Europäische Union

98/602/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.938 - Guinness/Grand Metropolitan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3169) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0602. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D0602 98/602/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.938 - Guinness/Grand Metropolitan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3169) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 288 vom 27/10/1998 S. 0024 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.938 - Guinness/Grand Metropolitan) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3169) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/602/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1995, in diesem Fall das Verfahren zu eröffnen, nachdem den Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Mai 1997 meldeten Guinness plc ("Guinness") und Grand Metropolitan plc ("GrandMet") bei der Kommission ihr Vorhaben zur Gründung eines neuen Unternehmens GMG Brands plc ("GMG") an, in dem sie sämtliche Geschäftstätigkeiten zusammenlegen wollen. (2) Mit Entscheidung vom 6. Juni 1997 ordnete die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4069/89 ("Fusionskontrollverordnung") den weiteren Aufschub des Zusammenschlusses bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung an. (3) Am 20. Juni 1997 kam die Kommission nach Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis, daß das Vorhaben unter die Fusionskontrollverordnung fällt, und beschloß wegen ernsthafter Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) die Einleitung des Verfahrens. I. DIE PARTEIEN A. GUINNESS (4) Guinness, ein im Vereinigten Königreich niedergelassenes Holdingunternehmen, ist vornehmlich weltweit in der Herstellung von Spirituosen und ihrem Vertrieb sowie im Brauereiwesen tätig (United Distillers - "UD"), aber auch an Hotels und Verlagsunternehmen beteiligt. B. GRANDMET (5) GrandMet, ein ebenfalls im Vereinigten Königreich niedergelassenes Holdingunternehmen, ist in der Herstellung und im weltweiten Vertrieb von Spirituosen (International Distillers and Vintners - "IDV") sowie der Lebensmittelproduktion (Pillsbury, Häagen-Dazs) tätig und verfügt zudem über Beteiligungen an Schnellimbißketten (Burger King). II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (6) Geplant ist die Fusion der Geschäftstätigkeiten beider Parteien in dem neugegründeten Unternehmen GMG Brands plc ("GMG") durch einen verschmelzungsähnlichen Zusammenschluß gemäß dem britischen Gesellschaftsgesetz von 1985 (UK Companies Act 1985, section 425). Guinness wird in GMG Brands plc umbenannt; die Guinness-Aktionäre erhalten entsprechend ihren Anteilen Aktien des neuen Unternehmens. Die Geschäftstätigkeiten von GrandMet werden auf GMG übertragen. Die GrandMet-Aktionäre erhalten je GrandMet-Aktie eine GMG-Aktie und kontrollieren damit 52,7 % von GMG, die ehemaligen Guinness-Aktionäre den übrigen Teil. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES (7) Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Fusion und somit um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung. Die Parteien erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Guinness über 5 Mrd. und GrandMet über 11 Mrd.); ihr Umsatz in der Gemeinschaft beläuft sich auf jeweils über 250 Mio. ECU (beide erreichen jeweils über 3 Mrd. ECU). Sie erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat. Es handelt sich demnach um einen Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung; die Kriterien für einen Kooperationsfall aufgrund von Artikel 2 des Protokolls 24 des EWR-Abkommens sind hingegen nicht erfuellt. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UND DEM EWR-ABKOMMEN A. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE 1. Horizontale Aspekte (8) Die Aktivitäten beider Parteien überschneiden sich im weltweiten Angebot (Produktion und Großhandelsvertrieb) von Spirituosen. Beide Parteien stellen eine Reihe von Spirituosen her und bieten alle wichtigen international bekannten Spirituosen an. ("Lokale" Spirituosen wie der in Deutschland populäre Kornbrand oder der in Belgien und den Niederlanden verbreitete Genever werden jedoch nicht hergestellt.) Spirituosen werden hergestellt durch Destillation - Erhitzen und Kondensieren - von Getreide oder vergorenen Früchten in Wasser. Das stark alkoholhaltige, dennoch wohlschmeckende Destillat wird anschließend in Großbehältern zur Reifung gelagert und/oder mit anderen Alkoholika oder Aromastoffen vermischt und schließlich abgefuellt. (9) Im Zuge des Verfahrens wurden der Kommission folgende Marktdefinitionen vorgeschlagen (in abnehmender Größenordnung): ein alle Spirituosensorten umfassender Gesamtmarkt (ursprünglich von den Parteien vorgeschlagen); eine Unterteilung nach Kategorien, z. B. in helle (Gin, Wodka usw.) und dunkle (Whisky (3), Weinbrand usw.) Spirituosen; nach Sorten gegliederte Märkte (je ein Markt für Gin, Whisky, Weinbrand, Wodka, Rum); eine zusätzliche Segmentierung nach Herkunft/Qualität insbesondere bei Whisky (Trennung Scotch - andere Sorten); und schließlich eine Unterteilung nach (eng eingegrenzter) Sorte und zusätzlich nach Preis- und Qualitätskategorien (Einteilung des Scotch-Marktes nach Luxus-, Hersteller- und Standardmarken). Die vorgeschlagenen Definitionen werden nachstehend bewertet. a) Sämtliche Spirituosen (10) Die Parteien haben Daten aus Erhebungen zum Verbraucherverhalten vorgelegt, aus denen ihrer Ansicht nach die Bereitschaft der Konsumenten hervorgeht, ein Alkoholgetränk je nach Anlaß, Verfügbarkeit und Preis durch ein anderes oder sogar durch nichtalkoholische Getränke zu ersetzen. Soweit diese (meistens zur Behandlung von Steuerfragen vorgenommenen) Erhebungen Preisveränderungen untersuchten, lagen diese weit über dem Niveau, das Wettbewerbsbehörden zur Abgrenzung von Märkten heranziehen; überdies ist ein situationsbedingtes Konsumverhalten für sich alleine genommen noch kein Anzeichen für einen umfangreicheren Produktmarkt. Der Genuß unterschiedlicher Spirituosen bei unterschiedlichen Anlässen (z. B. Gin vor der Mahlzeit, Weinbrand danach) ist eher ein Beleg dafür, daß die Verbraucher Präferenzen für mehrere spezifische Spirituosensorten haben, als ein Zeichen dafür, daß es ihnen egal ist, was sie trinken (letzteres müßte hingegen zutreffen, wenn die fraglichen Produkte tatsächlich hochgradig substituierbar wären). Diese Sichtweise wurde durch die eigenen Nachforschungen der Kommission bestätigt. Die meisten von der Kommission befragten Wettbewerber gaben an, daß ein erheblicher Preisanstieg der Lieblingsmarke den Verbraucher nicht zum Umstieg auf eine andere Sorte veranlassen würde. Überdies gibt es auch auf der Angebotsseite erhebliche Unterschiede. Zwar werden sämtliche Spirituosen destilliert, aber die Ausgangsstoffe und Verfahren variieren beträchtlich. Ein sämtliche Spirituosen umfassender Gesamtmarkt wurde daher als unangemessen weit betrachtet. b) Helle und dunkle Spirituosen (11) "Helle" Spirituosen: Wie die Parteien dargelegt haben, kann das gleiche Getreidedestillat als Grundlage für die Herstellung verschiedener Spirituosen dienen (z. B. Gin, Wodka und ihre Derivate). Andere Teile des Herstellungsverfahrens unterscheiden sich jedoch. So wird bei der Herstellung von Gin beispielsweise Wacholder (und manchmal auch andere Aromastoffe) während der Destillierung oder danach hinzugefügt; bei Wodka werden keine Aromastoffe zugesetzt, die Flüssigkeit aber vor der Abfuellung mehrfach destilliert. Bei weißem Rum unterscheidet sich der Gärungsprozeß (und die Zutaten) von dem der Gin- oder Wodkaproduktion. Was die Nachfrage betrifft, so haben die Parteien ihren ursprünglichen Standpunkt teilweise abgeändert und zugegeben, daß die Verbraucher in der Praxis die verschiedenen großen Kategorien heller Spirituosen (z. B. Gin, Wodka) nicht als untereinander austauschbar ansehen und daß sich das Verbraucherprofil bei den einzelnen Sorten stark nach Alter und sozialen Merkmalen unterscheidet. (12) "Dunkle" Spirituosen: Dunkle Spirituosen wie Whisky, Weinbrand oder dunkler Rum lassen sich auf der Angebotsseite nicht ersetzen. Die Geschmacksunterschiede beruhen auf den unterschiedlichen Ausgangsstoffen, die für die Destillierung verwendet werden, und auf dem Reifeprozeß. "Helle" Spirituosen werden keiner Reifung unterzogen und haben nur wenig Eigengeschmack. Was die Nachfrageseite betrifft, so wurde schon erwähnt, daß das Verbraucherverhalten die These von einem Markt für dunkle Spirituosen nicht untermauert: Verbraucher trinken zwar durchaus sowohl Weinbrand als auch Whisky, aber zu unterschiedlichen Anlässen und nicht als Ersatz für das jeweils andere Getränk. c) Segmentierung nach Sorten (13) Von der Kommission befragte Wettbewerber und Abnehmer sprachen sich generell für eine relativ enge Marktdefinition aus, da die meisten Verbraucher einer oder einigen wenigen Marken einer bestimmten Sorte ziemlich treu blieben und ein an den jeweiligen Anlässen ausgerichtetes Konsumverhalten aufwiesen, das sich durch relativ geringe Preisschwankungen kaum ernsthaft beeinträchtigen ließe. (14) Im Wettbewerb zwischen den Spirituosenherstellern spielen Markennamen und ihre sortenspezifische Verwendung eine Schlüsselrolle, so daß man schwerlich von Produktmärkten ausgehen kann, die mehr als eine große Spirituosensorte umfassen. Bei Entwicklung, Werbung und Verkaufsförderung insbesondere gegenüber dem Endverbraucher steht in der Regel die Marke im Mittelpunkt und weniger die Sorte oder der Hersteller. Geworben wird z. B. für "Johnnie Walker" und nicht für Guinness-Whiskies oder Guinness-Alkoholika schlechthin. Eine Marke läßt sich normalerweise nicht ohne weiteres auf eine andere Spirituosensorte übertragen; einen Gin der Marke "Johnnie Walker" gibt es ebensowenig wie einen Whisky der Marke "Gordon's". Diese Praxis stützt die Annahme, daß jede Sorte einen eigenständigen Produktmarkt darstellt, da die Hersteller für jede Spirituosensorte eine eigenständige, sortenspezifische Markenstrategie verfolgen, die spezifischen Verbraucherbedürfnissen in Bezug auf Geschmack, Preis und Image gerecht werden soll. d) Segmentierung innerhalb der einzelnen Sorten (15) Einige der Befragten maßen dem Herkunftsland wesentliche Bedeutung bei der Definition einiger, wenn nicht aller Spirituosensorten zu. Am häufigsten wurde hierbei der Whisky genannt und insbesondere auf das Beispiel Scotch hingewiesen. Schottischer, irischer, amerikanischer, kanadischer und anderer Whisky wird von den Unternehmen getrennt vermarktet, und für Scotch gelten sogar besondere Vorschriften (ausschließlich in Schottland gebrannt und mindestens drei Jahre gereift, bevor er als Scotch verkauft werden kann). (16) In der Gemeinschaft entfällt der größte Teil des Whiskyumsatzes auf Scotch (über 80 %), und auch die Parteien sind vor allem im Scotchgeschäft tätig. Eine zusätzliche Unterteilung des Whiskymarkts nach Herkunft wird in dieser Sache daher nur vorgenommen, wo sich je nach Definition erhebliche Unterschiede bei Marktanteilen oder Überschneidungen ergeben würden (vor allem Spanien und Irland). (17) Ähnliche Unterscheidungen werden zwischen Gin und Genever getroffen; allerdings erschien die Trennung der "Londoner" Sorten von den übrigen Gin-Sorten und - insbesondere in den Benelux-Ländern - von Genever nicht erforderlich. Die Frage wird im Kapitel über Belgien/Luxemburg näher behandelt. e) Weitere Unterteilung nach Preis/Qualität (18) Bei den meisten Spirituosen und ganz besonders bei Whisky sind zahlreiche Marken zu unterschiedlichen Preisen im Angebot. Einige der Befragten waren von der Existenz separater Märkte für die verschiedenen Qualitätsstufen überzeugt, da ein Konsument, der für gewöhnlich eine Qualitätsmarke trinkt, eine Billigmarke im Hinblick auf Geschmack, Image usw. nicht als angemessenes Substitut akzeptieren würde. Die von den Parteien vorgelegten Preisdaten zeigen, daß sowohl die Parteien als auch ihre Konkurrenten in sämtlichen Preis- und Qualitätskategorien Produkte anbieten. Diese Preisreihendaten berücksichtigen jedoch nicht die Bedeutung bestimmter Marken gemessen an ihrem Marktanteil. Dieser Punkt wird nachstehend bei jenen sachlichen und räumlichen Punkten aufgegriffen, bei denen diese Unterscheidung von Bedeutung sein dürfte. f) Liköre (19) Wegen der beträchtlichen geschmacklichen und sonstigen Unterschiede bei Likören wurde ursprünglich für jeden Likör von einem separaten Nischenmarkt ausgegangen; Informationen oder Argumente zugunsten einer anderen Einteilung hat die Kommission im Laufe des Verfahrens nicht erhalten. 2. Vertikale Aspekte (20) Wie das Vertriebssystem der meisten großen Marktteilnehmer der Spirituosenbranche ist auch das Vertriebssystem der Parteien in einem gewissen Ausmaß vertikal integriert, wobei hundertprozentige Tochtergesellschaften für den Alleinvertrieb der Erzeugnisse auf nationaler Ebene zuständig sind. Wie ihre Wettbewerber können die Parteien verschiedene Spirituosen im Namen dritter Hersteller oder Markeneigentümer vertreiben. Der Vertrieb für Dritte macht jedoch in der Regel nur einen relativ geringen Teil ihrer Vertriebstätigkeiten aus. Das vertikal integrierte Vertriebsgeschäft zielt also vielmehr auf den Schutz der eigenen Marken als auf den Vertrieb im Namen anderer ab. Durch die Vertriebsintegration kann der Anbieter die Vermarktung und den Vertrieb der eigenen Marken kontrollieren und auf diese Weise das überaus wichtige Image dieser Marken am jeweiligen Markt pflegen. Die Rolle der Parteien als nicht selbständige Vertriebshändler, die sich aktiv um den Vertrieb der Marken Dritter bemühen, ist wahrscheinlich entsprechend beschränkt (z. B. auf die Fälle, wo sie in einer bestimmten Produktkategorie nicht über eine bedeutende Eigenmarke verfügen). Soweit dem Vertrieb für Dritte eine größere Bedeutung zukommt, wird diese nachstehend eingehenderbehandelt. (21) Unterteilung nach Verkaufsstätten (on-trade und off-trade (4)): Es stellt sich die Frage, ob die Belieferung des Einzelhandels von der Belieferung des Gaststättengewerbes zu trennen ist; einige Anhaltspunkte sprechen für zwei unterschiedliche Produktmärkte. In Gaststätten sind die verkauften Einheiten in der Regel kleiner (die Gäste nehmen eher ein Glas als eine ganze Flasche), und im Preis sind auch Dienstleistungen enthalten (Benutzung des Raumes, Kellnerdienste usw.). In Gaststätten dürfte somit der Einfluß von Preisschwankungen auf das Konsumverhalten geringer sein; im Vereinigten Königreich würde eine Preisschwankung von 5 % bei einem Glas eine Differenz von einigen wenigen Pence ergeben, bei einer Flasche aber schon 50 Pence. Der Zusammenschluß wirkt sich jedoch in erster Linie auf die Belieferung des Großhandels und großer Einzelhändler aus, da (kleinere) Einzelhändler und Gaststätten eher dort einkaufen als direkt bei den Parteien. Die beiden Vertriebsketten werden deswegen nachstehend nur dort unterschieden, wo dies für die Würdigung der betroffenen Märkte von Bedeutung ist. (22) Duty-free-Verkäufe: Die Parteien stuften den Markt für Duty-free-Verkäufe als separaten Produktmarkt ein. Abgabenfrei sind Spirituosen lediglich für Reisende im grenzüberschreitenden Luft- oder Seeverkehr erhältlich. Sie werden oft als Geschenke eingekauft (wie u. a. aus den vielen entsprechenden Verpackungen in Duty-free-Geschäften erkennbar ist) und konkurrieren eher mit anderen Duty-free-Waren wie Parfums als mit Spirituosen im normalen Getränkehandel. Diese Auffassung wurde von dritter Seite nicht bestritten. 3. Schlußfolgerung (23) Aus diesen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die sachlich relevanten Märkte auf allen Vertriebsebenen höchstens eine der großen international bekannten Spirituosensorten (Whisky, Gin, Wodka, Rum usw.) bzw. einen Likör umfassen. Engere Definitionen können je nach Produkt oder geographischem Gebiet angemessen sein und werden nachstehend dann berücksichtigt, wenn sie für die Wettbewerbsfolgen des Zusammenschlusses von Bedeutung sein könnten. Spirituosen im Duty-free-Verkauf hingegen zählen zu einem eigenständigen Produktmarkt. B. RELEVANTER GEOGRAPHISCHER MARKT (24) Die Parteien sahen wegen der relativ niedrigen Transportkosten, der unbeschränkten Einfuhrmöglichkeiten, des Trends zur Vereinheitlichung der Abgaben und des umfangreichen Parallelhandels, der durch das eine abgabenfreie Beförderung über die Grenzen hinweg ermöglichende Steuerlagersystem begünstigt würde, die Gemeinschaft (bzw. den EWR) als relevanten geographischen Markt an. Die Kommission ist demgegenüber aus den nachstehend aufgeführten Gründen der Auffassung, daß die Spirituosenmärkte im wesentlichen nationale Märkte sind. (25) Die Konsumgewohnheiten unterscheiden sich erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen, ebenso die pro Kopf konsumierte Gesamtmenge. In vielen Mitgliedstaaten spielen einheimische Spirituosen eine führende Rolle, die in anderen Ländern nahezu unbekannt sind, z. B. Korn in Deutschland oder Ouzo in Griechenland. Aber auch der Konsum der international bekannten Getränke weist zwischen den Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede sowohl bei den Sorten als auch bei den Marken auf. (26) Zudem ist der Vertrieb im wesentlichen national organisiert. Zwar wird zentral produziert, wobei wenige Betriebe die gesamte Gemeinschaft beliefern, aber die Parteien und ihre wichtigsten Wettbewerber verfügen über hundertprozentige Tochtergesellschaften (in einigen Fällen auch Gemeinschaftsunternehmen), die in den einzelnen Ländern den Primärvertrieb und die Vermarktung übernehmen. (27) Der Parallelhandel mit Spirituosen variiert ebenfalls, bedingt durch Faktoren wie geographische Lage und Steuer- und Währungsunterschiede. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen immer noch erhebliche steuerliche und rechtliche Unterschiede, die sich weitgehend in den Einzelhandelspreisen niederschlagen. Wäre der Parallelhandel (durch Einkäufe der Verbraucher im Ausland) umfangreich genug, um einen Spirituosenbinnenmarkt in der Gemeinschaft zu begründen, wäre es den nationalen Regierungen nicht möglich, diese Unterschiede langfristig aufrechtzuerhalten, und die Preise würden sich von einem Land zum anderen kaum unterscheiden - jeglicher Anreiz zum Parallelhandel würde somit entfallen. (28) Bei Duty-free-Verkäufen sieht die Lage hingegen anders aus. Die angebotenen Waren unterscheiden sich in Verpackung und Menge (und manchmal auch Alkoholgehalt) von den Spirituosen im normalen Handel, und werden einer internationalen Reisekundschaft (nicht nur aus der Gemeinschaft) angeboten, so daß der Markt hier wahrscheinlich mindestens den EWR umfaßt. (29) Die relevanten geographischen Märkte sind daher - mit Ausnahme des Duty-free-Markts - in diesem Fall nicht größer als die nationalen Märkte. C. WÜRDIGUNG 1. Die Struktur des Marktes (30) Durch den Zusammenschluß werden die Geschäftstätigkeiten der beiden größten Spirituosenanbieter der Welt (und der Gemeinschaft, stützt man sich auf den wertmäßigen Absatz) zusammengelegt und ein Unternehmen gegründet, das ungefähr doppelt so groß sein wird wie sein nächstgrößter Wettbewerber, Allied Domecq. (31) Wie oben ausgeführt, findet der Wettbewerb vor allem innerhalb einer Spirituosensorte und auf nationaler Ebene statt. Die Kommission hat sich in ihrer Analyse daher auf jene Produktmärkte und Länder konzentriert, wo die Fusion zu großen Marktanteilen, Kumulation von Marktmacht und/oder den nachstehend beschriebenen Produkt- und Markensortimentsfolgen führen könnte. Die einzelnen Ländermärkte werden daher in den entsprechenden Abschnitten näher behandelt. Zuvor allerdings ist auf einige generelle Merkmale einzugehen, die für die Beurteilung der Märkte in allen Ländern zutreffen. a) Herstellung (32) Obwohl die Parteien Spielraum für eine Rationalisierung ihrer Produktion gewinnen würden, wird die Fusion auf dieser Ebene voraussichtlich keine größeren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Ihre Produktionsanlagen in der Gemeinschaft sind bereits relativ konzentriert, insbesondere bei Gin und Wodka, und der größte Teil der Produktion entfällt auf nur einige Betriebe, was die Möglichkeit zur Rationalisierung der Produktionskapazität oder zur Erzielung anderer Größenvorteile beschränkt, die auf dieser Ebene erhöhte Marktzutrittsschranken zur Folge haben könnten. Bei Whisky (die Parteien produzieren ausschließlich Scotch) sind die Rationalisierungs- und sonstigen Einsparmöglichkeiten aufgrund des Zusammenschlusses ebenfalls begrenzt. Es gibt zwar Überkapazitäten, aber Brennereien lassen sich leicht vorübergehend schließen und bei Erholung der Nachfrage wiedereröffnen (derzeit bei mehreren Werken der Parteien der Fall). Im Fall des Malzwhiskys - des hochwertigen Whiskys, der ausschließlich aus gemalzter Gerste gewonnen wird und anschließend entweder mit billigerem Korn- (vornehmlich Mais-)whisky zu den populären Blends vermischt oder in Reinform verkauft wird - unterscheiden sich die Erzeugnisse der einzelnen Brennereien so erheblich in Farbe und Geschmack, daß sie sowohl in Reinform als auch zwecks Beimischung ständig nachgefragt werden, so daß kaum Spielraum für Rationalisierungen bleibt. (33) In der Getreidewhisky-Produktion, in der die Parteien zusammen über [40-50 %] (5) der Kapazitäten verfügen werden - zum Anteil des Marktführers Guinness kommen noch [15-25 %] hinzu - gibt es im Verhältnis zum Malzwhisky relativ wenig Markteintrittsschranken, und es verbleiben noch starke Wettbewerber, insbesondere Allied Domecq mit [15-25 %], und Grants mit [15-25 %]. Getreidewhisky wird "immer noch" in denselben Brennereien hergestellt wie "helle" Spirituosen, und diese können im Gegensatz zu den Malzbrennereien durchgängig betrieben werden. Außerdem sind geschmackliche und farbliche Merkmale - und folglich Art und Qualität der Zutaten (insbesondere des Wassers) - wesentlich weniger wichtig. (34) Einige der befragten Dritten haben auf die Möglichkeit der Parteien hingewiesen, die Belieferung ihrer Konkurrenten insbesondere mit Malzwhisky für die Zubereitung von Mischungen zu unterbinden. Die gemeinsamen Marktanteile der Parteien liegen (Marktführer Guinness erhielte einen Zuwachs von [25-35 %]) niedriger als beim Getreidewhisky, und auch hier verbleiben starke Wettbewerber (z. B. Seagram mit [10-20 %] und zwei andere mit je [5-15 %]). (35) Der Zusammenschluß führt daher in keinem sachlich relevanten Markt zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf der Herstellerebene. b) Markeneffekte (36) Wie oben ausgeführt ist die Spirituosenbranche in einem gewissen Ausmaß vertikal integriert, und die größten Unternehmen (einschließlich der Parteien) sind sowohl in der Herstellung als auch im Handel tätig, auch wenn eine solche Integration (mit teilweiser Ausnahme des Vereinigten Königreichs) selten bis in den Einzelhandel hineinreicht. Die Integration von Herstellung und Vertrieb ist in jenen Produktmärkten von Vorteil, in denen die Markennamen eine große Rolle spielen, da der Eigentümer der Marke auf diese Weise die Kontrolle über Entwicklung, Vermarktung und Werbung behält. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.