Europäische Union

82/53/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/30.211 - Comptoir Commercial d'Importation) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0053. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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as Comptoir Commercial d'Importation eine Geldbusse von 5 000 (fünftausend) Rechnungseinheiten gleich 30 946,90 ffrs (dreissigtausendneunhundertsechsundvierzig französische Franken und neunzig Centimes) festgesetzt. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das folgende Konto der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: Société Générale, Direction de l'Étranger, 29, boulevard Haußmann, F-75454 Paris Cedex 09, Konto-Nr. 5 770 006 5. Artikel 3 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Comptoir Commercial d'Importation, 42, rü Étienne Marcel, F-75081 Paris gerichtet. Brüssel, den 17. November 1981. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.