Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2383 der Kommission vom 6. September 2024 zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-09-16

Quellenkennung: 32024D2383. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; —  bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; —  dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; —  die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; —  das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; —  das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; —  erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1679 einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; —  alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; —  die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; —  gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; —  den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; —  unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; —  die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; —  eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Ostsee – Adria zu erleichtern; —  die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; —  eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; —  zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; —  mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; —  mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist – im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden. Vorschriften und Verfahren Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU) 2025/1874 der Kommission ( 23 ) und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen. Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen. Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet. Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000  EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht. ( 1 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 3 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 5 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 7 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 9 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 11 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 13 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 15 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 16 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj). ( 17 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 18 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 20 ) Beschluss (EU) 2025/1874 der Kommission vom 12. September 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/2383 hinsichtlich der Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore Atlantik, Rhein – Donau und Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer und der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben (ABl. L, 2025/1874, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1874/oj). ( 21 ) Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj). ( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/913/oj). ( 23 ) Beschluss (EU) 2025/1874 der Kommission vom 12. September 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/2383 hinsichtlich der Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore Atlantik, Rhein – Donau und Ostsee – Schwarzes Meer – Ägäisches Meer und der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben (ABl. L, 2025/1874, 15.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1874/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.