Europäische Union

98/602/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.938 - Guinness/Grand Metropolitan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3169) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0602. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Handel spielt in der Produktwerbung für Markenspirituosen kaum eine eigenständige Rolle - mit Ausnahme der Werbung für etwaige eigene Marken - und arbeitet in der Regel eng mit den Herstellern zusammen, soweit dies für beide Seiten von Vorteil ist. c) Vertrieb (37) Die größeren Hersteller vertreiben auch Produkte anderer Anbieter, in der Regel mittels Exklusivvertriebsverträgen für bestimmte Staaten. Kleinere Hersteller ohne eigenes Vertriebsnetz erhalten auf diese Weise Zugang zum Markt. Allerdings werden hierdurch die Wettbewerbsmöglichkeiten unabhängiger Vertriebshändler eingeschränkt und die Markteintrittsschranken für neue Anbieter, die eine Marke in direkter Konkurrenz zu einem vertikal integrierten Hersteller verkaufen wollen. d) Markenmacht (38) Wie ein Wettbewerber darlegte, ist die aus einem Sortiment von Marken resultierende Marktmacht größer als die Summe der mit den einzelnen Marken verbundenen Marktanteile. (39) Der Zusammenschluß führt zu einigen horizontalen Überschneidungen, die an späterer Stelle beschrieben werden, gewinnt seine Bedeutung jedoch vor allem aus der Kombination der Produkt- und Markensortimente der beiden Parteien, die ebenso wie befragte Dritte hierin das Hauptinteresse der Fusion erkennen. (40) Der Inhaber eines ganzen Sortiments führender Spirituosenmarken ist in mehrfacher Hinsicht im Vorteil. Seine Position gegenüber den Abnehmern ist stärker, da er ganze Sortimente liefern kann und seine Waren vermutlich einen größeren Anteil am Geschäftsvolumen ausmachen; er ist flexibler in der Gestaltung seiner Preise, Sonderangebote und Rabatte; er verfügt über mehr Möglichkeiten für Kopplungsgeschäfte; und er kann Größen- und Diversifikationsvorteile bei Absatz und Marketing erzielen. Schließlich erzielt er mit einer impliziten (oder expliziten) Drohung mit Nichtbelieferung größere Wirkung. (41) Dieser Vorteil und seine Folgen für die Wettbewerbsstruktur der Märkte hängen von mehreren Faktoren ab: ob der Anbieter über eine oder mehrere in bestimmten Märkten führende Marken verfügt, welche Marktanteile seine Marken im Verhältnis zur Konkurrenz erzielen, welche Bedeutung den Märkten, in denen die Parteien führende Marken bei vielen Sorten anbieten können, zukommt, und schließlich die Zahl der Märkte, in denen der Anbieter über führende Marken verfügt. (42) Die Markenstärke ist überdies der Marktmacht der Marken und Sortimente der Wettbewerber gegenüber zu bewerten. (43) Die Kommission hat den Markeneffekt in zwei jüngeren Entscheidungen im Bereich der alkoholfreien Erfrischungsgetränke anerkannt (6). (44) Die von der Kommission befragten Wettbewerber und Kunden haben die Wirksamkeit des Markeneffekts anerkannt; die Frage, ob der Besitz einer führenden Marke bei sämtlichen oder einer Mehrzahl der Spirituosensorten den Spirituosenabsatz insgesamt fördern würde, wurde von acht der zehn befragten Unternehmen mit großem Nachdruck bejaht. (45) In der Anhörung haben wichtige Wettbewerber der Parteien die Existenz des Markeneffekts bestätigt und anhand von Unterlagen gezeigt, wie ihr Markenangebot genutzt werden könnte. (46) Die Parteien haben demgegenüber angeführt, daß die Verbraucher Marken kaufen und keine Sortimente. Diese Auffassung wird nicht bestritten. Die Parteien verkaufen jedoch nicht an den Endverbraucher, sondern an Zwischenhändler, große Einzelhandelsketten, den Großhandel und andere Abnehmer. Diese Kunden würden ganze Sortimente bei GMG beziehen, und die Verfügung über ein breites und tiefes Angebot führender Marken auf vielen nationalen Märkten würde das neue Unternehmen gegenüber seinen Abnehmern in eine starke Position versetzen. Die Markenstärke dürfte je nach geographischem Markt variieren, hat sich jedoch im vorliegenden Fall nur für Griechenland als bedeutsam herausgestellt und wird daher im Kapitel über Griechenland weiter behandelt. 2. Markteintrittsschranken (47) Die Markenmacht kann daher zum Teil auch als Markteintrittsschranke betrachtet werden. Darüber hinaus gibt es aber weitere Hindernisse, die nachstehend in allgemeiner Form beschrieben werden, auch wenn sie je nach nationalem Markt unterschiedlich hoch sind und daher gegebenenfalls später ausführlicher bewertet werden. a) Ursprüngliche Auffassung der Kommission (48) In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission folgenden Markteintrittsschranken potentielle Bedeutung zugemessen: (49) Die allgemeine Marktlage ist nicht günstig für neue Anbieter, da auf allen Ebenen der Vertriebskette Markteintrittsschranken bestehen. (50) Wie oben erwähnt geht die Spirituosennachfrage in der Gemeinschaft insgesamt zurück. Umsätze gehen daher generell zu Lasten der Konkurrenz, falls nicht neue Nischenmärkte erschlossen werden. Erschwert wird ein Markteintritt auch durch staatliche Einschränkung der Vermarktung und des Konsums von Alkohol. Einzel- und Großhändler benötigen in der Regel eine Lizenz, ihre Zahl und Niederlassungsmöglichkeiten werden von den Behörden eingeschränkt, und ihre Öffnungszeiten sind für gewöhnlich ebenfalls begrenzt. Wie bei Tabak gibt es in den meisten Ländern Werbebeschränkungen (vor allem im Fernsehen); unterschiedlich restriktiv sind auch die Vorschriften über Etikettierung, Alkoholgehalt und die zum Verkauf zugelassene Hoechstmenge. (51) Rein technisch ist die Aufnahme der Spirituosenherstellung nicht schwierig; lediglich im Falle des Scotch ist der Zugang zu gereiftem Malzwhisky aus Schottland oder der Bau eigener Anlagen für die Reifung erforderlich, wobei letzteres mehrere Jahre in Anspruch nimmt. (52) Vertrieb und Vermarktung stellen potentiell hohe Markteintrittsschranken dar. Die oben beschriebenen für die Lieferkette typischen Marken- und Sortimentseffekte steigern den Kosten- und Zeitaufwand für einen erfolgreichen Neueintritt auch für ein völlig andersartiges und innovatives Produkt oder Sortiment. GrandMet benötigte angeblich zehn Jahre, um dem irischen Bailey's-Sahnelikör Anerkennung und einen Platz in den Regalen der Händler zu sichern, obwohl das Produkt lange Zeit konkurrenzlos war. Abgesehen von Nischenprodukten wie Likören mit niedrigem Alkoholgehalt und Früchtearoma (wie dem Pfirsichbrand von Archer oder dem Kokosnußlikör "Malibu") war dieser Likör in den vergangenen Jahren praktisch die einzige bedeutsame Neuentwicklung. Häufiger war die Ausweitung eines schon vorhandenen Markenangebots (z. B. die Einführung einer Whisky-Herstellermarke unter einem ähnlichen Namen wie die Standardmarke), aber diese Möglichkeit steht nur Herstellern offen, die schon Produkte am Markt etabliert haben. Der "Famous Grouse"-Scotch (Matthew Gloag) hat als einzige "neue" große Spirituosenmarke in allen Gemeinschaftsmärkten nennenswerte Marktanteile gewinnen können, benötigte dafür aber ebenfalls viele Jahre. Johnnie Walker hingegen verkauft sich - will man der Werbekampagne Glauben schenken - auch nach 150 Jahren immer noch gut - daran zeigt sich die Macht der etablierten Marke. Die japanischen Whiskysorten haben bisher trotz ihrer starken Position auf dem heimischen Markt und der engen Verwandtschaft zum Scotch, was Qualität, Bestandteile und Herstellungsverfahren anbelangt, und trotz eines erheblichen Werbeaufwands keine nennenswerten Erfolge auf den Gemeinschaftsmärkten erzielt. Spanischer Whisky ist außerhalb Spaniens so gut wie unbekannt. (53) Neuanbieter müssen nicht nur ein attraktives Getränk, sondern ein ganzes Sortiment zur Verfügung haben oder schnell entwickeln/beschaffen können, um sich gegen die Markenmacht von Konkurrenten wie GMG behaupten zu können. Möglich wäre ein Vertrieb über das Vertriebsunternehmen eines dritten Herstellers, das die Produkte des Neuanbieters zusammen mit eigenen Sortimenten verkaufen könnte. Die vertikale Integration der wichtigsten Hersteller setzt diesem Vorgehen jedoch enge Grenzen, da ein Vertriebsunternehmen das Produkt des Neuanbieters kaum akzeptieren und aufwendig vermarkten würde, wenn es mit einer bereits von ihm vertriebenen Marke direkt konkurriert. Und eine langanhaltende, aufwendige Vermarktung der neuen Marke ist notwendig, um die Zurückhaltung der Verbraucher zu überwinden und den größeren Bekanntheitsgrad der etablierten Marken wettzumachen. Einzel- und Großhandel verlangen für die Neuaufnahme eines Produkts in ihr Sortiment oftmals eine sehr hohe Gebühr ("listing fee") (die nach Angaben eines befragten Unternehmens im Vereinigten Königreich mehrere hunderttausend Pfund je Händler ausmachen kann). Die Vermarktung müßte die Bedeutung des Gaststättengewerbes bei der Prägung der Nachfrage berücksichtigen, da die Verbraucher eher zur Probe eines neuen Produkts geneigt sind, wenn sie lediglich ein Glas und nicht gleich eine ganze Flasche kaufen müssen. Außerdem müssen Neuanbieter über Wettbewerbsressourcen verfügen, wenn die etablierten Hersteller unter Ausnutzung ihres Platzvorteils die neue Marke mit gezielten Rabatten und Sonderangeboten attackieren. Die allgemeine Marktlage ist nicht günstig für ein solches Risiko. Die Markteintrittsschranken liegen somit generell sehr hoch und dürften abschreckend wirken. b) Die Antwort der Parteien (54) In ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission haben die Parteien eine Reihe allgemeiner Argumente vorgebracht, um diese Auffassung zu widerlegen. Diese Argumente werden hier wiedergegeben (Ausführungen zu spezifischen Märkten werden in den entsprechenden Kapiteln behandelt). (55) Die Parteien haben eine Reihe großer internationaler Spirituosenanbieter aufgezählt, die in den letzten 10 Jahren auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig geworden sind: American Brands, Suntory, Bacardi Martini und Brown Forman. Obwohl es sich bei allen zweifellos um potente Unternehmen handelt, sind sie auf den verschiedenen nationalen Märkten unterschiedlich stark vertreten, und viele sind keine wirklich "neuen" Anbieter, da sie in der Spirituosenbranche bereits etabliert waren, wenn auch nicht notwendigerweise auf den selben Länder- oder Produktmärkten. (56) American Brands ist Eigentümerin der Bourbonmarke Jim Bean, besitzt und/oder vertreibt darüber hinaus aber auch noch eine Reihe anderer Marken. Durch die Übernahme zweier Brennereien im Vereinigten Königreich - White & McKay und Invergordon - hat das Unternehmen dort einen Marktanteil von [5-15 %] bei Whisky und Wodka erreicht, seine Marken sind jedoch in keiner Kategorie führend. Die Anteile an den einzelnen nationalen Märkten, die in dieser Entscheidung als problematisch eingestuft werden, sind insgesamt als auch bei den einzelnen Sorten generell sehr klein. Außerdem waren die jeweiligen Getränke schon am Markt etabliert, bevor sie von American Brands übernommen wurden. (57) Das japanische Unternehmen Suntory stellt vor allem Whisky her. Es hat zwei Scotch-Brennereien übernommen und verfügt zweifellos über beträchtliche Ressourcen. Aber auch hier sind die Marktanteile in den problematischen Märkten überall sehr niedrig (weniger als [< 5 %]). (58) Bacardi-Martini ist nur nach einem sehr engen Verständnis des Begriffs ein Neuanbieter. Das Unternehmen ging 1993 aus der Fusion zweier fest etablierter Firmen, nämlich Bacardi und Martini-Rossi, hervor, letztere mit Sitz in der Gemeinschaft. Die Produkte waren bereits bekannt. (Nach diesem Begriffsverständnis würde GMG sich selbst nach vollzogener Fusion wahrscheinlich auch als "Neuanbieter" bezeichnen). (59) Die Lage von Brown Forman ähnelt der von American Brands. Das Unternehmen verfügt über die Marken "Jack Daniels" (einen führenden Bourbon) und "Southern Comfort" (einen Likör auf Bourbonbasis mit Orangenaroma), erzielt aber außerhalb dieser Nischenmärkte in den problematischen Märkten nur sehr geringe Anteile. Beide Getränke sind bereits seit langem etabliert. (60) Auch die Expansion vorhandener Anbieter wurde von den Parteien als Beweis einer Gefahr bzw. eines angemessenen Potentials für Neueintritte und folglich niedriger Markteintrittsschranken angeführt, so daß der Wettbewerb durch den Zusammenschluß nicht wesentlich beeinträchtigt würde. (61) In der Tat haben mehrere etablierte Anbieter erfolgreich neue geographische und/oder Produktmärkte erschlossen (Matthew Gloag hat seine Whisky-Marke "Famous Grouse" auch außerhalb des Vereinigten Königreichs populär gemacht, andere Scotchhersteller wie Grant's haben ihr Sortiment diversifiziert und bieten auch Gin oder Wodka an). Diese Entwicklung nahm jedoch viel Zeit in Anspruch. Famous Grouse benötigte z. B. trotz massiver Werbeaufwendungen und des hohen Bekanntheitsgrades der Marke im Vereinigten Königreich vier Jahre, um in Griechenland auf einen Marktanteil von 5 % bei Whisky zu kommen. (62) Die Parteien haben den Einwand der Kommission, daß die Marketingaufwendungen eine hohe Markteintrittsschranke bilden, mit den Argumenten zu widerlegen versucht, daß die Regulierung der Werbung gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen schaffe. Die Kommission muß das Argument der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen zurückweisen. Werbebeschränkungen begünstigen die etablierten Anbieter, deren schon bekannte Produkte weniger Werbung benötigen, gegenüber Neuanbietern, deren Produkte definitionsgemäß beim Verbraucher noch unbekannt sind. Auf sämtlichen Märkten, insbesondere aber bei den wichtigsten (d. h. den international bekannten) Sorten, wo die alten Anbieter besonders fest etabliert sind, stellen beträchtliche verlorene Kosten in Form von Werbung und Sonderangeboten eine unabdingbare Voraussetzung für den Marktzutritt dar, zumal das Markenimage eine große Rolle spielt. (63) Die Parteien gaben an, daß die vom Handel verlangten Gebühren für die Aufnahme ins Sortiment keine bedeutsame Markteintrittsschranke darstellten, sondern vielmehr Beleg für die starke Nachfragemacht der Abnehmer seien. Matthew Gloag verfügte beispielsweise über die erforderlichen Ressourcen für den "Famous Grouse"-Whisky, und dem Handel stuende es frei, auf solche Gebühren zu verzichten, um neue Produkte zu fördern. Die Kommission räumt zwar ein, daß diese Gebühren kein unüberwindliches Hindernis darstellen, weist aber darauf hin, daß durch sie die Vermarktungskosten einer neuen Marke oder eines neuen Produkts gegenüber den etablierten steigen und sie insoweit als Markteintrittsschranke einzustufen sind. (64) Die Parteien machten des weiteren geltend, daß der Vertrieb nicht jener Engpaß für Neuanbieter sei, als den ihn die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt hatte. In allen Mitgliedstaaten seien (manchmal sogar zahlreiche) Vertriebsunternehmen bereit, neue Produkte und Marken zu handeln. Nach von den Parteien vorgelegten Unterlagen wären die meisten Vertriebsvereinbarungen von recht kurzer Dauer (wenn überhaupt befristet), und ein Wechsel des Vertriebshändlers käme häufig vor. Der Aufbau eigener Vertriebsnetze durch die Parteien (und ihre Konkurrenten) sollte u. a. den Marktzutritt der eigenen Produkte gegen das Risiko sichern, daß ein Vertriebshändler eine Vertriebsvereinbarung kündigt, weil ein Konkurrent ein besseres Angebot macht. Er reduziert jedoch auch den Handlungsspielraum für unabhängige Vertriebshändler, da sie den Zugang zu vielen Marken verlieren, egal welche Konditionen sie anbieten. (65) Auf vielen Märkten in der Gemeinschaft kontrollieren die Parteien bereits einen Großteil des Spirituosenvertriebs. Neuanbietern kann es hierdurch unmöglich werden, günstige Marktzugangskonditionen für Getränke zu erlangen, die in den Augen der Parteien eine Konkurrenz für Erzeugnisse des eigenen Sortiments darstellen. Da das Sortiment der Parteien durch den Zusammenschluß wächst, erhöht sich wahrscheinlich auch diese Gefahr. Der Direktvertrieb, d. h. der direkte Verkauf an den Einzelhandel ohne Zwischenhändler mag auf einigen Länder- bzw. Produktmärkten eine Alternative darstellen, wird sich in der Praxis zumeist aber nicht als tragfähig erweisen. Supermärkte werden den Neuanbietern eine Gebühr für die Aufnahme ins Sortiment abverlangen oder sie anderweitig hierfür zur Kasse bitten. Das Hotel- und Gaststättengewerbe ist viel fragmentierter, so daß sich eine Direktbelieferung für den Hersteller normalerweise nicht lohnt. c) Schlußfolgerungen bezüglich der Markteintrittsschranken (66) Die Kommission räumt ein, daß Markteintritte grundsätzlich möglich sind und auch stattgefunden haben, allerdings vor allem bei den wichtigsten Sorten in der Regel nicht in einer signifikanten Größenordnung. Dieser Umstand und die oben geschilderten Fakten stützen eher die ursprüngliche Auffassung der Kommission, daß die Markteintrittsschranken generell hoch sind. Ihre Bedeutung schwankt je nach Land und Produkt und muß in den nachstehenden Abschnitten über die einzelnen Länder behandelt werden. 3. Ausgleichende Nachfragemacht (67) Bei hohen Markteintrittsschranken und einem starken Konzentrationsgrad sind Größe und Marktmacht der Abnehmer für die Bewertung der horizontalen Überschneidungen und der Markenmacht infolge eines Zusammenschlusses von besonderer Bedeutung. Auch hier gibt es neben den Unterschieden von Land zu Land, die im nächsten Abschnitt erörtert werden, einige gemeinsame Merkmale: a) Ursprünglicher Standpunkt der Kommission (68) Generell hielt die Kommission folgende Strukturen der Verbrauchermärkte für erforderlich, um eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der Bildung oder Stärkung einer beherrschenden angebotsseitigen Stellung auf einer höheren Ebene der Lieferkette zu bilden: Mehrere Einzelhandels- und Großhandelsabnehmer müssen jeweils einen erheblichen Teil des Absatzes des "beherrschenden" Anbieters und seiner Konkurrenten auf sich vereinen und über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige Verhandlungsgeschick verfügen, um diesen Vorteil im Einkauf für sich zu nutzen. Außerdem müssen Alternativanbieter ein gleichwertiges Sortiment zu gleichwertigen Konditionen liefern können, und der Einzel- oder Großhändler muß tatsächlich in der Lage sein, Marken aus seinem Sortiment zu streichen, wenn die ihm angebotenen Konditionen nicht akzeptabel sind. Die Kommission bezweifelte, daß diese Voraussetzungen im Spirituosenhandel erfuellt waren, und daß der Handel tatsächlich die Macht hatte, Marken aus seinen Regalen zu entfernen. Zahlreiche Anbieter, Einzelhändler und Großhändler haben angegeben, daß es unwirtschaftlich wäre, eine führende Marke aus dem Angebot zu entfernen. b) Antwort der Parteien (69) Die Parteien bestritten diese Auffassung nachdrücklich und legten eine Reihe von Angaben zum Nachweis des Gegenteils vor. (70) Die Parteien haben Zahlen über die globalen Marktanteile für alle Produkte der fünf größten Händler in den von der Kommission als problematisch beurteilten Mitgliedstaaten vorgelegt. Diese Anteile betrugen zwischen [5-15 %] (Griechenland) und rund [30-40 %] (Spanien). Sie legten ähnliche Daten über den Anteil der jeweils fünf größten Abnehmer an ihren Gesamtverkäufen in den entsprechenden Ländern vor. Dieser Anteil betrug zwischen rund [15-25 %] in Griechenland und über [55-65 %] in Belgien (7). Außerdem wiesen sie auf die Bedeutung der Umsätze der Supermärkte mit ihren Händlermarken und - in einigen Fällen - auf die Bedeutung des Gaststättengewerbes hin. (71) Die Parteien beriefen sich überdies auf die Ansichten eines führenden Börsen und Merchant Bank-Instituts (HSBC) zur Nachfragemacht und ihren Auswirkungen auf die Fusion, wonach der Anbieter mehr zu verlieren hätte als der Einzelhandel, wenn dieser seine Drohung einer Entfernung der Marken des Anbieters aus seinen Regalen wahr machen sollte; der Handel würde immer noch über die Marken der Konkurrenzanbieter sowie die eigenen Marken verfügen (letztere machen im Vereinigten Königreich 60 % des Umsatzes der Einzelhändler aus), der Anbieter aber würde einen seiner größten Abnehmer verlieren. (72) Weiterhin bestritten die Parteien die Auffassung der Kommission, daß die Verbraucher wegen der ausgeprägten Differenzierung der Produkte (viele Marken) und der relativ langen Zeiträume zwischen den einzelnen Kaufvorgängen schlecht über die Preise informiert wären. Die Parteien machten geltend, daß Spirituosen häufiger gekauft würden als manche anderen "Haushaltswaren" wie Elektrikartikel und einige Marken in ihrem Wert wegen der breiten Werbung und der Vergleichbarkeit mit Duty-free-Exemplaren wohlbekannt wären. (73) Schließlich bestritten die Parteien die Auffassung, daß ihre führenden Marken einzigartig und ein sogenanntes "Muß" für den Handel seien. Ihre Marken seien für den Einzelhandel nicht mehr (oder weniger) wichtig als die Marken der größten Konkurrenten. Der Einzel- und der Großhandel müßten zwar ein ausreichendes Sortiment der führenden Marken anbieten können, aber nicht unbedingt alle. Sie führten Beispiele aus verschiedenen Ländern für eine Streichung ihrer Produkte aus dem Sortiment der Händler an. c) Standpunkt der Kommission nach eingehenderer Prüfung (74) Die Kommission hat nicht behauptet, daß es keine Nachfragemacht im Spirituosensektor gäbe, sondern vielmehr ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht, daß die Nachfragemacht nicht ausreichen wird, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im folgenden Fall zu verhindern. Zu den von den Parteien vorgelegten "Abhängigkeitszahlen" stellt die Kommission fest, daß diese von Land zu Land erheblich variieren und der Umsatzanteil der Parteien, der auf die fünf größten Abnehmer beispielsweise in Griechenland entfällt, relativ niedrig ist (ca.[15-25 %]). Da zudem der Vertriebskanal Gaststätten in den meisten Mitgliedstaaten sehr viel heterogener ist als der Vertriebskanal Handel, und zwar sowohl auf Großhandels- als auch auf Einzelhandelsebene, erscheint das tatsächliche Gewicht der Nachfragemacht in diesen Zahlen überhöht, da viele Einzelhändler im Gaststättengewerbe und ihre Lieferanten keine Nachfragemacht haben werden. Diese Faktoren werden bei der Beurteilung der Nachfragemacht in den folgenden Länderdarstellungen berücksichtigt. (75) Im Vertriebskanal Handel wird der Stellenwert der Handelsmarken durchaus anerkannt. Wenn Handelsmarken für Einzelhändler jedoch wirklich so attraktiv wären (den Parteien zufolge sind die Gewinnspannen sehr viel höher als bei den Herstellermarken), so wäre zu erwarten, daß Handelsmarken eine sehr viel größere Verbreitung hätten und mehr Herstellermarken aus den Regalen verschwinden würden, als tatsächlich der Fall ist. Einzelhändler halten es offensichtlich für notwendig, ein breites Sortiment an Marken anbieten zu können, vermutlich weil, wie einige Einzelhändler gegenüber der Kommission in diesem Fall angegeben haben, sie andernfalls riskieren, Kunden nicht nur für Whisky usw. zu verlieren, sondern auch für den Rest ihrer Einkäufe. (76) Hieraus folgt, daß für die Einzelhändler die endgültige Streichung führender Marken aus dem Angebot im allgemeinen keine realistische Option ist. Die Anbieter dieser Marken können dementsprechend in dem Wissen, daß sie im schlimmsten Fall mit einer vorübergehenden Streichung ihrer Marken aus dem Einzelhandelsangebot - vielleicht auch auf die kleineren Mengen beschränkt - rechnen müssen, nötigenfalls eine härtere Gangart wählen. Die Anbieter könnten eine solche Durststrecke problemlos überstehen, vor allem wenn sie, wie die Parteien, auch eine breite Palette anderer Marken und Produkte anbieten. Je stärker die Marke und je größer das betreffende Markensortiment, desto weniger realistisch ist die Drohung, Marken aus dem Angebot zu nehmen. Im Gegensatz dazu könnte ein schwächerer Anbieter durchaus den dauerhaften Verlust seines wichtigsten oder einzigen Produkts riskieren. (77) Was das Preisbewußtsein der Verbraucher und ihre Bereitschaft zum Preisvergleich anbelangt, so hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, daß diese im Spirituosensektor relativ begrenzt sind. Vergleiche zwischen Gaststättengewerbe und Handel sind sehr schwierig und werden innerhalb des Gaststättengewerbes noch dadurch erschwert, daß Waren und Dienstleistungen im Paket angeboten werden. Obwohl Spirituosen, wie die Parteien anführen, häufiger als beispielsweise

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.