Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1942 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2026 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute (EZB/2026/18)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1942. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit bereits von einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt wurde und Angaben zum Ergebnis dieser Beurteilung; i) Äußerungen von Mitarbeitern der EZB oder der NCA zur Leistung des bestellten Mitglieds in seiner aktuellen oder einer früheren Funktion, die sich auf das aktuelle Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit auswirken können; j) Informationen über das Verhalten des bestellten Mitglieds in seiner aktuellen Funktion, die gegebenenfalls bei Neubewertungen relevant sind; k) Aufzeichnungen der Stimme des bestellten Mitglieds. ANHANG II Zulassungsverfahren 1.   GEGENSTAND, ART UND ZWECK DER VERARBEITUNG Die EZB führt in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) Bewertungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren durch, die den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr beaufsichtigter Unternehmen, die Zulassung oder Befreiung von der Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften, die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder bedeutende beaufsichtigte Gruppen umfassen, sowie angezeigte Verschmelzungen und Spaltungen zum Gegenstand haben. Im Rahmen der jeweiligen Zulassungsverfahren werden personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet: a) Zulassungen zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts: um zu bewerten, ob ein Antragsteller für eine Zulassung die einschlägigen Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts erfüllt, gegebenenfalls einschließlich der Bewertung der Organisationsstruktur, der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen sowie der Analyse der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter des Antragstellers; b) qualifizierte Beteiligungen: um die finanzielle Solidität des geplanten Erwerbs und die Eignung des interessierten Erwerbers festzustellen; c) Entzug von Zulassungen zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts: um zu beurteilen, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen die Bedingungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts für den Entzug einer Zulassung erfüllt; d) das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr beaufsichtigter Unternehmen: um zu bewerten, ob die Errichtung einer Zweigstelle oder die Erbringung von Dienstleistungen durch bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Errichtung einer Zweigstelle in einem teilnehmenden Mitgliedstaat durch ein in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut, die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, die Erbringung von Dienstleistungen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat durch ein in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut und Änderungen der Daten einer Zweigstelle oder Änderungen der Erbringung von Dienstleistungen durch bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen die einschlägigen Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts erfüllt; e) Zulassung oder Befreiung von der Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften: um zu beurteilen, ob die Kriterien des einschlägigen nationalen Rechts und Unionsrechts für eine Zulassung oder Befreiung von der Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften erfüllt sind, einschließlich der Bewertung der internen Vereinbarungen und Organisationsstruktur der Gruppe, der die (gemischte) Finanzholdinggesellschaft angehört, sowie der internen Verteilung von Aufgaben innerhalb dieser Gruppe und der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Anteilseigner (oder Gesellschafter) der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft; f) Verschmelzungen und Spaltungen, die von Instituten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften durchgeführt werden: um zu beurteilen, ob die Kriterien des einschlägigen nationalen Rechts und Unionsrechts für die Genehmigung von Verschmelzungen und Spaltungen erfüllt sind, einschließlich der Beurteilung des Leumunds und der finanziellen Solidität der beteiligten Finanzakteure und der Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen auf Dauer in der Lage sein wird, den aufsichtlichen Anforderungen zu genügen. 2.   RECHTSGRUNDLAGE a) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, den Artikeln 14 und 15 sowie Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den Artikeln 8, 11 bis 17 und Teil V, Titel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den Artikeln 8, 8a, 10 bis 14, 18, 21a, 22, 23, 27i, 27j, 33, 34, 35 und 39 der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung. 3.   BETROFFENE PERSONEN Personenbezogene Daten zu den folgenden Kategorien betroffener Personen dürfen verarbeitet werden: 3.1. Zulassungen zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts: a) Mitarbeiter des Antragstellers; b) Mitglieder des Leitungsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) des Antragstellers oder anderer mit dem Antragsteller verbundener Unternehmen; c) Personen, zu denen der Antragsteller oder Mitglieder des Leitungsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) des Antragstellers wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhalten; d) bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers im Zulassungsverfahren. 3.2. Qualifizierte Beteiligungen: a) Mitarbeiter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist, Mitglieder des Leitungsorgans und Anteilseigner des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist, oder anderer maßgeblicher Unternehmen; b) Personen, welche die Geschäfte des Erwerbers tatsächlich leiten, und Mitglieder des Leitungsorgans, welche die Geschäfte des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist, infolge des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung leiten werden, sowie Personen, zu denen diese wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhalten; c) der Erwerber einer qualifizierten Beteiligung sowie Personen, zu denen dieser wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhält; d) Mitarbeiter und bevollmächtigte Vertreter des Erwerbers. 3.3. Entzug von Zulassungen zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts: a) Mitglieder des Leitungsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist; b) Personen, zu denen Mitglieder des Leitungsorgans und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist, wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhalten; c) Mitarbeiter und bevollmächtigte Vertreter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist. 3.4. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr beaufsichtigter Unternehmen: a) Mitarbeiter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist; b) Mitglieder des Leitungsorgans und Anteilseigner des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist; c) bevollmächtigte Vertreter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist. 3.5. Zulassung oder Befreiung von der Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften: a) Mitarbeiter der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft, die Gegenstand des Verfahrens ist, und des beaufsichtigten Unternehmens, das eine Tochtergesellschaft der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft ist, die Gegenstand des Verfahrens ist; b) Mitglieder des Leitungsorgans und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) des beaufsichtigten Unternehmens, das eine Tochtergesellschaft der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft ist, die Gegenstand des Verfahrens ist, sowie Personen, zu denen diese wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhalten; c) Mitglieder des Leitungsorgans und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft, die Gegenstand des Verfahrens ist, sowie Personen, zu denen diese wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhalten; d) bevollmächtigte Vertreter der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft, die Gegenstand des Verfahrens ist. 3.6. Verschmelzungen und Spaltungen, die von Instituten und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften durchgeführt werden: a) Mitarbeiter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist; b) Mitglieder des Leitungsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Anteilseigner oder Gesellschafter (bei juristischen Personen die Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten) des beaufsichtigten Unternehmens oder anderer mit dem beaufsichtigten Unternehmen, das Gegenstand des Verfahrens ist, verbundener Unternehmen; c) Mitglieder des Leitungsorgans, welche die Geschäfte des beaufsichtigten Unternehmens, das aus dem geplanten Vorgang hervorgeht, tatsächlich leiten werden, sowie Personen, zu denen diese wesentliche finanzielle oder nichtfinanzielle Beziehungen unterhalten; d) bevollmächtigte Vertreter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist. 4.   KATEGORIEN VERARBEITETER PERSONENBEZOGENER DATEN Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen verarbeitet werden: a) Angaben zur Identifikation, wie Name, Personalausweis-/Reisepassnummer, Staatsangehörigkeit und Unterschrift; b) Kontaktdaten, wie Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; c) berufliche Daten zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Beschäftigung und anderen bekleideten Positionen; d) berufliche Daten zu jeder anderen Geschäftstätigkeit; e) Angaben zu Strafregistereinträgen, strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren, relevanten Zivil-/Verwaltungsverfahren und Disziplinarmaßnahmen, einschließlich Verbot der Ausübung der Funktion als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz und ähnlicher Verfahren; f) Angaben zur finanziellen Situation; g) Beschreibung finanzieller und nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen von Bedeutung; h) Angaben zu einer Ablehnung der Eintragung, Genehmigung, Zugehörigkeit zu einem Gewerbe, Geschäft oder Beruf oder Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes, Geschäfts oder Berufs; Rücknahme, Widerruf oder Löschung einer Eintragung, Genehmigung, Zugehörigkeit oder Erlaubnis; oder Ausschluss durch ein Selbstregulierungsorgan oder staatliches Kontrollorgan oder durch ein Berufsgremium oder einen Berufsverband; i) Informationen darüber, ob eine Beurteilung des Leumunds bereits von einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt wurde und Angaben zum Ergebnis dieser Beurteilung; j) Äußerungen von Mitarbeitern der EZB oder der NCA zur Leistung der betreffenden Person in ihrer aktuellen oder einer früheren Funktion, die sich auf die einschlägige Beurteilung auswirken kann; k) Aufzeichnungen der Stimme der betreffenden Person. ANHANG III Laufende Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Unternehmen 1.   GEGENSTAND, ART UND ZWECK DER VERARBEITUNG Im Rahmen der Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Unternehmen werden personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet: a) Gewährleistung, dass bedeutende beaufsichtigte Unternehmen das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zu seiner Umsetzung, einhalten, in welchem Aufsichtsanforderungen in Bezug auf i) Eigenmittel, Verbriefung, Beschränkungen für Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung und Veröffentlichung entsprechender Informationen sowie ii) Unternehmensführung, einschließlich Risikomanagementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergütungspolitiken und -praktiken sowie wirksamer bankinterner Prozesse zur Sicherstellung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung, einschließlich auf internen Ratings basierender Modelle, festgelegt sind; b) Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen und Stresstests, um festzustellen, ob bedeutende beaufsichtigte Unternehmen die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts erfüllen und, auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung, besondere Anforderungen und weitere Maßnahmen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen festzulegen; c) Beaufsichtigung der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmen von beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der (gemischten) Finanzholdinggesellschaften, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Mutterunternehmen, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, einschließlich in Aufsichtskollegien unbeschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen Behörden (NCAs) als Beobachter in diesen Aufsichtskollegien; d) Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten in Bezug auf zugehörige beaufsichtigte Unternehmen und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators, wenn die EZB nach Maßgabe der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator für ein Finanzkonglomerat benannt ist; e) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne und Frühinterventionsmaßnahmen; f) Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wesentliche Beteiligungen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Beteiligungen handelt; g) Ausübung der nach nationalem Recht übertragenen Aufsichtsbefugnisse, die in den Aufgabenbereich der EZB fallen, im Hinblick auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, einschließlich Genehmigung des Erwerbs von Anteilen an einem Nichtkreditinstitut oder einem Kreditinstitut außerhalb der Union durch bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, Verschmelzungen oder Spaltungen von Kreditinstituten, Erwerb oder Veräußerung von Aktiva oder Passiva, Änderungen der Satzung von Kreditinstituten, Bestellung von externen Abschlussprüfern, Informationsersuchen an und spezifischer Berichte von externen Abschlussprüfern, Auslagerungsvorhaben, Tätigkeiten in Drittländern, Ausübung von Befugnissen gegenüber Anteilseignern, Gewährung oder Beschränkung von Krediten an verbundene Parteien, strategischer Entscheidungen und Gründung genossenschaftlicher Bankengruppen; h) Ausübung der nach nationalem Recht übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, einschließlich der Optionen und Ermessensspielräume der zuständigen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 2013/36/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung. 2.   RECHTSGRUNDLAGE Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h und i, Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 3.   BETROFFENE PERSONEN Personenbezogene Daten zu den folgenden Kategorien betroffener Personen dürfen verarbeitet werden: a) Mitarbeiter eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens; b) Mitglieder des Leitungsorgans, Kunden und ihre Garanten, Anteilseigner und Gläubiger, Dienstleister, Berater und externe Abschlussprüfer eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens; c) Mitarbeiter oder Vertreter von Bankenverbänden; d) Mitarbeiter von Organen und Einrichtungen der Union und nationalen und internationalen Behörden; e) andere Dritte, wie Personen, die im Zusammenhang mit einem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen Beschwerden einlegen oder Auskunftsersuchen übermitteln; f) bevollmächtigte Vertreter eines bestellten Mitglieds in einem Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit; g) bevollmächtigte Vertreter des Erwerbers einer wesentlichen Beteiligung; h) Mitarbeiter des Erwerbers einer wesentlichen Beteiligung. 4.   KATEGORIEN VERARBEITETER PERSONENBEZOGENER DATEN Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen verarbeitet werden: a) Angaben zur Identifikation, wie Name, Personalausweis-/Reisepassnummer, Staatsangehörigkeit und Unterschrift; b) Kontaktdaten, wie Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; c) berufliche Daten zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Beschäftigung, anderen Positionen und sonstigen Geschäftstätigkeiten; d) Angaben zur finanziellen Situation, wie im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditakte eines Bankkunden oder im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an ein Mitglied des Leitungsorgans, wenn eine vorherige Zustimmung erforderlich ist; e) Angaben zu Strafregistereinträgen, strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren, relevanten Zivil-/Verwaltungsverfahren und Disziplinarmaßnahmen, einschließlich Verbot der Ausübung der Funktion als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz und ähnlicher Verfahren. (1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj). ANHANG IV Durchsetzung und Sanktionen 1.   GEGENSTAND, ART UND ZWECK DER VERARBEITUNG Im Rahmen von Durchsetzung- und Sanktionsverfahren werden personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet: a) Untersuchung mutmaßlicher Verstöße beaufsichtigter Unternehmen gegen Anforderungen aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union, aufgrund derer gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Verwaltungsgeldbußen verhängt werden können, und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Verhängung solcher Sanktionen; b) Untersuchung mutmaßlicher Verstöße beaufsichtigter Unternehmen gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB, aufgrund derer gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Sanktionen verhängt werden können; c) Bewertung, ob im Zusammenhang mit Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von einer nationalen zuständigen Behörde (National Competent Authority — NCA) die Einleitung von Verfahren verlangt werden sollte, und Unterrichtung der NCA über ein solches Verlangen; d) Informationsersuchen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sowie Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den Artikeln 125 bis 138 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) im Rahmen der Untersuchung mutmaßlicher Verstöße im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; e) Bewertung, ob eine NCA gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ersucht werden sollte, einen mutmaßlichen Straftatbestand zur Untersuchung und möglichen Strafverfolgung an die zuständigen Behörden zu verweisen, und Unterrichtung der NCA über dieses Ersuchen. 2.   RECHTSGRUNDLAGE a) Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den Artikeln 9, 10, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 3 sowie den Artikeln 120 bis 129, 134, 136 und 139 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). 3.   BETROFFENE PERSONEN Personenbezogene Daten zu den folgenden Kategorien betroffener Personen dürfen verarbeitet werden: a) Mitarbeiter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist; b) Mitglieder des Leitungsorgans des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist; c) Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen, die den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am beaufsichtigten Unternehmen anstreben; d) interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung; e) bevollmächtigte Vertreter des beaufsichtigten Unternehmens, das Gegenstand des Verfahrens ist. 4.   KATEGORIEN VERARBEITETER PERSONENBEZOGENER DATEN Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen verarbeitet werden: a) Angaben zur Identifikation wie Name, Staatsangehörigkeit und Unterschrift; b) Kontaktdaten, wie Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; c) berufliche Daten zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie Beschäftigung; d) Angaben zur finanziellen Situation; e) Angaben zu (mutmaßlichen) Straftaten und strafrechtlichen Verurteilungen. ANHANG V Vor-Ort-Prüfungen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen 1.   GEGENSTAND, ART UND ZWECK DER VERARBEITUNG Im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen werden personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet: a) Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, um Risiken, Risikokontrollen und Regelungen für die Unternehmensführung des beaufsichtigten Unternehmens eingehend zu untersuchen; b) Bewertung der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen herangezogenen Modelle, insbesondere bezüglich Methoden, wirtschaftlicher Angemessenheit, Risiken, Risikokontrollen und Unternehmensführung; c) Prüfungen der Aktivaqualität (Asset Quality Review – AQR), um die Transparenz im Hinblick auf die Risikopositionen der beaufsichtigten Unternehmen zu verbessern, auch bezüglich der Angemessenheit der Bewertung der Aktiva und Sicherheiten und damit zusammenhängenden Wertberichtigungen. 2.   RECHTSGRUNDLAGE a) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 6 Absatz 4 und den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den Artikeln 143 bis 146 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). 3.   BETROFFENE PERSONEN Personenbezogene Daten zu den folgenden Kategorien betroffener Personen dürfen verarbeitet werden: a) Mitarbeiter des beaufsichtigten Unternehmens; b) Antei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.