Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 38

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I038. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11985I038 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 38 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0030 ++++ Artikel 38 Die autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . Die vertragsmässigen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des vereinheitlichten Tarifs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind die vertragsmässigen Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ; ausgenommen sind Anpassungen , die dem Umstand Rechnung tragen sollen , daß die geltenden Sätze des spanischen und des portugiesischen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die geltenden Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . Diese Anpassungen werden Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens sein und in den Grenzen der durch Artikel XXIV dieses Abkommens eröffneten Möglichkeiten bleiben .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.