31982D0053

82/53/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/30.211 - Comptoir Commercial d'Importation) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1982 S. 0031 - 0036


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. November 1981

betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates

(IV/30.211 - Comptoir Commercial d'Importation)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(82/53/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

im Hinblick auf das am 27. Oktober 1978 von der Kommission an das Comptoir Commercial d'Importation, Paris (CCI) gerichtete Schreiben mit einem formellen Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17,

im Hinblick auf das Antwortschreiben des CCI vom 17. November 1978,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1981 über die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 18. September 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

SACHVERHALT

A. DAS UNTERNEHMEN

1. Das Comptoir Commercial d'Importation (nachstehend »CCI" genannt) ist eine in Paris ansässige Gesellschaft französischen Rechts. Es befasst sich mit der Einfuhr und dem Weiterverkauf einer Vielzahl von Erzeugnissen. Der Handel mit Elektromotoren für Staubsauger zur Verwendung in Haushalt und Industrie, die von der japanischen Gesellschaft Matsushita Electric Trading Company Ltd (»Matsushita") geliefert werden, macht nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzes von CCI aus.

2. Diese Motoren sind zur Lieferung an Hersteller von Haushalts- und Industriestaubsaugern zwecks Einbau in ihre Endprodukte bestimmt.

B. DIE BESCHWERDE

Zwischen Januar und August 1978 erhielt die Kommission Kenntnis davon, daß CCI die Lieferung der Elektromotoren von Matsushita an Hersteller im Vereinigten Königreich ablehnte. Sie gelangte insbesondere in den Besitz der Kopie eines Schreibens von CCI an einen Hersteller im Vereinigten Königreich vom 10. August 1978, in welchem CCI erklärte, sie könne keine Motoren an Abnehmer ausserhalb Frankreichs liefern.

Die Untersuchung der Kommission

a) Das Auskunftsersuchen der Kommission

Am 27. Oktober 1978 richtete die Kommission ein formelles Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an CCI. Dieses Ersuchen wurde per Einschreiben gesandt und enthielt eine vorgedruckte Warnung hinsichtlich der im Falle der Erteilung unrichtiger Auskünfte vorgesehenen Geldbussen. Das Schreiben lautete folgendermassen:

»Die Kommission hat Informationen erhalten, denen zufolge die zwischen Ihrem Unternehmen und der Gesellschaft Matsushita, Tokio, bestehenden Handelsbeziehungen zu Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führen. Bei einigen dieser Beschränkungen könnte es sich um Zuwiderhandlungen gegen die EWG-Wettbewerbsregeln handeln.

Um es der Kommission zu ermöglichen, die Situation im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 85 und 86 des Vertrages zu überprüfen, bitte ich Sie, mir die folgenden Auskünfte zukommen zu lassen:

1. Kopie des oder der Dokumente(s), welche über die Art Ihrer Beziehungen zu Matsushita Aufschluß geben;

2. . . . (Umsatzzahlen)

3. . . . (Matsushita-Erzeugnisse)

Dieses Auskunftsersuchen ist gestützt auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates. Ich bitte Sie, mir die angeforderten Auskünfte innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang dieses Schreibens bei Ihnen zukommen zu lassen".

CCI antwortete der Kommission per Einschreiben vom 17. November 1978 wie folgt:

»Wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage vom 27. vergangenen Monats.

1. Es besteht kein schriftlicher Vertrag über unsere Beziehungen mit der Gesellschaft Matsushita Electric Trading Co., Tokio (Japan), die uns wie andere Kunden beliefert und bevorratet. Alle Erzeugnisse, die uns durch unseren Lieferanten offeriert und geliefert werden, werden ohne Beschränkung beim Verkauf oder Wiederverkauf unseren französischen und manchmal auch ausländischen Kunden angeboten. Für einige Industriemotoren, für die Anfragen gewisser ausländischer Abnehmer eingehen, erhalten wir keine Preisangaben und können sie demgemäß auch nicht anbieten.

Grundsätzlich üben wir unsere Tätigkeit lediglich in Frankreich aus, denn wir haben keinen Kontakt zum Handel im Ausland und auch keine Kundendienst- und Wartungsmöglichkeiten, auf die die Abnehmer angewiesen sind.

2. . . . (Umsatzzahlen)

3. . . . (Matsushita-Produkte)

Zusammenfassend bestätigen wir, daß wir für alle Matsushita-Erzeugnisse (einschließlich der Motoren, die 0,3 % unseres Gesamtumsatzes ausmachen), für die uns Preisofferten gemacht werden und deren Lieferung wir erhalten, keinerlei Verkaufs- oder Wiederverkaufsbeschränkungen auferlegen, ganz gleich ob die Ware für Frankreich oder das Ausland bestimmt ist . . .".

b) Die Nachprüfung durch die Kommission

Am 7. August 1979 führte die Kommission gemäß der ihr durch Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erteilten Befugnis eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von CCI durch. CCI war im voraus hiervon in Kenntnis gesetzt worden, und ihr Generaldirektor war bei der Nachprüfung anwesend.

Dabei händigte CCI den Beamten der Kommission Kopien von Dokumenten, Fernschreiben und Briefen aus, die sich auf die vorerwähnte Beschwerde bezogen.

Am 15. August 1979 führte die Kommission eine entsprechende Nachprüfung in den Geschäftsräumen des betroffenen Herstellers im Vereinigten Königreich durch, wobei sie in den Besitz von weiteren Korrespondenzkopien gelangte, die sich auf die vorliegende Sache beziehen.

c) Das Ergebnis der Nachforschungen

Aus den Kopien der einschlägigen Dokumente, in deren Besitz die Kommission bei den vorerwähnten Nachprüfungen gelangte, gehen folgende Tatsachen hervor:

a) CCI ist der Alleinvertriebshändler für Matsushita-Motoren für Staubsauger in Frankreich. Dies geht insbesondere aus folgendem Fernschreiben hervor, das Matsushita am 5. Dezember 1977 an CCI sandte:

»Natürlich haben wir uns nicht gegenüber . . . verpflichtet. CCI ist unser einziger Vertriebshändler für dieses Erzeugnis in Frankreich".

b) Im Dezember 1977 beklagte sich der Vertriebshändler von Matsushita im Vereinigten Königreich darüber, daß ein französischer Kunde von CCI versucht habe, Matsushita-Motoren von Frankreich nach dem Vereinigten Königreich zu exportieren.

Später wies Matsushita den Vertriebshändler und CCI darauf hin, daß keine Motoren zur Wiederausfuhr nach dem Vereinigten Königreich an CCI geliefert würden. In einem Fernschreiben von Matsushita an CCI vom 9. Dezember 1977 heisst es (auszugsweise) wie folgt:

»Bitte erkundigen Sie sich, ob (. . .) in Frankreich fabrizieren wird, sonst können wir nicht liefern".

c) Am 26. Juli 1978 setzte sich der Direktor eines Herstellerwerks für Staubsauger im Vereinigten Königreich mit CCI direkt in Verbindung mit der Absicht, etwa 10 000 Elektromotoren jährlich zu beziehen. Dem Anschein nach sollte diese Bestellung jedoch mit dem Bedarf eines französischen Abnehmers aufgegeben werden.

d) So sandte CCI am 26. Juli 1978 an Matsushita ein Fernschreiben mit Einzelheiten der Bestellung und ersuchte um Genehmigung, einen Teil dieses Auftrages an den französischen Kunden in Paris und den Rest direkt nach dem Vereinigten Königreich auszuliefern.

e) Am 27. Juli 1978 lehnte Matsushita fernschriftlich die Annahme des Auftrages ab mit dem Hinweis auf Ihre Verpflichtung gegenüber den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich.

f) Am 31. Juli 1978 drängte CCI nochmals in drei Fernschreiben an Matsushita darauf, die Genehmigung zu den Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich zu erteilen.

g) Am 3. August 1978 ersuchte der Hersteller im Vereinigten Königreich CCI in einem Schreiben erneut um Bestätigung von Preisen und Lieferdaten.

h) Am 10. August 1978 sandte Matsushita an CCI in Kenntnis des Vorstehenden folgendes Fernschreiben: »In Anbetracht unserer Verbindung mit (dem britischen Abnehmer) können wir Ihnen keine Motoren liefern. (. . .) Sollte (der französische Abnehmer) selbst Staubsauger in Frankreich herstellen, könnten wir die Lieferung tätigen. Falls der Kunde diesen Vorschlag nicht akzeptiert, lassen Sie ihn bitte fallen . . .".

i) Am 10. August 1978 schrieb CCI an den Hersteller im Vereinigten Königreich:

»Unter Bezugnahme auf die Unterredung mit unserem Herrn Versein und die diesbezueglichen Erkundigungen bei Matsushita bedauern wir, Ihnen mitteilen zu müssen, daß wir Ihnen für die Fabrikation im Vereinigten Königreich keine Motoren liefern können. Wir haben lediglich die Genehmigung, in Frankreich zu verkaufen und an die französischen Kunden die Motoren zu liefern, die in Frankreich montiert, umgebaut oder sonstwie verwendet werden."

j) Am 21. August 1978 sandte der Hersteller im Vereinigten Königreich an CCI folgendes Schreiben:

»Wir nahmen von dem Inhalt Ihres Schreibens vom 10. August Kenntnis und sind sehr erstaunt, daß Sie keine Motoren an uns nach England liefern dürfen, insbesondere da wir doch auch zur EWG gehören. Wir hätten nicht geglaubt, daß die französische Regierung Einwendungen dagegen erheben könnte, daß Sie uns Waren verkaufen. Bitte teilen Sie uns mit, ob die französische Regierung oder Matsushita Ihnen den Verkauf der Motoren an uns verbieten."

k) Am 6. September 1978 antwortete CCI folgendermassen:

»Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21. August bedauern wir, Ihnen bestätigen zu müssen, daß wir nicht berechtigt sind, Matsushita-Motoren ausserhalb Frankreichs zu verkaufen. Diese Beschränkung ergibt sich aus der Tatsache, daß uns der Vertrieb von Matsushita-Motoren in Frankreich übertragen wurde und unsere Vertriebsvereinbarung mit Matsushita uns nicht gestattet, in andere Länder zu verkaufen. Wie Sie wissen, sind wir nach französischem Recht verpflichtet, jedes Produkt, das wir auf dem Markt anbieten, an jedweden französischen Kunden zu verkaufen, der hierfür bezahlen kann. Wir sind jedoch verpflichtet, ins Ausland zu verkaufen, und es trifft zu, daß in diesem besonderen Fall Matsushita ihren Vertriebshändler im Vereinigten Königreich schützt."

l) Am 8. November 1978 bestätigte CCI in einem Fernschreiben an Matsushita, daß die Staubsauger in Frankreich hergestellt würden. In diesem Fernschreiben heisst es ausserdem:

»Müssen Ihre Aufmerksamkeit auf die strengen Vorschriften über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt lenken. Haben gerade eine diesbezuegliche Anfrage erhalten und senden Herrn Niki Abschriften des Briefwechsels. Empfehlen grösste Vorsicht."

Ein Schreiben vom 7. November 1978, das CCI an Matsushita sandte, lautet wie folgt:

»Wir übersenden Ihnen hiermit:

a) Abschrift eines Briefs vom 27. Oktober 1978, der uns durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel zugestellt wurde;

b) Abschrift unseres Antwortschreibens, das wir vor dem 18. November abzusenden beabsichtigen.

Im Hinblick auf Ihre Fernschreiben (Ref. CIE-1573 vom 25. Oktober 1978 und CIE-1474 vom 10. August 1978) haben wir davon abgesehen, an den Hersteller im Vereinigten Königreich zu verkaufen. Wir nehmen an, daß sich der Hersteller im Vereinigten Königreich beschwert hat."

m) Am 8. November 1978 schrieb Herr Pierre Kahn, Präsident und Generaldirektor von CCI an Herrn Gilles Paris, den technischen Direktor von CCI, der die meisten der an Matsushita gerichteten Fernschreiben unterzeichnet hatte, wie folgt:

»Betrifft: Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

In der Anlage übersende ich Ihnen:

1. Schreiben der EWG vom 27. Oktober 1978,

2. Kopie meines Entwurfs eines Antwortschreibens von November 1978, das am 17. abgehen wird,

3. Kopie meines Schreibens vom 7. November an Herrn Niki.

Sollte ich vor dem 17. ds. Mts. ein Fernschreiben von Herrn Niki erhalten, werde ich möglicherweise gewisse Formulierungen meines Schreibens abändern. Letzteres ist jedoch gründlich durchdacht und im Hinblick auf die Schreiben an die Gesellschaft . . . (britischer Fabrikant) muß ich mich in gewisser Weise vorsehen. Sie können nächsten Donnerstag eine Kopie dieser Schreiben mitnehmen, sofern Sie Herrn Niki oder einen seiner näheren Mitarbeiter treffen".

n) Am 14. November 1978 beklagte sich CCI fernschriftlich bei Matsushita über die Verzögerung in der Auslieferung der Ware an den französischen Kunden. In dem Fernschreiben heisst es wie folgt: »Vor Erteilung der Bestellung hatten wir von Ihnen Anweisung erhalten, den Auftrag nur anzunehmen, wenn er für die Produktion in Frankreich für den französischen Markt bestimmt ist. Hieran haben wir uns gehalten. Wir verstehen nicht, weshalb sie die Verschiffung hinauszögern wollen, da wir uns genauestens nach Ihren Weisungen gerichtet haben. Übrigens haben wir jetzt erneut Schwierigkeiten mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, weil wir diese Weisungen befolgten und Lieferprobleme mit Ihnen aus demselben Grunde".

Die Antwort von CCI auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

In ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Beschwerdepunkte sowie in der mündlichen Anhörung führte CCI unter anderem aus, daß sie auf das Auskunftsersuchen der Kommission in ihrem Schreiben vom 17. November 1978 keine falsche Auskunft erteilt habe. Die Schreiben vom 10. August 1978 und dem 6. September 1978 an den Hersteller im Vereinigten Königreich seien irrtümlicherweise durch einen mit der wahren Sachlage nicht vertrauten Techniker geschrieben worden, der als Urlaubsvertretung fungiert habe. Diese Angelegenheit sei daher als isolierter Vorfall zu betrachten. CCI blieb ausserdem bei der Behauptung, daß das Auskunftsersuchen jedenfalls unklar und ungenau gewesen sei und daher den Erfordernissen von Artikel 11 und 15 der Verordnung Nr. 17 nicht Rechnung getragen habe.

In der Anhörung erklärte jedoch Alain Kahn, Generaldirektor von CCI, daß es sich bei dem betreffenden Techniker in der Tat um Gilles Paris, den technischen Direktor von CCI, gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 18. August 1981, also nach der Anhörung, teilte CCI der Kommission mit, daß Matsushita am 18. Oktober 1979 ihre Zustimmung zur Belieferung des britischen Herstellers gegeben habe. Letzterer bestätigte ebenfalls der Kommission gegenüber, daß man eine zufriedenstellende Regelung gefunden habe, um eine Belieferung sicherzustellen.

II

RECHTLICHE BEURTEILUNG

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 bestimmt, daß die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 verlangte Auskunft unrichtig erteilen.

Gemäß Absatz 1 des vorerwähnten Artikels 11 hat die Kommission die Befugnis, von den betreffenden Unternehmen alle erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Zur Durchführung dieser Aufgabe richtet die Kommission an die Unternehmen zunächst ein schriftliches Auskunftsverlangen. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 muß die Kommission in diesem Auskunftsverlangen auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hinweisen.

Schließlich ist in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehen, daß die Kommission dem betreffenden Unternehmen für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzt.

Unter einem Auskunftsverlangen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) muß daher die Gesamtheit des Dokumentes, die das Auskunftsverlangen im Sinne von Artikel 11 Absätze 1, 3 und 5 darstellt, verstanden werden und nicht nur die Fragen, mit denen um Auskunft ersucht wird. Im Rahmen dieses Ersuchens muß das Antwortschreiben, das hierauf von dem Unternehmen eingesandt wird, in seiner Gesamtheit gewürdigt werden und diese Würdigung darf sich nicht nur auf die zu den speziellen Fragen der Kommission erteilten Antworten beschränken.

Hieraus folgt, daß nicht nur die Antworten auf die konkreten Fragen der Kommission Antwort auf ein Auskunftsverlangen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) anzusehen sind, sondern auch die erteilten Auskünfte, die über den engeren Rahmen dieser Fragen hinausgehen, sowie die durch das Unternehmen von sich aus erteilten Auskünfte, die nicht direkt mit einer speziellen Frage der Kommission in Zusammenhang stehen.

CCI ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17. Die Kommission richtete am 27. Oktober 1978 ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 an CCI und CCI antwortete hierauf am 17. November 1978.

In ihrem Auskunftsersuchen teilte die Kommission CCI eingangs mit, daß sie Informationen erhalten habe, denen zufolge die Handelsbeziehungen zwischen CCI und Matsushita zu Beschränkungen im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten führen könnten, wobei es sich möglicherweise um Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln handele.

Die Kommission verlangte unter anderem Ablichtungen des oder der Dokumente(s), welche über die Art der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen Aufschluß geben. Ausserdem enthielt das Auskunftsverlangen einen Hinweis auf die juristische Grundlage dieses Verlangens sowie auf die im Falle der Erteilung unrichtiger Auskünfte vorgesehenen Geldbussen.

In ihrem Antwortschreiben an die Kommission erklärte CCI daß zwischen ihr und Matsushita kein schriftlicher Vertrag bestehe. Es wurde kein Dokument eingereicht, das sich auf die Geschäftsbindung mit Matsushita bezog, und CCI führte aus, daß ihr durch diese Verbindung keine Beschränkungen beim Verkauf oder Wiederverkauf der Matsushita-Erzeugnisse, die sie ihren Kunden in Frankreich oder im Ausland offerierte, auferlegt würden. Diese Auskunft wird gegen Ende des erwähnten Schreibens wiederholt. Aus den Dokumenten, die später bei den durch die Kommission durchgeführten Nachprüfungen sichergestellt wurden - insbesondere aus den in den Geschäftsräumen von CCI ausfindig gemachten Fernschreiben - ergibt sich jedoch eine Geschäftsverbindung, die nicht mit der Antwort von CCI auf das Auskunftsersuchen der Kommission in Einklang steht.

Aus der fernschriftlichen Korrespondenz zwischen CCI und Matsushita geht hervor, daß CCI wusste, daß sie vor Tätigung einer Lieferung nach dem Ausland und insbesondere nach dem Vereinigten Königreich zunächst die Genehmigung von Matsushita einholen musste und daß Matsushita eine derartige Genehmigung nicht erteilen würde, da die Wiederausfuhr ihrer Erzeugnisse von Frankreich nach dem Vereinigten Königreich den Interessen ihres englischen Vertriebshändlers zuwiderlief. Obgleich keine formelle Vertriebsvereinbarung bestand, ist doch die Tatsache, daß CCI wusste, daß sie zunächst die Genehmigung von Matsushita einholen musste und deren Weisungen in den verschiedenen Fernschreiben zu befolgen hatte, ein Anzeichen für das Bestehen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags zwischen den Parteien.

Ausserdem wird in dem Schreiben vom 6. September 1978, das CCI an den Hersteller im Vereinigten Königreich richtete, das Bestehen einer derartigen Vereinbarung ausdrücklich erwähnt, sowie die Tatsache, daß CCI nach dieser Vereinbarung nicht in Länder ausserhalb Frankreichs liefern dürfte.

Demgemäß war die Auskunft, die CCI auf das Auskunftsersuchen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erteilte falsch, denn CCI wurde in der Tat durch Matsushita daran gehindert, einen Abnehmer in einem anderen EWG-Mitgliedstaat zu beliefern, wie sich aus den vorerwähnten Fernschreiben ergibt.

Die Kommission ist der Meinung, daß CCI bei Erteilung der unrichtigen Auskunft vorsätzlich handelte. Es ist offensichtlich, daß CCI sich der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts in bezug auf den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes sowie ihrer Verpflichtung zur Erteilung richtiger Auskünfte der Kommission gegenüber bewusst war. Es ist auch offensichtlich, daß sie CCI über den besonderen Zweck des Auskunftsersuchens im klaren war. Aus diesem ging nämlich klar hervor, daß die Kommission Informationen erhalten hatte, die sie zu der Annahme veranlassten, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen CCI und Matsushita geeignet waren, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang suchte die Kommission, sich Auskünfte zu beschaffen, die ihr Aufschluß über die Art dieser Beziehungen und das etwaige Vorliegen eine Zuwiderhandlung geben konnten.

Darüber hinaus hat CCI es für angebracht gehalten, der Kommission in der Antwort auf ihr Auskunftsersuchen zusätzlich allgemeine Auskünfte über den Verkauf und den Wiederverkauf der Matsushita-Erzeugnisse zu erteilen. Hier handelt es sich um Auskünfte, die über den Rahmen des Auskunftsersuchens hinausgingen, selbst wenn man sich - wie CCI - streng an die konkreten Fragen der Kommission hält.

CCI nahm zu Recht an, daß das Auskunftsersuchen der Kommission im Anschluß an eine Beschwerde des britischen Herstellers erfolgte, und obwohl sie Matsushita diesbezueglich konsultiert hatte, hat sie nach reiflicher Überlegung den dieser Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt abgestritten und - wie aus dem internen Vermerk von Herrn Kahn an Herrn Paris vom 8. November 1978 hervorgeht - die Kommission mittels wohlgesetzter, ausweichender Formulierungen zu täuschen versucht.

Es ist demgemäß klar, daß CCI ganz offensichtlich den Zweck des Auskunftsersuchens der Kommission kannte, nämlich die Behinderung der Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich zu untersuchen.

Im Gegensatz zu den schriftlichen und mündlichen Erklärungen von CCI in Beantwortung der Beschwerdepunkte ist die Kommission der Meinung, daß es sich hier nicht um einen Einzelfall handelte, der sich aus der Unwissenheit eines als Urlaubsvertretung tätigen Angestellten ergab. Vielmehr geht aus dem Sachverhalt hervor, daß Herr Paris während des gesamten in Frage kommenden Zeitraums in dauernder Verbindung mit Matsushita stand. Er war direkt mit der Durchführung der Vertriebspolitik seines Unternehmens befasst, wie aus dem Schreiben hervorgeht, das Herr Kahn am 8. November 1978 an ihn richtete.

Die Kommission ist der Meinung, daß die durch CCI begangene Zuwiderhandlung schwerwiegend ist. Obwohl CCI sich darum bemüht hat, Matsushita zu einer Änderung ihrer Haltung zu bewegen, um ihr die Belieferung eines britischen Kunden zu ermöglichen (wozu Matsushita in der Folge ihre Zustimmung erteilt hat), war gleichwohl ihre unrichtige Auskunft darauf angelegt, der Kommission gegenüber vorsätzlich einen Sachverhalt, der eine schwere Zuwiderhandlung darstellen könnte, nämlich ein Exportverbot, zu verheimlichen. Wie auch CCI bekannt war, ist ein derartiges Verbot unvereinbar mit einem der grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags, nämlich der Schaffung eines einheitlichen Marktes.

Die Geldbusse

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, daß CCI wegen der Erteilung einer unrichtigen Auskunft mit der Hoechststrafe belegt werden muß, die in Artikel 15 vorgesehen ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Comptoir Commercial d'Importation hat auf ein ihm am 27. Oktober 1978 gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 durch die Kommission zugestelltes Auskunftsersuchen am 17. November 1978 vorsätzlich eine unrichtige Auskunft erteilt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 wird gegen das Comptoir Commercial d'Importation eine Geldbusse von 5 000 (fünftausend) Rechnungseinheiten gleich 30 946,90 ffrs (dreissigtausendneunhundertsechsundvierzig französische Franken und neunzig Centimes) festgesetzt.

Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das folgende Konto der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: Société Générale, Direction de l'Étranger, 29, boulevard Haußmann, F-75454 Paris Cedex 09, Konto-Nr. 5 770 006 5.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Comptoir Commercial d'Importation, 42, rü Étienne Marcel, F-75081 Paris gerichtet.

Brüssel, den 17. November 1981.

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.