Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/13 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen

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Quellenkennung: 32020D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on sollte der Übergangszeitraum höchstens zehn Jahre betragen. Für die AKP-Seite wird ein Übergangszeitraum, der mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie den WTO-Bestimmungen vereinbar ist, flexibel angewandt, um den spezifischen Sachzwängen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung zu tragen; der Übergangszeitraum sollte jedoch grundsätzlich höchstens 15 Jahre betragen. Die AKP-Staaten, die Vertragspartei eines WPA sind, verpflichten sich, untereinander eine Regelung anzuwenden, die mindestens genauso günstig ist wie die für die Europäische Union geltende Regelung. In den WPA werden die im Rahmen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen erneut bekräftigt. 4.2.   Modalitäten Ist es aufgrund besonderer wirtschaftlicher, sozialer und umweltbedingter Sachzwänge der AKP‐Staaten gerechtfertigt, können die Verhandlungen aufgeschoben werden. In diesem Falle werden die Vertragsparteien während der Aushandlung der WPA in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der Lage vornehmen. Sie stellen sicher, dass die für diese Verhandlungen erforderliche Vorbereitungszeit auch aktiv zur Vorbereitung der Verhandlungen genutzt wird, vor allem durch die Mobilisierung einer angemessenen Unterstützung für die Entwicklung von Dienstleistungen im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen — und insbesondere dessen Artikel 41 Absatz 5 — und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens. 5.   Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr In den WPA werden die Verpflichtungen nach Anhang II Artikel 12 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens erneut bekräftigt. Die WPA sollten auf die vollständige Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Transaktionen, die unter die WPA fallen, abzielen. Sie sollten alle Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen (z. B. für die Wirtschafts- und Währungsunion und die Zahlungsbilanz der Union) umfassen, die mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen sollten. 6.   Handelsrelevante Bereiche 6.1.   Allgemeines In den WPA werden erneut die jeweiligen im Rahmen des Cotonou-Abkommens (3) und seines Nachfolgeabkommens eingegangenen Verpflichtungen in handelsrelevanten Bereichen bekräftigt, insbesondere in den Bereichen Wettbewerbspolitik, Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich geografischer Angaben), Normung und Zertifizierung, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Handel und Umwelt, Handel und arbeitsrechtliche Standards, Verbraucherpolitik und Schutz der Verbrauchergesundheit. Diese Bestimmungen in den WPA werden im Lichte der Ergebnisse der multilateralen, plurilateralen und bilateralen Handelsverhandlungen überprüft. 6.2.   Spezifische Bereiche Außerdem gilt Folgendes für die nachstehenden Bereiche:   Investitionen: Gemäß der erklärten Absicht, „im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen“, (und im Hinblick auf die Artikel 1 und 29, die Artikel 75 bis 78 und Anhang II des Cotonou-Abkommens sowie, sobald anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens) vereinbaren die Vertragsparteien die Schaffung eines Rahmens, durch den eine für beide Seiten vorteilhafte nachhaltige Investitionstätigkeit zwischen ihnen erleichtert, gefördert und angeregt wird, wobei multilaterale Initiativen zur Erleichterung von Investitionen berücksichtigt werden. Dieser Rahmen wird auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Offenheit, Transparenz und Stabilität beruhen. Die Vertragsparteien werden die Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen fördern, indem sie stabile und transparente Regeln für Investoren unterstützen, und danach streben, die finanzielle Inklusion und den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern. Soweit dies von beiden Vertragsparteien als ein Bereich genannt wird, in dem Verhandlungen geführt werden sollen, können vorbehaltlich zusätzlicher länder- oder regionalspezifischer Verhandlungsrichtlinien Bestimmungen über den Investitionsschutz ausgehandelt werden. Diese stehen im Einklang mit dem reformierten Konzept der EU für den Investitionsschutz, einschließlich der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Diese Bestimmungen gewährleisten auch einen starken Schutz von Investoren und Investitionen und wahren gleichzeitig uneingeschränkt das Recht der Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Regelungen zur Erreichung legitimer politischer Ziele zu erlassen. Bei etwaigen Verhandlungen sollten darüber hinaus die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie sie in dem reformierten Konzept der Europäischen Union für den Investitionsschutz zum Ausdruck kommen, berücksichtigt werden.   Öffentliches Beschaffungswesen: Ziel der WPA ist es, im Einklang mit den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen völlige Transparenz im Hinblick auf die Vergabevorschriften und -verfahren auf allen Hoheitsebenen zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Vertragsparteien die schrittweise Liberalisierung ihrer Beschaffungsmärkte auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands anstreben.   Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen: Die WPA sollten ein umfassendes Kapitel über technische Handelshemmnisse enthalten, das auf dem WTO‐Übereinkommen über technische Handelshemmnisse aufbaut und darüber hinausgeht. Dieses Kapitel sollte unter anderem auf Folgendes abzielen: die Kompatibilität und Konvergenz technischer Vorschriften durch die Anwendung internationaler Standards, die Vereinheitlichung der Prüf- und Zertifizierungsanforderungen durch die Annahme risikobasierter Verfahren zur Bewertung der Konformität sowie eine Erhöhung der Transparenz.   Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen: Die WPA sollten im Einklang mit anderen jüngst geschlossenen Übereinkünften der EU ein umfassendes Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen (SPS) enthalten. Ausgehend von den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens über SPS-Maßnahmen sollten die Verhandlungen unter anderem folgende Themen abdecken: die Verwendung internationaler Standards (IPPC, OIE und Codex), Transparenz und Nichtdiskriminierung, Vermeidung ungerechtfertigter Verzögerungen, Harmonisierung, Anerkennung der Gleichwertigkeit, Anerkennung des Gesundheitsstatus der Vertragsparteien und ihres Status in Bezug auf Schadorganismen, Regionalisierung (Zoneneinteilung), Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, Vorsorgeprinzip, Prüfungen, Zertifizierung, Einfuhrkontrollen, Dringlichkeitsmaßnahmen, Vorabregistrierung im Veterinärbereich, Behandlung der Europäischen Union als einheitliches Ganzes, technische Zusammenarbeit, bessere Zusammenarbeit in den Bereichen Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und Tierschutz sowie Mechanismen zur Behandlung spezifischer Handelsanliegen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen. Darüber hinaus sollte in dem Kapitel hervorgehoben werden, dass im Falle von Normenänderungen ein Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien wichtig ist und dass flankierende Maßnahmen, darunter technische Zusammenarbeit, benötigt werden.   Datenschutz: Mit den WPA wird das Ziel gesetzt, durch geeignete Rechtsvorschriften und Maßnahmen, einschließlich der wirksamen Durchsetzung durch unabhängige Kontrollbehörden, einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, der ein zentraler Faktor für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die digitale Wirtschaft und ein Schlüsselelement für die Erleichterung des Handels und der Zusammenarbeit im Bereich der Durchsetzung zwischen den Vertragsparteien darstellt.   Rechte des geistigen Eigentums: Die WPA sollten für einen angemessenen, ausgewogenen und wirksamen Schutz sorgen und im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, die über das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) hinausgehen, Bestimmungen über die zivilrechtliche Durchsetzung und die Rechtsdurchsetzung an den Grenzen vorsehen. Die WPA sollten die im TRIPS-Übereinkommen gewährte Flexibilität bestätigen. In den WPA sollte die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit der WTO‐Ministerkonferenz vom 14. November 2001 anerkannt werden. Bei der Auslegung und Umsetzung der Rechte und Pflichten aus den WPA gewährleisten die Vertragsparteien die Kohärenz mit der Ministererklärung von Doha. Unter anderem sollten die Vertragsparteien Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang und die dazugehörige Anlage, die am 23. Januar 2017 in Kraft getreten sind, umsetzen. Die WPA sollten einen unmittelbaren Schutz und eine wirksame Anerkennung bieten, indem eine Liste geografischer Angaben (Weine, Spirituosen, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) vereinbart wird, wobei auf dem in Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Schutzniveau aufgebaut wird; abgedeckt werden sollten unter anderem folgende Aspekte: Schutz vor Anspielungen und „passing-off“, angemessene und wirksame Durchsetzung, Koexistenz mit älteren in gutem Glauben erworbenen Marken, Schutz vor späterer Erlangung der Gattungseigenschaft und Bestimmungen über das Hinzufügen neuer geografischer Angaben. Außerdem sollten Fragen im Zusammenhang mit individuellen älteren Rechten, beispielsweise im Zusammenhang mit Pflanzensorten, Marken, einer Vorbenutzung als Gattungsbezeichnung oder einer anderen rechtmäßigen Vorbenutzung behandelt werden, damit bestehende Konflikte zufriedenstellend gelöst werden können.   Handel und Wettbewerb: Die WPA sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverzerrungen durch Bestimmungen zur Wettbewerbspolitik, zu Subventionen und zu staatseigenen Unternehmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Bestimmungen werden nicht die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen behindern. Die Bestimmungen werden ferner eine angemessene Flexibilität für die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, zur Armutsminderung oder zum Erreichen sonstiger politischer Ziele wie Ernährungssicherheit ermöglichen.   Handel und nachhaltige Entwicklung: Die WPA sollten die Umsetzung der Agenda 2030 unterstützen und die einschlägigen international vereinbarten Grundsätze und Vorschriften über Arbeitsrechte, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einhalten. Dafür sollten die WPA Bestimmungen zu folgenden Themen enthalten: Arbeit, Gleichstellung der Geschlechter und Verbesserung der Chancen von Frauen im Handel, sowie Umweltaspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der nachhaltigen Fischerei und Aquakultur, der biologischen Vielfalt, der Wälder und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, und mit dem Klimawandel zusammenhängenden Aspekten, insbesondere dem VN-Klimaübereinkommen und dem Übereinkommen von Paris und Klimaschutzinitiativen wie denen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation. Die WPA sollten Bestimmungen enthalten, mit denen die Einhaltung und die wirksame Umsetzung einschlägiger international vereinbarter Grundsätze und Vorschriften, einschließlich der Kernarbeitsnormen und Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und multilateraler Umweltübereinkommen, wie auch von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, der Arbeitsaufsicht und des sozialen Dialogs sowie des Sozial- und des Arbeitsschutzes gefördert werden. Sie sollten eine Verpflichtung jeder Vertragspartei enthalten, beständig und nachhaltig die Ratifizierung der Kernübereinkommen der IAO anzustreben. In den WPA sollte das Recht der Vertragsparteien bekräftigt werden, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt regelnd tätig zu werden und dabei Anstöße für hohe Schutzniveaus zu geben, auch durch Berücksichtigung der in ökologischer Hinsicht vorteilhaftesten Optionen. In den WPA sollte die Achtung des Vorsorgeprinzips bekräftigt werden. Sie sollten Bestimmungen enthalten, wonach das Arbeits- und Umweltschutzniveau nicht abgesenkt werden darf, um Handel und ausländische Direktinvestitionen zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten sie auch eine Verpflichtung enthalten, weder von den eigenen arbeits- oder umweltrechtlichen Vorschriften abzuweichen noch auf deren Durchsetzung zu verzichten. Mit den WPA sollte dafür gesorgt werden, dass Handel und Investitionen, darunter ausländische Direktinvestitionen, einen größeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, unter anderem dadurch, dass — unter Hinweis auf international anerkannte Rechtsinstrumente und unter Ermutigung der Vertragsparteien, internationale Verfahren einschließlich OECD-Leitlinien, VN‐Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und sektorspezifischer Leitlinien anzuwenden — Aspekte behandelt werden wie die Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte und der sozialen Verantwortung von Unternehmen. Die WPA sollten Bestimmungen für eine effektive Umsetzung und Überwachung dieser Bestimmungen sowie einen Mechanismus zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vorsehen. Außerdem sollten die WPA dafür sorgen, dass Gremien der Zivilgesellschaft eingebunden werden, auch durch regelmäßige Konsultationen und Kommunikation. Diese Gremien sollten die Umsetzung des ganzen Abkommens überwachen und eine beratende Rolle gegenüber den Vertragsparteien haben.   Agrardialog: Angesichts der Bedeutung des Agrarsektors für die sozioökonomische Entwicklung und die Ernährungssicherheit in den AKP-Staaten sollten die WPA einen Dialog über die Landwirtschaft (Agrarpartnerschaft) vorsehen, der sich auf Themen wie Grundstoffe (insbesondere jene, die für die Ernährungssicherheit relevant sind) und regionale Wertschöpfungsketten, Einsatz neuer Technologien, Handelserleichterungen, Marktzugang, verantwortliche Investitionen, Forschung und Innovation unter gebührender Beachtung der Anpassung an den Klimawandel und die Abschwächung seiner Folgen sowie biologische Vielfalt und nachhaltige Lebensmittelsysteme erstrecken kann. 6.3.   Durchführung Der WPA-Rat (vgl. Punkt 8) überwacht die Durchführung dieser Bestimmungen und wird dabei von einem Gemischten Durchführungsausschuss unterstützt, der sich aus erfahrenen Sachverständigen zusammensetzt. Der Gemischte Durchführungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er erstellt Jahresberichte, in denen er eine Bewertung der erzielten Fortschritte vornimmt und Empfehlungen für Maßnahmen im Hinblick auf weitere Fortschritte, u. a. auch zur Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens, ausspricht. Besondere Unterausschüsse für bestimmte handelsrelevante Bereiche könnten, falls erforderlich, in Betracht gezogen werden. 7.   Komplementarität Die WPA und die Entwicklungsstrategien der AKP-Partner entfalten eine positive Wechselwirkung. Um die Erreichung der WPA-Ziele zu erleichtern, werden sich die AKP-Vertragsparteien und die Europäische Union insbesondere dazu verpflichten, die WPA in vollem Umfang in ihre Entwicklungsstrategien bzw. in ihre Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit zu integrieren. Dies würde die Förderung der Entwicklung des Privatsektors beinhalten, vor allem der Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, auch in Bezug auf den Aspekt der Geschlechterdimension, wobei die Bedeutung der Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten für das weitere Vorgehen und die Umsetzung hervorzuheben ist. Die Vertragsparteien werden sich dazu verpflichten, zu diesem Zweck angemessene Mittel im Rahmen der nationalen und regionalen Richtprogramme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou‐Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens bereitzustellen. 8.   Institutioneller Rahmen Für jedes WPA wird ein Gemeinsamer WPA-Rat eingerichtet, der folgende Aufgaben hat: — Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WPA; — Beobachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; — Suche nach geeigneten Mitteln und Wegen, um Problemen vorzubeugen, die in den von dem WPA erfassten Bereichen auftreten könnten, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der in dem jeweiligen WPA formulierten Entwicklungsziele; — Meinungsaustausch und Aussprache von Empfehlungen zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, einschließlich künftiger Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des WPA und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens stattfinden muss. Die Zusammensetzung des Gemeinsamen WPA-Rates, die Häufigkeit seiner Tagungen, die Tagesordnung und der Tagungsort werden von den Vertragsparteien im Wege der Konsultation vereinbart. Der WPA-Rat wird befugt sein, in allen unter das jeweilige WPA fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Er erstattet dem nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens eingesetzten Ministerrat Bericht über Angelegenheiten, die für die gesamte AKP-Staatengruppe und die Europäische Union von gemeinsamem Interesse sind. In den WPA sollten regelmäßige Konsultationen und eine regelmäßige Kommunikation mit der Zivilgesellschaft vorgesehen sein. 9.   Ausnahmeklausel Die WPA beinhalten eine für die jeweiligen Teile dieser Abkommen geltende Standard‐Ausnahmeklausel, aufgrund derer Maßnahmen beispielsweise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Erhaltung erschöpflicher natürlicher Ressourcen getroffen werden können, sofern dies im Einklang mit den WTO-Bestimmungen geschieht. 10.   Schlussbestimmungen Die WPA werden Folgendes beinhalten: — ein Streitbeilegungskapitel und eine Nichtausführungsklausel, einschließlich Bestimmungen, die den Artikeln 96 und 97 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den einschlägigen Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens entsprechen. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den WTO-Bestimmungen und insbesondere die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten unberührt; — eine Klausel zu künftigen Entwicklungen, die vorsieht, dass die WPA nach Maßgabe des Fortschreitens der regionalen Integration insbesondere durch Beitritt erweitert oder zusammengeführt werden können; — eine Klausel über Inkrafttreten, Geltungsdauer (unbegrenzt), Beendigung des Abkommens und Frist für die Aufkündigung sowie eine Klausel über den räumlichen Geltungsbereich. Für die Zwecke der WPA sind unter „Vertragsparteien“ auf AKP-Seite entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit die regionale Gruppierung oder ihre Mitgliedstaaten oder die regionale Gruppierung und ihre Mitgliedstaaten zu verstehen. Die WPA gelten auch für Maßnahmen der staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden im Gebiet der Vertragsparteien. 11.   Struktur und Organisation der Verhandlungen Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens wird der Zeitraum der Verhandlungen auch für den Aufbau von Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten genutzt, um die AKP-Staaten besser in die Lage zu versetzen, geeignete regionale und multilaterale handelspolitische Strategien und Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, zur Stärkung regionaler Organisationen und zur Unterstützung regionaler Initiativen für die Integration des Handels — gegebenenfalls verbunden mit einer Unterstützung bei Haushaltsanpassungen und Fiskalreformen — sowie zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung von Investitionen. Diese Maßnahmen werden auf regionaler Ebene überwacht, gegebenenfalls durch die regionale Gruppierung, die an den WPA-Verhandlungen beteiligt ist, und die Europäische Union. Diese regionale Gruppierung wird unter anderem Vorschläge unterbreiten, die im Rahmen des Dialogs zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten über die nationale und regionale Programmplanung erörtert werden. Es werden geeignete Mechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Akteure in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten über den Inhalt der Verhandlungen informiert und dazu konsultiert werden und dass eine Koordinierung mit laufenden AKP-EU-Dialogen gewährleistet ist. Diese Richtlinien werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. (1)  Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert. (2)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee‐Assoziationsbeschluss“, ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). (3)  Artikel 45 bis 51 und Artikel 78 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.