Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/13 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen

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Quellenkennung: 32020D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.1.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 6/101 BESCHLUSS (EU) 2020/13 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 90, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) auszuhandeln, und verabschiedete Direktiven für diese Aushandlung. (2) Die mit den AKP-Staaten und ‐Regionen geschlossenen Abkommen enthalten Überprüfungsklauseln im Hinblick auf die künftige Überarbeitung jener Abkommen. (3) Die Änderung der Direktiven für die Aushandlung ist erforderlich, um im Lichte der jüngsten politischen Initiativen und Prioritäten der Union und vor dem Hintergrund der weltweiten Entwicklung des Handelsgeschehens den Rahmen für neue Verhandlungen genauer abzustecken. (4) Wie im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) in der letzten geänderten Fassung (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen von Cotonou“) und dessen Folgeabkommen — sobald diese gelten — festgelegt ist, sind WPA Teil der allgemeinen Beziehung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou besteht das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien darin, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Besiegung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. In diesem Zusammenhang können WPA als Entwicklungsinstrumente gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou betrachtet werden. Daher sollten bei Verhandlungen insbesondere der unterschiedliche Entwicklungsstand der Vertragsparteien sowie die besonderen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zwänge der AKP-Länder und der Fähigkeit dieser Länder, ihre Volkswirtschaften an den Liberalisierungsprozess anzupassen und darauf einzustellen, berücksichtigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die an die Kommission gerichteten Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen, werden nach Maßgabe des Addendums geändert. Artikel 2 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „AKP“ geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wird bei bestimmten handelsbezogenen Angelegenheiten einbezogen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. MIKKONEN (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. ADDENDUM Verhandlungsrichtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean 1.   Präambel Neben dem allgemeinen Verweis auf das Cotonou-Abkommen (1) und, sobald anwendbar, sein Nachfolgeabkommen wird insbesondere auf Folgendes Bezug genommen: — die Verpflichtung der Vertragsparteien, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten im Sinne eines Beitrags zu Frieden, Wohlstand, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung sowie zur Schaffung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds zu fördern und zu beschleunigen; — die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Menschenrechte — einschließlich der in den Kernarbeitsnormen verankerten Rechte —, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente der AKP-EU-Partnerschaft sind, zur verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Korruptionsbekämpfung, die ein fundamentales Element der AKP-EU-Partnerschaft ist; — das Bekenntnis der Vertragsparteien zu einer Reihe international vereinbarter Grundsätze und Regeln zur Förderung einer positiven Wechselwirkung zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung, wozu auch die Unterstützung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der entsprechenden Ziele für nachhaltige Entwicklung, internationaler Arbeitsübereinkommen und -normen, einschließlich der Förderung produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, sowie des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gehören; — die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Partnerschaft darauf auszurichten, im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP‐Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und zu besiegen, und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU entsprechend auf die in den AKP-Staaten bestehenden Initiativen zur regionalen Integration zu stützen; — das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen den AKP‐Staaten und der EU, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten sowie insbesondere ihrer eigenen Strategien zur Armutsbekämpfung zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten; — die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Prozess der regionalen Integration in der AKP‐Gruppe zu unterstützen und die regionale Integration als eines der wichtigsten Instrumente für die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern; — die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu verstärken und eine neue Handels- und Investitionsdynamik zwischen ihnen herbeizuführen, um die Eingliederung der AKP-Staaten in eine liberalisierte Weltwirtschaft zu erleichtern und die Entwicklung des Privatsektors, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern; — die Verpflichtung der Vertragsparteien, den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und AKP-Regionen Rechnung zu tragen; — die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und die Ziele der WTO zu fördern; — das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit und gegebenenfalls den Kapazitätsaufbau in allen für den nachhaltigen Handel und für nachhaltige Investitionen relevanten Bereichen zu verstärken und im Einklang mit den WTO-Bestimmungen und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstands der AKP-Staaten und der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge, denen sie sich gegenübersehen, eine schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen; — die Verpflichtung der Vertragsparteien, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Cotonou‐Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und die im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unternommenen Anstrengungen sich gegenseitig verstärken; — das Recht, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend den internationalen Verpflichtungen zu regeln, um berechtigte Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen. 2.   Art und Anwendungsbereich der WPA Zweck der Verhandlungen ist der Abschluss von WPA zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean andererseits. Ziel der WPA ist es, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens zielen die Verhandlungen auf den Abschluss und gegebenenfalls die Vertiefung von WPA mit Teilgruppen von AKP-Staaten, die im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens festgelegt werden, unter Berücksichtigung des regionalen Integrationsprozesses in der AKP-Gruppe ab. Die WPA haben die Förderung einer stärkeren wirtschaftlichen Integration der Vertragsparteien im Wege der schrittweisen Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse und einer intensiveren Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen zum Ziel. Die WPA beruhen auf den Zielen und Grundsätzen des Cotonou-Abkommens, und insbesondere seinen wesentlichen und grundlegenden Elementen, und den Bestimmungen von Teil 3 Titel II und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen des Nachfolgeabkommens. Bei den Verhandlungen über die WPA sind deshalb vor allem der unterschiedliche Entwicklungsstand der Vertragsparteien und die besonderen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge der AKP-Staaten wie auch ihre Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess zu berücksichtigen. 3.   Warenverkehr 3.1.   Ziel Ziel der WPA ist die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Entwicklungsziele des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und im Einklang mit den WTO-Bestimmungen. Die folgenden Marktzugangsbedingungen würden daher nur im Kontext dieser WPA gelten. Alle künftigen WPA-Verhandlungen über den Warenverkehr bauen auf dem Besitzstand der bereits ausgehandelten Bestimmungen auf. 3.2.   Einfuhrabgaben —   Einfuhren in die Europäische Union Die WPA bauen auf den derzeit eingeräumten Marktzugangsbedingungen auf und sehen darüber hinausgehende Verbesserungen vor. Die besonderen Modalitäten für einen weiteren Zollabbau werden im Laufe der Verhandlungen festgelegt, wobei den bestehenden und den potenziellen Exportinteressen der AKP-Staaten und den Auswirkungen der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels — insbesondere auf die regionale Integration in der AKP-Gruppe — Rechnung getragen wird. —   Einfuhren in die AKP-Staaten Mit dem übergeordneten Ziel, die nachhaltige Entwicklung über die regionale wirtschaftliche Integration und mit geeigneten Maßnahmen zu fördern, werden die Verhandlungen abzielen auf 1. den Abbau der Zölle auf Einfuhren aus der Europäischen Union für praktisch den gesamten Handel während einer Übergangszeit, 2. die Abschaffung aller Abgaben gleicher Wirkung ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA und 3. die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA. Der Zeitplan für den Zollabbau und die Liste der letztlich unter die Handelsliberalisierung seitens der AKP-Staaten fallenden Waren werden die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge, denen sich die AKP-Staaten gegenübersehen, und die Fähigkeit dieser Länder zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess widerspiegeln. Deshalb wird eine flexibel zu handhabende, mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie den WTO-Bestimmungen vereinbare Übergangszeit vorgesehen, um den spezifischen Sachzwängen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung zu tragen. Ebenso flexibel wird hinsichtlich der zu erfassenden Waren und des Zeitplans/Tempos der Umsetzung der von den AKP-Staaten eingegangenen Liberalisierungsverpflichtungen vorgegangen. Ungeachtet dessen räumen die AKP-Staaten der Europäischen Union zu jeder Zeit eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbegünstigung. Dies gilt nicht für die Zugeständnisse, die sich die AKP-Staaten untereinander einräumen oder die die AKP-Staaten anderen Entwicklungsländern, die keine großen Handelsnationen sind, im Rahmen regionaler Übereinkünfte oder anderer WTO-konformer Handelsregelungen einräumen. Im Lichte des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der im Rahmen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, seines Nachfolgeabkommens erzielten WPA wird bei den Verhandlungen den besonderen Interessen der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang können die WPA insbesondere im Einklang mit den WTO-Bestimmungen stehende spezifische Maßnahmen zugunsten von Erzeugnissen aus diesen Gebieten vorsehen, die auf deren kurzfristige Integration in den intraregionalen Handel abzielen. In Anbetracht des Übersee-Assoziationsbeschlusses (2) sollte den Interessen der überseeischen Länder und Gebiete ebenfalls Rechnung getragen werden. Die AKP-Staaten verpflichten sich, allen anderen Vertragsparteien des betreffenden WPA automatisch mindestens die der Europäischen Union gewährte Behandlung zu gewähren, und zwar vorzugsweise vor der Handelsliberalisierung gegenüber der Europäischen Union. Bei ernsthaften Schwierigkeiten infolge der Handelsliberalisierung können die AKP-Staaten im Benehmen mit der Europäischen Union vorübergehend den für die Liberalisierung festgelegten Zeitplan aussetzen und erforderlichenfalls das Tempo der Fortschritte auf dem Weg zur Errichtung der Freihandelszone in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen ändern oder anpassen. Die Pläne und Zeitpläne der AKP-Staaten für die Handelsliberalisierung sind Bestandteil der WPA. Sie beinhalten die entsprechenden Warenlisten sowie die Zeitpläne für den Zollabbau. Die Aufstellung der endgültigen Listen und Zeitpläne erfolgt im Laufe der Verhandlungen. —   Ausgangszollsätze Als Ausgangszollsätze für die vereinbarten Senkungen gelten die von den AKP-Staaten am Tag der Unterzeichnung der WPA tatsächlich angewandten Meistbegünstigungszollsätze. Sie sind in einer dem jeweiligen WPA als Anhang beigefügten Liste aufgeführt. 3.3.   Allgemeine Bestimmungen Ausfuhrabgaben: Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden alle Ausfuhrabgaben nach einem vereinbarten Zeitplan innerhalb von höchstens zehn Jahren beseitigt. Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf die Ausfuhren und Einfuhren im Handel zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA abgeschafft. Inländerbehandlung und steuerliche Maßnahmen: In die WPA wird eine Standardbestimmung über die Inländerbehandlung aufgenommen, mit der Waren der Vertragsparteien eine Behandlung eingeräumt wird, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Etwaige bereits bestehende diskriminierende interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA beseitigt. Besteuerung: Die WPA sollten Bestimmungen über Ausnahmen von der Besteuerung auf der Grundlage der einschlägigen Artikel von WTO-Übereinkommen enthalten. Unterschiedliches Tempo: Wo dies mit den Integrationszielen der betreffenden AKP‐Regionen vereinbar ist, sehen die WPA ein unterschiedliches Tempo bei der Handelsliberalisierung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der betreffenden AKP-Staaten und des in der Region möglicherweise erreichten unterschiedlichen Integrationsgrades vor, wobei dem internen Integrationsprozess in der Region Rechnung getragen wird. Klausel zur Ernährungssicherheit: Die WPA beinhalten Bestimmungen zur Förderung der Ernährungssicherheit im Einklang mit den WTO-Regeln. Schutzmaßnahmen: Es werden Bestimmungen über Schutzmaßnahmen vorgesehen, die im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen stehen. Antidumping: Praktiziert nach Ansicht einer der Vertragsparteien die andere Vertragspartei schädigendes Dumping oder eine schädigende Subventionierung im Sinne der GATT‐Bestimmungen, so kann die erstgenannte Vertragspartei angemessene Schritte gegen diese Praktik im Einklang mit den GATT- bzw. WTO-Bestimmungen und -Praktiken einleiten. In diesem Zusammenhang trägt die Europäische Union der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage der betreffenden AKP-Staaten Rechnung. Stillhalteklausel: Die Vertragsparteien vereinbaren, nach der Anwendung der WPA zwischen der regionalen Gruppierung und der Europäischen Union weder neue Zölle einzuführen oder bestehende Zölle zu erhöhen noch neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Die Vertragsparteien sollten diesen Grundsatz ab dem Beginn der Verhandlungen berücksichtigen. Transparenz: Beide Seiten müssen einander ihren Zolltarif einschließlich etwaiger späterer Änderungen mitteilen. Einreihung der Waren: Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt das Harmonisierte System. 3.4.   Ursprungsregeln, Verwaltungszusammenarbeit Bei den Verhandlungen über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit wird den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Ursprungsregeln der EU und den bestehenden Ursprungsregeln in den einzelnen WPA Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang prüft die Europäische Union alle spezifischen Anträge der AKP-Staaten auf Änderung der Ursprungsregeln, die darauf abzielen, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und den derzeitigen Marktzugang für die AKP‐Staaten zu verbessern, wobei die Lage des jeweiligen Staates und insbesondere seine Erfahrung und die Struktur seiner Handelspräferenzbeziehungen berücksichtigt werden. Durch die WPA werden die Vertragsparteien ermächtigt, bei einer unzureichenden oder fehlenden Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder bei Missmanagement geeignete Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf die Frage von Zolleinbußen in Verbindung mit dem Missmanagement von Präferenzeinfuhren könnten geeignete Maßnahmen auf der Grundlage eines horizontalen Ratsbeschlusses festgelegt werden. 3.5.   Zoll, Handelserleichterungen, Betrugsbekämpfung und finanzielle Verantwortung Ziel der Verhandlungen ist die Vereinfachung aller Vorschriften und Verfahren in Verbindung mit der Einfuhr und Ausfuhr, insbesondere was Zollverfahren, Einfuhrlizenzen, Zollwertermittlung, Versandvorschriften und Kontrollen vor dem Versand anbelangt, unter Zugrundelegung der höchsten internationalen Standards und im Einklang mit den Bestimmungen des WTO‐Übereinkommens über Handelserleichterungen. Die WPA werden ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich enthalten. Darüber hinaus werden sie eine Betrugsbekämpfungsklausel enthalten, um den Missbrauch von Zollpräferenzen zu verhindern. 4.   Dienstleistungshandel, Investitionen und digitaler Handel 4.1.   Anwendungsbereich Die WPA werden eine schrittweise gegenseitige Liberalisierung beim Dienstleistungshandel und bei Investitionen vorsehen, durch die im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel V des GATS, und unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der betreffenden AKP-Staaten vergleichbare Marktzugangsmöglichkeiten gewährleistet werden sollen. Die WPA sollten sämtliche Erbringungsarten erfassen. Die hohe Qualität öffentlicher Versorgungsleistungen in der EU sollte nach Maßgabe des AEUV und insbesondere des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse beibehalten werden, wobei den Verpflichtungen der EU in diesem Bereich, einschließlich des GATS, Rechnung zu tragen ist. In Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel I Absatz 3 des GATS sind von den Verhandlungen ausgenommen. In den WPA wird das Recht der Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend den internationalen Verpflichtungen zu regeln, bekräftigt. Darüber hinaus sollten die WPA Regulierungsdisziplinen enthalten, mit denen Barrieren hinter den Grenzen angegangen werden, gegebenenfalls auch im Bereich der innerstaatlichen Regulierung. Die WPA dürfen auch Disziplinen zu Leistungsanforderungen in Bezug auf Investitionen enthalten. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung des Handels und des großen Entwicklungspotenzials des digitalen Handels sollten die Verhandlungen zu Regeln für den digitalen Handel führen, einschließlich des grenzüberschreitenden Datenflusses, wobei allerdings die Vorschriften der EU zum Schutz personenbezogener Daten weder zur Verhandlung stehen noch davon betroffen sein dürfen und die EU-Gesetzgebung unberührt bleibt. Diese Regeln sollten auf bessere Bedingungen für den digitalen Handel zugunsten von Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgerichtet sein, zu einer größeren Beteiligung von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen führen und neue Möglichkeiten zur Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums und einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung schaffen. In den WPA sollten eine angemessene Flexibilität, eine angemessene Zusammenarbeit und ein angemessener Dialog zu Regulierungsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem digitalen Handel stellen, vorgesehen werden. In den WPA wird vorgesehen, dass audiovisuelle Dienstleistungen in spezifischen zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Übereinkünften über kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft getrennt behandelt werden. Mit diesen Übereinkünften wird für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie für die AKP-Staaten sichergestellt, dass sie ihre Fähigkeit zur Festlegung und Umsetzung ihrer Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zwecks Erhaltung ihrer kulturellen Vielfalt bewahren und ausbauen können — bei gleichzeitiger Anerkennung, Erhaltung und Förderung der kulturellen Wertvorstellungen und der kulturellen Identität der AKP-Staaten im Hinblick auf eine Förderung des interkulturellen Dialogs durch Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen dieser Länder im Einklang mit Artikel 27 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens. Die Vertragsparteien werden vereinbaren, nach der Anwendung der WPA zwischen der regionalen Gruppierung und der Europäischen Union keine neuen diskriminierenden Maßnahmen oder stärker diskriminierenden Maßnahmen einzuführen. Die Vertragsparteien sollten diesen Grundsatz ab dem Beginn der Verhandlungen berücksichtigen. Der Liberalisierungsprozess wird asymmetrisch erfolgen. Den AKP-Staaten wird zugestanden, ihn im Einklang mit den Bestimmungen des GATS und namentlich den Bestimmungen über die Beteiligung der Entwicklungsländer an Liberalisierungsübereinkünften mit einer gewissen Flexibilität nach Maßgabe ihres Entwicklungsstands insgesamt wie auch ihres Entwicklungsstands in den einzelnen Sektoren oder Teilsektoren zu handhaben. Für die Europäische Uni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.