Europäische Union

1999/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 Betreffend die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland, zugunsten der Dieselmotorenwerk Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1121) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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igte, es erforderlichenfalls in Eigenkapital umzuwandeln(15). Der geplante Zuschuß von 10 Mio. DEM zur Finanzierung freiwilliger Zahlungen im Rahmen eines Sozialplans für im Jahr 1999 geplante Entlassungen stellt eine neue staatliche Beihilfe dar, da diese Zahlungen auf einer spezifischen Vereinbarung mit den Beschäftigten und der Gewerkschaft beruhen. Diese Beihilfe war von der Erweiterung des Verfahrens noch nicht erfaßt, da sie erst am 21. Dezember 1998 angemeldet wurde. 2. Im Vertrag vom 28. April 1997 über die Übernahme der DMR (damals DMV) ohne Zahlung eines Kaufpreises durch die BvS und Mecklenburg-Vorpommern war vereinbart worden, daß der Verkäufer VIH auf seine Forderungen in Höhe von 54,8 Mio. DEM (einschließlich aufgelaufener Zinsen) gegen DMV verzichten würde. Diese Forderungen resultierten aus dem Cash-concentration-System der BVV, das bis Anfang 1996 praktiziert wurde. Der Marktwert dieser Forderungen lag mit Sicherheit deutlich unter ihrem Nominalwert von 54,8 Mio. DEM und wahrscheinlich gar nahe bei Null, da die Darlehen in einem Konkursverfahren dem Eigenkapital gleichgestellt gewesen wären. Die VIH und ihr Verwalter hätten daher kaum mit Einnahmen aus ihren Forderungen rechnen können, wenn sie Eigentümer von DMR geblieben wäre. Jeder andere private Käufer hätte VIH gleichfalls diesen Forderungsverzicht abverlangt, da das Unternehmen eindeutig einen Negativwert hatte. Die BvS und das Land Mecklenburg-Vorpommern verhielten sich in dieser Hinsicht folglich wie private Investoren, und die Kommission kann die Maßnahme daher als ein privatwirtschaftlichen Investitionsprinzipien koliformes Verhalten akzeptieren. Der Forderungsverzicht stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. 3. Die obengenannten Beihilfen sind gemäß Artikel 92 EG-Vertrag anhand der Kriterien der "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"(16) ("Leitlinien") zu beurteilen. Mit Ausnahme des am 21. Dezember 1998 angemeldeten Zuschusses von 10 Mio. DEM sind alle Beihilfen als nichtnotifiziert zu behandeln, da die Maßnahmen durchgeführt wurden, bevor die Kommission Stellung nehmen konnte. Deutschland ist mit Blick auf diese Beihilfen seiner Anmeldungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen. 4. In den Leitlinien wird zwischen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterschieden. Im vorliegenden Fall bereitet eine solche Trennung gewisse Schwierigkeiten, da die DMR bereits im Umstrukturierungsprozeß begriffen war, als die BVV Anfang 1996 kollabierte. Bis Herbst 1996 bestand berechtigte Hoffnung, daß die DMR an einen der Lizenzgeber veräußert werden konnte, weswegen die Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungskonzepts und die Abtrennung der DMR von VIH hinausgezögert wurden. Über die wesentlichen Elemente des Umstrukturierungskonzepts wurde am 11. Februar 1997 Einigung erzielt(17). Auf dieser Grundlage übernahmen die BvS und Mecklenburg-Vorpommern mit Vertrag vom 28. April 1997 die DMR-Anteile, und die Kommission wurde von Deutschland mit Schreiben vom 10. September 1997 über das vereinbarte Umstrukturierungskonzept unterrichtet. Da die von den Neueigentümern unmittelbar nach der Übernahme ergriffenen Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung der DMR eindeutig auf einen längeren Zeitraum abzielten, hält es die Kommission für angemessen, die bis zum Übernahmevertrag vom 28. April 1997 gewährten Beihilfen als Rettungsbeihilfen und sämtliche danach ergriffenen Beihilfemaßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien einzustufen. 5. Nach den Leitlinien gelten für Rettungsbeihilfen folgende Bedingungen: i) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. Die Beihilfen im vorgenannten Rettungszeitraum wurden in dieser Form gewährt. Die Zinsen für die BvS-Darlehen liegen 3 Prozentpunkte über dem Diskontsatz, was angesichts der ursprünglich äußerst kurzen Laufzeit als Marktzins betrachtet werden kann. Auch die durch die staatliche Bürgschaft gesicherte Kreditlinie wurde zum Marktzins gewährt. Die Rückbürgschaften von ursprünglich 15 Mio. DEM (meistens Avale) sichern den Geschäftsbetrieb ebenfalls zu Marktbedingungen; die meisten dienen der Absicherung von Bankbürgschaften, die zur Besicherung von Vorauszahlungen für im Bau befindliche Schiffsmotoren erforderlich sind. ii) Die Beihilfe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein. Deutschland hat nachgewiesen, daß die Mittel auf den Mindestumfang begrenzt waren und erst ausgezahlt wurden, als die Zahlungsverpflichtungen fällig wurden. Mit Ausnahme äußerst geringfügiger Beträge dienten die Darlehen und Bürgschaften der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs der DMR, als das Unternehmen als Teil der in Konkurs gegangenen BVV sämtliches Betriebskapital verloren hatte und ihm alternative private Finanzierungsquellen verschlossen waren. Abnehmer des Unternehmens waren hauptsächlich die ebenfalls finanziell bedrängten Werften der früheren BVV, die selbst einer finanziellen Umstrukturierung unterzogen werden mußten. iii) Die Beihilfe darf nur für den Zeitraum gewährt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. Wie oben dargelegt, kann die Kommission in diesem besonderen Fall die Verzögerungen bei der Ausarbeitung eines durchführbaren Umstrukturierungsplans akzeptieren, vor allem, weil der geplante Verkauf des Unternehmens im September 1996 in letzter Minute aufgrund einer geschäftspolitischen Entscheidung des Konkursverwalters der BVV scheiterte(18), aber auch wegen der durch die Auflösung der BVV bedingten äußerst komplizierten Lage. iv) Die Beihilfe muß durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen. Die meisten Betriebsteile der DMR befinden sich in Rostock, ein kleinerer Teil in Bremerhaven. Beide Regionen sind als Fördergebiete eingestuft und leiden unter sehr hoher Arbeitslosigkeit. Außerdem wurden beide vom Zusammenbruch der BVV, einem ihrer größten industriellen Arbeitgeber, besonders betroffen. Die Rettungsbeihilfe ist daher aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Die Analyse der Folgen für den Wirtschaftszweig in anderen Mitgliedstaaten kann auf den deutschen Markt für Schiffsmotoren beschränkt werden, da die Geschäftstätigkeit von DMR damals über diesen Markt nicht hinausreichte(19). Wie in Abschnitt II Nummer 8 ausgeführt, wird der Marktzugang für die Motorenhersteller durch die Lizenzvereinbarungen beschränkt, in denen in der Regel das Geschäftsgebiet der Hersteller abgegrenzt wird. Andererseits gewähren diese Vereinbarungen jedoch keineswegs ein Monopol innerhalb dieses Gebiets. In der Praxis wird jeder Motor von der Schiffswerft in Absprache mit der Reederei einzeln ausgeschrieben, und um die größeren Aufträge herrscht in der Regel ein starker weltweiter Wettbewerb. Die DMR und andere Motorenproduzenten aus der Gemeinschaft konkurrieren vor allem mit sogenannten Handelsmotoren, die in Lizenz von ostasiatischen, vornehmlich koreanischen Herstellern gebaut werden. Diese sind auf dem Weltmarkt führend und bestimmen auch die Preise, so daß die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller bei Standardmotorentypen zu einem guten Teil vom Wechselkurs und der Kapazitätsauslastung in Asien abhängt. Die Herstellung eines Dieselmotors für Schiffe dauert ein Jahr, der gesamte Prozeß von den Vertragsverhandlungen bis zur Auslieferung nimmt gar zwei Jahre in Anspruch. Im relevanten Rettungszeitraum (1996 bis Frühjahr 1997) erhielt die DMR keine neuen Aufträge, sondern sie lebte vom Auftragsbestand, der noch aus der Zeit des Containerschiffbooms Ende 1995 stammte. Wegen dieser besonderen Situation kann davon ausgegangen werden, daß die Rettungsbeihilfe keine nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerber aus der Gemeinschaft hatte. Obwohl die Rettungsbeihilfe nicht notifiziert und daher illegal gewährt wurde, konnte die Kommission sie wegen der geschilderten besonderen Umstände für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären. Die Maßnahmen sollten das kurzfristige Überleben der DMR sichern und erfuellen aufgrund ihrer Eigenschaften die Kriterien der Leitlinien. 6. Die Umstrukturierungsbeihilfen traten an die Stelle der Rettungsbeihilfe - da alle Maßnahmen zu günstigeren Konditionen fortgeführt wurden - und umfaßten(20): - den Verzicht auf Zinsen und die Aussetzung der Tilgung für Darlehen, die während des Rettungszeitraums und unter dem vorherigen Privatisierungskonzept 1994 gewährt worden waren; - die Bereitstellung neuer Kredite und die Erhöhung des Avalrahmens von 15 Mio. DEM auf 60 Mio. DEM. 7. Die Aussetzung von Zinsen und Tilgung der in Abschnitt II Nummer 4 ausführlich beschriebenen Darlehen in Höhe von insgesamt 74,5 Mio. DEM und die Ankündigung eines etwaigen Rangrücktritts sind als Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse mit einer Beihilfeintensität von 100 % zu betrachten. Mit Schreiben vom 10. September 1997 hatte Deutschland der Kommission vom Rangrücktritt der BvS und des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit bezug auf diese Darlehen unterrichtet und mitgeteilt, daß sie in eine Beteiligung umgewandelt werden könnten. Die im Juni 1997 geschaffene und teilweise ausgezahlte Kreditlinie von 25 Mio. DEM wurde ebenfalls in eine nachrangige Verbindlichkeit umgestuft. Im Schreiben der deutschen Behörden vom 20. Februar 1998 wurde angegeben, daß an eine Rückzahlung ab dem 1. Januar 1999 nur zu denken sei, soweit das Unternehmen nicht überschuldet sei. Auch diese Maßnahme ist als Zuschuß in Höhe der ausgezahlten Kreditsumme mit einer Beihilfeintensität von 100 % anzusehen, da DMR überschuldet ist. Gemäß den Rechnungsprüferberichten für 1996 und 1997 weist das Unternehmen einen hohen, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Der gesamte in Barmitteln geleistete Beihilfebetrag beläuft sich somit auf 99,5 Mio. DEM, von denen 10 Mio. DEM abzuziehen sind, da sie für die Tochtergesellschaften WPM und MMG verwendet wurden. Die von der BvS und Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellte Avale von 60 Mio. DEM decken im wesentlichen Vertragserfuellungs- und Gewährleistungsrisiken im Zusammenhang mit den Aufträgen an die DMR. Wegen der Natur der Tätigkeiten ist ein vollständiger Verlust sehr unwahrscheinlich, da die meisten Aufträge selbst im Konkursfall noch abgewickelt werden. Unter Berücksichtigung der in diesem Fall erfahrungsgemäß zu erwartenden Teilausfälle hat die Kommission die Beihilfeintensität mit 20 % angesetzt, was einem Beihilfeaequivalent von 12 Mio. DEM entspricht. Die Bürgschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern über 10 Mio. DEM zur Besicherung eines Bankdarlehens in derselben Höhe hat sich laut Schreiben Deutschlands vom 20. Februar 1998 wegen der inzwischen von DMR zurückgezahlten Raten auf 6,85 Mio. reduziert; die Beihilfeintensität beläuft sich auf 100 % der noch nicht zurückgezahlten Restsumme. Das gleiche gilt für die BvS-Bürgschaften in Höhe von 10 Mio. DEM zur Besicherung kurzfristiger Überbrückungskredite. 8. Der Gesamtbetrag der Beihilfen in Form von Bürgschaften und de facto in Zuschüsse umgewandelten Darlehen ist deshalb auf 118,35 Mio. DEM bzw. 60,5 Mio. EUR zu beziffern. (Wegen dieser Umwandlung enthält die Rettungsbeihilfe kein eigenes Beihilfeelement, da die Beihilfeintensität logischerweise nicht über 100 % liegen kann.) Dieser Betrag kann sich um die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht ausgezahlten Beträge der zur Verfügung gestellten Kreditlinien reduzieren. Außerdem ist für 1999 ein Betrag von 10 Mio. DEM zur Finanzierung eines Sozialplans vorgesehen. 9. Die Beihilfe ist anhand der nachstehenden in den Leitlinien genannten Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen zu würdigen: i) Wiederherstellung der Rentabilität Zum Zeitpunkt der Erweiterung des Verfahrens bezweifelte die Kommission, daß die DMR zur Deckung sämtlicher Kosten und insbesondere der Finanzierungskosten in der Lage sein würde. Die Entwicklungen des Jahres 1998 und die letzte Fassung des Umstrukturierungsplans, wie sie von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 übermittelt (und in Abschnitt II beschrieben) wurden, zeigen, daß die DMR finanziell nicht rentabel ist. Das Unternehmen hat seit 1995 überaus hohe Verluste erzielt, die zu seiner völligen Überschuldung führten. In den Jahren 1999 und 2000 sind weitere Verluste zu erwarten, und auch im Jahr 2001 wird die DMR nicht zur Leistung von Zinsen auf die Gesellschafterdarlehen in der Lage sein. Die Gesellschaft bleibt auf unabsehbare Zeit zumindest auf die Verlängerung der geleisteten Betriebsbeihilfen angewiesen. Nach Angaben Deutschlands erscheint eine Privatisierung ohne die Bereitstellung zusätzlicher Beihilfen nicht möglich. Die Aussichten für eine mittelfristige Erholung des Marktes für Zweitakt-Schiffsdieselmotoren in der Gemeinschaft sind ungünstig. In absehbarer Zukunft kann daher nicht mit einer Rückkehr zur Rentabilität gerechnet werden, womit diese Voraussetzung der Leitlinien nicht erfuellt ist. ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe Obwohl der Wettbewerb in der Dieselschiffsmotorenbranche aufgrund der in Abschnitt II Nummer 8 beschriebenen Marktstruktur eingeschränkt ist, muß die ständige Finanzierung der DMR durch staatliche Beihilfen vor allem deswegen als wettbewerbsverzerrend angesehen werden, da die Aufträge im Auftragsbestand nicht zu Preisen kontrahiert wurden, die die Kosten decken. Nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten aus der Gemeinschaft, die zumeist ebenfalls in einer schwierigen Lage sind, können nicht ausgeschlossen werden, zumal die meisten übrigen gemeinschaftlichen Motorenhersteller über weniger Kapazitäten verfügen und zu einer Modernisierung nicht in der Lage waren. Der bei DMR angesichts der gegenwärtigen Notlage geplante Kapazitätsabbau kann nicht als unwiderruflich im Sinne der Leitlinien betrachtet werden. Da die installierte Kapazität der Anlagen unverändert bleibt, könnte die DMR kurzfristig durch Wiedereinstellung des notwendigen Personals die ursprüngliche Produktionskapazität wieder erreichen. iii) Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung Die Beihilfe war auf das zur Erhaltung des Unternehmens notwendige Mindestmaß beschränkt. Das begünstigte Unternehmen war zu einem nennenswerten Beitrag zu den Umstrukturierungskosten nicht in der Lage, und es ist nicht zu erwarten, daß die DMR zu einem positiven Preis veräußert werden kann. Der Nutzen besteht in der Hauptsache in der (vorübergehenden) Aufrechterhaltung von Beschäftigung in zwei unter großer Arbeitslosigkeit leidenden Regionen. Allerdings wird in den Leitlinien daran erinnert, daß "einer Region (nicht) mittel- bis langfristig damit geholfen (ist), daß Unternehmen, die aus strukturellen oder anderen Gründen letztendlich zum Untergang verurteilt sind, künstlich am Leben erhalten werden". Im Einklang mit ihrer Haltung zu Beihilfen für soziale Kosten von Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere in Gebieten mit außerordentlich niedrigem Lebensstandard und erheblicher Unterbeschäftigung, die sie in den Leitlinien(21) und in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(22) darlegt, kann die Kommission jedoch die beabsichtigte Zahlung von 10 Mio. DEM Sozialbeihilfen für 1999 akzeptieren. Aufgrund der obengenannten Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die bereits gewährten Umstrukturierungsbeihilfen und die beabsichtigte Verlängerung der Maßnahmen nicht den Leitlinien entsprechen und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. Die geplante Sozialbeihilfe von 10 Mio. DEM für 1999 hingegen kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Deutschland hat unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eine Reihe von Beihilfemaßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der DMR ergriffen. Wegen der durch den Zusammenbruch der BVV im Jahr 1996 verursachten besonderen Schwierigkeiten können die bis April 1997 zur Rettung des Unternehmens gewährten Darlehen und Bürgschaften und die Übernahme durch die BvS und MecklenburgVorpommern als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Der anschließende Zinsverzicht und die Aussetzung der Tilgung von Darlehen in Höhe von 89,5 Mio. DEM sowie die Aufrechterhaltung staatlicher Bürgschaften über einen Nominalbetrag von insgesamt 80 Mio. DEM können nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden, da diese Maßnahmen die Kriterien der Leitlinien nicht erfuellen. Diese Maßnahmen sind daher abzustellen, und die bereits gewährten Beihilfen sind zurückzufordern. Die geplante Sozialbeihilfe von 10 Mio. DEM für 1999 hingegen kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 ergriffenen finanziellen Maßnahmen zur Rettung der Dieselmotorenwerk Rostock GmbH (damals Dieselmotorenwerk Vulkan GmbH) einschließlich der im Vertrag vom 28. April 1997 enthaltenen Bestimmungen über die Übereignung des Unternehmens sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die seit Mai 1997 von der Bundesrepublik gewährten Beihilfen zur Umstrukturierung der Dieselmotorenwerk Rostock GmbH in Höhe von bis zu 118,35 Mio. DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 3 Die staatliche Beihilfe von 10 Mio. DEM, die Deutschland für Sozialmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalabbau in der Dieselmotorenwerk Rostock GmbH zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten und unrechtmäßig gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften. Auf den Beihilfebetrag werden vom Tag der Gewährung bis zum Tag der Rückzahlung Zinsen erhoben. Der Zinssatz entspricht dem von der Kommission in dem betreffenden Zeitraum für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Satz. Artikel 5 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. April 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 119 vom 17.4.1997, S. 8. (2) ABl. C 169 vom 4.6.1998, S. 8. (3) Der Kauf- und Abtretungsvertrag wurde am 11. August 1992 zwischen der Treuhandanstalt und der DMS einerseits sowie der BVV und der Schichau Seebeckwerft AG andererseits geschlossen. Diese Privatisierung fiel unter die Treuhand-Regelung von 1992 (Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1992). Danach war eine Einzelanmeldung bei der Kommission nicht erforderlich, da die Größe der DMR und die Höhe der mit der Privatisierung verbundenen finanziellen Leistungen unter den Schwellenwerten lagen. (4) Stand vom 31. Dezember 1995. Vergleiche die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) über die Fehlverwendung von Umstrukturierungsbeihilfen für die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund im früheren Bremer Vulkan Verbund und die nicht genehmigte Auszahlung eines Investitionsdarlehens von 112,4 Mio. DEM an die MTW-Schiffswerft. In Abschnitt II.5 der genannten Entscheidung findet sich eine detaillierte Beschreibung des Cash-concentration-Systems. Wie dort in Abschnitt IV dargestellt, ist es sehr wahrscheinlich, daß den Hauptschuldnern, zu denen die DMR gehörte, Teile der fehlverwendeten Beihilfen zuflossen. Aufgrund der Vermischung der Gelder war bis heute jedoch kein lückenloser Nachweis möglich. (5) Diese Bürgschaft wird durch Grundschulden von 35 Mio. DEM in voller Höhe besichert. (6) Diesen erhielt die Kommission am 6. Oktober 1998. (7) Arthur D. Little, Überarbeitete Geschäftsplanung 1999-2001, Kapitel 3.4. (8) Notifizierung der WPM-Privatisierung. (9) Zur Erläuterung: a) WPM Liquiditätszuführung: 1,5 Mio. DEM, Lieferungen und Dienstleistungen: 0,6 Mio. DEM, Nutzungsentgelte: 0,2 Mio. DEM; b) MMG Kapitalaufstockung (Sachwerte, Grundstücke): 1,70 Mio. DEM, Kapitalaufstockung (Kapitaleinlage): 6,00 Mio. DEM. (10) U. a. Bremer Vulkan Werft, Schichau Seebeckwerft, Flender Werft, MTW-Schiffswerft und Volkswerft. (11) Vgl. Fußnote 4. BVV hielt mehr als 99 % der Anteile an der VIH und übte eine vollständige wirtschaftliche und unternehmerische Kontrolle über diese Gruppe aus. Die Konkursverfahren von BVV und VIH werden vom gleichen Konkursverwalter abgewickelt. (12) Siehe Fußnote 2. (13) Die Einzelheiten der Schreiben vom 30. September und 21. Dezember 1998 werden zwecks einer umfassenden Darstellung der Umstrukturierungsprogramme in Abschnitt II beschrieben. (14) C& L Treuarbeit Deutsche Revision AG, Bericht Nr. 18 10 0147, Dieselmotorenwerk Vulkan GmbH Rostock, Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1995, Absatz 125. (15) Vgl. Abschnitt II Nummer 4. (16) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (17) KPMG Deutsche Treuhand Gesellschatt, Prüfungsbericht zum Jahresabschluß 1996. (18) Der Konkursverwalter entschied sich, die von der VIH gehaltenen Anteile an der Neuen Sulzer Diesel nicht zusammen mit denen der DMR zu verkaufen, da so ein höherer Preis erzielt werden konnte. (19) Wie oben erwähnt werden die Tochterunternehmen von dieser Entscheidung nicht erfaßt. (20) Ausführliche Beschreibung in Abschnitt II Nummern 4 und 9. (21) Siehe Fußnote 16; Nummer 3.2.5. (22) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9; Nummer 4.15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.