Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2383 der Kommission vom 6. September 2024 zur Benennung der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und den Europäischen Seeverkehrsraum (EMS) und zur Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-09-16

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ationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden. Vorschriften und Verfahren Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen. Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen. Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet. Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000  EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht. Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind. Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken. Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik zu übernehmen. Dieser Korridor erstreckt sich von den spanischen bzw. portugiesischen Häfen Algeciras, Sines, Lissabon, Porto, A Coruña und Bilbao über den Westen Frankreichs sowie über Le Havre und Rouen bis nach Paris und weiter in östlicher Richtung bis nach Straßburg und Deutschland (Mannheim). Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Flughäfen, Häfen, multimodale Güterterminals, städtische Knoten sowie die Seine, den Duero/Douro, den Tajo/Tejo und den Guadalquivir als Binnenwasserstraßen. Ein Hauptziel ist es, das Seeverkehrspotenzial der an den Atlantik grenzenden Gebiete der Union zu nutzen, indem die modale Integration verbessert und die Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs gestärkt wird — durch die Einführung des ERTMS und der anderen Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes im gesamten Korridor sowie durch die Umstellung auf die Normalspurweite des Internationalen Eisenbahnverbands (Union internationale des Chemins de Fer, UIC) auf der Iberischen Halbinsel. Zu den wichtigsten Infrastrukturprojekten gehören die grenzüberschreitenden Abschnitte zwischen Portugal und Spanien und zwischen Spanien und Frankreich. Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird. Auftrag Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission. Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es, —  die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; —  bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; —  dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; —  die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; —  das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; —  das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; —  erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; —  alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; —  die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; —  gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; —  den Mitgliedstaaten, dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; —  unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; —  die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; —  eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Atlantik zu erleichtern; —  die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; —  eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; —  zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; —  mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; —  mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbeiten. Sie haben damit als Koordinator eine sehr vielfältige Aufgabe, die für die Union und das Gesamtprojekt von großer Bedeutung ist — im Rahmen der Programmierung der Fördermittel und des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten soll es Letzteren ermöglicht werden, etwaige Probleme bei der Verwirklichung der verschiedenen Infrastrukturprojekte zu überwinden. Vorschriften und Verfahren Ihr Mandat als Europäischer Koordinator gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Dauer des Mandats kann jederzeit auf Initiative der Kommission oder auf Ihren Wunsch geändert werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Ihr Mandat jederzeit zu widerrufen. Sie können in Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die Kommission nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung rechtsgültig binden. Sie haben unparteiisch, unabhängig und vertraulich zu handeln und Ihre Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen bestmöglich und ausschließlich im Interesse der Union einzusetzen. Sie haben jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen Sie zur Intervention aufgerufen sind. Jeder Interessenkonflikt, der sich während Ihres Mandats ergibt, ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Sie verpflichten sich darüber hinaus, keine Unterlagen und keine Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, die Ihnen in Ausübung Ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle von Ihnen erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet. Während Sie Ihre Aufgaben wahrnehmen, erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000  EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel), und es werden Ihnen Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Ihr Ansprechpartner in der Generaldirektion Mobilität und Verkehr ist der Leiter der Direktion Investitionen, innovativer und nachhaltiger Verkehr. Die Kommission versichert Ihnen, dass Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die volle Unterstützung des Direktors und der Bediensteten erhalten werden, die damit beauftragt sind, Ihnen bei der täglichen Arbeit in technischer und administrativer Hinsicht zur Seite zu stehen. Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr wird regelmäßige Treffen der Europäischen Koordinatoren organisieren, um einen Informations- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Fragen der Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags fallen in die ausschließliche Zuständigkeit belgischer Gerichte. Der Vertrag unterliegt belgischem Recht. Mandatsschreiben an den Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Rhein–Mittelmeer Die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sieht die Ernennung von Europäischen Koordinatoren vor, die für die Umsetzung der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten — des Europäischen Seeverkehrsraums und des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Railway Traffic Management System, ERTMS) — zuständig sind. Der Korridoransatz ermöglicht eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Akteuren bei der Verwaltung grenzüberschreitender und nationaler Projekte von europäischer Bedeutung in dem betreffenden Korridor. Die Europäischen Verkehrskorridore umfassen alle Verkehrsträger und bezwecken, das europäische Verkehrssystem in großem Umfang effizient zu machen. Daher trägt der Ausbau der Europäischen Verkehrskorridore erheblich dazu bei, die politischen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen Verkehrswende zu verwirklichen und die europäische Wirtschaft zu stärken. Sie haben sich bereit erklärt, die Aufgabe des Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee–Rhein–Mittelmeer zu übernehmen. Im Norden schließt der Korridor die irischen Häfen Dublin, Cork und Foynes an und ist über Schiene und Straße mit dem Vereinigten Königreich verbunden. Die genannten Häfen sind über den Europäischen Seeverkehrsraum, d. h. die Verbindungen mit den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Vlissingen, Antwerpen, Gent und Zeebrugge in den Niederlanden und Belgien, an das kontinentale Festland der Union angeschlossen. Südwärts erstreckt sich der Korridor über Brüssel, Lüttich und Luxemburg bis nach Frankreich (Calais und Le Havre), wo über Metz, Paris, Dijon und Lyon die Häfen Marseille und Fos-sur-Mer erreicht werden. Darüber hinaus bindet der Korridor in Deutschland das Ruhrgebiet sowie Köln, Frankfurt und Karlsruhe an; von dort erstreckt er sich weiter nach Straßburg in Frankreich und Basel in der Schweiz, wo er sich gabelt und über zwei Strecken (Bern und Chiasso) nach Italien und dort über Novara, Alessandria und Mailand bis zum Mittelmeerhafen Genua führt. Er umfasst Eisenbahntrassen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Flughäfen, Häfen und multimodale Güterterminals Die wichtigsten Projekte sind das Frankreich und Belgien verbindende Binnenschifffahrtsprojekt Seine-Schelde sowie das EuroCap-Eisenbahnprojekt, an dem Frankreich, Belgien und Luxemburg beteiligt sind. Die Kommission ist davon überzeugt, dass Ihre Unterstützung — auf die sie enorm zählt — für den fortgesetzten Erfolg der Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten von entscheidender Bedeutung sein wird. Auftrag Die Aufgabe des Europäischen Koordinators ist es, Fortschritte bei der Gesamtentwicklung des Korridors zu erreichen. Dies beinhaltet die gezielte Koordinierung vor allem der Projektinvestitionen (zeitliche Abstimmung von Arbeiten, Zuweisung von nationalen und Unionsfördermitteln) sowie gegebenenfalls sonstiger Maßnahmen, die auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen und ressourceneffizienten Verkehrssystems ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck erleichtert der Koordinator auf der Grundlage der Korridorarbeitspläne gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, leitet die Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger im Korridorforum und unterstützt die Erstellung und Umsetzung der in Artikel 55 jener Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission. Zu Ihren Aufgaben, die sich aus Artikel 52 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1679 ergeben, gehört es, —  die Konformität des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer mit den Standards des Transeuropäischen Verkehrsnetzes zu analysieren und die koordinierte Umsetzung des Korridors im Einklang mit den genannten Standards zu unterstützen; —  bis spätestens 19. Juli 2026 und danach alle vier Jahre gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer sind, einen Arbeitsplan gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen; —  dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer vorzulegen; dieser jährliche Sachstandsbericht muss hauptsächlich die Fortschritte bei den Kernprioritäten und Investitionen behandeln, die Art der bei der Durchführung aufgetretenen Probleme beschreiben und Lösungsvorschläge enthalten; —  die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Nachbarländer bei der Umsetzung des Arbeitsplans zu unterstützen; —  das aus interessierten Infrastrukturbetreibern zusammengesetzte Korridorforum gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679 förmlich einzurichten und zu leiten. Das Forum muss während Ihres Mandats regelmäßig zusammentreten; —  das Korridorforum in Bezug auf den Arbeitsplan zu konsultieren und regelmäßig über dessen Umsetzung zu unterrichten; —  erforderlichenfalls eine Reihe von Arbeitsgruppen, die dem Korridorforum Bericht erstatten, gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung über das Transeuropäische Verkehrsnetz einzusetzen und darin den Vorsitz zu führen; —  alle erforderlichen Dienstreisen in die relevanten Hauptstädte, Regionen und städtischen Knoten im Verkehrskorridor durchzuführen; —  die Umsetzung und Koordinierung des Arbeitsplans und des darauf beruhenden Durchführungsrechtsakts der Kommission sowie gegebenenfalls anderer spezifischer Durchführungsrechtsakte für grenzüberschreitende Abschnitte zu verfolgen; —  gegebenenfalls die regionalen und kommunalen Behörden, die Infrastrukturbetreiber, die Verkehrsbetreiber, insbesondere diejenigen, die der Leitung des Schienengüterverkehrs angehören, die Zulieferindustrie, Verkehrsnutzer und relevante Interessenträger in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung zu konsultieren; —  den Mitgliedstaaten, dem Rat, den Nachbarländern, die Teil des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer sind, dem Europäischen Parlament und der Kommission sowie alle anderen Stellen, die in die Entwicklung des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer einbezogen sind, über aufgetretene Probleme und die entsprechenden Lösungsvorschläge Bericht zu erstatten; —  unbeschadet der Zuständigkeiten bei der Leitung des Schienengüterverkehrs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der Infrastruktur eng mit den Mitgliedstaaten und der Leitung des Schienengüterverkehrs zusammenzuarbeiten, um die Prioritäten und den Investitionsbedarf für den Schienengüterverkehr auf den Schienengüterverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer unter Berücksichtigung des Nutzens für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der Gesamtfertigstellungstermine gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 zu ermitteln; —  die Leistung der Schienengüterverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; —  eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Prioritäten und des Investitionsbedarfs für die Schienenpersonenverkehrsstrecken des Europäischen Verkehrskorridors Nordsee–Rhein–Mittelmeer zu erleichtern; —  die Leistung der Schienenpersonenverkehrsdienste zu überwachen und potenzielle Hindernisse, etwa technische, administrative und betriebliche Hindernisse, zu ermitteln und dabei einen Schwerpunkt auf die grenzüberschreitende Dimension zu legen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen auszusprechen; —  eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Kontakte und die Koordinierung zwischen Vertretern des See- und Binnenschifffahrtsverkehrs im Hinblick auf umfangreichere Synergien zu erleichtern; —  zu überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von Nachbarländern für eine Kofinanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) vorgeschlagenen Vorhaben mit den Prioritäten des Arbeitsplans im Einklang stehen; —  mit Nachbarländern zusammenzuarbeiten und diese in Korridortätigkeiten wie das Korridorforum oder die Arbeitsgruppen einzubeziehen; —  mit internationalen Organisationen in Bezug auf Korridortätigkeiten, die Nachbarländer betreffen, die Mitglieder dieser internationalen Organisationen sind, zusammenzuarbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.