Europäische Union

96/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0115 96/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 028 vom 06/02/1996 S. 0018 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/115/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesen Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 16. März 1994 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mit, wegen einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen Enichem Agricoltura SpA, im folgenden Enichem Agricoltura genannt, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das zum Chemiebereich der italienischen Staatsholding ENI gehörende Unternehmen, das in erster Linie Düngemittel herstellte und vertrieb, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von SCI, einer Investment-Holdinggesellschaft des ENI-Konzerns. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 war dem Unternehmen neues Kapital in Höhe von 198, 316 bzw. 756 Milliarden Lit zugeführt worden. Gegen diese Kapitalzuführungen von insgesamt 1 270 Milliarden Lit hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, in dessen Rahmen auch die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert wurden (1). Am 15. April 1994 kam es zu einem ersten Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Kommission und des Unternehmens. Eine offizielle Stellungnahme der italienischen Regierung ging mit Schreiben vom 6. Juni 1994 ein, das einen ausführlichen Plan zur Umstrukturierung des ganzen Konzerns beinhaltete. Dabei wurde die Kommission auch von weiteren, über die im Verfahren der Kommission behandelten Summen hinausgehenden Rekapitalisierungs- und Finanzierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt: eine bereits erfolgte Kapitalzuführung in Höhe von 648 Milliarden Lit und ein für 1994 vorgesehener Kostenzuschuß von 900 Milliarden Lit für Umstrukturierungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 19. August 1994 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß, das laufende Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf diese zusätzlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 1 548 Milliarden Lit auszudehnen. Eine entsprechende Mitteilung der Kommission wurde am 31. August 1994 veröffentlicht (2). Der Gesamtbetrag aller Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des ursprünglich eingeleiteten und dann erweiterten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sind, beläuft sich somit auf 2 818 Milliarden Lit. In beiden Fällen war die Kommission angesichts der Bedeutung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Agrochemiesektor (Düngemittelindustrie) und der finanziellen Lage des Unternehmens sowie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgegangen, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen allem Anschein nach um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelte. Die Kommission sah sich anhand der vorliegenden Informationen nicht imstande, die Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag oder für mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, und gelangte zu dem Schluß, daß die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt wenn überhaupt, dann nur mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu begründen wäre. Die italienische Regierung nahm mit Schreiben vom 28. September 1994 offiziell zur Erweiterung des Verfahrens Stellung und teilte nähere Einzelheiten zu dem Umstrukturierungsplan und den zusätzlichen Finanzierungsmaßnahmen mit. Im Laufe des Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von seiten der deutschen Regierung und eines norwegischen Unternehmens ein, von denen die italienische Regierung mit Schreiben vom 27. Oktober bzw. 8. November 1994 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 und 6. Februar 1995 ersuchte die Kommission die italienische Regierung um weitere Angaben zum geplanten Verkauf des umstrukturierten Unternehmens. Die Antworten der italienischen Behörden gingen mit Schreiben vom 29. November 1994 bzw. 14. Februar 1995 ein. Im ersten Schreiben wurde die Abwicklung von Enichem Agricoltura angekündigt, die am 22. Dezember 1994 - bei gleichzeitiger Umbenennung des Unternehmens in "Agricoltura SpA in liquidazione" - auch tatsächlich eingeleitet wurde. Dank weiterer Zusammenkünfte und informeller Kontakte mit Vertretern des Unternehmens im Verlauf des Verfahrens konnte sich die Kommission ein genaueres Bild von der Art der Erweiterung und der bezweckten Wirkung der Umstrukturierungsmaßnahmen machen. Außerdem legte das Unternehmen eine Reihe von Unterlagen auf informellem Wege vor. Enichem Agricoltura gehört zu der Gruppe von Unternehmen, deren Schuldenabbau gemäß einer Vereinbarung zwischen der italienischen Regierung und der Kommission vom Juli 1993 (siehe Anhang 3 der Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 1993 (3)) bis Ende 1996 überwacht wird. Die Vereinbarung sieht allerdings auch vor, daß die gemäß den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft vorzunehmende Prüfung einzelner Maßnahmen, die vermutlich Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, unberührt bleibt. II In ihren offiziellen Stellungnahmen zur Eröffnung und Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat die italienische Regierung zwar Einzelheiten und Informationen über den Plan zur Umstrukturierung von Enichem Agricoltura bekanntgegeben, gleichzeitig jedoch grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß es sich bei den finanziellen Zuwendungen an das Unternehmen um bloße wirtschaftliche Entscheidungen handle und daß das Verhalten des Aktionärs ENI dabei mit dem eines privaten Kapitalgebers zu vergleichen sei. Nachdem ENI die schwierige Lage und schlechten Aussichten des Unternehmens erkannt hätte, seien die fraglichen Mittel investiert worden, um einen Konkurs abzuwenden und das Unternehmen umzustrukturieren und zu rationalisieren. Auf diese Weise sollten die Schulden, die ENI als letztlich einziger Aktionär - auch ohne die fraglichen Kapitalspritzen - in jedem Falle zu tragen hätte, weil der Konzern gemäß Artikel 2362 des italienischen Zivilgesetzbuchs unbegrenzt für die Schulden in Konkurs gegangener Tochtergesellschaften hafte, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Andernfalls müßte ENI mit weitaus höheren Kosten rechnen. Ferner machte die italienische Regierung geltend, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991, Italien gegen Kommission (4), ein solches Verhalten für zulässig erklärt hatte. Danach könne ein Konzern während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste seiner Tochtergesellschaft übernehmen, um dieser die Einstellung der Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen könnten dem Urteil zufolge nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit. III 1. Die Umstrukturierung umfaßt nach Angaben der italienischen Behörden Maßnahmen, die bereits in den Jahren 1991 bis 1993 durchgeführt worden sind, und einen Plan, der 1994 anlaufen und 1997 abgeschlossen werden soll. Dank der Umstrukturierung und Rationalisierung soll sich die strategische Position des Unternehmens auf dem Düngemittelmarkt radikal ändern. Die wichtigsten Ziele des Plans sind: - Konzentration des Handels in erster Linie auf den Inlandsmarkt und Verringerung des unrentablen, da durch hohe Transportkosten belasteten Auslandsgeschäfts mit dem Ziel, das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht zu bringen; - Konzentration der Herstellung auf die integrierten Produktionsstätten Ferrara (Harnstoff und Ammoniak) und Ravenna (Ammoniumcerinitrat und NPK-Mehrnährstoffdünger), die aufgrund ihres Standorts in der Region Italiens mit dem höchsten Verbrauch Wettbewerbsvorteile haben und über eine Ammoniak-Rohrleitung miteinander verbunden sind; - letztendliche Aufgabe des Geschäftsfelds durch ENI im Rahmen neuer Partnerschaften mit anderen europäischen Unternehmen und/oder durch Veräußerung des Unternehmens. 2. Die Umstrukturierung wurde angesichts einer Marktlage und Zukunftsaussichten eingeleitet, die alle europäischen Unternehmen zu einem drastischen Abbau ihrer Produktionskapazitäten zwangen. Der Düngemittelverbrauch in Westeuropa wird in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zurückgehen, auch wenn weltweit derzeit eine günstigere Entwicklung vorhergesagt wird. Von osteuropäischen und außereuropäischen Staaten wird trotz der dort erwarteten höheren Inlandsnachfrage und höherer Produktionskosten unverändert ein starker Wettbewerbsdruck ausgehen. Diese und andere Faktoren wie die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, sinkende Agrarpreise, Marktöffnung und neue GATT-Regeln sowie neue Umweltschutzvorschriften haben die europäische Düngemittelindustrie zu tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen gezwungen, um Überschüsse und unwirtschaftliche Kapazitäten abzubauen und das Verhältnis von Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Dementsprechend wurde im Rahmen der Umstrukturierung von Enichem Agricoltura ein Großteil des Geschäfts sowohl mit Zwischenerzeugnissen als auch mit Endprodukten abgestoßen. Dazu zählen die Stillegung einer Reihe von Produktionsstandorten und die Veräußerung bzw. Abwicklung von Tochtergesellschaften und Vermögenswerten (Isagro, Conserv Inc., Terni Industrie Chimiche, Sariaf u. a.). Wie erwähnt, stützt sich das sanierte Unternehmen nunmehr im wesentlichen auf zwei integrierte Produktionseinheiten, Ferrara und Ravenna, die beide in der verbrauchsstärksten Region Italiens liegen. Diese Einheiten bilden zusammen mit dem Standort Barletta und den zentralen Abteilungen für Management, Verwaltung und Verkauf das künftige Herz - im folgenden "saniertes Kerngeschäft" genannt - des umstrukturierten Unternehmens Enichem Agricoltura, das dem Plan zufolge später zum Verkauf angeboten werden soll. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Kapazitäten des Unternehmens für die Herstellung der wichtigsten Düngemittel seit 1990: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Allein im Bereich der Stickstoffdünger wurden die Kapazitäten für die Herstellung von Harnstoff um 910 000, von Ammoniumnitrat um 460 000 und von NPK-Düngemitteln um insgesamt 1 200 000 Jahrestonnen reduziert. Durch Stillegungen und Verkäufe, aber auch durch interne Rationalisierungsmaßnahmen wurden in dem Unternehmen in großem Umfang Stellen abgebaut: Von 1990 bis 1993 sank die Zahl der Arbeitsplätze um 58 % (3 708 von insgesamt 6 354 Beschäftigten); durch weitere Rationalisierungen und den Verkauf von Geschäftsbereichen sollen noch mehr Stellen eingespart werden. Am Ende soll das Unternehmen, das dann im wesentlichen nur noch aus den Werken Ferrara und Ravenna sowie der zentralen Verwaltung und dem zentralen Verkauf bestehen wird, nur noch rund 450 Personen beschäftigen. Gegenüber 1990 sind dann insgesamt 93 % der Arbeitskräfte überwiegend durch endgültige Entlassungen freigesetzt worden. 3. Dem Plan zufolge soll das Unternehmen Enichem Agricoltura nach der Umstrukturierung abgewickelt und privatisiert werden. Im einzelnen geht es dabei um folgende Maßnahmen: - Drei zur Tochtergesellschaft ISAF gehörende Betriebe zur Herstellung von Phosphorsäure, Schwefelsäure und NPK-Dünger in Gela sollen eingemottet werden, da sie wegen der hohen Preise der natürlichen Phosphate nicht wettbewerbsfähig sind. Sie sollen im Rahmen der Abwicklung verkauft oder aufgelöst werden. - Das Tochterunternehmen Terni Industrie Chimiche steht zum Verkauf; es soll im Rahmen der Abwicklung abgestoßen werden. - Die Tochtergesellschaft Sariaf, die in Faenza (Ravenna) Spezialdünger, landwirtschaftliche Geräte und konfektionierte Schädlingsbekämpfungsmittel herstellt (Umsatz 1994: rund 14 Milliarden Lit) steht ebenfalls zum Verkauf und soll im Rahmen der Abwicklung abgestoßen werden. - In die Werke Ferrara und Ravenna wird dagegen weiter investiert: Von 1995 bis 1997 sind dort Ausgaben in Höhe von [ . . . ] (5*) hauptsächlich für Instandhaltung und Automatisierung, die Einhaltung von Umwelt- und Sicherheitsnormen, die Rationalisierung der Produktion und die Entwicklung neuer Produkte, die den vom Markt geforderten Standards entsprechen, vorgesehen. Die Kapazitäten und die Produktion des Unternehmens Enichem Agricoltura werden sich künftig vor allem auf die beiden letztgenannten Einheiten konzentrieren: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ohne Handelsaktivitäten wird der Anteil des Unternehmens am italienischen Markt damit 35 % betragen (1991/92 lag er noch bei 50 %). Da die Produktion zum größten Teil vom inländischen Markt absorbiert wird, stehen nach der Umstrukturierung für die Ausfuhr nach Europa keine signifikanten Mengen mehr zur Verfügung. Der Anteil von Enichem Agricoltura auf dem europäischen Markt, den das Unternehmen 1991/92 noch mit rund 1 000 000 Jahrestonnen belieferte, wird somit erheblich verringert. Einer vom europäischen Verband der Düngemittelhersteller [ . . .] erstellten Kosten-Nutzen-Analyse zufolge zählen die Standorte Ferrara und Ravenna in Europa zu den mittel bis stark wettbewerbsfähigen Düngemittelfabriken. Angesichts des angestrebten niedrigeren Marktanteils wird auch die Handelstätigkeit des Unternehmens rationalisiert, reduziert und auf einen kleineren Kundenstamm konzentriert, womit auch eine Verkleinerung der Lager- und Vertriebseinheiten einhergeht. Die Fixkosten werden gesenkt, wodurch u. a. die Ertragskraft des Unternehmens steigt. 4. Wie eingangs erwähnt, befindet sich das Unternehmen seit dem 22. Dezember 1994 in Abwicklung mit dem Ziel, die Tätigkeit endgültig einzustellen und die finanzielle Belastung des Aktionärs ENI auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schwerpunkt der Liquidation ist der Verkauf durch Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts von Enichem Agricoltura. Mit Terni Industrie Chimiche und Sariaf sollen auch zwei Tochtergesellschaften privatisiert werden. Die verbleibenden Vermögenswerte werden zur Tilgung der Verbindlichkeiten entweder verkauft oder abgewickelt. Bis zum Abschluß der Privatisierung sind die Werke von Enichem Agricoltura vom Konkursverwalter zur besseren Weiterführung der Geschäfte an Enichem SpA verpachtet worden. Der zu marktüblichen Bedingungen geschlossene Pachtvertrag läuft automatisch mit Inkrafttreten des Kaufvertrags aus. Die Privatisierung des sanierten Kerngeschäfts und der Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf wurde mit Unterstützung unabhängiger Finanzberater eingeleitet. Eine Aufforderung zur Einreichung von Angeboten wurde bereits in der Presse veröffentlicht. Der Zeitpunkt, zu dem die Privatisierungen abgeschlossen sein sollen, wurde der Kommission von den italienischen Behörden mitgeteilt. 5. Es liegen auch finanzielle Voraussagen vor, die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens für die kommenden Jahre gemacht wurden. Sie berücksichtigen zum einen den künftigen finanziellen Erfolg der sanierten Bereiche und zum anderen die Kosten der Abwicklung und die aus den Privatisierungen erzielten Einnahmen. Dementsprechend wurde die Vorschau in zwei Hauptbereiche unterteilt: die Fortführung des Betriebs im sanierten Kernbereich, der in erster Linie die Produktionsstätten Ravenna und Ferrara sowie die zentralen Dienste umfaßt, und die Abwicklung. Die Vorhersagen für die Weiterführung des Betriebs stützen sich auf ein Szenarium, das sowohl den allgemeinen makroökonomischen Indikatoren für Italien als auch Untersuchungen der Weltbank und anderer branchenerfahrener Unternehmen (British Sulphur und Fertecon) über die Preise für Roh- und Hilfsstoffe sowie von Endprodukten Rechnung trägt. Das sanierte Kerngeschäft soll schon 1995 eine gute Ertragslage aufweisen; Schätzungen für 1994 ergeben bereits für dieses Jahr positive Resultate, was u. a. auch auf die verbesserte Situation auf den Märkten zurückzuführen ist. Der Umsatz des sanierten Kerngeschäfts wird bei ungefähr 630 Milliarden Lit liegen; [ . . .]. Die Vorhersagen zur Abwicklung betreffen die restlichen Vermögenswerte von Enichem Agricoltura, die entweder verkauft oder abgewickelt werden sollen. Insgesamt werden dabei Verluste in Höhe von 900 Milliarden Lit erwartet, die von der Beihilfe gedeckt werden sollen. In diesem Betrag sind bereits die Einnahmen aus dem Verkauf des sanierten Kerngeschäfts und der beiden Tochtergesellschaften Terni Industrie Chimiche und Sariaf berücksichtigt. 6. Die Umstrukturierung und die Abwicklung werden letztlich von Enichem Agricolturas einzigem Aktionär finanziert, der dafür insgesamt 2 818 Milliarden Lit (ca. 1,5 Milliarden ECU) aufbringt. Davon wurden 1 918 Milliarden Lit bereits von 1991 bis 1994 in Form von neuem Kapital zugeführt; die restlichen 900 Milliarden Lit werden schrittweise zur Finanzierung der Liquidation zugewiesen. Die 1991-1993 erfolgten Kapitalspritzen wurden zur Deckung von Verlusten verwendet, die im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen und Stillegungen entstanden waren. Wie weiter oben dargelegt, ging damit ein größerer Stellenabbau einher, der erhebliche soziale Kosten verursacht hat. Bei Stillegungen wurden überdies erhebliche Mittel für Sicherheit und Umweltschutz aufgewendet. Die auf der Grundlage des Abwicklungsplans geschätzten Zuwendungen zur Finanzierung der Liquidation sollen die Verbindlichkeiten von Enichem Agricoltura zum 22. Dezember 1994, die nicht durch Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Geschäftsbereichen und sonstigen Guthaben ausgeglichen werden, und die mit der Abwicklung verbundenen Verwaltungskosten und finanziellen Belastungen decken. Außerdem sollen damit Kosten und Verluste im Zusammenhang mit der allmählichen Einstellung von Betriebsaktivitäten abgedeckt werden. Die durch die Beihilfe aufzufangenden letztendlichen Liquidationsverluste sind das Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung, die sich auf die finanzielle Lage des Unternehmens und die künftigen Einnahmen und Verluste stützt, welche sich aus der Veräußerung von Unternehmensteilen, der Abschreibung von Vermögenswerten und den Abwicklungskosten ergeben. IV Abgesehen von den Ausführungen der italienischen Regierung gingen Stellungnahmen der deutschen Regierung und eines norwegischen Unternehmens ein. Die deutsche Regierung vertrat die Ansicht, daß die Angelegenheit langfristiger Überlegungen im Hinblick auf den gesamten ENI-Konzern und seine von Enichem Agricoltura angeführten Chemieaktivitäten bedarf. Nach Aussage der deutschen Regierung haben sowohl ENI als auch Enichem Agricoltura seit 1980 mehrfach Beihilfen erhalten, obwohl sie generell nur negative Finanzdaten vorzuweisen hatten. Die deutsche Regierung vertritt daher grundsätzlich die Auffassung, daß die fragliche Beihilfe den Handel im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen dürfte. Das norwegische Unternehmen hob eine Reihe von Bedingungen hervor, die seiner Ansicht nach ausdrücklich festgelegt und dem Unternehmen zur Auflage gemacht werden sollten, falls die Beihilfe an Enichem Agricoltura genehmigt wird. Zunächst müßten die Umstrukturierung und die Stillegungen dauerhaft sein, wofür die Kommission Sorge zu tragen hätte. Zweitens sollten stillgelegte Düngemittelfabriken nur an Käufer in dritten Ländern veräußert werden, die von der Kommission nicht als potentielle Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt betrachtet würden. Und schließlich sollten die Erlöse aus solchen Verkäufen von einer unter Umständen zu genehmigenden Umstrukturierungsbeihilfe abgezogen werden und nicht als Betriebsbeihilfe für Enichem Agricoltura dienen. Den Einwänden der deutschen Regierung begegnete die italienische Regierung mit dem Hinweis, daß ENI bis auf 1992 positive finanzielle Leistungsdaten aufgewiesen habe und daß alle angeführten finanziellen Maßnahmen von der Kommission gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften der Gemeinschaft geprüft worden seien. Auf die Einlassungen des norwegischen Unternehmens erwiderte die italienische Regierung, daß alle im Umstrukturierungsplan als stillgelegt ausgewiesenen Produktionsstätten bereits geräumt und regeneriert und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden seien. Außerdem wehrte sich die italienische Regierung gegen die Forderung, stillgelegte Werke an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft zu verkaufen, da dies keine Bedingung sei, die die Kommission in solchen Fällen stellen würde. Sie bekräftigte vielmehr, daß der Verkauf von Vermögenswerten des Unternehmens Enichem Agricoltura gemäß den Grundsätzen erfolgen werde, die die Kommission in ihrer am 17. September 1993 (6) veröffentlichten Mitteilung über das portugiesische Privatisierungsgesetz Nr. 11/1990 aufgestellt hätte, und daß die Einnahmen aus diesen Verkäufen einen Teil der durch die abwicklungsbedingten Verluste abdecken würden. V 1. Vorliegen von Beihilfen Um zu entscheiden, ob die beschriebenen Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, beruft sich die Kommission auf das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, das sie in ihrer Mitteilung über öffentliche Unternehmen vom 28. Juli 1993 (7) als Maßstab für die Bewertung von Kapitalfluessen zwischen dem Staat als Eigentümer und seinen öffentlichen Unternehmen zugrunde gelegt hat. Nach diesem Grundsatz, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Praxis der Kommission weitgehend bestätigt wurde (siehe o. g. Mitteilung), liegt eine Beihilfe dann vor, wenn ein privater Anleger unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen die betreffende Investition nicht getätigt hätte. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen und nach den bisherigen Ausführungen hat der italienische Staat durch seine Holdinggesellschaft ENI insgesamt 2 818 Milliarden Lit in die Umstrukturierung von Enichem Agricoltura investiert. Die teilweise bereits erfolgten Kapitalzuführungen stellen sich im einzelnen wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission weist darauf hin, daß der einzige Aktionär von Enichem Agricoltura der Industriekonzern ENI ist, der sich zu 100 % im Besitz des italienischen Schatzministeriums befindet. Jede unrentable Investitionsentscheidung von ENI zugunsten seiner Tochtergesellschaften schmälert in dem Maße, in dem Erträge ausbleiben, die Rendite, die der Eigentümer von seinem Konzern eigentlich zu erwarten hätte. Doch auch wenn ENI kein neues Kapital für die Umstrukturierung von Enichem Agricoltura erhalten hätte, wären die Umstrukturierungskosten aus Erlösen finanziert worden, die andernfalls dem Staat als Eigentümer in Form von Dividenden oder einem Wertzuwachs zugute gekommen wären. Da ENI jedoch im vergangenen Jahrzehnt dem Staat keine ausreichende Verzinsung gebracht hat, sind die Mittel, die der Konzern seinen Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt hat, als öffentliche Mittel einzustufen. Auch die Entscheidung des Konzerns, Enichem Agricoltura trotz stetig sich verschlechternder Leistungen und Bilanzen ständig neues Kapital zuzuführen, wäre ohne die stillschweigende oder ausdrückliche Billigung des Staates als Unternehmenseigner einfach nicht möglich gewesen. Die Investitionen der öffentlichen Hand in die Umstrukturierung von Enichem Agricoltura werden in der Zukunft keine angemessene Rendite abwerfen. Das im Zeitraum 1991-1994 bis zur Einleitung der Liquidation neu zugeführte Kapital diente ganz eindeutig dem Zwec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.