Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 268

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Avis juridique important | 11985I268 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 268 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0104 ++++ Artikel 268 ( 1 ) Die Portugiesische Republik schafft vorbehaltlich des Absatzes 2 ab 1 . März 1986 alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ab . ( 2 ) Für die Erzeugnisse des Artikels 259 , auf die bei der Einfuhr aus dritten Ländern in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zölle erhoben werden , gilt für einen schrittweisen Abbau während der ersten und zweiten Stufe folgendes : a ) Die Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden bei Erzeugnissen mit Herkunft aus Portugal wie folgt abgebaut : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 88,9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,8 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 55,6 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 44,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 33,4 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 22,3 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 11,2 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1994 entfällt jeder Zoll . Jedoch - senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbaugebiete der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre Ausgangszollsätze in drei Raten wie folgt : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 33,4 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 entfällt jeder Zoll ; - senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bei " vinhos verdes " und Dao-Weinen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre Ausgangszollsätze in vier gleichen Raten von je 25 v . H . zu folgenden Zeitpunkten : - am 1 . März 1986 , - am 1 . Januar 1987 , - am 1 . Januar 1988 , - am 1 . Januar 1989 ; - senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bei den anderen den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten Weinen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre Ausgangszollsätze in sechs Raten wie folgt : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 entfällt jeder Zoll . b ) Die Zölle auf Erzeugnisse des Artikels 259 bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal werden schrittweise wie folgt abgebaut : - Am 1 . März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18,1 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v . H . des Ausgangszollsatzes herabgesetzt ; - am 1 . Januar 1996 entfällt jeder Zoll . Wenn jedoch - während der ersten Stufe bei einem Erzeugnis des Anhangs XXIII der sich bei Anwendung des Unterabsatzes 1 ergebende Zollsatz gemäß Artikel 191 auf die Höhe des Zollsatzes begrenzt ist , der bei der Einfuhr aus dritten Ländern , welche die Meistbegünstigung erhalten , nach Portugal gilt , und - diese Lage zu Beginn der zweiten Stufe weiterbesteht , so erfolgt die schrittweise Abschaffung des Restzolls nach einem noch festzulegenden Zeitplan während der zweiten Stufe auf der Grundlage des zu Beginn der zweiten Stufe tatsächlich angewandten Zollsatzes . ( 3 ) Ausgangszollsatz im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der in Artikel 189 definierte Ausgangszollsatz . Jedoch - darf für die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b ) der Ausgangszollsatz den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht übersteigen ; dies gilt nicht für den Ausgangszollsatz für die Erzeugnisse des Anhangs XXIII ; - sind bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbaugebiete , bei " vinhos verdes " und bei Dao-Weinen Ausgangszollsätze die Sätze , die im Rahmen von Zollkontingenten nach der vorherigen Regelung tatsächlich angewandt wurden . Die nach dieser vorherigen Regelung angewandten Zollkontingente werden am 1 . März 1986 aufgehoben . ( 4 ) Artikel 243 Ziffer 4 gilt während des Zeitraums des Abbaus der in Absatz 2 genannten Zölle entsprechend . Ist in Artikel 243 Ziffer 4 jedoch ein Beschluß nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 dieser Nummer für die Portugiesische Republik vorgesehen , so kann diese ohne dieses Verfahren tätig werden ; in diesem Fall unterrichtet sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen . Die Artikel 189 bis 195 finden ebenfalls Anwendung , soweit im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Ziffer 4 nicht etwas anderes bestimmt ist .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.