Europäische Union

1999/832/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3424) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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euten darauf hin, daß die Exposition der Haut für Kreosot mit einem Gehalt unter 50 ppm unter dem Grenzwert (der in den Niederlanden akzeptablen Maximalkonzentration) liegt, für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 500 ppm dagegen über diesem Grenzwert. Die Exposition durch Einatmen lag - bei B[a]P-Konzentrationen, die auf geschätzten oder gemessenen Daten beruhten - in allen Fällen unter dem Grenzwert. Die im Auftrag der Kommission erstellte Studie belegt hinsichtlich der Exposition über die Haupt die niederländischen Ergebnisse. Hinsichtlich der Exposition durch Einatmen stellt sie fest, daß die niederländischen Ausführungen einem Worst-Case-Szenario entsprechen. Es ist zu beachten, daß die Exposition am Arbeitsplatz nicht Gegenstand der Richtlinie 94/60/EG ist, sondern durch andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten abgedeckt ist(24). (86) Die Berechnung der Exposition von Anwohnern erfolgte ausschließlich auf Grund geschätzter Werte für die Emissionen kreosotverarbeitender Anlagen. Empirische Daten standen nicht zur Verfügung. Der äußerst theoretische Ansatz führte zu dem Ergebnis, daß die Exposition sowohl durch Einatmen als auch über die Haut für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm nicht vertretbare, für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von < 50 ppm dagegen vertretbare Risiken aufwies. (87) Die Bewertung der Risiken für spielende Kinder hat gezeigt, daß die orale Exposition unter dem Grenzwert lag. Da für die Exposition über die Haupt keine Daten vorlagen, wurden die diesbezüglichen Werte auf der Grundlage der Exposition der Hände und Unterarme von Arbeitern berechnet, die bei der Arbeit mit Holz in Berührung kamen, das mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 50 ppm behandelt worden war. Die berechnete Exposition lag über dem Grenzwert. In der im Auftrag der Kommission erstellten Studie wird allerdings auf einen Fehler in den niederländischen Berechnungen hingewiesen; bei richtiger Berechnung ergibt sich ein Expositionswert, der eine Stufe niedriger liegt und somit dem Grenzwert sehr nahekommt. (88) Die Tabelle 5 enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung. Tabelle 5 Ergebnisse der Risikobewertung((Quelle: vgl. Fußnote 8, S. 22.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (89) Auf der Grundlage dieser Bewertung versucht die niederländische Regierung nachzuweisen, daß die Bestimmungen der Richtlinie in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit allgemein unzureichend seien. b) Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (90) Bei der Ausarbeitung der Richtlinie 94/69/EG, der 21. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt, war ein B[a]P-Gehalt von 50 ppm von den Mitgliedstaaten als sicher akzeptiert worden. Allerdings kamen die Kommission und die Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, in einer gemeinsamen Erklärung überein, die Lage im Lichte der Ergebnisse einer Studie über die karzinogenen Eigenschaften von Kohlenteerdestillaten erneut zu überprüfen, die zu jener Zeit im Auftrag der Industrie und in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) erstellt wurde. (91) Diese Studie(25) sollte ursprünglich im Dezember 1996 fertiggestellt werden, wurde aber erst im Januar 1998 der Kommission zur Verfügung gestellt. Untersucht wurden die karzinogenen Auswirkungen zweier Kreosotprodukte mit einer B[a]P-Konzentration von 10 bzw. 275 ppm, die der Sponsor (Rüttgers-VfT AG, Deutschland) zur Verfügung gestellt hatte. Die Produkte konnten wegen ihrer hohen Viskosität nicht direkt auf die Haut der Mäuse aufgetragen werden, sondern mußten mit Toluol verdünnt werden. Lösungen, die das Produkt in unterschiedlicher Konzentration enthielten und somit unterschiedliche B[a]P-Konzentration aufwiesen, sowie Lösungen aus reinem B[a]P und eine Kontrollsubstanz aus reinem Toluol wurden Gruppen von 62 Mäusen über einen Zeitraum von 78 Wochen auf die Haut aufgetragen (zweimal wöchentlich, 25 µ/l). Während dieser Zeit wurde beobachtet, ob sich Tumore bildeten, und nach Beendigung der Studie wurden die Versuchstiere gründlich untersucht. (92) Die Kommission übermittelte diese Studie sowie alle weiteren Unterlagen mit wissenschaftlichen und expositionsrelevanten Informationen über Kreosot dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE). Der SCTEE wurde aufgefordert festzustellen, ob hinreichende wissenschaftliche Beweise vorliegen, um zu belegen, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm bzw. von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für den Verbraucher ausgeht, und, sofern ein solches Risiko besteht, ob dessen Ausmaß eingeschätzt oder quantifiziert werden kann. Der SCTEE gab am 27. November 1998 seine Stellungnahme ab. (93) Der SCTEE stellt fest, daß die Fraunhofer-Studie gut ausgelegt ist und das karzinogene Potential von Kohlenteerzubereitungen bestätigt. Infolge des genotoxischen Potentials von PAH, einschließlich B[a]P, gibt es keine Schwellenkonzentration für die Karzinogenität. Die Studie zeigt, daß zwischen dem B[a]P-Gehalt der verabreichten Zubereitungen und der Zahl der Versuchstiere mit Tumorbildung eine lineare Dosis-Wirkung-Beziehung besteht. Bei beiden Zubereitungen ist das Potential zum Auslösen von Hauttumoren fünfmal höher als bei einem B[a]P, was vermutlich auf das Vorhandensein weiterer karzinogener Stoffe im Kreosot zurückzuführen ist. Aus der Studie geht hervor, daß Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 50 ppm eine signifikante Inzidenz von Hautkrebs bei Mäusen auslöst. (94) Es liegen keine hinreichenden Daten vor, um von einer Studie, bei der Mäusen ein Produkt auf die Haut aufgetragen wurde, eindeutige Rückschlüsse auf die Exposition von Menschen zu ziehen. Bei der Übertragung von Daten über das Auslösen von Hautkrebs von der Maus auf den Menschen spielen eine Reihe unbekannter Faktoren eine Rolle, so daß es schwierig ist, Daten über das Krebspotential bei Mäusen zur Einschätzung des Krebsrisikos beim Menschen unmittelbar heranzuziehen. Die Morphologie und Physiologie der Haut, ihre Stoffwechselaktivierung bzw. -inaktivierung sowie Reparaturprozesse beeinflussen die artenabhängige Sensibilität gegenüber den karzinogenen Wirkstoffen von Kreosot bei der Exposition über die Haut. Eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des Krebsrisikos, z. B. für die Exposition von Kindern, die beim Spielen Hautkontakte mit Holz haben, das mit Kreosot imprägniert wurde, ist daher auch unter Heranziehung aller verfügbaren wissenschaftlichen Informationen schwierig. (95) Aus den Daten der Fraunhofer-Studie errechnete der SCTEE für die karzinogene Wirkung einen T25-Wert für reines B[a]P von 13 µg pro kg Körpergewicht und Tag. Der T25-Wert bezeichnet die chronische Tagesdosis pro kg Körpergewicht, bei der 25 % der Versuchstiere während des Zeitraumes, der der artenspezifischen Durchschnittslebenserwartung entspricht, an einer bestimmten Stelle in ihrem Gewebe Tumore entwickeln. Bei den getesteten Kreosotformulierungen lag die karzinogene Wirkung insgesamt fünfmal höher (2,7 µg pro kg Körpergewicht und Tag). (96) Zur Kreosotexposition der Öffentlichkeit lagen dem SCTEE keine Meßwerte vor. Die Studien, die dem SCTEE zur Verfügung gestellt wurden, enthalten unterschiedliche Werte, die auf der Grundlage verschiedener Modelle, Annahmen und Szenarien berechnet wurden. Für den kritischsten Fall, die Exposition von Kindern, die an Geräten aus mit Kreosot (B[a]P-Gehalt: 50 ppm) behandeltem Holz spielen, spricht die niederländische Regierung von einem Expositionswert von 2 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag (Spielzeit pro Tag: 3 Stunden). Bei einer der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien wurde mit Hilfe eines etwas anderen Verfahrens eine Expositionsdosis von 0,85 ng pro kg Körpergewicht und Tag (Spielzeit pro Tag: 2 Stunden) bzw. von 1,7 ng pro kg Körpergewicht und Tag (Spielzeit pro Tag: 4 Stunden) berechnet. (97) Sollten die geschätzten Werte für das Szenario "spielende Kinder" (2 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag) annähernd der tatsächlichen Exposition entsprechen, läge das Krebsrisiko bei lebenslanger Exposition bei 1,92 × 10-4 und wäre damit eindeutig besorgniserregend. Bei einer täglichen Exposition während eines Zeitraums von 10 von 70 Jahren läge das Krebsrisiko bei 2,74 × 10-5, bei einer täglichen Exposition während eines Zeitraums von 5 von 70 Jahren dagegen bei 1,37 × 10-5. Wenn man von den Expositionswerten ausgeht, die in der anderen Studie errechnet wurden, fällt das Risiko entsprechend geringer aus. (98) Geht man hinsichtlich des durch Kreosot bedingten Hautkrebsrisikos von der vom SCTEE auf der Basis der neuesten Studie abgeleiteten Dosis-Wirkung-Beziehung aus, so liegt das Risiko je nach dem gewählten Expositionsmodell entweder geringfügig oder deutlicher über dem Wert von 1 × 10-5, den die Weltgesundheitsorganisation als zulässigen Risikowert für genotoxische Karzinogene vorgeschlagen hat. (99) In bezug auf die Exposition bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Unsicherheiten. Nach Einschätzung des SCTEE ist das Ergebnis der niederländischen Berechnungen einerseits eine Überbewertung (infolge eines überzogenen Expositionsmodells) und andererseits eine Unterbewertung (weil die fünfmal höhere Potenz von Kreosot im Vergleich zu B[a]P außer acht gelassen wurde). Da der SCTEE letztere berücksichtigt hat und gleichzeitig von dem überzogenen Risikomodell ausgegangen ist, könnte sein Ergebnis eine Überbewertung darstellen. (100) Der SCTEE weist ferner darauf hin, daß der Wert von 2 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag, also das Worst-Case-Szenario für die B[a]P-Exposition beim Spielen auf mit Kreosot behandeltem Holz, mit den Schätzungen für die B[a]P-Aufnahme durch Verzehr von Lebensmitteln verglichen werden muß. Die jährliche B[a]P-Aufnahme durch Verzehr von Lebensmitteln wird auf 0,3-1,6 mg geschätzt; bei einem Menschen mit einem Körpergewicht von 70 kg entspräche dies einer täglichen Exposition von 12-63 ng/kg; diese Dosis ist deutlich höher als diejenige, die beim Spielen auf mit Kreosot behandeltem Holz absorbiert wird. (101) Insgesamt kommt der SCTEE zu folgendem Ergebnis: 1. - In Anbetracht der Genotoxizität von B[a]P und der Ergebnisse der Fraunhofer-Studie (Auftragen einer Kreosotzubereitung auf die Haut) gibt es hinreichende wissenschaftliche Belege dafür, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und/oder von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für Verbraucher ausgeht. - B[a]P ist ein guter Indikator für die karzinogenen Eigenschaften der getesteten Kreosotzubereitung, weil zwischen der Inzidenz von Krebserkrankungen und der B[a]P-Dosis ein lineares Verhältnis festgestellt wurde. Allerdings erwies sich die karzinogene Wirkung der Kreosotzubereitung als fünfmal höher als auf Grund ihres B[a]P-Gehalts angenommen worden war. 2. - Auf Grund der vorliegenden Informationen ist selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Unklarheiten bei der Bewertung der Risiken, denen Kinder ausgesetzt sind, die mit Holz in Berührung kommen, daß mit Kreosot behandelt wurde, festzustellen, daß der Umfang des Risikos eindeutig Anlaß zur Besorgnis bietet. Allerdings liegt der höchste geschätzte Expositionswert sechs- bis dreißigmal unter den Werten für die B[a]P-Exposition Erwachsener durch Lebensmittel. - Um ein klareres Bild von der Expositionslage zu erhalten, müßte man eine reale Studie zur Stoffmassenbilanz in exponierten Kindern durchführen. Die Durchführung einer solchen Studie wäre nicht nur sehr kompliziert und ressourcenintensiv, sie würde auch ethische Fragen aufwerfen. 3.1.5. Gesamtbewertung (102) Die niederländische Regierung hat nachgewiesen, daß die Niederlande infolge ihrer besonderen geographischen Lage, die umfangreiche Befestigungen der Ufer von Wasserstraßen erforderlich macht, den höchsten Verbrauch an mit Kreosot behandeltem Holz pro Flächeneinheit in der Europäischen Union haben. Die Auslaugung von Kreosotbestandteilen in die Gewässer hat dazu geführt, daß deren Sedimente zum größten Teil über das akzeptable Maß hinaus mit PAH-Verbindungen verseucht sind. Deshalb sind in den Niederlanden Maßnahmen gerechtfertigt, die darauf abzielen, das Auslaugen dieser Verbindungen in die Gewässer stärker zu reduzieren. (103) Hinsichtlich der von Kreosot ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit hat die Kommission im Rahmen ähnlicher Anträge Deutschlands, Schwedens und Dänemarks auf Ausnahmeregelungen zur Richtlinie 94/60/EG gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zusätzliche Informationen erhalten. Neue wissenschaftliche Nachwiese liefert eine umfangreiche Studie, die nach Annahme der Richtlinie der Gemeinschaft erstellt wurde. (104) Auf Grundlage der neuesten experimentellen Daten ist der SCTEE zu der Einschätzung gelangt, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für den Menschen ausgeht. Wie groß dieses Risiko ist, läßt sich nicht genau einschätzen. Unter Berücksichtigung bestehender Unklarheiten hinsichtlich der Exposition ist die Kommission der Auffassung, daß Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wahrscheinlichkeit einer längeren Kreosotexposition über die Haut - entweder durch direkten Kontakt mit Kreosot oder durch Kontakt mit kreosotbehandeltem Holz - zu reduzieren, nach dem Vorsorgeprinzip gerechtfertigt sind. (105) In den Rechtsvorschriften, die die niederländische Regierung der Kommission notifiziert hat, ist der allgemeine Grundsatz der Proportionalität gewahrt, das heißt, daß die Maßnahmen über das zur Verwirklichung des legitimen Zieles Geeignete und Notwendige offensichtlich nicht hinausgehen, da in diesen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorgesehen ist, Kreosot und kresosothaltige Produkte zu verwenden, wenn dies mit den Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes vereinbar ist. (106) Im Einklang mit Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag überprüft die Kommission zur Zeit, ob es angemessen ist, die in der Richtlinie 94/60/EG enthaltenen Bestimmungen über Kreosot an den technischen Fortschritt anzupassen. Außerdem wird sich die Kommission im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(26) mit der Verwendung von Kreosot beschäftigen. Dies wird in einem zeitlichen Rahmen geschehen, der im Einklang mit dem Prüfungszeitplan dieser Richtlinie steht, wobei die dabei eventuell festzulegenden Prioritäten zu berücksichtigen sind. Ein laufendes Forschungsvorhaben unter dem Vierten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung untersucht ferner die Produktionskette von mit Kreosot behandelten Pfählen und deren Verhalten bis zum Ende der Gebrauchsdauer(27). 3.2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung (107) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter "Nichtdiskriminierung" zu verstehen, daß vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. (108) Der in den niederländischen Rechtsvorschriften (Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz und SIVEB-Verordnung) vorgegebene Hoechstwert von 50 ppm für die B[a]P-Massenkonzentration für Karbolineum und Kreosot, die zur Holzimprägnierung verwendet werden sollen, gilt ausnahmslos für alle Produkte, unabhängig davon, ob sie in den Niederlanden hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sind (aus der Mitteilung der niederländischen Regierung geht hervor, daß behandeltes Holz eingeführt werden darf). Das System zur Vergabe von Einzelgenehmigungen, durch das die Verwendung von Karbolinieum und Kreosot an noch strengere Bedingungen geknüpft wird, kann schon deshalb kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen, weil diese Bedingungen nur für industrielle Anwendungen in den Niederlanden gelten. Folglich gibt es keinerlei Anzeichen für eine Verwendung der niederländischen Rechtsvorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 3.3. Keine verschleierte Beschränkung des Handels (109) Restriktivere nationale Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Produkten abweichen, stellen normalerweise ein Handelshemmnis dar, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden können. Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, daß unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (110) Die Kommission hat eine Studie(28) in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb zu analysieren, die sich ergeben wurden, sofern die Niederlande ihre strengeren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehielten. Für diese Studie wurden von Tar Industries Services (TIS) Informationen zu den Kreosotmengen gesammelt, die in den Mitgliedstaaten pro Jahr zur Holzimprägnierung und -behandlung verwendet werden; TIS untersuchte ferner die historische Entwicklung und ging der Frage nach, welche Veränderungen zu erwarten seien, falls die Niederlande an Stelle der Richtlinie 94/60/EG ihre eigenen Rechtsvorschriften beibehielten. Zu diesem Zweck wurden Fragebogen erstellt und an Kreosothersteller, -händler und Holzimprägnierungsunternehmen in der EG verteilt. (111) Der Studie zufolge gibt es in den Niederlanden einen Kreosothersteller. Etwa drei Viertel der Gesamtproduktion (5200 t/Jahr) werden ausgeführt und etwa 3400 t/Jahr (vor allem aus Deutschland) eingeführt. Die meisten Hersteller in den anderen Mitgliedstaaten können die niederländischen Bestimmungen einhalten. Diejenigen, die dies nicht können, unterhalten mit den Niederlanden keine Geschäftsbeziehungen. (112) Was mögliche Substitute für Kreosot betrifft, so gibt es keine Anzeichen, die darauf hindeuten, daß es im nationalen wirtschaftlichen Interesse der Niederlande läge, diese zu entwickeln, herzustellen oder auszuführen. (113) Es wurde bereits festgestellt, daß die Auswirkungen der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt infolge der besonderen Gegebenheiten in den Niederlanden Grund zur Besorgnis bereiten. Außerdem sind die nationalen Bestimmungen über Kreosot Teil einer umfassenderen PAH-Politik. Daher scheint der Schutz von Gesundheit und Umwelt, und nicht etwa die Schaffung verschleierter Beschränkungen des Handels, das wahre Ziel der Beibehaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu sein. (114) Insgesamt gibt es nach Ansicht der Kommission daher keine Anzeichen dafür, daß die niederländischen einzelstaatlichen Bestimmungen eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. 3.4. Keine Behinderung des Binnenmarktes (115) Diese in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 enthaltene Voraussetzung ist neu, daß heißt, sie war im Text von ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nicht enthalten. Die Auslegung dieser Bedingung darf nicht dazu führen, daß die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich, im Grunde genommen, eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten läßt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag nicht zur Nutzlosigkeit degradiert wird, ist das Konzept des Behinderns des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahingehend zu interpretieren, daß in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen. (116) Einer von ERM(29) erstellten Studie zufolge läßt sich die Lage der europäischen Kreosothersteller wie folgt beschreiben: - Kreosot wird als Nebenprodukt gewonnen und nicht als Hauptprodukt hergestellt. - Die Produktion übersteigt deutlich den Verbrauch. - Es gibt nur eine kleine Zahl von Kreosotherstellern. - Die Nachfrage ist rückläufig. (117) In Anbetracht dieses Sachverhaltes sind die Anbieter im allgemeinen bereit, die von ihren Kunden gewünschten Produktspezifikationen einzuhalten (sofern sie dazu technisch in der Lage sind). (118) Kreosothersteller gibt es in Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich. 90 % des Kreosotverbrauchs entfallen auf die industrielle Holzimprägnierung, die von entsprechend spezialisierten Unternehmen durchgeführt wird. Die übrigen 10 % des Kreosots werden - vor allem im Vereinigten Königreich und in Irland - von Einzelabnehmern verbraucht. (119) Gewerbliche Holzimprägnierer behandeln vor allem Holz für Fernmelde- und Strommasten sowie Eisenbahnschwellen. Die Zusammensetzung des Kreosots fällt je nach dem eingesetzten Kohleteer, dem angewandten Herstellungsverfahren und den Bedürfnissen der Kunden unterschiedlich aus. In der Praxis haben die meisten Großabnehmer hinsichtlich der Siedekurven und der Konzentrationen spezifischer Komponenten im Kreosot ihre eigenen detaillierten Spezifikationen entwickelt. Die meisten, wenn auch nicht alle Hersteller können Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm produzieren. (120) Tabelle 6 gibt einen Überblick über die Situation der Kreosothersteller und ihren Standort; sie zeigt, ob diese Hersteller Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm produzieren können, und ob sie bisher Geschäftsbeziehungen mit den Niederlanden unterhalten. Tabelle 6 Herstellung, Verkauf und Handel mit Kreosot in Europa((Quellen: vgl. Fußnoten 32 und 33.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (121) Nach Angaben der TIS-Studie(30) werden etwa drei Viertel der nationalen Produktion der Niederlande ausgeführt, und etwa die gleiche Menge wird eingeführt. Die niederländischen Einfuhren kommen hauptsächlich aus Deutschland und betreffen Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt, der den niederländischen Vorschriften bereits entspricht. Kreosothersteller aus mehreren anderen Mitgliedstaaten könnten den niederländischen Vorschriften gerecht werden. (122) Mit Kreosot behandeltes Holz wird in den Niederlanden hauptsächlich in folgenden Bereichen eingesetzt: Eisenbahn (Schwellen), Wasserbau (Uferschutz), Landwirtschaft (Zäune) und Obstbau (Abstützen von Obstbäumen). Der Verbrauch von mit Kreosot behandelten Holz ist in den Niederlanden laufend zurückgegangen(31), und zwar von 120000 m3 im Jahre 1985 auf etwa 78000 m3 im Jahre 1992; bis zum Jahre 1995 wurde ein Rückgang auf 60000 m3 erwartet. Dieser Trend hat also offensichtlich schon vor der Einführung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften begonnen. (123) In den Niederlanden gibt es drei Anlagen zur Holzbehandlung mit Kreosot. Die nationale Produktion von behandeltem Rund- und Schnittholz ist von 1990 bis 1995 um 40 % (auf ca. 23000 m3) zurückgegangen, die Herstellung behandelter Eisenbahnschwellen um ca. 50 % auf 10000 m3. Ungefähr doppelt soviel behandeltes Holz wird verwendet. Da ein Teil des behandelten Holzes ausgeführt wird, sind die Niederlande auch ein Nettoimporteur von behandeltem Holz, wobei auch hier der Trend rückläufig ist. Beide Tendenzen haben schon vor der Einführung der einzelstaatlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.