Europäische Union

1999/832/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3424) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0832 1999/832/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3424) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0025 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3424) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/832/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Das Gemeinschaftsrecht: die Richtlinie 94/60/EG (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG(2), werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um weitere Stoffe, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, in ihren Anhang aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG harmonisiert und unter anderem die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und ähnlichen Kohlenteerdestillaten sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, durch Beschränkung des Gehalts an einer spezifischen Komponente, nämlich Benzo[a]pyren, im folgenden B[a]P genannt, sowie an wasserlöslichen Phenolen, wenn diese Stoffe zur Holzbehandlung verwendet werden (Nummer 32 des Anhangs der Richtlinie 94/60/EG). Der Grenzwert für B[a]P liegt bei einer Massenkonzentration von höchstens 50 ppm (= 0,005 % und der Grenzwert für wasserlösliche Phenole bei einer Massenkonzentration von 3 % (= 30 g/kg). Holz, das mit Kreosot oder mit kreosothaltigen Zubereitungen behandelt wurde, die die genannten Grenzwerte nicht einhalten, darf nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Als Ausnahme erlaubt die Richtlinie allerdings die Verwendung von Kreosot oder kreosothaltigen Zubereitungen, die B[a]P in einer Massenkonzentration von bis zu 500 ppm (= 0,05 %) B[a]P und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von bis zu 30 g/kg enthalten, zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen. Solche Produkte dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen müssen mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darf ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden, außer in bestimmten Fällen, in denen die Verwendung grundsätzlich verboten ist, z. B. innerhalb von Gebäuden oder bei Kontakt mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung, ferner auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen oder bei der Gefahr eines Hautkontaktes besteht. Früher behandeltes Holz, das erneut in Verkehr gebracht wird, darf - außer in den obengenannten Fällen - verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden ist. 2. Nationale Bestimmungen: das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz und die SIVEB-Verordnung (4) Die grundlegenden niederländischen Rechtsvorschriften über Kreosot sind das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962(4) und die der Durchführung dienende Verordnung über die Zusammensetzung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vom 22. Februar 1980 (im folgenden SIVEB-Verordnung genannt)(5) mit ihren Änderungen. In den Rechtsvorschriften ist ein generelles Verbot vorgesehen, an das ein individuelles Genehmigungsverfahren gekoppelt ist. (5) Das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz gilt für Pflanzenschutzmittel bzw. für außerhalb der Landwirtschaft eingesetzte Schädlingsbekämpfungsmittel (Artikel 1 Absatz 1f)); es ist verboten, solche Mittel in den Niederlanden auszuliefern, zu besitzen, zu lagern, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden, es sei denn, diese wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes (Artikel 2, Absatz 1) zugelassen. In Artikel 3 Absatz 1 sind die allgemeinen Bedingungen festgelegt, die ein Schädlingsbekämpfungsmittel für die Zulassung erfuellen muß (es darf unter anderem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben). (6) Die auf dem Schädlingsbekämpfungsgesetz basierende SIVEB-Verordnung (eine Ministerialverordnung) regelt, welchen Anteil an Wirkstoffen Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten dürfen. Sie bildet die Grundlage für spätere vom zuständigen Minister erteilte Genehmigungen (Zulassungen) zur Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die unter das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz fallen. Die am 12. März 1992 erlassene und am 18. März 1992 in Kraft getretene Änderung der SIVEB-Verordnung(6) schreibt einen Hoechstgehalt von 50 ppm B[a]P für Karbolineum und Kreosot vor, wenn diese eines oder mehrere Kohlenteerdestillate im Sinne der Richtlinie enthalten, sowie einen Gehalt an wasserlöslichen Phenolen von weniger als 30 g/kg für alle Anwendungen. Für die Holzbehandlung in industriellen Verfahren sind keine Ausnahmen vorgesehen. (7) Die niederländische Regierung hat einige Beispiele für Einzelgenehmigungen für Kreosotöl und Karbolineum notifiziert. Diese enthalten Verbote bestimmter Verwendungsbereiche oder legen fest, daß die Verwendung nur in bestimmten Bereichen erlaubt ist. Diese Genehmigungen haben nach Angaben der niederländischen Regierung die rechtliche Wirkung von Verordnungen, weil für alle vergleichbaren Fälle dieselben Rahmenbedingungen gelten. In den Genehmigungen ist festgelegt, daß die Verwendung von Kreosot in bestimmten Bereichen, etwa bei Spielzeug, innerhalb von Gebäuden, in Berührung mit Lebensmitteln oder in Gewächshäusern, ganz verboten ist. Kreosot darf nur in speziellen Industrieanlagen und unter Anwendung eines besonderen Verfahrens (Druckvakuumverfahren) verwendet werden. 3. Vergleich zwischen den nationalen Bedingungen und der Richtlinie 94/60/EG (8) Tabelle 1 enthält eine ausführliche Darstellung der Unterschiede zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den niederländischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verwendung von Kreosot unter Berücksichtigung des B[a]P-Gehalts. (9) Zusammenfassend ist feststellbar, daß die niederländischen Rechtsvorschriften in mehrfacher Hinsicht restriktiver sind: - Die Verwendung von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt zwischen 50 und 500 ppm in industriellen Verfahren ist nicht erlaubt; - die Holzbehandlung muß in speziellen Anlagen nach einem speziellen Verfahren (Druckvakuumverfahren) durchgeführt werden; - in bestimmten Fällen ist die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung auch dann ausgeschlossen, wenn dessen B[a]P-Gehalt unter 50 ppm liegt. Tabelle 1 Vergleich zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den niederländischen Rechtsvorschriften >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. VERFAHREN (10) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Die Niederlande gaben folgende Erklärung zur Aufnahme in das Ratsprotokoll ab: "Die Niederlande stimmen gegen die vorgeschlagene Richtlinie zur 14. Änderung der Richtlinie 94/60/EG, weil diese in bezug auf 'Kreosot' den im EG-Vertrag festgelegten Grundsatz nicht einhält, daß ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten ist. Die Niederlande behalten sich deshalb das Recht vor, unter Berufung auf Artikel 100a Absatz 4 nationale Bestimmungen über Kreosot zu erlassen, die aus den in Artikel 36 genannten wichtigen Gründen erforderlich sind oder mit dem Schutz der Arbeitsumwelt oder der Umwelt im allgemeinen im Zusammenhang stehen." (11) Die Richtlinie mußte spätestens ein Jahr nach ihrem Erlaß, d. h. bis zum 20. Dezember 1995, in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1). Die nationalen Vorschriften waren ab dem 20. Juni 1996 anzuwenden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2). (12) Mit Schreiben vom 9. März teilte der Ständige Vertreter der Niederlande der Kommission mit, daß die Niederlande es als notwendig erachteten, im Einklang mit ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag die im Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962(7) sowie in der "SIVEB-Verordnung" und ihren Änderungen enthaltenen Bestimmungen aufrechtzuerhalten. Diese nationalen Rechtsvorschriften sind hinsichtlich der Anwendung von Kreosot restriktiver und bieten somit - verglichen mit einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie - einen besseren Schutz der Volksgesundheit, der Arbeitsumwelt und der Umwelt im allgemeinen. (13) Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 konsultierte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten zu dem Ersuchen der Niederlande, strengere Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Kreosot aufrechterhalten zu dürfen. Sieben Mitgliedstaaten antworteten. Österreich, Dänemark, Finnland, Deutschland und Schweden unterstützten das Ersuchen der Niederlande, während sich Irland und das Vereinigte Königreich dagegen aussprachen. (14) Österreich vertritt in seiner Stellungnahme zum Niederländischen Standpunkt die Auffassung, daß die strengeren nationalen Umweltschutzvorschriften in den Niederlanden notwendig sind, weil mit Kreosot imprägniertes Holz dort für Uferbefestigungen und andere Einrichtungen sowie für Schiffe und Schiffskörper in großen Mengen verarbeitet wird. Infolge des ständigen Kontaktes mit Salzwasser findet eine besonders intensive Auslaugung statt, und Ansammlungen in den Sedimenten gefährden die aquatischen Lebensräume. Der erheblichen Verschmutzung niederländischer Gewässer und ihrer Böden durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) kann nur durch Reduzierung der Hoechstwerte für den zulässigen B[a]P-Gehalt von Kreosot auf ein ökologisch vertretbares Niveau Abhilfe geschaffen werden. Österreich ist der Auffassung, daß strengere Bestimmungen keineswegs als willkürliche Diskriminierung oder als verschleierte Beschränkung des Handels anzusehen sind und die Bezugnahme auf ex-Artikel 100a Absatz 4 gerechtfertigt ist. (15) Schweden hebt hervor, daß Kreosot ein Gemisch aus Hunderten von Stoffen ist, einschließlich polycyclischer aromatischer Verbindungen. Viele dieser Stoffe haben sich in Tierversuchen als mutagen oder karzinogen erwiesen. Kreosot ist äußerst giftig für aquatische Organismen, und die meisten darin enthaltenen Stoffe sind bioakkumulierend. Kreosot verursacht erhebliche Hautreizungen sowie in Verbindung mit Sonnenlicht photoallergische Reaktionen wie beispielsweise Blasen und schwere Ekzeme. Nach Ansicht Schwedens liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein wissenschaftlicher Nachweis darüber vor, daß die Verwendung von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm oder von damit behandeltem Holz für den Verbraucher oder für die Umwelt sicher ist. (16) Dänemark pflichtet den Niederlanden bei, daß Kreosot ein äußerst gefährlicher Stoff für Mensch und Umwelt ist. Die Verwendung dieses Stoffes sollte deshalb weitmöglichst eingeschränkt und am besten völlig verboten werden. (17) Deutschland unterstützt den Standpunkt der Niederlande und verweist hierbei auf seinen eigenen Antrag gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4. (18) Finnland vertritt die Auffassung, daß in diesem Falle die Bedingungen des ex-Artikels 100a Absatz 4 erfuellt sind und die Kommission die niederländischen nationalen Bestimmungen bestätigen sollte. (19) Demgegenüber ist Irland der Ansicht, der Antrag basiere nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Irland sieht deshalb keinen Grund, von den beiden vereinbarten, in der Richtlinie 94/60/EG festgelegten Werten von 50 ppm und 500 ppm abzuweichen oder Kontrollen für die Verwendung von Holz einzuführen, das mit Kohlenteerdestillaten mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm behandelt wurde. (20) Das Vereinigte Königreich argumentiert, der niederländische Antrag basiere nicht auf einer Risikobewertung, wie sie heute bei der Bewertung von chemischen Stoffen im allgemeinen und Schädlingsbekämpfungsmitteln im besonderen generell üblich sei. Das Vereinigte Königreich kritisiert den niederländischen Antrag, weil dieser nur die Gefahren behandle, aber keine Zusammenfassung der toxikologischen und sonstigen Daten, gefolgt von einer Risikobewertung für die genehmigten Verwendungsbereiche, enthalte. Das Vereinigte Königreich führt an, die von den Niederlanden gebrauchten Argumente seien bereits in der Arbeitsgruppe des Rates bei den Verhandlungen über die Richtlinie aufgeworfen und abgelehnt worden. Das Vereinigte Königreich stellt ferner fest, daß der Antrag in wissenschaftlicher Hinsicht umfassender zu begründen sei, bevor die Ausnahmeregelung akzeptiert werden könne. Hinsichtlich der genotoxischen Auswirkungen von Kreosot bleibt das Vereinigte Königreich bei seinem Standpunkt, die Niederlande hätten hierfür keinen überzeugenden Nachweis erbracht. (21) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 24. August 1999 teilte das Generalsekretariat der Kommission der niederländischen Regierung mit, daß ihre Notifizierung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot nach den neuen Bestimmungen des Vertrags behandelt werden würde. III. BEURTEILUNG 1. Anwendbare Bestimmungen (22) Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen des ex-Artikels 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert. Die Absätze 3, 4, und 5 dieses Artikels wurden durch acht neue Absätze, die Absätze 3 bis 10, ersetzt. Infolge der neuen Numerierung aller Artikel heißt der geänderte Artikel nunmehr Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft. (23) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine speziellen Übergangsregelungen hinsichtlich der Frage, welche Bestimmungen auf Notifizierungen anzuwenden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erfolgt sind, so wie die niederländische Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. (24) In Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Verlängerung der Geltung der alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag wird davon ausgegangen, daß diese ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) außer Kraft gesetzt sind. Statt dessen gelten die neuen Bestimmungen des Vertrags seit diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Prüfung dieser Notifizierung. 2. Prüfung der Zulässigkeit (25) Die von der niederländischen Regierung vorgelegte Notifizierung zielt darauf ab, die Genehmigung zur Aufrechterhaltung nationaler Bestimmungen zu erhalten, die mit der Richtlinie 94/60/EG-Vertrag unvereinbar sind. Diese Richtlinie ist eine auf der Grundlage von ex-Artikel 100a (jetzt Artikel 95) EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme. (26) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (27) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Sie mußte von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Dezember 1995 umgesetzt und ab dem 20. Juni 1996 angewandt werden. Die Niederlande notifizierten ihre nationalen Rechtsvorschriften und ihre Absicht, diese beizubehalten, am 9. März 1995 und somit vor dem Termin für die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie. (28) Die niederländische Regelung, d. h. die einschlägige Änderung der SIVEB-Verordnung, wurde am 12. März 1992 festgelegt, also bevor die Richtlinie 94/60/EG (am 20. Dezember 1994) erlassen wurde. (29) Es ist somit vollauf gerechtfertigt, davon auszugehen, daß in diesem Falle die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind, denen zufolge die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, für deren Beibehaltung nach dem Datum der Umsetzung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme ein Mitgliedstaat die Zustimmung einholen möchte, vor der Harmonisierungsmaßnahme erlassen worden sein müssen. (30) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß der am 9. März 1995 gemäß ex-Artikel 100 Absatz 4 notifizierte Antrag des Königreichs der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung zur Richtlinie 94/60/EG gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist. 3. Prüfung in der Sache (31) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muß die Kommission sicherstellen, daß ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Die Kommission muß insbesondere prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Außerdem muß die Kommission, sofern sich diese Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet, prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern (Artikel 95 Absatz 6). (32) Die niederländische Regierung begründet ihren Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Um ihren Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu der Richtlinie 94/60/EG zu untermauern, legte die niederländische Regierung eine Studie vor, die im Auftrag des Ministeriums für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt erstellt worden ist(8). Die Studie bietet einen Überblick über die Verwendung von Kreosot in den Niederlanden und deren Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Sie untersucht Ursprung, Bahnen und Ablagerungen der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH), von denen B[a]P am gründlichsten erforscht worden ist. (33) Die Kommission hat bei einem unabhängigen Berater eine Studie in Auftrag gegeben, um die von der niederländischen Regierung vorgelegte Studie kritisch zu überprüfen und die Lage hinsichtlich der Umweltverschmutzung sowie einer möglichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Kreosot in den Niederlanden eingehender zu untersuchen(9). Ferner wurden die Ergebnisse dreier weiterer Studien(10), die die Kommission im Zusammenhang mit ähnlichen Mitteilungen anderer Staaten in Auftrag gegeben hatte, zur Bewertung der niederländischen Mitteilung herangezogen. (34) In Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 geschaffenen zeitlichen Rahmens, der in ex-Artikel 100a Absatz 4, nach dem die niederländische Mitteilung erfolgte, nicht vorgesehen war, sind diese Anstrengungen der Kommission, weitere Belege für eine Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der niederländischen nationalen Bestimmungen zu finden, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse gerechtfertigt sind, muß die Kommission in den vom Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen angeführten Gründen ausgehen. Das heißt, daß nach den Bestimmungen des Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, die Verantwortung hat nachzuweisen, daß diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Bei dem Verfahren gemäß Artikel 95 hat sich die Kommission normalerweise darauf zu beschränken, die Relevanz der vom antragstellenden Mitgliedstaat eingereichten Belege zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungen zu suchen. (35) In bezug auf die Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit, insbesondere sein karzinogenes Potential, war keine der obengenannten Studien definitiv schlüssig, weil eine speziell angelegte Langzeitstudie zur Karzinogenität noch nicht abgeschlossen war. Diese Studie(11) wurde der Kommission Anfang 1998 übermittelt. Die Ergebnisse aller Studien werden im folgenden dargelegt. Ferner wurden alle Studien dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt zugänglich gemacht, der am 27. November 1998 zu den von Kreosot bzw. mit Kreosot behandeltem Holz ausgehenden Krebsrisiken für den Verbraucher eine erste Stellungnahme abgab. Diese Stellungnahme wurde am 4. März 1999 revidiert. 3.1. Rechtfertigung auf Grund wichtiger Erfordernisse 3.1.1. Kreosot - allgemeine Informationen (36) Kreosot ist ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch Phenolverbindungen und stickstoff- und schwefelhaltigen aromatischen Verbindungen. Es ist ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt etwa 200-400 °C). (37) Kreosot kann über 30 verschiedene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) enthalten. Der PAH-Gesamtgehalt kann 85 % erreichen. Die wichtigsten PAH sind: - Acenaphthen - Naphthalin - Phenanthren - Anthracen - Fluoren - Fluoranthen - Chrysen - Triphenylen - Benzo[a]anthracen - Benzo[b]fluoranthen - Benzo[k]fluoranthen - Benzo[a]pyren (38) Benzo[a]pyren (B[a]P) ist einer der am gründlichsten erforschten PAH. Der B[a]P-Gehalt wird bei der Einstufung als Indikator bzw. Marker verwendet und ist an sich noch kein Indiz für den PAH-Gesamtgehalt von Kreosot. Je nach Art des verwendeten Kreosots kann die B[a]P-Massenkonzentration zwischen 0,003 % und 0,3 % schwanken (30 bis 3000 ppm). Durch verfeinerte Destillation von Kohlenteer und durch eine entsprechende Auswahl der Fraktionen kann ein niedrigerer B[a]P- bzw. Phenolgehalt erreicht werden. Das Western European Institute for Wood Preservation hat mehrere Industrienormen entwickelt, die sich hauptsächlich durch verschiedene Werte für den Gehalt an bestimmten Destillationsfraktionen und, was in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, andere Werte für den B[a]P-Gehalt unterscheiden. Die in den Einstufungsnormen angegebenen Grenzwerten liegen bei 500 ppm und 50 ppm. (39) Sowohl die physikalischen als auch die chemischen Eigenschaften von Kreosot können für bestimmte Verwendungszwecke oder aus Umwelterwägungen verändert werden. Durch Beifügung von Komponenten mit niedrigerem Siedepunkt kann ein Produkt mit geringerer Viskosität hergestellt werden, das zum Auftragen mit dem Pinsel besser geeignet ist. Dieses Produkt ist auch unter der Bezeichnung Karbolineum bekannt. In der Richtlinie 94/60/EG wird keine entsprechende Unterscheidung getroffen: Dort werden eine ganze Reihe von Kohlenteerdestillaten, die jeweils mit Namen, EINECS- und CAS-Nummern bezeichnet werden, aufgezählt und gleich behandelt. (40) Kreosot wird hauptsächlich und fast ausschließlich als Holzschutzmittel verwendet. Großtechnische industrielle und gewerbliche Anwendungen überwiegen deutlich: Eisenbahnschwellen, Strommasten, Wasserbau (Schutz von Uferbefestigungen), Landwirtschaft und Obstbau. Kreosot und verwandte Produkte werden auch von Einzelverbrauchern zur Holzimprägnierung verwendet. (41) Die wichtigsten Eigen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.