Europäische Union

84/388/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.988 - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31984D0388. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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treffenden Unternehmen behauptet, daß die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen überfluessig waren, weil die nachstehenden Faktoren auf jeden Fall für gleiche Preise in Belgien und in den Niederlanden gesorgt hätten: - Das Vorhandensein eines Duopols führe zur grösstmöglichen Markttransparenz vornehmlich auf der Absatzstufe, insbesondere wenn sich beide Parteien an dieselbe Kundschaft wenden; - die auf dem betreffenden Markt anwesenden Hersteller verfügten über vergleichbare Industrieanlagen, verwendeten dieselben Rohstoffe, die zu fast gleichen Preisen eingekauft würden, verbrauchten die zum selben Preis gelieferte Energie, verfügten über Arbeitskräfte gleichwertiger Qualifikation und unterlägen unter Berücksichtigung der Standorte der Fabrikationsstätten denselben sozialen Verhältnissen. Die Kosten der Flachglashersteller mit Sitz im Benelux-Markt seien daher äusserst ähnlich. - Die Preisgestaltung unterliege für Glaverbel-Maasglas und Saint-Roch-Sas van Gent notwendigerweise den gleichen Bedingungen und Auflagen und werde insbesondere durch die in Belgien und auch in den Niederlanden geltende Preisregelung beeinflusst. Hinzu komme, daß die Tarifpreise und die vertraulichen Preise nicht eingehalten worden seien. Die in der Flachglasindustrie bestehende Krise habe nach Aussage der Unternehmen eine Situation herbeigeführt, die sie zur Absprache gezwungen habe. (41) Welchen Einfluß einige der vorstehend genannten Faktoren auch gehabt haben mögen, die von der Kommission zusammengestellten Daten zeigen, daß die Tarifpreise bzw. die vertraulichen Preise ebenso wie die Verkaufsbedingungen systematisch Gegenstand von Kartellen bzw. Absprachen waren. Es ist eingewandt worden, daß die Preisregelung in Belgien für die Gleichheit der Preise verantwortlich sei. In der Tat kann diese Regelung eine von den Herstellern angekündigte Erhöhung verhindern, verzögern oder begrenzen. Das Prinzip der Erhöhung, ihr vorgeschlagener Betrag und schließlich ihre Umsetzung in die Tarife sowie der Termin ihrer Anwendung sind aber im vorliegenden Fall auf das Kartell bzw. die Absprache zwischen den Herstellern zurückzuführen. Die vom Wirtschaftsministerium genehmigten Erhöhungen sind zumeist Durchschnittswerte, die unter die verschiedenen Artikel des Tarifs aufzuteilen sind. Beispielsweise genehmigte der Staat Ende Januar 1977 für "Float" eine Erhöhung von durchschnittlich 15 % bis maximal 20 %. Glaverbel und Saint-Roch haben aber in ihren Tarifen, die bis Oktober 1978 gültig waren, für die gleichen "Float"-Artikel identische Erhöhungen von 10, 11, 12, 14, 17 und 20 % vorgenommen, was notwendigerweise eine Absprache unter ihnen vorausgesetzt hat. Ein weiterer Aspekt der Absprache betrifft die Verkaufsbedingungen, die im einzelnen nicht immer Gegenstand der angekündigten Erhöhungen waren. So beschränkten beispielsweise die am 5. Mai 1980 anwendbaren Tarife (für Flachglas) die Serienrabatte auf 15 %, wohingegen diese Rabatte zuvor bis zu 25 % betrugen. Die Zeitpunkte der Anwendung der Erhöhungen sind ebenfalls identisch, obgleich sie von den Behörden in keiner Weise vorgeschrieben waren. Die Umsetzung in die offiziell genehmigten Tariferhöhungen bildet mithin Gegenstand einer Absprache zwischen den beteiligten Gesellschaften. Was die Preisregelung in den Niederlanden betrifft, so ist dort die Preiskontrolle flexibler als in Belgien ; daher treffen die vorstehenden Erwägungen in diesem Fall in noch grösserem Masse zu. (42) Unabhängig von den veröffentlichten Tarifen wird aufgrund gleicher vertraulicher Preise und derselben Zeitpunkte sowohl in Belgien wie in den Niederlanden und aufgrund von Abnehmerlisten, in denen dieselben Preise vorgesehen sind, sowie aufgrund zahlreicher Protokolle und Dokumente über diesbezuegliche Koordinationssitzungen zwischen den beteiligten Erzeugern der Beweis erbracht, daß die Hersteller sich abgesprochen oder zumindest abgestimmt haben, um gleiche Preise und Verkaufsbedingungen anzuwenden, und daß die Muttergesellschaften, denen sie angehören oder während des betreffenden Zeitraums angehörten, über diese Lage unterrichtet waren und daß sie dabei mitgewirkt haben. Die Tatsache, daß diese Preise von den Betreffenden nicht immer eingehalten worden sind, ändert nichts daran, daß ein Kartell bzw. eine Absprache vorgelegen hat, die ihrerseits eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 darstellt. Selbst wenn die Vereinbarungen nicht immer in vollem Umfang eingehalten worden sind, so bedeutet dies nicht, daß die Vereinbarungen die Verhaltensweise der Unternehmen nicht spürbar beeinflusst haben. (43) Diese Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Preise zwischen Unternehmen, die die gleichen Erzeugnisse herstellen, sind unzweifelhaft Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Durch diese Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen haben sich die betreffenden Unternehmen verpflichtet, ihre Unabhängigkeit gegenüber den Abnehmern weitgehend zu beschränken. Ihre Wirkung ist um so grösser, als Glaverbel und Saint-Roch sowie die beteiligten Gesellschaften 65 bis 75 % des Inlandsverbrauchs in den Benelux-Ländern deckten. Somit wurde die Möglichkeit der Käufer, den Wettbewerb zwischen den lokalen Herstellern zur Geltung zu bringen, verringert, da deren Verkäufe auf dem in Rede stehenden Markt trotz der Einfuhren weiterhin überwogen. Unter diesen Umständen hätten die wichtigsten Käufer/Großhändler kaum auf die Lieferungen der in den Benelux-Ländern ansässigen Hersteller verzichten können, es sei denn, daß sie ihre regelmässigen Bezugsquellen gefährden wollten. Die Aufteilung des Marktes (44) Die Aufteilung des Marktes bzw. die vorherige Festlegung der jeweiligen Marktstellung der beiden Gesellschaften sowie ihrer Filialunternehmen oder Tochtergesellschaften untereinander, die in den Benelux-Ländern ein Verhältnis 60 : 40 oder 62 : 38 einhalten mussten, stellt eine ausserordentlich schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung dar, die darauf abzielte, die Marktanteile der Unternehmen zu sichern und ihnen zu ermöglichen, sich zumindest teilweise dem Druck der Verbraucher zu entziehen. Das Verhältnis 60 : 40 war faktisch mit der Produktionskapazität der beiden konkurrierenden Gruppen in den Benelux-Ländern verknüpft. Auf diese Weise wurde den Gruppen gewährleistet, daß ihre jeweiligen Kapazitäten auf fast gleiche Art genutzt werden konnten. Diese Situation hatte zwangsläufig Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, sowohl hinsichtlich der Preise wie der Mengen miteinander in Wettbewerb zu treten. Auch die Investitionen konnten beeinflusst werden. Die vorherige Festsetzung der jeweiligen Marktstellung der konkurrierenden Gruppen führte gegebenenfalls zur Einführung von Ausgleichsmaßnahmen, so daß die Vertragsparteien einen etwaigen Rückstand wieder ausgleichen konnten. Maßnahmen dieser Art wurden tatsächlich ergriffen. Austausch der Verkaufszahlen 45)Der Austausch der Verkaufszahlen zwischen den Wettbewerbern war ein Mittel, das es den Beteiligten ermöglichte, nicht nur die globale Situation des Marktes besser zu kennen, sondern auch die Absatzentwicklung der wichtigsten Wettbewerber genau zu verfolgen, um gegebenenfalls wirksamer reagieren zu können. Dieser Austausch ermöglicht mithin die Kontrolle darüber, ob die jeweiligen Marktstellungen im Rahmen der im voraus festgesetzten Ziele auch eingehalten wurden. Dies gilt um so mehr, als sich der Austausch auf äusserst detaillierte Daten über die einzelnen Erzeugnisse bezog, da er häufig (alle drei Monate) vorgenommen wurde und zu Erörterungen über Auslegungsfragen oder die Berechnungsmethode führte. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (46) Die vorerwähnten Praktiken haben den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, denn die für die ÜBL gemeinsam festgesetzten Preise betrafen auch die Verkäufe der belgischen Industrie in Luxemburg ; insbesondere das von Saint-Roch verkaufte Gußglas stammte von einer deutschen Tochtergesellschaft des Konzerns St-Gobain. In diesem Fall bezog sich das Preiskartell auf in Belgien hergestellte Erzeugnisse und auf aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Erzeugnisse. In den Niederlanden war die Beeinträchtigung des Handels noch viel spürbarer, da - obgleich es eine einheimische Produktion gab - der Grossteil der Verkäufe der Niederlassungen Alglas und Glaverned aus den in Belgien ansässigen Firmen stammte. Es handelte sich folglich um Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Preise zwischen belgischen Unternehmen für in die Niederlande ausgeführte Erzeugnisse. Auch auf diesem Markt entfielen auf Glaverbel-Maasglas und Saint-Roch-Sas van Gent 60 bis 68 % der Verkäufe. Im übrigen galt das Verhältnis 60 : 40 bzw. 62 : 38 für alle Benelux-Länder. Da es zudem das Ergebnis einer Reihe von je nach Sektoren und Ländern festgesetzten Verhältniszahlen war, konnte die Änderung einer dieser besonderen Verhältniszahlen die errichtete Struktur gefährden. Dadurch wurden den Unternehmen Zwänge auferlegt, die sie daran hinderten, ihre Verkäufe in einem bestimmten Land für einen Artikel ihrer Wahl frei und unabhängig voneinander zu entwickeln. Diese Verkäufe hätten sich nämlich ohne die betreffenden Praktiken dadurch entwikkeln können, daß in jedes Benelux-Land Artikel eingeführt werden, die von den in allen Nachbarländern gelegenen Gesellschaften beider Konzerne hergestellt wurden. (47) Generell ist zu bedenken, daß die beteiligten Unternehmen multinationalen Konzernen angehören, die die gleichen Erzeugnisse in benachbarten Ländern herstellen. Die Einhaltung des Verhältnisses 60 : 40 hatte daher zur Folge, daß jeder der Vertragspartner, der gegebenenfalls daran gehindert wurde, sich zur Stärkung seines Marktanteils an seinen Konzern zu wenden, dem Handel zwischen Mitgliedstaaten im Wege stand. Der Austausch der statistischen Daten über die Verkäufe in den drei Benelux-Ländern sollte den Vertragsparteien ermöglichen, die Handelsströme zwischen diesen drei Ländern zu regeln bzw. zu ändern, wenn sie der Auffassung waren, daß ihr Marktanteil in einem bestimmten Land oder in einem spezifischen Sektor rückläufig war oder verbessert werden musste. Der Austausch von statistischen Angaben - und die Folgerungen, die sich daraus ziehen ließen - war mithin geeignet, eine mengenmässige bzw. qualitative Änderung des Handels zwischen den drei betreffenden Ländern herbeizuführen. (48) Für die Kommission ergibt sich daraus, daß die geprüften Wettbewerbsbeschränkungen insgesamt ein geschlossenes Ganzes bilden und unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen. (49) Die für diese Situation Verantwortlichen sind nicht nur die auf dem Markt der Benelux-Länder unmittelbar tätigen Gesellschaften, sondern vor allem die Muttergesellschaften der Konzerne, denen sie angehören oder in jüngster Vergangenheit angehört haben, d.h. die Compagnie des Saint-Gobain und die SA BSN. Derart strenge Einschränkungen hinsichtlich der Preise und der Verkaufsbedingungen, die Aufteilung der Märkte und der Austausch derart vertraulicher Zahlenangaben konnten nicht nur unbemerkt bleiben, sondern ohne Weisung oder Zustimmung der Muttergesellschaften konzipiert und angewendet werden, sofern sie nicht wirkungslos bleiben sollten. Mehrere oben erwähnte Dokumente stellen dies unter Beweis. B. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (50) Damit eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 erlassen werden kann, muß die Vereinbarung oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden sein, es sei denn, daß diese Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung entfallen ist. Die in dieser Entscheidung genannten Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen nicht in die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Kategorie, da sie unter anderem die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen und da hieran mehr als zwei Unternehmen beteiligt sind ; sie wurden bei der Kommission nicht angemeldet. (51) Selbst wenn die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen angemeldet worden wären, hätte die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erteilt werden können, und zwar wegen der Schwere der festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen, des Übergewichts der genannten Hersteller in den Benelux-Ländern und des Umstands, daß diese Beschränkungen in keiner Weise den vorgesehenen Freistellungskriterien genügen. C. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (52) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält es die Kommission für angezeigt, nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen gegen die Unternehmen festzusetzen, die während des Zeitraums von mindestens dem 1. Januar 1978 bis zur ersten Nachprüfung vom 9. Oktober 1981 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag begangen haben, indem sie in Belgien, in Luxemburg und in den Niederlanden anwendbare Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen über die Preise und Verkaufsbedingungen, die Aufteilung des Marktes in einem bestimmten Verhältnis und den regelmässigen Austausch detaillierter Verkaufszahlen beschlossen haben, um dadurch die Kontrolle dieser Marktaufteilung sicherzustellen. Bei der Festsetzung der Höhe und der Aufteilung der Geldbussen zwischen den Unternehmen ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Art der Zuwiderhandlungen, die klassischer Natur sind und die als solche im Lichte des Artikels 85 nicht bezweifelt werden können, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Unternehmen und der Rang, den sie auf dem Benelux-Markt einnehmen oder eingenommen haben, und die Dauer der Beschränkungen (1978 bis Oktober 1981) lassen den Schluß zu, daß diese Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen besonders schwerwiegend sind. Obgleich sie nach den ersten Nachprüfungen Ende 1981 beendet wurden, geschah dies nicht spontan im Hinblick auf die Beachtung der Gemeinschaftsregelung, sondern wegen des Eingreifens der Kommission und unter dem Druck der Umstände, die vor allem dadurch gekennzeichnet waren, daß sich die BSN-Gruppe allmählich aus dem Flachglassektor zurückzog. (53) Es liegen ferner erschwerende Umstände vor, die hohe Geldbussen rechtfertigen, und zwar: 1. Die betreffenden Unternehmen haben vorsätzlich gehandelt, denn die Wettbewerbsbeschränkungen waren der unmittelbare Gegenstand der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen. 2. Die Gruppen St-Gobain und BSN sind wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 bereits verurteilt worden (Entscheidungen der Kommission 74/292/EWG (1), 80/1334/EWG (2) und 81/881/EWG (3). Bei diesen Unternehmen liegt mithin ein Wiederholungsfall vor. 3. Nach langen Verhandlungen mit der Kommission hatten sich St-Gobain und BSN im Hinblick auf einen besseren Wettbewerb im Flachglassektor 1975 verpflichtet, den zahlreichen zwischen ihnen bestehenden Verbindungen ein Ende zu setzen (4). Diese Verpflichtung wurde zwar formell, nicht jedoch dem Geiste nach eingehalten, da die früheren Verbindungen zumindest in den Benelux-Ländern durch geheime Verbindungen ersetzt wurden. (54) Was den jeweiligen Grad der Verantwortlichkeit der Unternehmen betrifft, so ergibt sich aus den oben dargelegten Umständen und der jeweiligen Rolle der Unternehmen, daß die Muttergesellschaften Saint-Gobain und BSN in erster Linie verantwortlich waren, da die Zuwiderhandlungen in den Rahmen einer zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung fallen. Die Geldbussen für diese beiden Unternehmen müssen daher höher sein als für die übrigen Unternehmen. Die beiden Haupthersteller in Benelux, nämlich Glaverbel und Saint-Roch, sind angesichts ihrer weitgehenden Autonomie und ihres aktiven Beitrags zur Errichtung und Kontrolle der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ebenfalls mitverantwortlich. Die Rolle der niederländischen Gesellschaften Maasglas, Glaverned, Sas van Gent und Alglas war eher zweitrangiger Natur und beschränkte sich auf die Ausführung, weshalb gegen diese Unternehmen keine Geldbussen festgesetzt zu werden brauchen. Das gleiche gilt für die Gruppe Asahi Glas, die ab Juni 1981 zu 80 % Eigentümerin der Unternehmen Glaverbel und Maasglas wurde und aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Kontrolle über die Unternehmenspolitik dieser beiden Unternehmen von Juni bis Oktober 1981 zu übernehmen. Bei der Festsetzung der gegen die Gesellschaften BSN und St-Gobain zu verhängenden Geldbussen (1) ABl. Nr. L 160 vom 17.6.1974, S. 1. (2) ABl. Nr. L 383 vom 31.12.1980, S. 19. (3) ABl. Nr. L 326 vom 13.11.1981, S. 32. (4) Siehe Pressekommuniqué vom 24.7.1975. berücksichtigt die Kommission den Umsatz in dem in Rede stehenden Sektor sowohl in Benelux wie in den übrigen Ländern, um dem Kräfteverhältnis zwischen ihren jeweiligen Konzernen Rechnung zu tragen. Die Geldbussen im Falle Glaverbel und Saint-Roch werden nach Maßgabe des in den Benelux-Ländern erzielten Umsatzes festgesetzt. (55) Die Unternehmen haben jedoch auch geltend gemacht, daß die Flachglasindustrie in dem betreffenden Zeitraum nicht nur eine sehr schwere Krise durchgemacht, sondern sich auch in einem tiefgreifenden technologischen Wandel befunden habe. Darüber hinaus hätten die Glas-Abteilungen von Glaverbel und Saint-Roch erhebliche Verluste verzeichnet ; die angewandten Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen hätten auf dem Benelux-Markt nur eine sehr geringe Wirkung gehabt, da der Glaspreis weniger stark gestiegen sei als der Preis der übrigen Industriegüter und die Einfuhren weiter zugenommen hätten. Obwohl diese Argumente die beanstandeten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht rechtfertigen können, hält es die Kommission für angezeigt, diesen schwierigen Verhältnissen bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse Rechnung zu tragen, ohne die vorstehend dargelegten erschwerenden Umstände aus den Augen zu verlieren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die auf dem Flachglasmarkt der Benelux-Länder vom 1. Januar 1978 bis zum 9. Oktober 1981 von den Unternehmen BSN-Gervais-Danone SA (derzeit BSN SA), Glaverbel SA, Maasglas BV und Glaverned BV einerseits und den Unternehmen SA Compagnie de Saint-Gobain, SA Glaceries de Saint-Roch, Glasfabriek Sas van Gent BV und Alglas BV andererseits angewandt wurden und die sich auf die Festsetzung der Preise und der Verkaufsbedingungen, die Aufteilung des Marktes und den regelmässigen Austausch detaillierter Verkaufszahlen bezogen, um auf diese Weise die Kontrolle dieser Marktaufteilung sicherzustellen, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Artikel 2 (1) Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbussen festgesetzt: - gegen BSN SA eine Geldbusse von 935 000 (neunhundertfünfunddreissigtausend) ECU (6 423 627 ffrs); - gegen Glaverbel SA eine Geldbusse von 850 000 (achthundertfünfzigtausend) ECU (38 529 395 bfrs); - gegen die Compagnie de Saint-Gobain eine Geldbusse von 1 450 000 (eine Million vierhundertfünfzigtausend) ECU (9 961 775 ffrs); - gegen die SA Glaceries de Saint-Roch eine Geldbusse von 765 000 (siebenhundertfünfundsechzigtausend) ECU (34 676 455 bfrs). (2) Diese Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die nachstehenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: - von BSN SA und Compagnie de Saint-Gobain SA: auf das Konto Nr. 5.770.006.5 CCE bei der Société Générale, Agence internationale, Direction de l'Étranger, 23, rü de la Paix, F-75002 Paris; - von Glaverbel SA und Glaceries de Saint-Roch SA: auf das Konto Nr. 310-0231000-32 CCE bei der Banque Bruxelles-Lambert, Agence européenne, B-1040 Brüssel. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. BSN SA, 7, rü de Téhéran, 75008 Paris, Frankreich; 2. SA Glaverbel, chaußée de La Hulpe 166, 1170 Brüssel, Belgien; 3. Maasglas BV, 20, Panovenweg, 4000 AA Tiel, Niederlande; 4. Glaverned BV, 20, Panovenweg, 4000 AA Tiel, Niederlande; 5. Saint-Gobain SA, Les Miroirs, 18, avenü d'Alsace, 92026 Paris, la Défense, Frankreich; 6. SA Glaceries de Saint-Roch, rü des Glaces Nationales 169,5700 Sambreville, Belgien; 7. Glasfabriek Sas van Gent BV, in Sas van Gent, Niederlande; 8. Alglas BV, 3, Stationsweg, 3972 KA Driebergen-Rijsenberg, Niederlande. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 23. Juli 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.