Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1074 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)74) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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8.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 179/112 BESCHLUSS (EU) 2015/1074 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)74) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 5. Dezember 2012 meldeten die italienischen Behörden nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen zusätzlichen Ausgleich nach einer entsprechenden Entscheidung des Consiglio di Stato (der als oberstes Verwaltungsgericht Italiens fungiert) an, die Consorzio Salernitano Trasporti Pubblici SpA („CSTP“) für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten per Bus aufgrund von Konzessionen, die durch die italienische Region Kampanien („Region“) erteilt wurden, im Zeitraum 1997-2002 („Prüfzeitraum“) gewährt wurde. (2) Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.35842 eingetragen und wurde ab 13. Dezember 2012 als nicht angemeldete Maßnahme behandelt, da die Region laut Informationen, die der Kommission vorliegen, ab dem 7. Dezember 2012 verpflichtet war, den zusätzlichen Ausgleich an CSTP zu bezahlen, d. h. nachdem die italienische Regierung die Maßnahme der Kommission gemeldet hatte, aber bevor der Beschluss der Kommission angenommen wurde. (3) Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 unterrichtete die Kommission Italien über ihren Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV („Einleitungsbeschluss“). (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zur Maßnahme aufgefordert. (5) Die italienischen Behörden haben ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 21. und 25. März 2014 übermittelt. (6) Die einzige dritte Partei, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgelegt hat, war CSTP als von der Maßnahme begünstigtes Unternehmen. Diese Stellungnahmen sind am 25., 26., 27. und 28. März 2014 eingegangen. (7) Italien hat keine Stellungnahme zu den Stellungnahmen Dritter abgegeben. (8) Nach Gewährung einer Fristverlängerung durch die Kommission übermittelten die italienischen Behörden die zusätzlichen Angaben mit Schreiben vom 15. September 2014. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   DIE GESELLSCHAFT (9) CSTP ist ein als Aktiengesellschaft organisiertes Unternehmen, das Nahverkehrsdienste erbringt, für die es regionale und kommunale Konzessionen erhalten hat. Insbesondere betrieb CSTP nach Angaben der italienischen Behörden während des gesamten Prüfzeitraums als Konzessionsnehmer der Region ein Busnetz und legte dabei circa 9 Mio. km pro Jahr zurück. (10) Nach Angaben der italienischen Behörden hat die Region an CSTP für den genannten Dienst während des Prüfzeitraums bereits 13 1 6 32  525,80 EUR gezahlt, davon 12 5 8 69  212,47 EUR für Betrieb und Verwaltung des Dienstes und 5 7 63  313,32 für Investitionen. Da dieser Ausgleich CSTP offenkundig mehr als zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen der Kommission an den italienischen Staat gewährt wurde, ist dieser Ausgleich nicht Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren (2). (11) Zusätzlich zu den genannten bereits erhaltenen Beträgen verlangte CSTP von der Region einen zusätzlichen Ausgleich in Höhe von 1 4 5 45  946 EUR auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (3) für die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Unternehmen angeblich entstanden seien, weil ihm Gemeinwohlverpflichtungen (PSO — Public Service Obligations) auferlegt worden seien. (12) Im Jahr 2008 wies das Regionale Verwaltungsgericht in Salerno die von CSTP eingebrachte Klage auf zusätzlichen Ausgleich auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ab. Das Gericht befand, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (4), dass CSTP keinen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile infolge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen fordern könne, ohne zuvor die Aufhebung dieser Gemeinwohlverpflichtungen verlangt zu haben. 2.2.   DIE URTEILE DES CONSIGLIO DI STATO (13) Mit Urteil vom 27. Juli 2009 (Sentenza Nr. 4683/09) gab der Consiglio di Stato der von CSTP eingelegten Berufung gegen das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts in Salerno statt und entschied, dass CSTP nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Anspruch auf zusätzlichen Ausgleich für die erbrachten Gemeinwohldienstleistung habe. In diesem Urteil wird nicht genau angegeben durch welchen Rechtsakt und in welcher Form die Gemeinwohldienstleistungen auferlegt wurden, aber hervorgehoben, dass einem Unternehmen, das eine Gemeinwohldienstleistung erbringt, sein Anspruch auf Erstattung der bei der Erbringung dieser Dienstleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht verwehrt werden dürfe. Ferner befand der Consiglio di Stato, dass CSTP selbst dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung für Gemeinwohlerpflichtungen habe, wenn das Unternehmen zuvor keinen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen gestellt hat. (14) Der Consiglio di Stato befand, dass der genaue Betrag des an CSTP zu zahlenden zusätzlichen Ausgleichs durch die Region zu ermitteln sei, ausgehend von zuverlässigen Daten aus den Büchern des Unternehmens, indem die Differenz zwischen den Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit von CSTP, die der Gemeinwohldienstleistung zuzurechnen ist, und den entsprechenden Einnahmen ermittelt wird. Die Region führt jedoch an, dass ihr dies unmöglich sei, da es an klaren und zuverlässigen Daten mangele. (15) Mit Anordnung (ordinanza) Nr. 8736/2010 vom 13. Dezember 2010 ernannte der Consiglio di Stato einen Sachverständigen zur Durchführung dieser Aufgabe. Den italienischen Behörden zufolge war es diesem Sachverständigen ebenfalls nicht möglich, den Betrag des zu zahlenden Ausgleichs zu ermitteln. Erst mit der Unterstützung eines weiteren Sachverständigen, der vom Consiglio di Stato mit der Anordnung Nr. 5897/2011 vom 7. November 2011 ernannt wurde, konnte ein bestimmter Betrag für den Ausgleich berechnet werden, wobei ein „induktives Verfahren“ verwendet wurde, wie vom Consiglio di Stato mit der Anordnung Nr. 3244/2011 vom 25. Juli 2011 vorgeschrieben. Auf der Grundlage dieser Berechnungen gelangten die Sachverständigen zu dem Schluss, dass CSTP lediglich für 1998 einen Minderausgleich erhalten habe, da die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (Tarifpflicht) niedergelegte Formel anzuwenden sei. In Ermanglung zuverlässiger Daten und angesichts des Risikos, dass sich eine Verdopplung gegenüber dem nach Artikel 11 berechneten Ausgleich ergeben würde, war es den Sachverständigen nicht möglich, ein induktives Verfahren zu verwenden, um den (etwaigen) Minderausgleich nach Artikel 10 (d. h. Betriebs- oder Beförderungspflicht) zu berechnen. Die beiden Sachverständigen gehen also implizit von der Annahme aus, es sei CSTP eine Tarifpflicht auferlegt worden. (16) Somit erließ der Consiglio di Stato sein Urteil Nr. 5649/2012 vom 7. November 2012, in dem er den von der Region an CSTP zu zahlenden zusätzlichen Ausgleich auf 4 9 51  838 EUR — entsprechend dem Betrag des Minderausgleichs im Jahr 1998 — bezifferte und die Zahlung dieser Summe bis spätestens 7. Dezember 2012 anordnete. Die Zahlung dieser Summe durch die Region an CSTP erfolgte am 21. Dezember 2012. (17) Bei der Zahlung dieses zusätzlichen Ausgleichs durch die Region an CSTP infolge des Urteils Nr. 5649/2012 handelt es sich um die nicht angemeldete Maßnahme und um den Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 2.3.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN/STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (18) Nach Auskunft der italienischen Behörden war CSTP ähnlich wie auch andere Anbieter regionaler Linienbusdienste nach Maßgabe vorläufiger Lizenzen (Konzessionen) tätig, die auf Antrag des Unternehmens jährlich verlängert wurden. Aufgrund dieser Konzessionen erlangte das Unternehmen das ausschließliche Recht zur Erbringung der entsprechenden Dienste. (19) Die italienischen Behörden geben ferner an, dass CSTP in jedem einzelnen Jahr des Prüfzeitraums bei der Region Konzessionen für die Erbringung von Dienstleistungen auf den betreffenden Strecken beantragt habe und dass in diesen Konzessionen stets ausdrücklich vermerkt gewesen sei, dass die Erbringung der Dienstleistungen auf Risiko des betreffenden Unternehmens erfolge sowie insbesondere dass aus der Erbringung der Dienstleistungen kein Anspruch auf eine Beihilfe oder einen Ausgleich irgendeiner Art erwachse. Die italienischen Behörden reichten ein Exemplar eines Musterkonzessionsvertrags aus dem Jahr 1973 ein und behaupteten, es handle sich um den gleichen Konzessionsvertrag wie mit CSTP für den Prüfzeitraum. Die italienischen Behörden reichten jedoch keine tatsächlich mit CSTP während des Prüfzeitraums abgeschlossenen Verträge ein. (20) Die italienischen Behörden geben an, dass es CSTP im Rahmen dieser Konzessionen freigestanden habe, einen Ersatz für die verwendeten Beförderungsarten vorzuschlagen oder die teilweise oder gänzliche Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtungen zu verlangen, sofern ihm aus einer derartigen Verpflichtung Nachteile erwachsen wären; dass das Unternehmen von diesem Recht jedoch nie Gebrauch gemacht habe. Die italienischen Behörden geben außerdem an, dass das Unternehmen die Region niemals darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ihm wirtschaftliche Nachteile entstanden wären oder dass es Pflichten erfüllen würde, die es nicht erfüllen würde, wenn es dazu nicht durch eine Gemeinwohlverpflichtung gezwungen wäre. Ferner habe CSTP den italienischen Behörden zufolge niemals die Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtungen beantragt, wie nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgeschrieben. (21) Den italienischen Behörden zufolge beruhten die in der Vergangenheit gewährten Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand an CSTP auf der Standardkostenmethode, berechnet aufgrund bestimmter im Regionalen Gesetz Nr. 16/1983 (5) niedergelegter Parameter, wie etwa Anzahl der vergebenen Kilometer in Relation zu den zurückgelegten Kilometern, Anzahl der Beschäftigten und Busse, die in Abhängigkeit von der Art des erbrachten Dienstes (Stadt, Gebirge, Hügelland) schwanken kann, rechtliche und wirtschaftliche Behandlung der Beschäftigten, Größe des Unternehmens sowie Kosten der Busse. (22) Die italienischen Behörden bezweifeln auch, dass CSTP einen Nachweise über den effizienten und ordnungsgemäßen Betrieb der Dienste im Rahmen der Gemeinwohldienstleistungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erbracht habe, und erklären in dem eingereichten Schreiben, dass CSTP über kein nach Artikel 1 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenes Buchhaltungssystem mit getrennten Konten verfügt habe. 2.4.   HÖHE DES AUSGLEICHS (23) Wie in Erwägung 15 dargelegt, ernannte der Consiglio di Stato zwei Sachverständige, um den nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der Region an CSTP zu zahlenden Ausgleich zu ermitteln. Am 27. September 2012 legten die beiden Sachverständigen ihre jeweiligen Berichte vor, aber nur der zweite Sachverständige sah sich in der Lage, die Höhe des durch die Region an CSTP zu zahlenden zusätzlichen Ausgleichs zu berechnen. (24) Was einen zusätzlichen Ausgleich für die Betriebs- oder Beförderungspflicht — nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 10 — anbelangt, stellen die Sachverständigen in ihrem Bericht mehrfach fest, dass der Anspruch von CSTP auf zusätzlichen Ausgleich nicht durch ausreichende Daten und Belege untermauert gewesen sei, um diesen Betrag genau berechnen zu können. Zudem wird angemerkt, dass die von den Parteien (d. h. von CSTP und von der Region) eingereichten Daten nicht passen würden oder zu ungenau seien, da es sich lediglich um Näherungen handle. Deshalb gelangen die Sachverständigen in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parteien unzureichende Belege geliefert hätten, um Buslinien als unrentabel einzustufen, sodass auch keine zuverlässige Schätzung möglich sei, auch nicht unter Verwendung des vom Consiglio di Stato vorgeschriebenen „induktiven Verfahrens“. Deshalb gelangen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass der zusätzliche Ausgleich für die Betriebs- oder Beförderungspflicht, berechnet auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (6), auf null zu beziffern sei. (25) Was den zusätzlichen Ausgleich hinsichtlich der Tarifpflichten (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 11) anbelangt, gelangen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass eine Berechnung dieses Ausgleichs auf der Grundlage von Absatz 2 der genannten Bestimmung nicht möglich sei, da die Parteien niemals den Zustand des Markts definiert hätten, sodass ein etwaiger Ausgleich auf der Grundlage von Absatz 1 der genannten Bestimmung berechnet werden sollte. Die Sachverständigen erkennten jedoch an, dass eine Berechnung auf der Grundlage von Absatz 1 angesichts fehlender oder unzuverlässiger Daten nicht möglich ist. Deshalb wurde das durch den Consiglio di Stato vorgeschriebene „induktive Verfahren“ angewandt, in dem das Konzept der „Standardkosten“, basierend auf „Standardkosten pro Einheit“, sowie die Anzahl der Kilometer im Rahmen der Konzession verwendet wurden, um zu berechnen, ob CSTP während des Prüfzeitraums für die ihm auferlegten Tarifpflichten einen Minderausgleich erhalten hat. (26) Auf dieser Grundlage berechneten die Sachverständigen den Betrag des zusätzlichen Ausgleichs unter Verwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Artikel 11 niedergelegten Formel, ausgehend von der Annahme, dass die Tarifpflichten CSTP während des Prüfzeitraums auferlegt wurden, wie in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:   1997 1998 1999 2000 2001 2002 A. Einnahmen, die einer kaufmännischen Geschäftsführung zuzurechnen sind 4 0 3 03  387,71 4 2 3 12  390,51 4 1 1 74  023,85 4 2 3 99  523,59 4 2 0 10  059,97 4 2 0 10  059,97 B. Einnahmen, die der Geschäftsführung im vorliegenden Fall zuzurechnen sind 9 4 84  545,48 8 7 05  924,03 8 5 77  234,29 9 2 54  374,76 9 4 47  735,00 9 4 30  225,00 C. Bereits geleistete Ausgleichszahlungen 3 4 1 06  026,86 2 9 9 35  681,81 3 4 1 24  760,15 3 5 1 99  742,20 3 3 4 96  192,00 3 3 8 69  048,00 A — (B + C) -  3 2 87  184,64 3 6 70  784,68 -  1 5 27  970,59 -  2 0 54  593,37 - 9 33  867,03 -  1 2 89  213,03 A — (B + C)   3 6 70  784,68         (27) Aus diesen Berechnungen ergibt sich, dass CSTP nur für das Jahr 1998 geltend machen kann, einen Minderausgleich infolge der dem Unternehmen angeblich auferlegten Tarifpflichten erhalten zu haben. Der Betrag des Minderausgleichs wurde auf 3 6 70  784,68 EUR, beziffert, zuzüglich gesetzliche Zinsen von 1 2 81  053,57 EUR, sodass sich ein zusätzlicher Ausgleich von 4 9 51  838,25 EUR ergibt. Der Consiglio di Stato ordnete die Zahlung dieses Betrags durch die Region an CSTP an, was am 21. Dezember 2012 denn auch geschah. 2.5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (28) Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, hatte die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt. (29) Erstens hatte die Kommission Zweifel daran, dass die vier vom Europäischen Gerichtshof („EuGH“) im Altmark-Urteil (7) genannten Bedingungen erfüllt waren. (30) Zweitens hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Die Frage, ob die italienischen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 in dieser Sache tatsächlich von der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen waren, hängt erstens davon ab, ob die Region CSTP tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt hat, und zweitens, ob der für diese Verpflichtung gezahlte Ausgleich die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Die Kommission konnte nicht feststellen, ob der CSTP zugesprochene Ausgleich diese Anforderungen erfüllt. (31) Drittens hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Bedingungen dieser Verordnung in dieser Sache erfüllt wären, wenn sich herausstellen sollte, dass mindestens eine der Voraussetzungen für die Befreiung von der Anmeldepflicht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht erfüllt war und dass eine Würdigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgenommen werden müsste. 3.   BEMERKUNGEN ITALIENS (32) Die italienischen Behörden auf nationaler Ebene gaben keinerlei Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss ab. Lediglich die Region Kampanien gab eine solche Stellungnahme ab. (33) Erstens stellte die Region fest, dass CSTP keinerlei Nachweis über eine ordnungsgemäße Trennung der Buchführung geliefert habe. (34) Zweitens bekräftigte die Region, dass während des Prüfzeitraums keine einseitige Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen stattgefunden habe. Vielmehr habe das Unternehmen gemäß den während des betreffenden Zeitraums geltenden Regeln jährlich die Erneuerung der Konzession für die Dienstleistungen beantragt, sodass keine der Konzessionserteilungen mit der einseitigen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen verbunden gewesen sei. Ferner habe die Region CSTP wiederholt aufgefordert, im Sinne der Einhaltung des Urteils die Rechtsakte oder Verträge vorzulegen, durch welche die Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. Der Region zufolge hat das Unternehmen diesen Aufforderungen aber niemals Folge geleistet. Ebenso wenig habe CSTP Belege darüber eingereicht, dass das Unternehmen die Region aufgefordert hätte, die in den Konzessionsverträgen niedergelegten Bedingungen hinsichtlich der Strecken, Zeiten oder Tarife zu ändern, oder dass die Region etwaige derartige Anträge abgewiesen hätte. Was die Deckelung der Tarife anbelangt, merkte die Region an, dass die in den Konzessionsverträgen festgelegten Tarife auf der allgemeinen Preisgestaltung beruhten, wie sie von sämtlichen in der Branche tätigen Unternehmen praktiziert würde. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (35) Die einzige dritte Partei, die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgelegt hat, war CSTP als von der Maßnahme begünstigtes Unternehmen. In seinen Schriftsätzen widersprach CSTP den vorläufigen Standpunkten, welche die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vertreten hatte. (36) Erstens erklärte das Unternehmen, dass die Region ihm während des Prüfzeitraums einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt habe. Zur Untermauerung seiner Darstellung legte CSTP dar, dass die Gemeinwohlverpflichtungen nicht in dem Dokument zur Erteilung der Konzession niedergelegt seien — das nämlich gar nicht existiere —, sondern sich lediglich aus internen Rechtsakten der Region ergäben, durch welche die Organisation der betreffenden Tätigkeiten sowie der Ausgleich durch den „Standardkosten“-Mechanismus vorab festgelegt worden seien. CSTP legte dar, dass Italien die Gemeinwohlverpflichtungen durch das Gesetz Nr. 151/81, durch das Regionale Gesetz Nr. 16/83, durch das Gesetz Nr. 59/97 Artikel 4 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 422/97 geregelt habe. Die Region habe CSTP 1972/73 durch einen Rechtsakt zur Konzessionserteilung mit der Gemeinwohldienstleistung betraut und diese Erteilung bis 2003 alljährlich erneuert. Dass CSTP während des Prüfzeitraums Gemeinwohlverpflichtungen, wie Tarifpflichten, Strecken, Zeiten und Haltestellen, auferlegt worden seien, könne aus den folgenden Dokumenten geschlossen werde: — der zwischen CSTP und der Region für das Jahr 2003 nach dem Regionalen Gesetz Nr. 3/02 Artikel 46 geschlossene „Überbrückungsdienstvertrag“, zur Aufhebung und Ersetzung bestehender Konzessionen; — Beschluss der Regionalregierung (delibera della Giunta Regionale) Nr. 4873 vom 30. Dezember 1999, mit dem CSTP nach Anträgen des Unternehmens und weiterer Antragsteller gestattet wurde, bestimmte Strecken zu ändern; — Beschluss der Regionalregierung Nr. 327 vom 4. Mai 2000, mit dem die Dauer der Aussetzung der Preiserhöhung für Zeitkarten für Busbeförderungsdienstleistungen in der Region verlängert wurde; — Mitteilung Nr. 5171/2000 zur Unterscheidung bei der Tarifberechnung für gewöhnliche Zeitkarten und Zeitkarten für „Arbeiterlinien“ (linee operaie); — Dekret Nr. 1609/2001 des Verkehrsdezernenten (Assessore di Trasporti) der Region zur Umstellung von Lire auf Euro, in dem die Dienstanbieter daran erinnert wurden, dass jegliche Tariferhöhung verboten sei und dass dieses Verbot unter die „Konzessions-/Vertragspflichten“ falle. (37) Abschließend führte CSTP an, dass die Region den Betrag der Standardkosten wiederholt verringert und diese Standardkosten ungleichmäßig auf die verschiedenen Strecken und Konzessionen angewandt habe, sodass manche Betreiber sich entschieden hätten, bestimmte Buslinien, die durchgehend mit Verlust betrieben worden seien, einzustellen. Die Region habe jedoch geantwortet, dass die Betreiber im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen vertraglich verpflichtet seien, diese Leistungen zu erbringen, und dass rechtliche Schritte wegen Unterbrechung von Gemeinwohldienstleistungen gegen sie eingeleitet würden, wenn sie die betreffenden Strecken tatsächlich einstellen würden. CSTP zufolge belegt dies, dass dem Unternehmen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden. CSTP reichte jedoch keine Belege zur Untermauerung dieser Behauptung ein. (38) Zweitens behauptete CSTP, dass es ausschließlich als ÖPNV-Dienstleister tätig sei und keinen anderen Aktivitäten nachgehe, sodass es keiner Pflicht zur gesonderten Buchführung unterliege. CSTP legte dar, dass nach den geltenden Regeln lediglich vorgeschrieben sei, die Buchführungsdaten zu ÖPNV-Diensten, die im Rahmen einer Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden, separat von den Buchführungsdaten für sämtliche sonstigen Aktivitäten auszuweisen, dass jedoch nicht vorgeschrieben sei, eine weitergehende buchhalterische Aufschlüsselung zu praktizieren und gesondert die Aufwendungen und Einnahmen für jede einzelne Strecke auszuweisen. CSTP sei ein Unternehmen im alleinigen Eigentum der öffentlichen Hand, dessen alleiniger Gesellschaftszweck — während des Prüfzeitraums ebenso wie heute — die Erbringung von ÖPNV-Diensten im Rahmen von Gemeinwohlverpflichtungen gewesen sei bzw. sei. Folglich enthielten die Bücher des Unternehmens ausschließlich Daten zu Aktivitäten im Zusammenhang mit Gemeinwohlverpflichtungen, aus dem offensichtlichen und entscheidenden Grund, dass das Unternehmen — abgesehen von den im Jahr 1998 erbrachten und in den Büchern des Unternehmens gesondert ausgewiesenen Vermietungsdienstleistungen — während der betreffenden Jahre keinerlei sonstigen Aktivitäten nachgegangen sei. CSTP fügte hinzu, dass die Region die Zuverlässigkeit dieser Buchhaltungsdaten niemals in Zweifel gezogen habe, sondern sie vielmehr korrekt als Grundlage für die Berechnung und Zahlung der jährlichen Ausgleichsleistungen verwendet habe. (39) Drittens lieferte CSTP — nach Zusammenfassung der national höchstrichterlichen Entscheidung des Consiglio di Stato — Entgegnungen zu den drei von der Region vorgebrachten Argumenten: — die Berechnung sei nicht durch separate Buchführungskonten nach Kostenstellen untermauert gewesen, um die G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.