Europäische Union

98/602/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.938 - Guinness/Grand Metropolitan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3169) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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uktur des Marktes ergibt sich aus nachstehender Tabelle. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (168) Von seinem Anteil am gesamten Spirituosenabsatz her ist Whisky die wichtigste Kategorie. Etwa 90 % des Whisky-Absatzes entfallen auf Scotch. Von Bedeutung sind auch Gin und Brandy; Wodka und Rum fallen weniger ins Gewicht. 3. Marktstellung der Parteien (169) Beide Parteien verfügen über 100 %ige Tochtergesellschaften in Belgien/Luxemburg, die dort ihre Produkte vertreiben. (170) Die Tabelle 14 gibt Aufschluß über die individuellen und gemeinsamen Marktanteile der Parteien sowohl in bezug auf Spirituosen insgesamt als auch in bezug auf bestimmte Kategorien in Belgien/Luxemburg. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Bewertung a) Marktanteile nach dem Zusammenschluß (171) Der Tabelle 14 zufolge würde sich auf dem Markt für Whisky insgesamt ein gemeinsamer Marktanteil von [40-50 %] mit einem Zuwachs von [10-20 %] ergeben. Die wichtigsten Guinness-Marken (UD) sind Johnny Walker Red Label (der mengenmäßige Anteil am Markt für Whisky insgesamt belief sich 1995 auf der Vertriebsstufe auf [10-20 %]), Ainslies ([< 10 %]), Haig ([< 10 %]), Black and White ([< 5 %]) sowie Cardhu, Dimple, "Classic" und VAT 69. Die Hauptmarke von GrandMet ist J & B ([5-15 %]). Der nächstgrößte Wettbewerber verfügt auf dem gesamten Whisky-Markt über einen Anteil von rund [5-15 %], so daß der Anteil von GMG mindestens fünfmal höher wäre als der jedes anderen Wettbewerbers. (172) Dem Canadean Report 1996 zufolge ist bei Gin Gordon's (Guinness) mit einem Marktanteil von [35-45 %] die führende Marke, gefolgt von Gilbeys (GrandMet) mit [10-20 %]. Nimmt man Tanqueray ([< 2 %]) und Bombay Sapphire ([< 2 %]) hinzu, so hätte GMG einen gemeinsamen Marktanteil bei Gin von [50-60 %] Der nächstgrößte Wettbewerber wäre Booths ([< 5 %]). Die Anteile der übrigen Wettbewerber würden weit unter [< 5 %] liegen (Silver Top [< 5 %], Bosford [< 5 %], Beefeater [< 2 %] und Burnetts White Satin [< 2 %]). (173) Der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei Wodka würde bei über [55-65 %] liegen. Zu den [40-50 %] Marktanteilen der GrandMet-Marke Smirnoff käme ein erheblicher Zuwachs wegen der Vertriebsrechte von Guinness für Marken anderer Hersteller (Wyborowa und Zubrowka). Die Kommission räumt ein, daß sich aus dem Zusammenschluß kein Marktanteilzuwachs ergeben würde, wenn, wie die Parteien angedeutet haben, die Vertriebsvereinbarungen für Wyborowa und Zubrowka beendet würden. Mangels einer Zusage der Parteien, die Vertriebsvertretung aufzugeben, muß die Kommission davon ausgehen, daß die derzeitigen Vereinbarungen weiter bestehen werden. Kein anderer Wettbewerber besitzt einen höheren Marktanteil als [< 10 %]. (174) Die Parteien machen geltend, daß abgesehen von den Marktanteilen kein Beweis für eine beherrschende Stellung in einem der Märkte gegeben ist. Sie stützen ihre Behauptung mit dem Hinweis auf eine beträchtliche Nachfragemacht, einen wirksamen Wettbewerb von Eigenmarken und einen erheblichen Parallelhandel. Überdies seien ihre Gewinnspannen bei Schlüsselerzeugnissen in den letzten Jahren beträchtlich geschrumpft. b) Whisky (175) Den Parteien zufolge wären Großabnehmer, wie Supermärkte in der Lage, einen erheblichen Druck auf Spirituosenhersteller auszuüben. Außerdem machten die Parteien eine hohe Konzentration im Handel geltend: [35-45 %] ihres Absatzes entfielen auf die fünf größten Abnehmer. Die Parteien wiesen darüber hinaus darauf hin, daß einem IWSR-Bericht zufolge Whisky in Belgien zu mehr als [45-55 %] über große Supermärkte abgesetzt wird. (176) Nach Ansicht der Kommission ist die Nachfragemacht der Supermärkte bei Markenartikeln nicht ausreichend, um Druck auf das neue Unternehmen auszuüben. Bei einem gemeinsamen Marktanteil von [40-50 %] und dem nächstfolgenden Wettbewerber mit [10-15 %] werden die Parteien nicht nur die größten Anbieter von Whisky sein, sondern auch zusammen die beiden führenden Marken anbieten mit einem gemeinsamen Marktanteil allein bei diesen Marken von [20-30 %]. Bei einem Markensortiment und Marktanteilen dieser Größenordnung würden die Supermärkte ein massives kommerzielles Risiko eingehen, wenn sie darauf verzichten würden, diese Produkte anzubieten. (177) Den Parteien zufolge stellen Eigenmarken einen erheblichen Wettbewerbsfaktor im Einzelhandel dar, da etwa [25-35 %] bis [45-55 %] des Whisky-Absatzes auf Eigenmarken oder Einzelhandelsmarken in den wichtigsten belgischen Einzelhandelsketten entfallen. Wertmäßig dürfte der Eigenmarkenanteil geringer ausfallen, da sie in der Regel billiger sind als Markenprodukte. Außerdem sind die Zahlenangaben der Parteien übertrieben. Den Angaben von Canadean zufolge entfällt auf Eigenmarken rund [30-40 %] des Whisky-Absatzes in Belgien. (178) Daß einige Einzelhändler eigene Marken besitzen, wird nach Ansicht der Kommission die Preise für Markenerzeugnisse angesichts der Marktanteile der Parteien kaum nach unten drücken. Eigenmarken können zwar die Verhandlungsposition des Handels stärken, können aber nicht die Macht ausgleichen, die die Parteien durch ihr Wissen um das große eigene Sortiment führender Marken besitzen. (179) Eigenmarken (einschließlich Händlermarken) sind ohnehin in mehrerer Hinsicht benachteiligt. Sie sind auf die Verkaufsstellen der Kette beschränkt, die sie entwickelt hat, so daß ihre Expansionsmöglichkeiten begrenzt sind. Der Einzelhändler kann nicht davon ausgehen, Markenspirituosen vollständig durch eigene Marken zu ersetzen. Würde er dies versuchen, so würde er dadurch jene Kunden verlieren, die bestimmte Marken erwerben wollen und bei der Gelegenheit auch noch andere Produkte erworben hätten. c) Gin (180) Ähnliche Argumente werden von den Parteien auch bei Gin vorgebracht. Die Parteien führen an, daß Eigenmarken bei einem führenden belgischen Einzelhandelsunternehmen etwa [25-35 %] des Absatzes ausmachen würden, was darauf hindeute, daß in anderen vergleichbaren Verkaufsstellen ähnliche Anteile erzielt würden. Doch auch in diesem Fall gelten im wesentlichen dieselben Argumente wie für Whisky. Das Gewicht aller Gin-Eigenmarken zusammengenommen erscheint deutlich geringer als das der beiden Gin-Marken der Parteien. Die oben für Whisky angeführten Argumente hinsichtlich der beschränkten Expansionsmöglichkeiten und des begrenzten Drucks, der mit Eigenmarken ausgeübt werden kann, gelten ebenfalls für Gin. d) Wodka (181) Schätzungen der Partei zufolge beträgt der Anteil der Eigenmarken bei Wodka in zwei führenden belgischen Supermarktketten rund [35-45 %]. Insgesamt liegt dieser Anteil jedoch auch hier unter dem Anteil von Smirnoff. Im übrigen gelten dieselben Argumente wie für Whisky und Gin. 5. Abschließende Feststellung zu Belgien/Luxemburg (182) Der Zusammenschluß wird zu einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Whisky, Gin und Wodka führen. VI. ZUSAGEN DER PARTEIEN (183) Damit der geplante Zusammenschluß genehmigt werden kann, haben die anmeldenden Parteien die folgenden Verpflichtungen vorgeschlagen, die innerhalb der Veräußerungsfrist von 15 Monaten, die die Kommission gegebenenfalls verlängern kann, zu erfuellen sind: "i) Die Parteien werden innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ab Erlaß dieser Entscheidung, den die Kommission gegebenenfalls verlängern kann ('Veräußerungsfrist'), die Rechte an den Scotchmarken Dewar's und Ainslie's (den 'Marken') für sämtliche Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der EFTA sowie für Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Slowenien, Kroatien, Bosnien, Serbien und Mazedonien (das 'Gebiet') sowie die für ihre einwandfreie Herstellung erforderlichen vertraulichen Angaben, gewerblichen Schutzrechte und das zugehörige Know-how veräußern. Überdies verpflichten sich die Parteien, den für die Zusammenmischung dieser Marken erforderlichen Whisky, soweit er lediglich aus Brennereien der Parteien bezogen werden kann, weiterhin an den Käufer auf Anforderung hin zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Geschäftsbedingungen zu liefern. Für Streitigkeiten über die Lieferung dieses Whiskys ist der Internationale Schiedsgerichtshof in London zuständig, wobei die Verfahrensvorschriften dieses Schiedsgerichts sowie das Recht von England und Wales gelten. ii) Die Parteien beenden bis spätestens 31. Dezember 1998 die Vertriebsagenturvereinbarungen von Guinness betreffend Belgien/Luxemburg für die Wodka-Marke Wyborowa. iii) Die Parteien werden innerhalb der Veräußerungsfrist entweder a) [ . . . ] oder b) [ . . . ] [Veräußerung bestimmter Firmenanteile in Irland mit dem Ziel, Wettbewerb beim Vertrieb von Spirituosen auch nach der Einführung von GMG-Marken zu gewährleisten. Ohne diese Maßnahmen wäre eine effektive Verringerung der Anzahl von Vertreibern in Irland von vier auf zwei die Folge.] iv) Innerhalb der Veräußerungsfrist übertragen die Parteien den Vertrieb der Gin-Marke Gilbey's in Belgien für die Dauer von mindestens neun Jahren einem unabhängigen Vertriebsunternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen. Kommt eine Übertragung der Vertriebsrechte im Veräußerungszeitraum nicht zustande, benennen die Parteien eine unabhängige Treuhandgesellschaft (die gleiche Gesellschaft wie im Fall der Marken und der Beteiligung) und beauftragen diese mit der Suche nach einem Vertriebshändler zu den bestmöglichen Konditionen. Dieser Vertriebshändler ist bis spätestens 30. Juni 1999 zu benennen. v) Innerhalb des Veräußerungszeitraums beenden die Parteien die Vereinbarung über den Exklusivvertrieb der Rum-Marke Bacardi durch Guinness in Griechenland. Die Veräußerung vi) Unmittelbar nach Erlaß dieser Entscheidung und spätestens innerhalb von vier Wochen schlagen die Parteien der Kommission zwecks Genehmigung zwei Einrichtungen als Treuhänder für GMG Brands vor, die die Veräußerung der Marken und [ . . . ] überwachen sollen. Die Kommission darf ihre Zustimmung zur Benennung einer Treuhandgesellschaft nicht grundlos verweigern. vii) Sobald die Zustimmung der Kommission vorliegt, beauftragen die Parteien die Treuhandgesellschaft (den 'Treuhänder') mit der Überwachung der Veräußerung der Marken ab dem Datum der Gründung von GMG Brands. Im Veräußerungszeitraum kann die Veräußerung der Marken [ . . . ] zum vollen Marktpreis erfolgen. Die Beauftragung des Treuhänders ist, wie nachstehend näher erläutert wird, unwiderruflich, sofern nicht Grand Metropolitan und/oder Guinness ihr Zusammenschlußvorhaben aufgeben. In diesem Fall erlischt der Treuhandauftrag automatisch. viii) Bis zur Veräußerung der Marken sind die Parteien verpflichtet und beauftragen den Treuhänder, Rentabilität und Marktwert dieser Marken zu erhalten und für ihre schnelle und wirksame Trennung von den nachstehend näher beschriebenen übrigen Tätigkeiten von GMG Brands zu sorgen. ix) Die Parteien verpflichten sich, den Treuhänder zu beauftragen, im Namen von GMG Brands einen geeigneten Käufer oder geeignete Käufer für die Marken und [Vermögenswerte in Irland] zu finden (gemäß Punkt xi) (b)), der (die) folgende Bedingungen erfuellt (erfuellen): Es muß sich um wirtschaftlich gesunde aktive oder potentielle, von den Parteien unabhängige und nicht mit ihnen verbundene Wettbewerber handeln, die über die erforderlichen finanziellen Ressourcen und Kenntnisse verfügen, um die Marken und/oder die Beteiligung als aktiven Wettbewerbsfaktor in Konkurrenz zum Spirituosengeschäft der Parteien auf den betroffenen Märkten zu erhalten und zu entwickeln (die 'Anforderungen'). x) [ . . . ]. Sollte eine der Veräußerungen nicht innerhalb des festgelegten Veräußerungszeitraums durchgeführt werden, so muß für diese Veräußerung auf jeden Fall ein verbindlicher Verkaufsvertrag für das mit der Kommission vereinbarte Enddatum vorliegen. xi) Die Parteien vergewissern sich, daß das Mandat des Treuhänders folgende Rechte und Pflichten einschließt: a) Der Kommission sind monatlich (oder bei wichtigen Fortschritten im Veräußerungsprozeß innerhalb anderer von der Kommission als sinnvoll erachteter Zeitabstände) Berichte (eine Kopie ergeht an GMG Brands) über die Entwicklung der Verkaufsverhandlungen der Parteien mit am Erwerb der Marken und/oder [ . . . ] interessierten Dritten vorzulegen. Der Bericht muß Zeitpläne für die Durchführung der Vereinbarungen mit etwaigen Kaufinteressenten enthalten und anhand ausreichender Informationen die Kommission in die Lage versetzen, sich davon zu überzeugen, daß die Kaufinteressenten die Anforderungen erfuellen; b) die Verhandlungen mit Kaufinteressenten sind nur dann fortzusetzen, wenn die Kommission nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt des Treuhänderberichts den Käufer förmlich ablehnt und ihre Gründe hierfür darlegt; c) GMG Brands legt die Vergütungsmodalitäten für den Treuhänder so fest, daß diese Anreize für eine zügige Veräußerung bieten. xii) Die Parteien verpflichten sich, daß GMG Brands den Treuhänder bei der Ausführung seines Mandats in zumutbarem Ausmaß unterstützt. xiii) Erhebt die Kommission gegen mehr als einen Kaufinteressenten für einen Teil der Marken oder sämtliche Marken und/oder [ . . . ] keine Einwände, kann GMG Brands zwischen den Kaufangeboten frei entscheiden." VII. BEWERTUNG DER ZUSAGEN DER PARTEIEN A. WHISKY (184) Die Parteien haben die Veräußerung von zwei Marken auf europäischer Ebene zugesagt. Dewar's ist eine bedeutende internationale Marke und vom weltweiten Absatz her gesehen die drittgrößte Marke der Parteien nach Johnnie Walker und J & B. Ainslie's wird gegenwärtig nur in Belgien und Luxemburg verkauft, ist aber in diesem Gebiet die drittgrößte Marke. (185) Wie sich die Veräußerung auf die von der Kommission als problematisch eingestuften Whisky-Märkte auswirkt, zeigt die Tabelle 15. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (186) Der Gesamtumsatz in der Gemeinschaft betrug 1995 für diese Marken [ . . . ] Millionen 9-Liter-Kisten bzw. rund [< 5 %] des mengenmäßigen Gemeinschaftsverbrauchs. Für Famous Grouse, den meistverkauften Scotch der Konkurrenz, betrug er vergleichsweise 1995 [ . . . ] Millionen Kisten. B. WODKA (187) Mit der Beendigung der Tätigkeit von Guinness als Vertriebsagentur für Wyborowa in Belgien/Luxemburg wird sich der Marktanteil der Parteien von [60-70 %] auf [45-55 %] (den Anteil der GrandMet-Marke Smirnoff) verringern, so daß die durch den Zusammenschluß bedingte Überschneidung gegenstandslos wird. C. GIN (188) Durch die Benennung eines unabhängigen Vertriebshändlers für Gin in Belgien/Luxemburg würde der Marktanteil der fusionierenden Parteien von [50-60 %] auf [35-45 %] sinken. D. RUM (189) Die Rum-Marke Bacardi erzielt in Griechenland einen Marktanteil von [75-85 %]. Durch die Beendigung der Vertriebsvereinbarung für Bacardi in Griechenland in Verbindung mit der Veräußerung bestimmter Whisky-Marken würde die Zahl der Sorten, bei denen die Parteien über erhebliche Marktanteile verfügen, deutlich reduziert. Obwohl GMG auch weiterhin bei einigen Sorten hohe Marktanteile halten wird (insbesondere Weinbrand), werden die Möglichkeiten des Unternehmens zur Ausnutzung seiner Markenmacht in zufriedenstellendem Ausmaß verringert, da Whisky und Rum bei den Spirituosen in Griechenland an erster bzw. dritter Stelle stehen. E. IRLAND (190) Die Parteien schlagen die beiden folgenden Alternativen vor. Entweder a) [ . . . ] oder b) [ . . . ]. [Welche die Veräußerung bestimmter Anteile in Irland beinhaltet, mit dem Ziel den bestehenden Wettbewerb bei dem Vertrieb von Spirituosen zu erhalten.] (191) Mit jeder dieser beiden Alternativen würden die von der Kommission in ihrer Untersuchung des irischen Marktes festgestellten Wettbewerbsprobleme durch eine wesentliche Herabsetzung der Einflußnahme der Parteien auf den Vertrieb ihrer Erzeugnisse und derjenigen anderer in diesem Gebiet hinreichend gelöst. [ . . . ] [Jede dieser beiden Alternativen stellt sicher, daß der Einfluß von GMG auf den Vertrieb von Spirituosen deutlich reduziert wird.] F. VERÄUSSERUNGSKONDITIONEN (192) Die Veräußerungskonditionen entsprechen der in solchen Fällen üblichen Praxis und werden daher als angemessen beurteilt. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (193) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß der von Guinness plc und Grand Metropolitan plc am 16. Mai 1997 angemeldete Zusammenschluß, der die Zusammenlegung ihrer gesamten Geschäftstätigkeiten vorsieht, als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist, sofern die Zusagen der Parteien in ihrer Verpflichtungserklärung gegenüber der Kommission, wie in Kapitel VI aufgeführt, vollständig eingehalten werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Guinness plc und Grand Metropolitan plc angemeldete Zusammenschluß, der die Zusammenlegung ihrer gesamten Geschäftstätigkeiten vorsieht, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Diese Entscheidung ist an die Auflage gebunden, daß die Zusagen der Parteien in ihrer Verpflichtungserklärung gegenüber der Kommission gemäß Kapitel VI dieser Entscheidung vollständig eingehalten werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Guinness plc, 39 Portman Square, London W 1 H 0EE, Vereinigtes Königreich, und Grand Metropolitan plc, 8 Henrietta Place, London W 1 M 9AG, Vereinigtes Königreich. Brüssel, den 15. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 329 vom 27. 10. 1998. (3) Whisky wird hier sowohl als Oberbegriff für die Sorte (unabhängig davon, ob es sich um schottischen, irischen, amerikanischen oder spanischen handelt) als auch als Einzelbezeichnung - mit Ausnahme des schottischen Whiskys - verwendet. Letzterer wird im weiteren Text als Scotch bezeichnet. (4) In der Branche werden für gewöhnlich die Bezeichnungen "on-trade" und "off-trade" zur Bezeichnung der beiden Vertriebskanäle verwendet. Unter "on-trade-outlets" versteht man die Verkaufsstätten, wo die Spirituose vor Ort konsumiert wird, also Bars, Restaurants, Cafés, Hotels usw., unter "off trade-outlets" jene Verkaufsstätten, wo das Produkt mitgenommen und an einem anderen Ort konsumiert wird, also Geschäfte, Supermärkte usw. (5) Die vorliegende Fassung der Entscheidung wurde so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden. (6) Entscheidung 97/540/EG der Kommission (Sache IV/M.794 - Coca-Cola Enterprises/Amalgamated Beverages GB), ABl. L 218 vom 9. 8. 1997, S. 15; Sache IV/M.833 - Coca-Cola Company/Carlsberg AS. (7) Antwort der Parteien auf die Beschwerdepunkte der Kommission, S. 24. (8) Im Jahr 1995 erreichte schottischer Whisky einen Marktanteil von 95 % im gesamten Whiskymarkt. Es wurden in 2 541 000 Fällen von insg. 2 654 000 schottischer Whisky verkauft (Quelle: IWSR 1995). (9) Nach Schätzung der Parteien wurde ein Anteil zwischen [5-15 %] von ihrem Gesamtabsatz in den Jahren 1995-1997 erreicht (laut Antwort der Parteien auf die Beschwerdepunkte der Kommission). (10) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (11) Entscheidung 85/562/EWG der Kommission, Sache IV/30.570 - The Distillers Company, ABl. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.