Europäische Union

2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)

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8.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 176/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2005/474/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Aufgrund einer Beschwerde hat die Kommission die französischen Behörden am 15. April 1999 aufgefordert, Informationen über die Abgabe auf Fleischkäufe („taxe sur l’achat de viandes“) (im Folgenden auch „Tierkörperbeseitigungsabgabe“ genannt) zu übermitteln, die zur Finanzierung von Tierkörperbeseitigungsmaßnahmen auf französischem Hoheitsgebiet eingeführt wurde. Die französischen Behörden sind dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12. Mai 1999 nachgekommen. (2) Die Kommission hatte zuvor ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen die Tierkörperbeseitigungsabgabe eingeleitet (2). Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 war Frankreich eine Mahnung zugegangen, der am 18. September 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte. Am 26. Juni 2002 beschloss die Kommission die Einstellung des Verfahrens. (3) Die Maßnahme wurde in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 17/2001 eingetragen. Im März 2001 ging ein Nachtrag zu der ursprünglichen Beschwerde ein. In der Zwischenzeit lag der Kommission eine neue Beschwerde vor, die die Elemente der ersten Beschwerde aufgriff. (4) Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hat die Kommission Frankreich über ihren Beschluss informiert, wegen der Tierkörperbeseitigungsabgabe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (3). Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und beteiligte Dritte zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. (6) Die französischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2002. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen Dritter ein, die mit Schreiben vom 11. Februar 2003 an die französischen Behörden weitergeleitet wurden. Die französischen Behörden reagierten ihrerseits auf diese Bemerkungen mit Schreiben vom 9. April 2003. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 wurden die französischen Behörden um zusätzliche Informationen gebeten, die sie mit Schreiben vom 23. September 2004 einreichten. (7) In der vorliegenden Entscheidung geht es ausschließlich um die Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes (im Folgenden auch ÖTD genannt) zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2002, also dem Jahr, in dem das Prüfverfahren eingeleitet wurde. Die Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes nach dem 1. Januar 2003 ist Gegenstand der staatlichen Beihilfe Nr. NN 8/2004. (8) Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Seitdem wird der öffentliche Tierkörperbeseitigungsdienst aus einer „Schlachtabgabe“ finanziert, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat (4). Im Zuge der Untersuchung dieses Dossiers haben die französischen Behörden der Kommission insbesondere mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 auch zu diesem Fall wesentliche Informationen zugesandt. II.   BESCHREIBUNG 1.   DIE TIERKÖRPERBESEITIGUNGSABGABE (9) Die Tierkörperbeseitigungsabgabe ist in Anwendung von Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 96-1139 vom 26. Dezember 1996 über die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen und zur Änderung des Landwirtschaftskodex („Code rural“) mit Artikel 302a ZD des Allgemeinen Steuergesetzbuches („Code général des impôts“) eingeführt worden (5). Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wurde demnach seit dem 1. Januar 1997 erhoben. (10) Mit dem Gesetz Nr. 96-1139 wurde Artikel 264 des französischen „Code rural“ geändert, der nun lautet: „Die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern sowie von Fleisch und von Schlachtabfällen, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung geeignet sind, aus Schlachthöfen sind eine öffentliche Dienstleistung, die in die Zuständigkeit des Staates fällt“. (11) Der ebenfalls durch das Gesetz geänderte Artikel 271 des „Code rural“ besagt: „Die Beseitigung anderer als der in Artikel 264 genannten vom Tierarzt beschlagnahmten Abfälle sowie der Abfälle tierischen Ursprungs aus Schlachthöfen und Betrieben für die Behandlung oder Zubereitung von tierischen Lebensmitteln oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind nicht Sache der öffentlichen Tierkörperbeseitigung. Sie fallen in die alleinige Zuständigkeit der entsprechenden Schlachthöfe und Betriebe. Falls diese für diesen Zweck selber nicht zugelassen oder registriert sind, haben sie die Behandlung des Materials den für diese Tätigkeit von der Verwaltungsbehörde zugelassenen oder registrierten Betrieben zu überlassen.“ (12) Im Rahmen der öffentlichen Dienstleistung werden Tiere gesammelt, die im französischen Hoheitsgebiet verendet sind, insbesondere die Tiere, die in französischen Schlachthöfen getötet werden und für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Eine Sammlung der Tierkörper erfolgt nur, wenn es sich dabei um Tiere bzw. Partien mit einem Mindestgewicht von 40 kg handelt. Ausdrücklich nimmt das Gesetz von dem durch die Tierkörperbeseitigungsabgabe finanzierten ÖTD Leistungen für Personen aus, in deren Besitz oder Eigentum sich ein Tierkadaver befindet und die ihn einer zugelassenen Person übergeben „können“, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein (Artikel 265 II des „Code rural“). Damit ist die Sammlung von toten Haustieren bei Privatleuten ausgeschlossen. Aufgrund dieses Ausschlusses gibt es von Privatpersonen finanzierte Tierkörperbeseitigungsunternehmen. (13) Die mit der Tierkörperbeseitigung beauftragten Privatunternehmen werden von den Präfekten im Zuge von Ausschreibungen ausgewählt, deren Bedingungen im „Code rural“ niedergelegt sind. In den entsprechenden Pflichtenheften ist die Art der Vergütung der dem Beauftragten anvertrauten Dienstleistung bestimmt, die jede Bezahlung durch denjenigen ausschließt, der diese öffentliche Dienstleistung in Anspruch nimmt. Die mit dem ÖTD beauftragten Unternehmen haben folglich den Nutzern (in der Hauptsache Viehzüchtern und Schlachthöfen) die Sammlung und Beseitigung kostenlos anzubieten und erhalten ihre Vergütung ausschließlich vom Staat (Artikel 264-2 des „Code rural“). (14) Die Tierkörperbeseitigungsabgabe wird für den Kauf von Fleisch und bestimmten anderen Erzeugnissen durch Personen erhoben, die diese Erzeugnisse im Einzelhandel verkaufen. (15) Die Abgabe wird grundsätzlich von allen Personen geschuldet, die Erzeugnisse im Einzelhandel verkaufen. Bemessungsgrundlage ist (ungeachtet der Herkunft des Erzeugnisses) der Kaufwert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) folgender Erzeugnisse: — Fleisch und Innereien, frisch oder gekocht, gekühlt oder tiefgefroren, von Geflügel, Kaninchen oder Wild oder von Tieren der Gattungen Rind, Schaf, Ziege, Schwein und der Gattungen Pferd, Esel oder deren Kreuzungen; — Pökelfleisch, Metzgereiprodukte, Schweineschmalz, Fleischkonserven und verarbeitete Schlachtabfälle; — Tierfutter auf der Basis von Fleisch und Innereien. Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 2 500 000 französischen Francs (FRF) (6) (381 122 EUR) ohne MwSt. lag, sind von der Abgabe befreit. Der Abgabensatz wird je Tranche Monatskäufe ohne MwSt. berechnet. Er beträgt 0,5 % bis zu einem Kaufwert von 125 000 FRF (19 056 EUR) und 0,9 % darüber hinaus. Er wurde später auf 2,1 % bzw. 3,9 % angehoben (vgl. Erwägungsgrund 18). (16) Anfänglich, also ab 1. Januar 1997, wurde das Abgabenaufkommen einem Ad-hoc-Fonds zugeführt, der dazu diente, die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen zu finanzieren, die weder zum Genuss für Menschen noch zur Verfütterung geeignet sind, also die in Artikel 264 des „Code rural“ als öffentliche Dienstleistung definierte Tätigkeit. Verwaltet wurde der Fonds von einer öffentlichen Einrichtung, dem Nationalen Zentrum für Strukturplanung für landwirtschaftliche Betriebe (Centre national pour l'aménagement des structures des exploitations agricoles) (CNASEA). (17) Nach dem Gesetz 98-546 vom 2. Juli 1998 über verschiedene wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen (7) wurden zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 31. Dezember 1998 dieselben abgabenpflichtigen Betriebe mit einer weiteren Abgabe belegt, um insbesondere die Beseitigung von Säugermehl, das den Gemeinschaftsnormen für die Abtötung von Erregern der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) nicht entspricht, und die damit verbundenen Aufkauf-, Transport-, Lagerungs- und Behandlungskosten zu finanzieren. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 3 500 000 FRF (533 571 EUR) ohne MwSt. waren von dieser weiteren Abgabe befreit. Der Abgabensatz beträgt je Tranche Monatskäufe ohne MwSt. 0,3 % bis 125 000 FRF (19 056 EUR) und 0,5 % darüber hinaus. (18) Mit Artikel 35 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2000 (Gesetz Nr. 2000-1353 vom 30. Dezember 2000) (8) wurde der Abgabenmechanismus mit Wirkung vom 1. Januar 2001 geändert. Mit diesen Anpassungen sollte den Auswirkungen der BSE-Krise und den damit einhergehenden Mehrkosten entgegengewirkt werden. Folglich wurde die Besteuerungsgrundlage auf „andere Fleischerzeugnisse“ ausgedehnt. Entsprechend beträgt der Abgabensatz seitdem 2,1 % für Monatskäufe im Wert von maximal 125 000 FRF (19 056 EUR) und 3,9 % darüber hinaus. Ferner sind nur noch Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 5 000 000 FRF (762 245 EUR) ohne MwSt. von der Abgabe befreit. Seit 31. Dezember 2000 fließt das Abgabenaufkommen außerdem direkt in den allgemeinen Staatshaushalt und nicht mehr in den im Erwägungsgrund 16 erwähnten Fonds. (19) Diese Erhöhung der Tierkörperbeseitigungsabgabe dürfte insbesondere eine Reaktion auf die Notwendigkeit gewesen sein, nicht nur die Tierkörper und Schlachtabfälle zu beseitigen, die weder für den menschlichen Verzehr noch für die Verfütterung geeignet sind — die aufgrund der BSE-Krise zweifelsohne in größeren Mengen anfallen als früher —, oder die Teile von Tierkörpern, die früher zu Tiermehl oder anderen Erzeugnissen verarbeitet wurden, sondern auch die Tiermehle, deren Verwendung durch die Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischen Proteinen (9) vorübergehend untersagt war. 2.   ARGUMENTE DER KOMMISSION BEI DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 2.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (20) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. (21) Nach Auffassung der französischen Behörden handelt es sich bei den finanzierten Maßnahmen sehr wohl um Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Die Kommission hat grundsätzlich nichts dagegen, dass die französischen Behörden diesen Dienst als öffentliche Dienstleistung ausweisen wollten. Dieser Beschluss wäre aus Verbraucher- und Umweltschutzgründen auch durchaus gerechtfertigt. Die Kommission wünscht jedoch, dass die französischen Behörden alle Maßnahmen, die über die Abgabe finanziert werden, im Einzelnen mitteilen, damit sie ihre Tragweite einschätzen kann. Denn es scheint, dass auch Maßnahmen, die im Gesetz Nr. 96-1139 nicht vorgesehen waren (wie beispielsweise die Vernichtung von Tiermehlen, die unter das Verkaufsverbot fallen), über die Abgabe finanziert werden. (22) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (10) ist Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in dem Sinne auszulegen, dass er sich nicht auf staatliche Beihilfen bezieht, die Unternehmen begünstigen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Begünstigung über die Mehrkosten der öffentlichen Dienstleistung hinausgeht. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der zur Entscheidung anstehenden Sache waren verschiedene Streitsachen beim Gerichtshof anhängig, bei denen es um die Frage ging, ob eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags angesehen werden muss, wenn die damit einhergehende Unternehmensbegünstigung die den Unternehmen anfallenden Mehrkosten der öffentlichen Dienstleistung, zu der sie nach nationalem Recht verpflichtet sind, nicht überschreitet. Nach Auffassung der Kommission musste daher zunächst geklärt werden, ob die Zahlung staatlicher Mittel an Tierkörperbeseitigungsunternehmen als Tätigkeit im Sinne einer öffentlichen Dienstleistung angesehen werden kann, bevor festgestellt werden kann, ob diese Mittel die Mehrkosten, die die Unternehmen zur Durchführung dieser Tätigkeit tragen müssen, überschreiten. (23) In diesem Stadium der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verfügte die Kommission jedoch nicht über genügend Angaben, anhand deren sich hätte feststellen lassen, ob alle Kriterien für die Leistung eines öffentlichen Dienstes tatsächlich erfüllt waren. Um sich zur Art der Ausschreibungsverfahren äußern zu können, die im vorliegenden Fall zur Wahl der Tierkörperbeseitigungsbetriebe veranstaltet wurden, forderte die Kommission die französischen Behörden auf, ihr alle maßgeblichen Informationen über die Durchführung dieser Ausschreibungen zukommen zu lassen, damit sie deren Konformität insbesondere mit der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (11) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften prüfen konnte (12). (24) Die Kommission wollte insbesondere auch Angaben dazu erhalten, wie sich die Beihilfen auf die betreffenden Unternehmen auswirken; ferner sollte nachgewiesen werden, dass diese Beihilfen nur zur Finanzierung der Mehrkosten von Tätigkeiten allgemeinen Interesses gewährt wurden, ohne dass Mittel für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Unternehmen möglicherweise nachgehen, hätten abgezweigt werden können. Die Kommission erkannte zwar an, dass die Tierkörperbeseitigung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein kann, war jedoch der Auffassung, dass im Stadium der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens noch Fragen zu den Auswirkungen der Beihilfe auf die unmittelbar von der Dienstleistung Begünstigten und zur Art und Weise ihrer Finanzierung offen waren. (25) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war es nach Ziffer 5.6.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (13) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) zulässig, Beihilfen im Agrarsektor (wie beispielsweise Beihilfen zur Sammlung, Rückgewinnung und Aufbereitung von Abfällen landwirtschaftlichen Ursprungs) unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Grundsätze des EG-Vertrags und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (14) von Fall zu Fall zu bewerten. Sind derartige Beihilfen unerlässlich, so müssen sie sich nach diesem Gemeinschaftsrahmen auf das für den Ausgleich der Produktionsmehrkosten gegenüber den Marktpreisen für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen strikt erforderliche Minimum beschränken. Diese Beihilfen müssen außerdem vorübergehend und grundsätzlich degressiv sein, damit sie einen Anreiz darstellen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder zum Grundsatz der Preiswahrheit zurückzukehren. In diesem Zusammenhang stützte sich die Kommission auch auf Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens bezüglich der Bekämpfung von Tierseuchen. (26) In Frankreich schienen die begünstigten Agrarbetriebe und Schlachthöfe jedoch überhaupt nicht zur Deckung der mit der Dienstleistung einhergehenden Ausgaben beizutragen. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eigentlich nicht entsprechen konnte. Sie hegte also Zweifel an der Vereinbarkeit von Beihilfen, die darin bestehen, Agrarbetriebe und Schlachthöfe von den Kosten der Sammlung und unschädlichen Beseitigung von in Schlachthöfen anfallenden Tierkörpern und Schlachtabfällen zu entlasten. (27) Was die Behandlung der Tierkörper anbelangt, so scheinen sich die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe und Schlachthöfe nach der französischen Regelung in keiner Weise an den Kosten dieser Behandlung zu beteiligen. Diese Kostenbefreiung scheint außerdem zeitlich unbegrenzt und nicht degressiv zu sein. Bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe NN 76/2000 (Sammlung von Tierkörpern) (15) war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Sammlung dazu dient, der Gewohnheit der Viehzüchter, hochgradig umweltverschmutzende und umwelt- und gesundheitsschädigende Tierkadaver zu verbrennen, zu vergraben oder einfach verrotten zu lassen, ein Ende zu bereiten. Die Kommission hatte auch in Erinnerung gerufen, dass sie normalerweise keine Betriebsbeihilfen genehmigt, die Unternehmen von einem Teil der Kosten entbinden, die durch die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung und Umweltschädigung entstehen. Die Kommission stellte fest, dass bereits Abweichungen von diesem Grundsatz gewährt worden waren, insbesondere in der Abfallwirtschaft. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache lagen der Kommission jedoch keine Informationen vor, die belegt hätten, dass eine unbefristete, nicht degressive Beihilfe zur Finanzierung der Kosten der Sammlung und anschließenden Beseitigung von Tierkadavern wirklich notwendig und demnach insbesondere im Rahmen eines allgemeinen Seuchen- und/oder Gesundheitsschutzprogramms gerechtfertigt war. Die Kommission stellte ferner fest, dass die französische Rechtsvorschrift, mit der die Verpflichtung zur Tierkörpersammlung eingeführt wurde, nicht für alle Landwirte galt. (28) In Bezug auf Fleisch und Innereien, die im Schlachthof beschlagnahmt wurden, genehmigte die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unter ganz bestimmten Umständen eine 100 %ige Übernahme bestimmter Kosten durch den Staat, die normalerweise zu Lasten der Erzeuger gegangen wären. Die Kommission war damals der Auffassung, dass Beihilfen zur Tierkörperbeseitigung, soweit es sich um anerkanntermaßen genussuntaugliche Abfälle handelt, möglicherweise die Bedingungen von Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens erfüllen und somit für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen. Um diese Ausnahmeregelung jedoch anwenden zu können, forderte die Kommission die französischen Behörden auf, für jede von der Dienstleistung betroffene Tierart nachzuweisen, dass es sich stets um Abfälle von kranken Tieren oder von Tieren handelt, die zur Verhinderung der Ausbreitung einer Tierseuche getötet werden mussten. Dies galt auch für die zusätzliche Abgabe, die in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 erhoben wurde. (29) Was die von der Abgabe befreiten Vermarktungsbetriebe angeht, so hatte die Kommission in der Phase der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Gründe zu der Annahme, dass eine Beihilfe vorlag, die unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens fiel, wonach „Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssen“. Im vorliegenden Fall bestand die Befreiung offensichtlich in einer Kostenermäßigung ohne jegliches Anreizelement und ohne jede Gegenleistung seitens der Begünstigten. Die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln war also zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erwiesen. (30) In Bezug auf die unschädliche Beseitigung der Tiermehle konnte sich die Kommission bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht zur Vereinbarkeit der Finanzierung der Beseitigung äußern, da sie nicht genau wusste, für welche Erzeugnisse die Beihilfe gewährt wurde und insbesondere, ob die Beihilfe auch für Tiermehle gewährt wurde, die nach dem gemeinschaftsweiten Verbot vom Dezember 2000 hergestellt wurden. Die Kommission wusste auch nicht, ob die zur Tiermehlbeseitigung gewährten Ausgleichszahlungen so hoch waren, dass entweder die Eigentümer des Mehls oder die mit seiner Beseitigung beauftragten Unternehmen überhöhte Ausgleichszahlungen erhielten. Die Kommission hat die französischen Behörden aufgefordert, die Art der bezuschussten Erzeugnisse und ihr Herstellungsdatum zu präzisieren und mitzuteilen, wie etwaige Überkompensierungen vermieden wurden. 2.2.   DIE BEIHILFENFINANZIERUNG (31) Bis zum 31. Dezember 2000 wurde der Tierkörperbeseitigungsdienst über eine steuerähnliche Abgabe finanziert, die von Einzelhändlern, die Fleisch und Fleischerzeugnisse verkaufen, zu entrichten war. Die Einnahmen aus dieser Abgabe flossen in einen entsprechenden Fonds. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie üblicherweise der Auffassung ist, dass die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch Zwangsabgaben sich auf die Beihilfe auswirkt, da sie protektionistische Auswirkungen hat, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen, und dass eine Beihilfe folglich nicht über steuerähnliche Abgaben, die auch auf Einfuhrerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, finanziert werden darf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war die Kommission der Auffassung, dass die Einnahmen aus der Anwendung der Abgabe auf Einfuhrerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes eine mit den Wettbewerbsregeln unvereinbare Beihilfefinanzierung darstellen könnte, was bedeutet, dass die so finanzierte staatliche Beihilfe gleichermaßen mit dem Vertrag nicht vereinbar wäre. (32) Seit dem 1. Januar 2001 fließen die Einnahmen aus der Abgabe direkt in den allgemeinen Staatshaushalt. Die Kommission hat darauf hingewiesen, sie vertrete normalerweise die Auffassung, nach der es, wenn Steueraufkommen in den Staatshaushalt fließen, im Allgemeinen unmöglich ist, eine Verbindung zwischen der Steuer/Abgabe und der Finanzierung eines vom Staat geleisteten und finanzierten Dienstes herzustellen. Entsprechend könne auch nicht mehr zugesichert werden, dass eine Abgabe andere Erzeugnisse diskriminiere, denn die Steuereinnahmen würden sich mit den restlichen Staatseinnahmen vermischen, und die Finanzierung der Beihilfen könnte dem Staat nicht mehr direkt zur Last gelegt werden. (33) Es wurde jedoch ernsthaft bezweifelt, dass die Mittel und ihre Verwendung wirklich voneinander abgekoppelt worden waren. Es schien vielmehr, dass das Abgabenaufkommen, war es erst einmal in den Haushalt eingegangen, einem präzisen Haushaltsposten des Landwirtschaftsministeriums zugewiesen wurde und von dort aus in das Budget des CNASEA floss, der Stelle also, die mit der Finanzverwaltung des Tierkörperbeseitigungsdienstes betraut war (16). Im Übrigen schienen Abgabeneinnahmen und Dienstfinanzierung nahezu perfekt übereinzustimmen. (34) Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das etwaige Bestehen eines Zusammenhangs zwischen einer Abgabe- und einer Beihilferegelung die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag ernsthaft erschweren würde. Der Gerichtshof führte aus, im Falle eines ernsthaften Problem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.