Europäische Union

2004/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4092)Text von Bedeutung für den EWR

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4.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4092) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/747/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 7 sowie Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/25/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Begriffsbestimmungen erforderlich. Dazu bedarf es einer Definition der von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe. Ferner müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrößenklassen und die Regionen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmäßigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken ist eine einheitliche Definition des Schlachtgewichts notwendig. (2) Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens ist es angezeigt, einige technische Anpassungen vorzunehmen. (3) In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird eine gemeinschaftliche Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten festgelegt. Daher ist es angezeigt, die zuvor geltenden regionalen Gliederungsebenen durch die neue Systematik (NUTS) zu ersetzen. (4) Es ist angezeigt, die Entscheidung 2003/597/EG der Kommission vom 4. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/25/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand und die Schaf- und Ziegenerzeugung (3) aufzuheben. (5) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt. (2)   Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet. (3)   Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission (4) — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen. Artikel 2 Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Schafen und Ziegen sind in Anhang I festgelegt. Artikel 3 Was die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang II festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Artikel 4 Die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang III festgelegt. Artikel 5 Das in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/25/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpometakarpal- bzw. Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter). Die Nieren und das sie umgebende Fett sind im Tierkörper enthalten. Artikel 6 Die Entscheidung 2003/597/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 2004 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (2)   ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. (3)   ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 46. (4)   ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1. ANHANG I DEFINITION DER KATEGORIEN Mutterschafe und gedeckte Lämmer Weibliche Tiere, die bereits gelammt haben bzw. weibliche Tiere, die zum ersten Mal gedeckt wurden. Milchschafe Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einzuschließen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet wurden oder nicht). Andere Mutterschafe Mutterschafe ohne Milchschafe. Lämmer Junge männliche oder weibliche Tiere mit einem Alter von bis zu ungefähr 12 Monaten. ANHANG II TERRITORIALE UNTERGLIEDERUNG Belgien   NUTS 1 Tschechische Republik   NUTS 2 Dänemark   — Deutschland   NUTS 1 Estland   — Griechenland   NUTS 2 Spanien   NUTS 2 Frankreich   NUTS 2 Irland   NUTS 2 Italien   NUTS 2 Zypern   — Lettland für Schafe: NUTS 2 für Ziegen: — Litauen   — Luxemburg   — Ungarn für Schafe: NUTS 2 für Ziegen: — Malta   NUTS 3 Niederlande   NUTS 2 Österreich   NUTS 2 Polen für Schafe: NUTS 2 für Ziegen: — Portugal   NUTS 2 Slowenien   — Slowakei   NUTS 2 Finnland   NUTS 2 Schweden für Schafe: NUTS 2 für Ziegen: — Vereinigtes Königreich   NUTS 1 ANHANG III TABELLE 1 Größenklassen des Schafbestands   Schafhalter insgesamt Halter von gedeckten Lämmern und Mutterschafen (2) Halter von Milchschafen und gedeckten Milchlämmern (3) Halter von anderen Mutterschafen und gedeckten Lämmern (3) Größenklasse Schafe (insgesamt) je Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl Gedeckte Lämmer und Mutterschafe je Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl Milchschafe und gedeckte Milchlämmer je Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer je Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl I 1—9     1—9     1—9     1—9     II 10—19     10—19     10—19     10—19     III 20—49     20—49     20—49     20—49     IV 50—99     50—99     50—99     50—99     V 100— (4)     100— (4)     100— (4)     100— (4)     VI 100—199 (1)     100—199 (1)     100—199 (1)     100—199 (1)     VII 200—499 (1)     200—499 (1)     200—499 (1)     200—499 (1)     VIII 500—999 (1)     500—999 (1)     500—999 (1)     500—999 (1)     IX 1 000 — (1)     1 000 — (1)     1 000 — (1)     1 000 — (1)       Insgesamt     Insgesamt     Insgesamt     Insgesamt     TABELLE 2 Größenklassen des Ziegenbestands   Ziegenhalter (insgesamt) Halter von gedeckten Ziegen und Ziegen, die bereits gezickelt haben (7) Größenklasse Ziegen (insgesamt) je Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl Gedeckte Ziegen und Ziegen, die bereits gezickelt haben (7), je Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl I 1—9     1—9     II 10—19     10—19     III 20—49     20—49     IV 50—99     50—99     V 100— (8)     100— (8)     VI 100—499 (5)     100—499 (5)     VII 500— (5)     500— (5)     VIII 500—999 (6)  (5)     500—999 (6)  (5)     IX 1 000 — (6)  (5)     1 000 — (6)  (5)       Insgesamt     Insgesamt     (1)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DK, LT, LU, LV, PL, SE, SI, SK. (2)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DE, LT, LV, NL, PL, SE, SI, SK. (3)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DE, IRL, LT, LV, NL, AT, PL, PT, FIN, SE, SI, SK, UK. (4)  Aufschlüsselung freiwillig für MT. (5)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, DE, IRL, LT, LU, PL, PT, SE, SI, SK, UK. (6)  Aufschlüsselung freiwillig für FR. (7)  Aufschlüsselung freiwillig für BE, DE, LT, NL, PL, SE, SK. (8)  Aufschlüsselung freiwillig für MT.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.