dem europäischen Markt gut bestehen können. Wie bereits erwähnt, wird für 1994 im umstrukturierten Bereich mit positiven Ergebnissen gerechnet; zugleich deutet eine realistische finanzielle Vorausschau für die Jahre 1995 bis 1998 auf eine auch für private Kapitalgeber annehmbare Rentabilität hin. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden zugesagt, das sanierte Kerngeschäft des Unternehmens zu privatisieren, und der Kommission mitgeteilt, bis wann die Privatisierung abgeschlossen sein soll. Der Verkauf, der auch die beiden Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf betrifft, wurde bereits eingeleitet. Die Zusage, das Enichem Agricoltura-Geschäft vollständig und endgültig abzustoßen, fügt sich in die allgemeinen Privatisierungsbemühungen der italienischen Regierung ein. Sie findet ihre Bestätigung überdies im Rahmen des Schuldenabbauplans, den ENI der Kommission gemäß der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgelegt hat. Die Durchführung dieses Plans wird von der Kommission anhand regelmäßiger Berichte und Treffen mit Vertretern des Konzerns und der italienischen Regierung überwacht. Die Privatisierungsentscheidung wurde bei der Schätzung der von der Beihilfe abzudeckenden Nettoumstrukturierungskosten berücksichtigt. Durch die Privatisierung wird Enichem Agricoltura nicht mehr wie bisher auf das Privileg staatlicher Unterstützung bauen können, da die derzeit noch bestehenden Verbindungen zur öffentlichen Hand endgültig aufgegeben werden. Es ist dann Aufgabe des neuen Eigentümers, dafür zu sorgen, daß das Unternehmen auch ohne weitere Unterstützung durch den Staat wirtschaftlich überleben kann. 4. Kapazitätsabbau Eine weitere Vorbedingung für Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen, mit denen mögliche Nachteile für Wettbewerber in Grenzen gehalten werden, da die Beihilfen sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würden und infolgedessen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Betracht kämen. Vor allem in Sektoren mit strukturellem Kapazitätsüberhang wird dies dadurch erreicht, daß die Produktionskapazitäten des betreffenden Unternehmens unwiderruflich reduziert werden. Aus der im November 1994 veröffentlichten Publikation des Europäischen Düngemittelherstellerverbandes EFMA geht hervor, daß die Düngemittelindustrie in der Gemeinschaft mit einem strukturellen Kapazitätsüberhang von mehr als 20 % zu kämpfen hat. Der Kommission liegen Daten vor, die zeigen, daß 1993 - einem verhältnismäßig ertragsschwachen Jahr, in dem die Produktion aber vermutlich ihren Höhepunkt erreichte - in der Gemeinschaft zwar die Kapazitäten für die Erzeugung von 11,5 Millionen Tonnen Ammoniak vorhanden waren, daß aber lediglich 8,3 Millionen Tonnen Stickstoff, d. h. Dünger, produziert worden sind. Dies entspricht einer Auslastungsquote von 74 %. Bei der Umstrukturierung von Enichem Agricoltura werden große Anstrengungen unternommen, die Kapazitäten für das gesamte Produktsortiment zu verringern. Seit 1990 wurden in dem Unternehmen wie folgt Kapazitäten stillgelegt: Ammoniak 69 %, Harnstoff 60 %, Ammoniumnitrat 48 % und NPK-Dünger 64 %. Nach Schätzungen der Kommission für Enichem Agricoltura und nach den Angaben des Herstellerverbandes EFMA gingen die Kapazitäten seit 1991 aufgrund von Stillegungen europaweit bei Harnstoff um 15 %, bei Ammoniumnitrat um 5 % und bei NPK-Dünger ebenfalls um 5 % zurück. Auch die SSP-Produktion sank infolge von Stillegungen und Verkäufen drastisch. Personal wurde in großem Umfang abgebaut: [ . . .], so daß im sanierten Kerngeschäft nur noch 10 % der Arbeitsplätze des Unternehmens, gemessen am Stand von 1990, erhalten bleiben. In Anbetracht dieser Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der signifikanten Verringerung des Marktanteils von Enichem Agricoltura auf dem von starkem Wettbewerb und Überkapazitäten gekennzeichneten Düngemittelmarkt kann die Kommission abschließend feststellen, daß die Umstrukturierung des Unternehmens und seine endgültige Marktstellung den Wettbewerb nicht auf eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen werden. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, daß die Kapazitäten im Rahmen der von der italienischen Regierung als endgültig angekündigten Stillegungen tatsächlich und unwiderruflich abgebaut werden müssen. Der Betrieb in den betreffenden Werken darf auch von etwaigen neuen Eigentümern nicht wiederaufgenommen werden, da der Wettbewerb sonst infolge der Wiedereinführung beihilfebegünstigter Kapazitäten enorm verzerrt würde. Die Kommission geht ferner davon aus, daß die Produktionsanlagen in Gela (Phosphorsäure und NPK-Dünger) eingemottet werden, da sie unter den derzeitigen Bedingungen nicht wettbewerbsfähig sind. Pläne zur Wiederaufnahme der Produktion an diesem Standort, sei es durch Enichem Agricoltura selbst oder durch etwaige Aufkäufer, würden deshalb Umstrukturierungsmaßnahmen und weitere Beihilfen erforderlich machen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Derartige Vorhaben sind daher vor der Durchführung der Kommission zu notifizieren, damit diese sie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen prüfen kann. 5. Verhältnis der Beihilfe zur Umstrukturierung Den Angaben der italienischen Regierung zufolge wurde das Kapital, das ENI im Zeitraum 1991 bis 1993 dem Unternehmen zugeführt hat, zur Deckung von Verlusten aus der Stillegung und Abwicklung von Gesellschaften sowie der Abschreibung von Vermögenswerten verwendet. Auch die Deckung der Verluste aus der Abwicklung von Enichem Agricoltura, die sich aus dem im Zusammenhang mit der Liquidation erstellten Finanzplan ergeben, sind definitionsgemäß unmittelbar mit Stillegungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden. Das beihilfebegünstigte Unternehmen wird sich mit beträchtlichen finanziellen Mitteln an den Kosten der Umstrukturierung und Abwicklung beteiligen, indem es die aus dem Verkauf von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften sowie der letztendlichen Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts von Enichem Agricoltura erzielten Einnahmen in die Finanzierung des Plans einbringt. Es ist das Hoechstmaß dessen, was der Beihilfeempfänger leisten kann, da der gesamte Geschäftsbereich abgestoßen wird. Die Schätzungen für diese Einnahmen, die in den endgültigen Liquidationskosten in Höhe von 900 Milliarden Lit bereits berücksichtigt wurden, scheinen realistisch und dürften sich nicht zuletzt auch dank der verbesserten Lage auf dem Markt und den guten Ergebnissen der fraglichen Tochtergesellschaften und Unternehmenseinheiten im Jahre 1994 bestätigen. Die Kommission betont, daß diese Einnahmen lediglich dazu verwendet werden sollen, einen Teil der ausstehenden Schulden von Enichem Agricoltura in liquidazione zu begleichen und so zu verhindern, daß andere Unternehmen oder Aktivitäten des Konzerns, die sich ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten befinden und noch nicht verkauft worden sind, weiter subventioniert werden. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, daß Enichem Agricoltura aus den gewährten Beihilfen Barmittel verbleiben, die das Unternehmen für aggressive, den Markt beeinträchtigende und umstrukturierungsfremde Tätigkeiten oder zur Finanzierung neuer, für die Umstrukturierung unerheblicher Investitionen einsetzen könnte. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die künftigte finanzielle Belastung von Enichem Agricoltura nach dem Finanzplan nicht über Gebühr reduziert wird. Ebensowenig wird das Unternehmen in den Genuß steuerlicher Vorteile für Verluste kommen, die durch die beihilfenfinanzierte Schuldentilgung gedeckt sind. Die Zusage der italienischen Regierung, Enichem Agricoltura mitsamt seinen Tochtergesellschaften innerhalb der der Kommission genannten Frist zu verkaufen, ist Voraussetzung für die Genehmigung des Umstrukturierungsplans. Ohne diesen Verkauf und ohne die entsprechenden Erlöse, mit denen ENI seine Verbindlichkeiten infolge der Liquidation zu verringern trachtet, wäre der Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers geringer bzw. gleich Null. Davon abgesehen, vergrößern sich beim Verkauf durch Privatisierung die Aussichten für das Unternehmen, zu überleben bzw. künftig nach allgemein üblichen Maßstäben rentabel zu wirtschaften. Schließlich ist festzuhalten, daß die letztendlichen Kosten der Liquidation - geschätzt werden 900 Milliarden Lit - nicht genau abzusehen sind und im Laufe des Abwicklungsverfahrens noch steigen können. Der Kapazitätsabbau bei Enichem Agricoltura ist jedoch so umfangreich, daß die Kommission auch bei einer Zunahme von bis zu 15 % nicht von ihrer positiven Beurteilung des Falles abrücken würde. 6. Überwachung und Vorlage von Berichten Die Durchführung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans muß von der Kommission überwacht werden. Zu diesem Zweck legt die italienische Regierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung, Abwicklung und Privatisierung vor. Die Kommission wird darüber hinaus Gelegenheit haben, sich auf den mit der italienischen Regierung im Juli 1993 vereinbarten regelmäßigen Zusammenkünften mit den italienischen Behörden zur Überwachung des Schuldenabbaus über den Stand der Durchführung des Plans zu informieren, solange diese Vereinbarung gilt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Rahmen dieses Verfahrens geprüften Beihilfen zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura - von 1991 bis 1994 erfolgte Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 1 918 Milliarden Lit und geschätzte Kosten für die Abwicklung des Unternehmens in Höhe von 900 Milliarden Lit - sowie weitere, im Verlauf der Abwicklung entstehende Kosten, die die letztgenannte Summe um höchstens 15 % überschreiten dürfen, erfuellen die Bedingungen der gemeinschaftlichen Leitlinien vom 27. Juli 1994 für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie fallen somit nicht unter das grundsätzliche Beihilfeverbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen und sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie den unten in den Absätzen 2 bis 5 und in Artikel 2 festgelegten Bedingungen und Anforderungen genügen. (2) Das begünstigte Unternehmen führt alle Maßnahmen durch, die das der Kommission vorgelegte Abwicklungs-, Umstrukturierungs- und Privatisierungsprogramm vorsieht. (3) Der Kapazitätsabbau durch Stillegung der Werke Marghera, Manfredonia, Priolo, San Giuseppe Cairo, Gela (Ammoniakproduktion), Crotone und Porto Empedocle sowie der ehemaligen Fertilgest-Anlagen wird tatsächlich und unwiderruflich vorgenommen. Hierzu werden die betreffenden Anlagen verschrottet, produktionsunfähig gemacht oder einem anderen Zweck zugeführt. An Wettbewerber veräußerte Kapazitäten dürfen nur in Ländern weiterhin zur Produktion eingesetzt werden, bei denen ausgeschlossen werden kann, daß ihre Produktion sich signifikant auf die Wettbewerbssituation in der Gemeinschaft auswirkt. Diese Auflagen gelten solange, bis die Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft vernachlässigbar sind. (4) Alle Pläne zur Wiederaufnahme des Betriebs der eingemotteten Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure, Schwefelsäure und NPK-Dünger in Gela sind der Kommission zu notifizieren, damit diese sie zunächst gemäß den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften prüfen kann. (5) Die italienische Regierung hält ihre Zusage ein, den aus den Werken Ferrara, Ravenna und Barletta, der Zentralverwaltung und den Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf bestehenden Bereich von Enichem Agricoltura nach dem der Kommission übermittelten Zeitplan und gemäß dem Finanzplan zum Abbau der Schulden von ENI zu privatisieren, den die italienischen Behörden der Kommission zu Überwachungszwecken im Rahmen der Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 vorgelegt haben. (6) Die Erlöse, die aus dem Verkauf der im vorstehenden Absatz aufgeführten Tochtergesellschaften und Vermögenswerte von Enichem Agricoltura erzielt werden, sind, auch wenn sie höher als in dem der Kommission vorgelegten Plan ausfallen, vollständig auf die von der genehmigten Beihilfe abzudeckenden Schulden anzurechnen. Reinvestitionen mit dem Effekt der Subventionierung anderer, noch nicht verkaufter Unternehmen oder Geschäftsbereiche des Konzerns sind unzulässig. (7) Die Privatisierungen dürfen nicht durch weitere staatliche Beihilfen finanziert werden. Der Verkauf muß allen Interessenten offenstehen und frei von Auflagen sein. Artikel 2 (1) Italien kooperiert uneingeschränkt bei der Durchführung folgender Regelungen zur Überwachung der vorliegenden Entscheidung: a) Übermittlung halbjährlicher Berichte an die Kommission, aus denen insbesondere hervorgeht - der Stand der Abwicklung, einschließlich der Angabe aktueller Daten über die finanzielle Lage von Enichem Agricoltura in liquidazione sowie einer detaillierten Aufstellung aller verkauften oder abgestoßenen Vermögenswerte und Tochtergesellschaften; - die Lage der einzelnen stillgelegten oder eingemotteten Produktionsstätten sowie die Maßnahmen, die bis zu deren endgültigen und unwiderruflichen Veräußerung getroffen werden; - der Stand der Umstrukturierung und Privatisierung des Unternehmens Enichem Agricoltura und/oder seiner Tochtergesellschaften; b) rechtzeitige Unterrichtung der Kommission von den wichtigsten Phasen der Privatisierung des Unternehmens Enichem Agricoltura und seiner Tochtergesellschaften. (2) Der erste Bericht befaßt sich mit der finanziellen Lage des Unternehmens Enichem Agricoltura in liquidazione zum 31. Dezember 1994 und muß der Kommission bis 31. August 1995 vorliegen. Alle nachfolgenden Berichte sind der Kommission im Abstand von sechs Monaten, beginnend mit dem 31. Dezember 1995, zu erstatten; sie enthalten jeweils die aktualisierten Finanzdaten der vorangegangenen sechs Monate. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 151 vom 2. 6. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. C 243 vom 31. 8. 1994, S. 4. (3) ABl. Nr. C 349 vom 29. 12. 1993, S. 2. (4) Sammlung 1991, I-1443. (5*) Vertraulich. (6) ABl. Nr. C 253 vom 17. 9. 1993, S. 3. (7) ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (8) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.