Europäische Union

2009/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Staatliche Beihilfe C 11/2007, die Italien zugunsten des Unternehmens Ottana Energia S.r.l. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3117) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0730. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

o. EUR zurückgezahlt werden. Dies erscheint vernünftig, da das Unternehmen ab 2008 beträchtliche Erträge erzielen dürfte. Ausgleichsmaßnahmen (52) Die Kommission hat während der Untersuchung verschiedene Maßnahmen ermittelt, die geeignet sind, die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Mitbewerber zu begrenzen. (53) Zunächst erkennt die Kommission an, dass die Veräußerung der Geschäftsbereiche […] als Ausgleichsmaßnahme in Betracht kommt, da sie nach Angaben Italiens rentabel sind. Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass die verstärkte Inanspruchnahme […] eine Ausgleichsmaßnahme wäre, da sie wahrscheinlich dem Unternehmen zugute käme und kein Opfer bedeuten würde. (54) Ferner stellt die Kommission fest, dass Ottana Energia seine Kapazität nicht verringern kann, da es nur über zwei Kessel verfügt, die für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind. Daher kommt im vorliegenden Fall nur eine Begrenzung der Erzeugung in Betracht. Das Unternehmen und Italien haben sich bereits verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, die daher als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden können. (55) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um eventuelle negative Auswirkungen der Beihilfe auf die Mitbewerber soweit wie möglich zu begrenzen, da es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen von geringer Größe handelt, dessen Anteil am relevanten sardischen Strommarkt im Vergleich zu seinen Mitbewerbern unbedeutend ist. Zudem trägt das Überleben von Ottana Energia dazu bei, den Wettbewerb auf dem sardischen Strommarkt zu stabilisieren, da Ottana Energia der einzige alternative Stromanbieter neben den marktbeherrschenden Lieferanten Enel und Endessa ist, die zusammen einen Marktanteil von mehr als 95 % besitzen. Der Eintritt von Ottana Energia […] in diesen stark konzentrierten Markt wird daher den Wettbewerb weiter fördern. (56) Im Übrigen kann die Kommission die in der Einleitungsentscheidung getroffene Feststellung zu den Überkapazitäten auf dem sardischen Energiemarkt nicht bestätigen. Überkapazitäten bestehen zwar, sie dienen jedoch lediglich als ständige Reserve für die Versorgung der Insel. (57) Als besonders wichtig sieht die Kommission die Verpflichtung an, für die Investitionen bei Ottana Energia bis 2014 keine weiteren Beihilfen zu gewähren. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass auf dem sardischen Strommarkt Änderungen bevorstehen, insbesondere infolge des Baus der GASLI-Pipeline und der geplanten Verlegung eines äußerst leistungsfähigen Verbindungskabels zum Festland. Der sardische Strommarkt wird dann offener für Wettbewerb sein und empfindlicher auf die Verfälschung des Wettbewerbs durch staatliche Beihilfen reagieren. Die Verpflichtung gewährleistet somit, dass in Phase 3 keine Wettbewerbsverfälschungen auftreten, da die Umstrukturierungsbeihilfe vorher zurückgezahlt sein wird und nicht durch andere Umstrukturierungs- oder Investitionsbeihilfen ersetzt werden darf. Einmalige Beihilfe (58) Schließlich ist auch der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe (Randnummern 72 ff. der Leitlinien) beachtet, da Ottana Energia in der Vergangenheit noch keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Insbesondere da alle für den Umstrukturierungsplan erforderlichen Angaben bereits am 9. Januar 2007 vorhanden waren, ist die Kommission nun der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an die Rettungsbeihilfe anschließt. Sie betrifft einen einzigen Umstrukturierungsvorgang und verstößt daher nach Randnummer 73 Buchstabe a der Leitlinien nicht gegen den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe. Durchführung und Kontrolle (59) Ottana Energia muss den Umstrukturierungsplan im Sinne der Randnummer 47 der Leitlinien vollständig durchführen. Die Kommission ist nach den Randnummern 50 und 51 der Leitlinien über die bei der Durchführung der genannten Ausgleichsmaßnahmen erzielten Fortschritte zu unterrichten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (60) Aus diesen Gründen kann die Beihilfe nach Auffassung der Kommission als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden. Sie schließt sich unmittelbar an die Rettungsbeihilfe an. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass Italien die Umstrukturierungsbeihilfe zwar unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat, dass die staatliche Beihilfe aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Ottana Energia S.r.l. gewährt hat, ist vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 2 aufgeführten Bedingungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 2004 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Der Umstrukturierungsplan wird vollständig durchgeführt, und es werden alle Maßnahmen getroffen, die erforderlich sind, um seine Durchführung zu gewährleisten. (2)   Italien gewährleistet die Veräußerung […] der Geschäftsbereiche […] bis Ende 2010. (3)   Italien gewährleistet die Erfüllung folgender Verpflichtungen: a) Ottana Energia S.r.l. erzeugt mit der vorgesehenen Gesamtkapazität von 140 MW vor Beginn der Phase 3, auf jeden Fall jedoch vor Anfang 2012 nicht mehr als 90 MW. b) Ottana Energia S.r.l. zahlt das Darlehen von 5 Mio. EUR vom 29. Dezember 2005 zwischen 2009 und 2014 in jährlichen Raten zu je 1 Mio. EUR zurück und erhält keine weiteren Beihilfen, bevor die 5 Mio. EUR vollständig zurückgezahlt sind. (4)   Zur Kontrolle der Erfüllung der Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 übermittelt Italien am Ende jedes Jahres bis 2014 einen Kurzbericht über die bei der Durchführung des Umstrukturierungsplans und der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erzielten Fortschritte. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 122 vom 2.6.2007, S. 22. (2)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (3)   ABl. C 122 vom 2.6.2007, S. 22. (4)  Das 1970 gebaute Kraftwerk hat — wie in der Einleitungsentscheidung (siehe Fußnote 1) dargelegt — mehrmals den Eigentümer gewechselt. (5)  Nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (6)  Auf dem Day-Ahead-Markt wird Strom gehandelt. (7)  Auf dem Regelenergiemarkt wird die Lieferung einer bestimmten Strommenge verlangt, mit der Verbrauch und Erzeugung im Netz ausbalanciert werden. Die Lieferung erfolgt auf Anfrage des Übertragungsnetzbetreibers auf der Grundlage eines langfristigen Stromliefervertrags. Auf dem Day-Ahead-Markt finden dagegen tägliche Stromauktionen statt. (8)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (*1)  Vertrauliche Informationen. (9)  Der Strommarkt in der Gemeinschaft ist seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20) teilweise liberalisiert, so dass Wettbewerb zwischen den Stromlieferanten möglich ist. Die Maßnahme könnte daher die Stellung von Ottana Energia gegenüber seinen Mitbewerbern in der EU verbessern, was den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. (10)  Ständige Praxis der Kommission, vgl. Entscheidung 2008/344/EG der Kommission in der Sache C 23/2006, Technologie Buczek (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 26). (11)  Randnummer 43 der Leitlinien. Vgl. Entscheidung 2002/185/EG der Kommission in der Sache C 19/2000, Technische Glaswerke Ilmenau (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30), Randnummer 106.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.