Europäische Union

84/388/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.988 - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0388 84/388/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.988 - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 212 vom 08/08/1984 S. 0013 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.988 - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Flachglassektor in den Benelux-Ländern) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (84/388/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 3 und 15, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 8. August 1983 über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen gegen ein im Flachglassektor in den Benelux-Ländern bestehendes Kartell und hiermit verbundene aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, an denen einerseits die Unternehmen BSN SA, Paris, Frankreich, SA, Glaverbel, Brüssel, Belgien, Maasglas BV und Glaverned B.V., Tiel, Niederlande, und andererseits die Gesellschaft Saint-Gobain SA, Paris, Frankreich, die Glaceries de Saint-Roch, Sambreville, Belgien, Glasfabriek Sas van Gent BV, Sas van Gent, Niederlande, und Alglas BV, Driebergen-Rijsenberg, Niederlande, beteiligt sind, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben war, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. TATBESTAND A. ERZEUGNISSE (1) Der vorliegende Fall betrifft Flachglas, das in zwei Hauptgruppen unterteilt werden kann: 1. Die nicht verarbeiteten Roherzeugnisse unmittelbar aus dem Ofen, lediglich geschnitten : Floatglas, Tafelglas, Gußglas; 2. Eine ganze Reihe von verarbeiteten Erzeugnissen, die regelmässig ergänzt werden : Isolierglasscheiben, Einscheiben-Sicherheitsglas und Verbund-Sicherheitsglas für Gebäude und Kraftfahrzeuge, belegtes Glas, reflektierendes Glas, Ornamentglas und andere. B. DIE BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN (2) Die an dieser Sache beteiligten Gesellschaften sind einerseits: - SA Glaverbel, Brüssel (Belgien) (nachstehend Glaverbel), - Maasglas BV (ehemals Machinale Glasfabriek De Maas BV), Tiel (Niederlande) (nachstehend Maasglas), - Glaverned BV, Tiel (Niederlande) (nachstehend Glaverned), - SA BSN, Paris (Frankreich) (nachstehend BSN), - Asahi Glaß, Japan (nachstehend Asahi), und andererseits: - SA Glaceries de Saint-Roch, Sambreville (Belgien) (nachstehend Saint-Roch), - Glasfabriek Sas van Gent BV, Sas van Gent (Niederlande) (nachstehend Sas von Gent), - Alglas BV, Driebergen-Rijsenberg (Niederlande) (nachstehend Alglas), - Compagnie de Saint-Gobain, Paris (Frankreich (nachstehend Saint-Gobain). (3) Glaverbel und Maasglas waren bis Mai 1981 im Rahmen der belgischen Holding Mécaniver SA im Besitz der BSN. Im Mai 1981 wurde das Kapital der beiden Gesellschaften zu 80 % an die japanische Gruppe (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Asahi Glaß abgetreten. Später erwarb Asahi das gesamte Kapital der beiden Gesellschaften ; danach - anläßlich neuer Kapitalerhöhungen bei Glaverbel - kamen belgische Interessen an dieser Gesellschaft mit 21 % und eine deutsche Bank mit 1 % hinzu, so daß Asahi Glaß gegenwärtig über 78 % des Glaverbel-Kapitals verfügt. Glaverned BV ist die gemeinsame Verkaufsagentur von Glaverbel und Maasglas in den Niederlanden. Der Gesamtumsatz von Glaverbel belief sich - 1978 auf 8 656 826 392 bfrs, - 1979 auf 9 061 194 690 bfrs, - 1980 auf 10 172 416 265 bfrs, - 1981 auf 10 547 625 000 bfrs. Der Gesamtumsatz von Maasglas entwickelte sich wie folgt: - 1978 auf 79 147 295 Gulden, - 1979 auf 80 430 509 Gulden, - 1980 auf 90 350 636 Gulden, - 1981 auf 95 060 655 Gulden. (4) Saint-Roch gehörte während des Zeitraums, auf den sich dieses Verfahren bezieht, zu 50,05 % Saint-Gobain. Dieser Anteil erhöhte sich 1982 aufgrund einer Kapitalerhöhung auf 66,5 %. Sas van Gent gehört zu 100 % Saint-Roch, und die Gesellschaft Alglas BV ist ihre gemeinsame Verkaufsagentur in den Niederlanden. Saint-Roch und Sas van Gent machten folgende Umsätze: Glaceries de Saint-Roch: - 1978 : 6 827 000 000 bfrs, - 1979 : 7 702 000 000 bfrs, - 1980 : 8 442 000 000 bfrs, - 1981 : 7 949 133 000 bfrs. Glasfabriek Sas van Gent: - 1978 : 33 Millionen Gulden, - 1979 : 36 Millionen Gulden, - 1980 : 41,5 Millionen Gulden, - 1981 : 42,96 Millionen Gulden. Glaverbel, Maasglas und Saint-Roch waren bis Anfang 1982 die einzigen Hersteller, die in den Benelux-Ländern über Produktionsanlagen für Flachglas verfügten. C. DER BENELUX-MARKT (5) Der Benelux-Markt wird von den lokalen Herstellern beherrscht, was Einfuhren nicht ausschließt. Diese stammen im übrigen zum Teil aus Verkäufen, die in diesem Gebiet von Gesellschaften, die denselben Konzernen angehören bzw. angehörten, oder direkt oder indirekt durch Vermittlung der ansässigen Hersteller selbst getätigt werden. Die Geschäfte der Unternehmen desselben Konzerns werden allerdings in gewisser Weise koordiniert, um den zwischen Konzernunternehmen unerwünschten Wettbewerb zu verhindern. Den Auskünften der beteiligten Gesellschaften und den offiziellen Aussenhandelsstatistiken der Benelux-Länder zufolge stellte sich der Markt für sämtliche Flachglaserzeugnisse in Tonnen ausgedrückt, wie folgt dar: >PIC FILE= "T0035696"> (6) Diese Zahlen bedürfen einer gewissen Erklärung : Saint-Roch senkte seine Verkäufe um die in Benelux verkauften und später ausgeführten Mengen. Ausserdem sind ein Teil der Einfuhren beider Gesellschaften konzerninterne Verkäufe, womit das eigentliche Gewicht der Einfuhren entsprechend sinkt. Am auffälligsten ist das Beispiel der Gußglaseinfuhren, die Saint-Roch von einem deutschen Unternehmen des Saint-Gobain-Konzerns bezog. Aufgrund dieser Berichtigungen kann für den Berichtszeitraum festgestellt werden, daß die Einfuhren 25-35 % des offensichtlichen Benelux-Verbrauchs ausmachen, die Benelux-Hersteller also folglich 65-75 % des Verbrauchs dekken, einschließlich der Lieferungen innerhalb der beiden Konzerne. D. DAS PROBLEM DER PREISE UND VERKAUFSBEDINGUNGEN 1. Gleiche Preise und Verkaufsbedingungen (7) Ein Vergleich sämtlicher Preise, die in den letzten Jahren sowohl in Belgien als auch in den Niederlanden von Glaverbel und Saint-Roch sowie von ihren auch Maasglas- und Sas-van-Gent-Erzeugnisse verkaufenden Agenturen in den Niederlanden veröffentlich wurden, zeigt, daß diese Preise identisch und fast alle zu denselben Daten gültig sind. 2. Gleiche Kunden- bzw. Konzernpreise (8) Obwohl die Preise veröffentlicht und an alle Direktabnehmer geschickt werden, setzen die Hersteller unabhängig davon, je nach Kunden Sonderpreise und vertrauliche Preise für den internen Gebrauch fest. Diese Preise betreffen das Grunderzeugnis, klares und gefärbtes Flachglas. Aus der Prüfung der bei den Unternehmen gesammelten Angaben ergibt sich, daß Glaverbel und die Glaceries de Saint-Roch sowie Glaverned und Alglas während des Berichtszeitraums (1978-1981) identische vertrauliche Preise für bestimmte Gruppen bzw. Kategorien und für dieselben Zeitpunkte festgesetzt haben. Diese Feststellung beruht auf zahlreichen der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Dokumenten, die in bestimmten Fällen gleiche Bemerkungen zu Fragen der Fakturierung und der Entgegennahme der Bestellungen zu alten Preisen enthalten. Aus Berichten über Sitzungen zwischen Vertretern der beiden beteiligten Konzerne über die Tarifierung nach Kundenkategorien in den Benelux-Ländern und den Niederlanden geht hervor, daß gemeinsam vertrauliche Preise aufgestellt wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Dokument vom 22. November 1979 über eine gemeinsame Sitzung zwischen Glaverbel und den Glaceries de Saint-Roch am 14. November 1979, wo es um die Einstufung der Kundschaft und der Preise auf dem belgischen Markt geht. In einem Vermerk vom 20. September 1978 über eine Sitzung zwischen den Vertretern derselben Unternehmen am 18. September 1978 geht es um die Aufteilung der Kundschaft nach ihrer Bedeutung und die Preise in den Niederlanden. 3. Aufteilung der Kundschaft in Gruppen oder Kategorien a) Belgien (9) Die Direktabnehmer wurden je nach Jahr in vier oder drei Kategorien aufgeteilt, für die die entsprechenden vertraulichen Preise galten. Die diesbezueglichen Kundenlisten, insbesondere vom Januar 1980, stimmen bei Glaverbel und Saint-Roch überein und enthalten dieselben Bemerkungen und Ergänzungen. Bei Saint-Roch konnte im übrigen belegt werden, daß diese Listen gemeinsam erstellt wurden und das Problem der Preise und Kundenlisten in Beziehung zueinander geprüft werden muß. Das diesbezueglich Dokument vom 22. November 1979 wurde bereits unter Punkt (8) genannt. b) Niederlande (10) In den Niederlanden wurde die Kundschaft ebenfalls in Gruppen eingeteilt, deren Zahl 1981 auf 4 bis 3 herabgesetzt wurde. Ein Vergleich der Listen weist auf eine Absprache hin, da die Listen von Glaverned und Alglas im Oktober 1978 identisch waren und auch in den übrigen Jahren sozusagen übereinstimmen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem unter Punkt (8) erwähnten Dokument vom 20. September 1978. 4. Andere Elemente der Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet der Preise und Verkaufsbedingungen Abgesehen von diesen Hinweisen hat die Kommission auch anderes Beweismaterial erhalten, demzufolge sich die betreffenden Unternehmen über Preise und Verkaufsbedingungen abgesprochen haben. (11) Beispielsweise fand am 7. Juni 1977 zwischen den Geschäftsführern von Glaverbel und den Glaceries de Saint-Roch eine Koordinierungssitzung statt, in der es darum ging, sich über die in den Benelux-Ländern zu praktizierenden Preise und insbesondere über die auf beiden Seiten aufgestellten Preislisten für die am meisten begünstigten Kunden zu einigen. In dieser Sitzung war auch die Rede von Förderrabatten und Informationsaustauschen über punktülle Maßnahmen. (12) In einem geschäftsinternen Dokument der Glaceries de Saint-Roch vom 9. Juni 1977 ist ein Ferngespräch zwischen einem Vertreter dieses Unternehmens und einem Vertreter von Glaverbel über den Holland-Tarif vermerkt und wird die Vereinbarung über Tafelglas in bezug auf Preise und Rabatte präzisiert. (13) In einem geschäftsinternen Vermerk vom 7. November 1979 über einen holländischen Kunden erklärt der geschäftsführende Direktor der Glaceries de Saint-Roch, daß "sowohl die Handels- als auch die Vertriebsabteilung die Möglichkeit einer parallelen Preisanhebung mit Glaverbel prüfen sollten". (14) In einem anderen geschäftsinternen Dokument der Glaceries de Saint-Roch vom 14. Januar 1980 wird erwähnt, daß "Glaverbel endlich mit einer linearen Tariferhöhung um 10 % gegenüber dem früheren Tarif" für Isolierglasscheiben in den Niederlanden "einverstanden wäre". (15) In bezug auf die aus Gußglas bestehenden Isolierglasscheiben wird in einem Vermerk der Glaceries de Saint-Roch vom 14. Januar 1980 die Verwunderung dieser Gesellschaft über bestimmte Preisunterschiede zwischen ihr und Glaverbel zum Ausdruck gebracht, obwohl zwischen den beiden Herstellern diesbezueglich Gespräche stattgefunden haben, und es wird erklärt, daß "es in der Tat ungewöhnlich ist, einen gemeinsamen Posten preislich unterschiedlich zu behandeln." (16) Am 5. Dezember 1979 fand am Sitz von Glaverbel zwischen Vertretern dieser Gesellschaft und einem Vertreter der Glaceries de Saint-Roch eine Besprechung über den künftigen Preis für Gußglas in Belgien statt, bei der je nach Artikel unterschiedliche Vorschläge für prozentuale Erhöhungen gemacht wurden. (17) Der Belgien-Tarif für Dreifachisolierglas war ebenfalls Gegenstand einer Absprache bzw. einer Vereinbarung zwischen Glaverbel und den Glaceries de Saint-Roch, wovon ein geschäftsinternes Dokument der zuletzt genannten Gesellschaft vom 5. März 1980 zeugt (18) In einem geschäftsinternen Dokument der Glaceries de Saint-Roch vom 27. März 1980 über den "Holland-Floatglas-Tarif" wird erwähnt, daß die Holland-Tarife gemeinsam mit einem Vertreter von Glaverned unter der Führung von Alglas ausgearbeitet wurden. (19) In einem Vermerk der Handelsabteilung der Glaceries de Saint-Roch vom 21. März 1980 über den "Holland-Floatglas-Tarif" wird darauf hingewiesen, daß ein Tarifentwurf geprüft wurde und daß "man uns gebeten hat, keinen Gegenvorschlag zu machen, da dieser Entwurf endgültig und das Ergebnis von Gesprächen zwischen Alglas und Glaverbel ist". (20) Der neue Gußglas-Tarif für Belgien, der ab 7. Juli 1980 praktiziert wurde, war Gegenstand von Erörterungen zwischen Glaverbel und den Glaceries de Saint-Roch über die prozentualen Erhöhungen je nach Erzeugnis, Rabatten und Preisaufschlägen sowie über den Zeitpunkt der Anwendung. Dies geht aus einem umfassenden Vermerk der Glaceries de Saint-Roch vom 23. Juni 1980 hervor. (21) Eine vergleichende Tabelle der von Glaverbel und den Glaceries de Saint-Roch manchen Kunden in Belgien für Floatglas eingeräumten Spezialpreise, die von Glaverbel anhand der von den Glaceries de Saint-Roch erhaltenen Informationen erstellt wurde, bescheinigt die engen, privilegierten Beziehungen zwischen diesen beiden Gesellschaften, die sich die Preise mitteilen, die sie gegenüber bestimmten Kunden praktizieren, und die sich über eine künftige 8 % ige Erhöhung gegenseitig in Kenntnis setzen. (22) Während einer Sitzung zwischen den Geschäftsführern von Glaverbel und denen der Glaceries de Saint-Roch am 19. März 1980 wurde u.a. von Preiserhöhungen in verschiedenen Sektoren und von der Notwendigkeit gesprochen, "ein gegenseitig vereinbartes Programm beizubehalten". (23) Am 7. Februar 1978 fand ein Gespräch zwischen einem Delegierten von Glaverbel und einem Vertreter der Glaceries de Saint-Roch statt, um "gemeinsam die Marktlage der Benelux-Länder im Bausektor und die etwaigen Möglichkeiten für eine Erhöhung zu prüfen" sowie um "die direkt oder indirekt von unseren jeweiligen Zweigstellen erhaltenen Weisungen einander gegenüberzustellen". Das über dieses Gespräch angefertigte Protokoll weist darauf hin, daß das Preisproblem für Belgien und Holland angesprochen wurde und angesichts der Meinungsunterschiede und zur Vermeidung eines Mißverständnisses "vereinbart wird, einen gemeinsamen Text abzufassen, der über unsere jeweilige Geschäftsführung den jeweiligen Zweigstellen zugeleitet wird". (24) In einem anderen Bericht der Glaceries de Saint-Roch über eine Sitzung zwischen den Geschäftsführern von Glaverbel und von Saint-Roch am 17. April 1978 steht geschrieben, daß in der Sitzung die Mittel gefunden werden sollten, um parallel eine Wiederanhebung der Preise durchzuführen. Die Grundpreise für die besten Kunden, die namentlich genannt werden, sind darin sowohl für Belgien als auch für die Niederlande aufgeführt. (25) Am 14. März 1978 trafen zwei Geschäftsführer des St-Gobain-Konzerns in Sambreville die Geschäftsführer der Glaceries de Saint-Roch. Während dieser Begegnung erinnerten die Vertreter des Saint-Gobain-Konzerns an das Zustandekommen der Vereinbarungen zwischen den beiden Konzernen (St-Gobain und BSN) und erklärten in bezug auf die Preise, es gehe darum, Preiskämpfe zu vermeiden. (26) Ein geschäftsinterner Vermerk der Glaceries de Saint-Roch vom 27. Februar 1978 betrifft das Preisniveau in den Benelux-Ländern und die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um den Preissturz in den Benelux-Ländern zu bremsen und zu den früheren, nach Möglichkeit aber zu höheren, Tarifbedingungen zurückzufinden, was durch Schritte bewirkt werden soll, über die sich die jeweiligen "Zweigstellen" der beiden Konzerne geeinigt haben. E. AUFTEILUNG DES MARKTES IN DEN BENELUX-LÄNDERN ZWISCHEN GLAVERBEL, DIE GLACERIES SAINT-ROCH UND DIE IHNEN VERBUNDENEN GESELLSCHAFTEN IM RAHMEN EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN KONZERNEN SAINT-GOBAIN UND BSN (27) Ein Dokument vom 8. August 1979 von Glaverbel an die Flachglasabteilung des Konzerns BSN mit im Anhang beigefügten Tabellen enthält ein Kapitel mit dem Titel "Plan 1980 - Gleichgewicht mit St-Gobain". In diesem Dokument werden die Flachglasmengen ermittelt, die von Glaverbel-de Maas verkauft werden müssen, wenn das Gleichgewicht mit St-Gobain aufrechterhalten werden soll. Die Anhänge enthalten Angaben über den tatsächlichen Absatz im Jahr 1978, den voraussichtlichen Absatz im Jahr 1979 und die Absatzziele für 1980 im Benelux für den Konzern Mécaniver und den Konzern St-Gobain/St-Roch. Anhand dieser Angaben lassen sich folgende Anteile ermitteln: - 1978 : Mécaniver 62,6 % ; St-Gobain/St-Roch 37,4 %; - 1979 : Mécaniver 60,2 % ; St-Gobain/St-Roch 39,8 %; - 1980 : Mécaniver 60,1 % ; St-Gobain/St-Roch 39,9 %. Diese eingehenden Tabellen geben ein klares Bild von der Stellung der beiden Konzerne zueinander. Aus dieser Sicht begründet Glasverbel auch seine Verkaufsaussichten für 1980 mit den gegenseitigen Verkaufsrechten, die der jeweiligen Stellung der beiden Konzerne genau entsprechen. Im Dokument vom 8. August 1979 wird ebenfalls auf bestehende Vereinbarungen mit einem Konzern A angespielt, bei dem es sich um den Konzern Saint-Gobain handeln muß, wie die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nachgewiesen hat. (28) Unter den anderen Dokumenten, die die Kommission zur Frage der Marktaufteilung gesammelt und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert hat, befindet sich unter anderem ein handschriftliches Dokument von SA Glaverbel vom 7. Januar 1980 über die Ziele für 1980, in dem es unter Punkt 2 heisst : "Herstellung eines Gleichgewichts 60/40 (gegenüber 58/42 1979) in den Benelux-Ländern", was wiederum ein Hinweis für das Gleichgewicht mit dem Konzern St-Gobain/St-Roch ist. (29) Unter Punkt a) auf der ersten Seite eines Dokuments vom 19. März 1980 der Glacerie de Saint-Roch über ein Gespräch zwischen Geschäftsführern von Glaverbel und Saint-Roch heisst es : "Die beiden Gesellschaften stimmen darin überein, den Status quo ihrer gegenwärtigen Gesamtsituation im Bauwesen/Kraftfahrzeugsektor fürs erste aufrechtzuerhalten. Die jeweilige Stellung der beiden Gesellschaften wird sich also weiterhin zwischen 60/40-62/38 bewegen, wobei alle Bemühungen, nicht auf punktülle Stellungsübergriffe (die nur eine zeitweilige quantitative, für die Rentabilität aber langfristig schädliche Wirkung haben), sondern auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Wettbewerb hinauszulaufen haben (Import + Luxguard)". (30) In dem bereits unter Punkt (23) erwähnten Bericht über ein Gespräch zwischen Geschäftsführern von Glaverbel und den Glaceries de Saint-Roch am 7. Februar 1978 ist ebenfalls von den jeweiligen Stellungen die Rede, die die beiden Gesellschaften und die mit ihnen verbundenen Unternehmen in bestimmten Sektoren in Belgien und in den Niederlanden halten wollen. (31) Die Notwendigkeit für Glaverbel, seinen Marktanteil zurückzugewinnen, und die von der Glaceries de Saint-Roch zu unternehmenden Anstrengungen damit eine "Mengen"-Aktion zugunsten von Glaverbel stattfinden kann, werden auch in dem Dokument vom 17. April 1978 erwähnt. Hierbei handelt es sich im wesentlichen darum, daß die von den Glaceries de Saint-Roch kontrollierte Kundschaft auch bei Glaverbel kaufen kann. (32) Ein von den Glaceries de Saint-Roch im Anschluß an ein Gespräch zwischen dieser Gesellschaft und Glaverbel erstelltes Papier vom 20. März 1978 gibt einen genauen Überblick nach Ländern über die Ziele des Konzerns BSN für das Jahr 1979 im Vergleich zu den 1977 erreichten Zahlen. Es legt den Aktionsplan für die Rückgewinnung des Marktanteils durch Glaverbel sowie die Gegenvorschläge der Glaceries de Saint-Roch für Belgien und die Niederlande dar. (33) Der bereits unter Punkt (25) zitierte Bericht über den Besuch zweier Vertreter von St-Gobain bei den Glaceries de Saint-Roch am 14. März 1978 gibt nochmals die Vereinbarungen zwischen St-Gobain und BSN sowie die bezifferten Vorstellungen über ihre jeweiligen Stellungen in allen betreffenden Ländern und insbesondere in den Benelux-Ländern wieder. (34) Eine Prüfung dieser Dokumente ergibt, daß die beiden Gesellschaften damit einverstanden waren, den Status quo ihrer Gesamtsituation aufrechtzuerhalten und daß die Muttergesellschaften der Konzerne St-Gobain und BSN hierüber nicht nur unterrichtet waren, sondern dies veranlasst und organisiert hatten. Ausserdem lässt die Prüfung der Absatzzahlen der Gesellschaft erkennen, daß die Zielsetzungen bei weitem erreicht wurden. F. DER AUSTAUSCH VON ABSATZANGABEN ZWISCHEN GLAVERBEL UND SAINT-ROCH (35) Aus anderen ebenfalls der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Dokumenten geht eindeutig hervor, daß Glaverbel und Saint-Roch sehr genaue Angaben für jedes Erzeugnis nach Metern und Tonnen mit dem m2-Gewicht-Umrechnungsköffizienten für den belgisch-luxemburgischen Markt und die Niederlande ausgetauscht haben. Einem dieser Dokumente zufolge sollten diese Austausche alle drei Monate stattfinden. Ausserdem sollten sie - wie aus den genannten Unterlagen ebenfalls hervorgeht - bewirken, daß die jeweiligen Marktanteile der beiden Konzerne BSN und Saint-Gobain in den Benelux-Ländern, mit Ausnahme der im Wettbewerb miteinander stehenden Importeure festgesetzt und kontrolliert werden. G. VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (36) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vom 13. Januar 1984 haben die beteiligten Unternehmen erklärt, daß sie auf eine Anhörung gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG verzichten. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 (37) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (38) Die vorstehend dargelegten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen unter die Vorschriften des Artikels 85 Absatz 1, und die unter Nummer (2) aufgeführten Unternehmen sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels des EWG-Vertrags als Gesellschaften, die wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Herstellung, der Verarbeitung und des Absatzes von Flachglas ausüben. (39) Diese Praktiken sind von den Unternehmen in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte nicht bestritten worden. Die Unternehmen haben aber versucht, Bedeutung und Wirkung dieser Praktiken zu schmälern, und bestimmte mildernde Umstände geltend gemacht. Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet der Preise (40) In ihrem Schreiben vom 13. Januar 1984 haben die be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.