Europäische Union

2009/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Staatliche Beihilfe C 11/2007, die Italien zugunsten des Unternehmens Ottana Energia S.r.l. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3117) (Text von Bedeutung für den EWR)

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2.10.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 259/22 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 2008 über die Staatliche Beihilfe C 11/2007, die Italien zugunsten des Unternehmens Ottana Energia S.r.l. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3117) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/730/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 23. Februar 2006 meldete Italien bei der Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten der Ottana Energia S.r.l. (nachstehend „Ottana Energia“ genannt) an, die am 29. Dezember 2005, also vor der Anmeldung, gewährt worden war. (2) Am 14. Juli 2006 meldete Italien einen Umstrukturierungsplan an. Die Vorlage dieses Plans hätte nach Randnummer 26 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) automatisch zur Verlängerung der Rettungsbeihilfe geführt. (3) Die Kommission erhob in ihrer Entscheidung K(2006) 5829 vom 6. Dezember 2006 (nachstehend „Rettungsentscheidung“ genannt) keine Einwände gegen die Rettungsbeihilfe. Sie war jedoch der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan, der für die Verwirklichung der festgelegten Ziele nicht geeignet erschien, die Verlängerung der Rettungsbeihilfe nicht rechtfertigen konnte, und entschied, dass die Beihilfe nur noch bis zum 8. Januar 2007 gewährt werden durfte. (4) Da die Rettungsbeihilfe aber weiter gewährt wurde, musste die Kommission nach Randnummer 27 der Leitlinien gegen die unzulässige Rettungsbeihilfe vorgehen. Mit Schreiben vom 4. April 2007 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Ferner äußerte sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. (6) Italien nahm mit Schreiben vom 22. Mai 2007 Stellung. Mit Schreiben vom 11. Juli, 17. Oktober und 20. Dezember 2007 wurden weitere Auskünfte erbeten; diese wurden am 31. August und am 12. November 2007 sowie am 13. März 2008 erteilt. Ferner fand am 7. Dezember 2007 ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Italiens statt. Außerdem wurden E-Mails gewechselt; die letzten Antworten Italiens gingen am 14. bzw. 28. Mai 2008 ein. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1.   Der Empfänger (7) Ottana Energia ist ein lokales Versorgungsunternehmen in der Provinz Nuoro (Sardinien) (4). Derzeit steht es im Eigentum der PC Holding, die einer natürlichen Person gehört und keine nennenswerten anderen Tätigkeiten ausübt. (8) Wie in der Rettungsentscheidung festgestellt, zählt Ottana Energia mit rund 115 Beschäftigten (5) zu den KMU. Da es mehr als 50 Personen beschäftigt, gehört es nicht zur Kategorie der kleinen Unternehmen. (9) Ottana Energia betreibt ein Wärmekraftwerk, das errichtet wurde, um den Strom- und Wärmebedarf des Industriestandorts Ottana zu decken. Es erzeugt Strom und liefert Wasserdampfdruck, Wasser, Stickstoff und Druckluft. Das Kraftwerk besteht im Wesentlichen aus zwei baugleichen Kesseln für die Heißdampferzeugung und zwei Turbinen für die Erzeugung von Strom und Dampf mit zwei verschiedenen Drücken. (10) Auf dem Strommarkt war Ottana Energia an der Borsa elettrica tätig, wo es Strom hauptsächlich zu Spitzenlastzeiten auf dem Day-Ahead-Markt verkaufte. Ottana Energia verfügt über eine Kapazität von 140 MW, von denen es durchschnittlich rund 30 MW verkaufte. Nach den Feststellungen der Kommission hat Ottana Energia auf dem sardischen Strommarkt einen Anteil von 5 % der Kapazität und 4 % der Erzeugung. (11) 2005 geriet Ottana Energia in finanzielle Schwierigkeiten, die hauptsächlich auf fehlende Mittel für die Bezahlung des Brennstoffs zurückzuführen waren. Denn der Brennstoffpreis stieg von 140 EUR/t im Jahr 2004 auf 279 EUR/t im ersten Halbjahr 2006. Auf das immer teurer werdende Erdöl entfielen rund 85 % der Kosten des Unternehmens. Es wurde geschätzt, dass das Unternehmen für das erste Halbjahr 2006 rund 5 Mio. EUR benötigte, um seinen Betrieb aufrechterhalten zu können. 2.   Die Maßnahme (12) Am 29. Dezember 2005 erhielt Ottana Energia eine Bürgschaft des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung für ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. EUR. Im August 2006 verlängerte das Ministerium diese Darlehensbürgschaft auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans als Umstrukturierungsbeihilfe. (13) Italien hat inzwischen mitgeteilt, das Darlehen werde zwischen 2009 und 2014 in fünf jährlichen Raten zu je 1 Mio. EUR zurückgezahlt. 3.   Der Umstrukturierungsplan (14) Der vorliegende Umstrukturierungsplan stammt in seiner ersten Fassung vom Juni 2006. Im August 2006 wurde er von einem Ausschuss des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch die Kommission genehmigt. Anschließend wurde er der Region Sardinien und den Gewerkschaften vorgelegt und am 9. Januar 2007 genehmigt. Die Genehmigung umfasst die Zusage der Region Sardinien, so bald wie möglich die für Phase 2 erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. (15) Der Plan stützt sich auf eine Durchführbarkeitsstudie von Electrowatt-Eccono-Poyry, eines renommierten Beratungsunternehmens, das verschiedene Möglichkeiten für eine Umrüstung geprüft hatte. Diese Studie ist inzwischen um eine Marktstudie ergänzt worden. (16) Hauptursache für die Krise bei Ottana Energia ist dem Plan zufolge, dass das Unternehmen vom Heizöl abhängig ist, aber die Erhöhungen des Heizölpreises nicht auf den Strompreis aufschlagen kann. Denn die Energiereserve Sardiniens besteht aus Kohlekraftwerken, die niedrigere Kosten haben als Ölkraftwerke. Ottana Energia bemüht sich daher um eine Senkung der direkten Kosten, vor allem der Brennstoff- und Transportkosten. Das Unternehmen hat einen Umstellungsplan für das Kraftwerk ausgearbeitet. (17) In diesem Zusammenhang hat Italien der Kommission eine Übersicht über die weitere Entwicklung des Unternehmens vorgelegt, nach der im Wesentlichen zwei Umstrukturierungsphasen geplant sind sowie eine dritte, fakultative Phase, für die weder staatliche Beihilfen noch sonstige im Umstrukturierungsplan vorgesehene Mittel gewährt werden. Die Kommission geht daher davon aus, dass die Umstrukturierung in den Phasen 1 und 2 stattfindet und dass der Umstrukturierungszeitraum 2014 endet, wenn das Darlehen zurückgezahlt sein wird. (18) In der bereits laufenden Phase 1 wird der eine Kessel des Kraftwerks für den Einsatz von Flüssigkohle umgerüstet, während der andere weiter mit Heizöl betrieben wird. Ferner ist ein System für die automatische Überwachung der Stromlast eingerichtet worden, um Strom auf dem Markt für Sekundärregelenergie anbieten zu können. Außerdem soll ein modernes Umkehrosmosesystem installiert werden. (19) Was die Lieferung von Strom und Wärme anbetrifft, so versucht Ottana Energia, sich auf Dienstleistungen mit höherer Wertschöpfung zu verlegen. Strom bietet Ottana Energia nun nicht mehr auf dem Day-Ahead-Markt (6), sondern auf dem Regelenergiemarkt (7) an, auf dem Kraftwerksleistungen für die Zwecke der Frequenz- und Spannungsregelung an den Betreiber des Übertragungsnetzes verkauft werden. Der Regelenergiemarkt ist wegen der hohen Konzentration des Marktes und der langen Laufzeit der Lieferverträge für die Stromerzeuger im Allgemeinen rentabler. (20) In Phase 2 wird der zweite Stromgenerator von Heizöl auf Pflanzenöl umgestellt. Damit soll eine Verringerung der Emissionen erzielt werden, die genutzt werden kann, um grüne Zertifikate zu erwerben und zu verkaufen. Dies erscheint für den Erfolg des Plans unerlässlich, da auf diese Weise ein Ausgleich für den im Vergleich zu fossilen Brennstoffen höheren Preis von Biobrennstoffen geschaffen wird, der — zumindest derzeit — nicht durch eine Verbrauchsteuererstattung kompensiert werden kann, da noch keine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Im Rahmen der technischen Umstrukturierung soll das Kraftwerk mit einer neuen Anlage für die Erzeugung von Strom aus Pflanzenöl ausgerüstet werden. (21) Um die für Phase 2 vorgesehenen Investitionen vornehmen zu können, hat Ottana Energia Anfang 2007 zusammen mit der Bozner Azienda Energetica S.p.A. — Etschwerke AG (AE-EW), dem Südtiroler Energiemarktführer, das Jointventure BioPower Sardegna S.r.l. mit einem Eigenkapital von 14,5 Mio. EUR gegründet; 8,5 Mio. EUR werden als Bareinlage und 6 Mio. EUR von Ottana Energia in Form von Infrastruktur und Anlagen bereitgestellt. Von den 8,5 Mio. EUR stammen 1,4 Mio. EUR von der PC Holding und 7,1 Mio. EUR als Bartransfer von der AE-EW. BioPower wird daher von der PC Holding sowohl über ihre Direktbeteiligung in Höhe von 10 % als auch über die Beteiligung von Ottana Energia in Höhe von 41 % kontrolliert. Das Eigenkapital beläuft sich gemäß den Vorgaben des Finanzinstituts auf 25 % der Gesamtkosten des Vorhabens. (22) Nach der Vereinbarung mit der Region Sardinien und den Gewerkschaften sollen auch 45 Arbeitsplätze abgebaut werden. Vorgesehen ist eine Vorruhestandsregelung. (23) Insgesamt werden für die Umstrukturierung (Phasen 1 und 2) folgende Kosten veranschlagt: Tabelle 1 Übersicht über die Umstrukturierungskosten (in EUR) Maßnahme Kostenvoranschlag Finanzierung Modernisierung des Kraftwerks 900 000 Eigenfinanzierung Personalabbau 1 000 000 Eigenfinanzierung Phase 1: Einsatz von Flüssigkohle 1 090 000 Eigenfinanzierung Phase 2: Pflanzenölgeneratoren 42 300 000 25 % Eigenkapital, davon: — 51 % Ottana Energia/PC Holding — 49 % AE-EW 75 % Bankfinanzierung (24) Italien hat erläutert, dass mit Eigenfinanzierung in Phase 1 die Finanzierung aus dem Cashflow des Unternehmens zwischen 2006 und 2008 gemeint ist. Phase 2 wird mit einer Kapitalbeteiligung des neuen Anteilseigners und einem Bankdarlehen finanziert, das durch Bürgschaften der AE-EW und Pfandrechte an den Anlagen gesichert ist. (25) Italien rechnet damit, dass Phase 2 durch einen hohen internen Zinsfuß (25 %) und einen beträchtlichen Kapitalwert gekennzeichnet sein wird. Ferner hat Italien seine Finanzprognosen mit Blick auf die Rentabilitätsaussichten aktualisiert. Zwar erstrecke sich die Geschäftsprognose für Phase 2 auf den Zeitraum bis 2020, das Unternehmen werde aber wohl ab 2010 ein positives Betriebsergebnis und Gewinne erzielen. Ferner soll die von Ottana Energia erzielte Eigenkapitalrendite ab 2010 2 % und ab 2011 durchschnittlich 3 % betragen und damit nach Angaben Italiens gleich hoch bzw. höher sein als die seiner Mitbewerber, die bei 2 % liege. (26) Für Phase 3 ist der Einsatz von Erdgas vorgesehen, das künftig durch die (frühestens 2009 fertig gestellte) so genannte GASLI-Pipeline fließt, die Algerien über Sardinien mit Italien verbindet. Da noch keine Bauplanung vorliegt, ist die Verwirklichung dieser Phase rein hypothetisch. Dies gilt auch für die Finanzierung des Vorhabens, für das nach Schätzungen rund 250 Mio. EUR erforderlich wären. Ottana Energia plant, nach Abschluss dieser Phase die bestehenden Heizölgeneratoren und die Kessel durch ein neues Gaskraftwerk zu ersetzen. Pflanzenöl wird jedoch noch mindestens während der 12 Jahre, in denen die Zertifikatregelung gilt, eingesetzt werden, also bis Ende 2021, falls ihre Geltungsdauer vor Ende 2008 beginnt. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (27) In der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Rettungsbeihilfe weiter gewährt wurde. Sie befand, dass die Rettungsbeihilfe unzulässigerweise aufrechterhalten wurde, und sah sich daher verpflichtet, nach Randnummer 27 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) das Verfahren einzuleiten. (28) Nach Auffassung der Kommission war nicht klar, inwiefern die unzulässige Verlängerung der Rettungsbeihilfe eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe hätte darstellen können, da der Umstrukturierungsplan nicht die wesentlichen Angaben enthielt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, wie das Unternehmen beabsichtigte, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Insbesondere vermisste die Kommission genaue Informationen, die die Umstrukturierungsstrategie erläutert, zuverlässige Prognosen über die künftigen Ergebnisse des Unternehmens ermöglicht und das Vorliegen eines erheblichen Eigenbeitrags und von Ausgleichsmaßnahmen bestätigt hätten. Die Kommission forderte daher Italien auf, die zahlreichen bereits zuvor gestellten Fragen zu beantworten. (29) Die Kommission fragte sich ferner, ob die ursprünglich vorgesehene Verlängerung der Rettungsbeihilfe um 12 Jahre erforderlich war. Diese Verlängerung weckte Zweifel daran, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkte. Auch die Informationen über den Eigenbeitrag erschienen unzureichend, da aus dem Plan und den entsprechenden Erläuterungen Italiens lediglich hervorging, dass sich das Unternehmen mit eigenen Mitteln und mit externer Unterstützung durch einen neuen Anteilseigner zur Umstrukturierung beitragen würde, ohne dass im Einzelnen angegeben war, wie diese Mittel aufgebracht werden sollten. (30) Schließlich konnte die Kommission keine ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen ermitteln, da der Umstrukturierungsplan keine entsprechenden Informationen enthält. IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS (31) In seiner Stellungnahme übermittelte Italien ergänzende Informationen zum Umstrukturierungsplan. Insbesondere wurden vorgelegt: — eine Durchführbarkeitsstudie, die die Wahl der derzeitigen Strategie rechtfertigt, — eine Marktstudie, die zeigt, dass auf dem sardischen Energiemarkt keine Überkapazitäten bestehen, — Informationen über die Verwirklichung der in Erwägungsgrund 17 erwähnten Phasen 1 und 2, — Informationen über die Beteiligung eines neuen Anteilseigners und die in den Erwägungsgründen 21 ff. beschriebene Finanzierung der Phase 2, — eine aktualisierte Fassung der in Erwägungsgrund 25 erwähnten Finanzprognosen für das Unternehmen. (32) Italien schlug folgende Ausgleichsmaßnahmen vor: — […] (*1) — die Veräußerung der Geschäftsbereiche […] bis Ende 2010. (33) In seiner Antwort auf die erste Frage erläuterte Italien, Ottana Energia sei nun auf einem anderen sachlich relevanten Markt tätig und habe infolgedessen auch andere Mitbewerber. […]. Diese Geschäftsbereiche seien nicht von strategischer Bedeutung und könnten daher als Ausgleichsmaßnahme veräußert werden. […]. (34) Ferner sorge Italien dafür, dass sich Ottana Energia verpflichte, mit der vorgesehenen Gesamtkapazität von 140 MW vor Beginn der Phase 3, auf jeden Fall jedoch vor Anfang 2012 nicht mehr als 90 MW zu erzeugen. (35) Italien gewährleiste auch, dass Ottana Energia zwischen 2009 und 2014 jährlich 1 Mio. EUR zurückzahle und keine weiteren Beihilfen erhalte, bevor die 5 Mio. EUR vollständig zurückgezahlt seien. V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (36) Wie in der Rettungsentscheidung dargelegt, stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie durch die Begünstigung von Ottana Energia (9) den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Erwägungsgründe 12-15), denn es ist unwahrscheinlich, dass Ottana Energia ohne die staatliche Bürgschaft auf dem Markt ein Darlehen zu gleichen Bedingungen hätte erhalten können. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (37) Da die Beihilfe am 8. Januar 2007 nicht zurückgezahlt war, ist sie seit dem 9. Januar 2007 als Rettungsbeihilfe unzulässig (vgl. Erwägungsgrund 3). (38) Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellen zu können; hinzukommen muss, dass die Beihilfe nicht nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt ist. Die Kommission muss daher prüfen, ob die Maßnahme aus einem der in Betracht kommenden Gründe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (10). Nach Randnummer 20 der Leitlinien können dies nur die in den Leitlinien selbst genannten Gründe sein. Es ist daher zu prüfen, ob die unzulässige Rettungsbeihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden könnte. (39) Dazu müsste die Beihilfe, wie die Kommission in der Einleitungsentscheidung dargelegt hat, die unter den Randnummern 32 bis 51 der Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen erfüllen; insbesondere muss ein Umstrukturierungsplan für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität vorliegen, und die Beihilfe muss sich auf das erforderliche Minimum beschränken und darf keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen verursachen. In der Einleitungsentscheidung wurden diesbezüglich Zweifel geäußert, die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Förderungswürdigkeit (40) Die Untersuchung hat bestätigt, dass sich das Unternehmen Ottana Energia in Schwierigkeiten befindet. Die Kommission hat in der Rettungsentscheidung anerkannt, dass Ottana Energia für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt. In derselben Entscheidung fragte sie sich jedoch, ob sich daran etwas geändert haben könnte, da es dem Unternehmen gelungen war, ein Darlehen für die Finanzierung der Umstrukturierung zu erhalten. Dieser Zweifel konnte jedoch ausgeräumt werden, da Italien nachgewiesen hat, dass das Darlehen nicht nur für die Rettungsphase gewährt wurde, dass Ottana Energia aber nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Beihilfe im Umstrukturierungszeitraum zurückzuzahlen. Da das Unternehmen erst 2008 nennenswerte Einnahmen erzielen dürfte, hätten es ihm die Banken ohne die staatliche Bürgschaft wohl nicht ermöglicht, auch nur Phase 1 der Umstrukturierung zu verwirklichen, so dass für Ottana Energia die Gefahr einer Insolvenz im Sinne der Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien bestanden hätte. (41) Die Untersuchung hat ferner bestätigt, dass die PC Holding, der Ottana Energia gehört, nicht in der Lage war, die für die Umstrukturierung des Unternehmens erforderlichen Mittel alleine aufzubringen, so dass Randnummer 13 der Leitlinien der Förderungswürdigkeit nicht entgegensteht. Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der Rentabilität (42) Die Kommission hatte in der Einleitungsentscheidung Zweifel am Bestehen eines Umstrukturierungsplans geäußert, der dem Unternehmen die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität ermöglicht. (43) Italien hat das Umstrukturierungsvorhaben inzwischen näher erläutert und die fehlenden Angaben für die Prüfung seiner Geeignetheit übermittelt. Erstens erkennt die Kommission an, dass sich der Umstrukturierungsplan auf eine Durchführbarkeitsstudie stützt, die die Wahl der derzeitigen Strategie rechtfertigt (diese Studie existierte bereits 2006, sie war der Kommission nur nicht übermittelt worden). Zweitens hat Italien erklärt, dass sich die Phasen 1 und 2 ergänzen und keine Alternative darstellen, wovon die Kommission zunächst ausgegangen war (fakultativ ist nur Phase 3 ab 2020). Drittens hat Italien mitgeteilt, dass der Empfänger einen neuen Anteilseigner gefunden hat, der sich an der Finanzierung der Phase 2 beteiligt (siehe Erwägungsgrund 21). Und schließlich wurde festgestellt, dass bereits Phase 2 es dem Empfänger ermöglicht, seine Rentabilität wiederherzustellen, und dass die für das Vorhaben erforderliche Genehmigung demnächst erteilt wird. (44) Auf dieser Grundlage kann die Kommission nun konkrete interne Maßnahmen erkennen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Unternehmens neu auszurichten. Vor allem ist die Umstellung von dem besonders teuren Heizöl auf die kostengünstigere Flüssigkohle hervorzuheben. Zur Rentabilität des Unternehmens trägt auch die Verlagerung der Stromlieferungen vom Day-Ahead-Markt auf den Regelenergiemarkt bei, da dieser wegen der geringeren Preis- und Liefermengenschwankungen für Ottana Energia rentabler ist. (45) Des Weiteren kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass auch die neuen Investitionen in die Bioenergie rentabel sind. Sie dürften zu einem hohen internen Zinsfuß und einem beträchtlichen Kapitalwert führen (siehe Erwägungsgrund 25). (46) Insgesamt hat Italien nachgewiesen, dass das Unternehmen auf der Grundlage zuverlässiger Prognosen über die Stromlieferungen (die sich natürlich noch ändern können) und der Erlöse aus dem Verkauf grüner Zertifikate ab 2008 beträchtliche Einnahmen verzeichnen wird. Außerdem dürfte Ottana Energia ab 2010 ein positives Betriebsergebnis und Gewinne erzielen. Auch die Eigenkapitalrendite dürfte ab 2010 mindestens so hoch sein wie die der Wettbewerber (vgl. Erwägungsgrund 25). Die Kommission geht daher davon aus, dass Ottana Energia in der Lage ist, die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität zu gewährleisten. (47) Da bereits am 9. Januar 2007 alle für den Umstrukturierungsplan erforderlichen Angaben vorlagen, von der Region genehmigt wurden und — entgegen der Annahme in der Einleitungsentscheidung — geeignet waren, die Rentabilität von Ottana Energia wiederherzustellen, ist die Kommission nun der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an die Rettungsbeihilfe anschließt. (48) Darüber hinaus hat ein Ausschuss des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung den Umstrukturierungsplan genehmigt und vorgeschlagen, die Rettungsbeihilfemaßnahme vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zu verlängern. Ein solcher Vorbehalt entspricht nicht Randnummer 59 der Leitlinien, nach der Umstrukturierungspläne für KMU nicht von der Kommission genehmigt werden müssen. Diese prozessuale Unstimmigkeit allein macht die Umstrukturierungsbeihilfe jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Eigenbeitrag und Beschränkung auf das erforderliche Minimum (49) Die Kommission hatte sich in der Einleitungsentscheidung gefragt, ob das Unternehmen den nach Randnummer 44 der Leitlinien verlangten erheblichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung leistete und ob sich die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkte, da sie erst nach 12 Jahren zurückgezahlt sein sollte. (50) Italien hat inzwischen nachgewiesen, dass ein erheblicher Eigenbeitrag geleistet wird. Dies gilt jedoch nicht für Phase 1, die aus dem normalen Cashflow finanziert wird; dieser stellt keinen Eigenbeitrag dar, da davon auszugehen ist, dass er durch die staatliche Beihilfe zumindest veranlasst ist (11). Phase 2 wird allerdings ganz als Eigenbeitrag finanziert, mit Eigenkapital und mit Fremdkapital, das von den Anteilseignern bzw. durch die Produktionsaktiva (nicht aber durch die staatliche Bürgschaft) gesichert wird. Da die Kosten für die Umstrukturierung rund 50 Mio. EUR betragen, von denen 5 Mio. EUR mithilfe der Beihilfe und 42,3 Mio. EUR als Eigenbeitrag finanziert werden (siehe Erwägungsgrund 23), leistet Ottana Energia einen Eigenbeitrag von mehr als 80 %. Die unter Randnummer 44 der Leitlinien vorgesehene Schwelle ist damit deutlich überschritten. (51) Zudem hat Ottana Energia die Laufzeit des Darlehens verkürzt, auf das sich die Rettungsbeihilfe bezieht. Das Darlehen soll nun zwischen 2009 und 2014 in Raten zu je 1 Mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.