Europäische Union

91/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1991 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/32.524 - Screensport/EBU-Mitglieder) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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nden und möglichst viele Veranstaltungen möglichst vollständig zu übertragen, soweit im Publikum ( hierzu gehören auch Minderheiten ) ein Interesse daran zu erkennen ist . Dabei ist zu berücksichtigen, daß sie finanziell auf die Werbeeinnahmen und/oder Abonnenten und deshalb entsprechend hohe Einschaltquoten angewiesen sind . Gegenwärtig bestehen nur zwei transnationale kommerzielle Fernsehkanäle dieser Art - Screensport und Eurosport . Da beide über den Astra-Satelliten senden, sind sie direkte Konkurrenten in dem gleichen Empfangsbereich . Sie konkurrieren daher um die gleiche Art von Programm-Material, die gleichen Sponsoren und die gleichen Werbeaufträge . Darüber hinaus versuchen beide, sich auf dem neuen Markt des Direkt-Satelliten-Fernsehens zu behaupten . Bis zur Fortentwicklung dieses Marktes sind jedoch beide darauf angewiesen, ein möglichst grosses Publikum über Kabelnetzwerke zu erreichen . (61 ) Vergleicht man die Lage von Eurosport mit der von Screensport und anderen potentiellen transnationalen kommerziellen Satelliten-Fernseh-Sportkanälen, dann hat Eurosport aufgrund der Vertragsbedingungen des Gemeinschaftsunternehmens offensichtlich eine privilegierte Stellung . Dies gilt zunächst für die Beschaffung von Programm-Material : Eurosport hat freien Zugang zu allen Programmen, die von Mitgliedern des Eurosport-Konsortiums produziert oder erworben werden, einschließlich solcher Programme, die sie über Eurovision von anderen Mitgliedern erwerben, die nicht im Konsortium vertreten sind . Kein anderer Sender hat beim Zugang zu diesen Programmen Priorität, auch nicht über Unterlizenzen von seiten der EBU und/oder deren Mitgliedern ( siehe Randnummer 63 ). Eine Liste der Sportereignisse ( einschließlich bestimmter internationaler Spitzenereignisse ), für die die EBU und/oder deren Mitglieder ausschließliche "Weltrechte" oder "Standardrechte" ( wie in den Vereinbarungen definiert ) erworben hatten, waren Bestandteil der Vereinbarungen über das Gemeinschaftsunternehmen . Eurosport hat das Recht, sich aus dieser Liste - wie auch aus allen Rechten, die später erworben werden - dasjenige herauszusuchen, was es senden will . Ausserdem kann Eurosport frei darüber entscheiden, in welchem Umfang es die betreffenden Ereignisse übertragen will und - dies ist von grösster Bedeutung - ob eine Sendung direkt oder zeitversetzt erfolgen soll . Eurosport kann die Entscheidung ohne Abstimmung mit den Konsortialmitgliedern treffen, sich aber auch mit ihnen wegen des Sendetermins abstimmen . ( 62 ) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die EBU-Mitglieder sich ausschließliche Rechte für alle Direktsendungen von Sportprogrammen, die von ihren Mitgliedern produziert oder erworben werden, vorbehalten . Infolge der Vereinbarungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, wird Eurosport in dieses System einbezogen . ( 63 ) Im Gegensatz zu Eurosport erhalten Dritte dagegen lediglich beschränkten Zugang zu Eurovisions-Material über Unterlizenzen von seiten der EBU oder einzelner ihrer Mitglieder, wobei für Direktsendungen die Teilnehmer am Eurovisions-System den Vorrang haben . Unterlizenzen sind im allgemeinen nur für zeitversetzte Sendungen erhältlich und mit einem Embargo und verschiedenen weiteren Beschränkungen hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang der Sendungen versehen . Eurosport hat dagegen unmittelbaren Zugang zu allen EBU -Programmen ohne irgendwelche Beschränkungen . Damit wird Dritten ( insbesondere transnationalen Fernsehkanälen und nationalen Direktsatelliten - oder Satellit - und Kabel-Kanälen ) jede Möglichkeit genommen, bei solchen Programmen mit Eurosport gleichberechtigt zu konkurrieren, insbesondere bei Direkt-Übertragungen . ( 64 ) Ausserdem hat Eurosport auch freien, kostenlosen Zugang zu dem Bild - und Tonsignal der Gastfernsehanstalt genau wie alle anderen EBU-Mitglieder als Teil der Gegenseitigkeit des Eurovisions-Systems . Für andere kommerzielle Sportkanäle gibt es keine derartigen Zugeständnisse : Sie müssen für das Bild - und Tonsignal zahlen oder es selber aufnehmen . ( 65 ) Zweitens ist es aus der Sicht der beteiligten EBU-Mitglieder eine der bedeutenden Aufgaben von Eurosport, die Vorteile, die sich im Hinblick auf viele internationale Veranstaltungen aus den gemeinsam geführten Verhandlungen ergeben, zu verstärken . Eurosport ermöglicht es ihnen, ganze Pakete von Übertragungsrechten zu erwerben, einschließlich der Rechte für solche Ereignisse, die zwar viele nationale öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten nicht sonderlich interessieren, die aber für einen reinen Sportkanal von Nutzen sind . Nach Ansicht der Kommission hat die EBU durch den gemeinsamen Einkauf im Rahmen des Eurovisions-Systems bereits ein bestimmtes Maß an Marktmacht, obwohl es privaten Anbietern inzwischen gelungen ist, die EBU beim Erwerb von bestimmten Übertragungsrechten zu überbieten . Selbst wenn die Marktmacht der EBU auch heute geringer erscheint als früher, so verfügt die EBU doch nach wie vor über ein starkes Gewicht und befindet sich auf dem Programmbeschaffungsmarkt in einer privilegierten Situation, die sie wahrscheinlich auch während der nächsten Jahre beibehalten wird . Wenn Mitglieder einer solchen Einrichtung nicht nur ihre eigene Position, sondern auch die eines potentiellen Wettbewerbers ( Sky ) noch weiter verstärken, indem sie langfristige Verträge zugunsten eines gemeinsamen transnationalen Satelliten-Sportsenders abschließen, können sich dadurch die Chancen für Dritte, vor allem für unabhängige transnationale Sportkanäle, mit Eurosport um den Erwerb von Satelliten - und Kabel-Rechten von der EBU gleichberechtigt zu konkurrieren, nur verringern . Für Sportveranstalter und/oder deren Agenten muß der Gedanke, zusätzlich Sendezeit für ihre Veranstaltungen zu bekommen, sehr attraktiv sein, indem nicht nur das eine oder andere EBU-Mitglied das Spiel überträgt, sondern es auch über einen transnationalen reinen Sportkanal von allen gemeinsam ausgestrahlt wird . ( 66 ) Drittens ist die enge Verbindung zwischen dem Eurosport-Kanal und der EBU - über das Eurosport-Konsortium - und damit der Zugang zu Programm-Material des Eurovisions-Systems offensichtlich ein Faktor, der Eurosport bei Verhandlungen mit Kabelbetreibern, die vor der Frage stehen, welchen Sportkanal sie übernehmen wollen, einen Vorsprung vor anderen transnationalen Sportkanälen sichert . Bis zur Fortentwicklung des Marktes für Hausantennen, mit denen man Satellitenprogramme empfangen kann, sind die Kabelbetreiber jedoch von entscheidender Bedeutung für die finanzielle Rentabilität der transnationalen Satelliten-Sportkanäle, weil sie hohe Einschaltquoten und damit auch Werbeeinnahmen garantieren, die die Sender benötigen, um weiter senden zu können . Kabelbetreiber zeigten sich von dem Argument, Eurosport erfuelle gewissermassen eine öffentliche Aufgabe, beeindruckt . Mehrere waren ausserdem auch damit einverstanden, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen mit Sky das Umschalten von Sky Channel zu Eurosport zu akzeptieren, womit sie Eurosport sehr schnell direkten Zugang zu einem sehr grossen Zuschauerkreis ermöglichten . Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ( 67 ) Da Eurosport ein transnationales Unternehmen ist, dessen Programme fast überall in Westeuropa entweder direkt über Satellit oder über Kabel empfangen werden können, wobei Sportveranstaltungen aus vielen Teilen der Welt übertragen werden und die Übertragungsrechte von einer Gruppe von Fernsehanstalten aus vielen Ländern Westeuropas erworben wurden, beeinträchtigen die obenerwähnten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel innerhalb des ganzen gemeinsamen Marktes . Dies gilt umso mehr, als der Werbemarkt stark transnationale Zuege aufweist und viele bedeutende Werbetreibende im Einfuhr - und Ausfuhrgeschäft tätig sind und auch Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten ansprechen wollen . Dies fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag . Der Fall beschränkt sich jedoch auf die Auswirkungen von Eurosport innerhalb der Gemeinschaft . Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag ( 68 ) Das Eurosport-Konsortium macht geltend, daß seine Mitglieder des neuen Satellitensenders, den sie gemeinsam mit Sky gegründet haben, bedürfen, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfuellen, da es Aufgabe von Eurosport sei, eine noch grössere Zahl der Programme, die von Mitgliedern des Konsortiums produziert oder erworben werden, in Europa zu verbreiten . Aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Sender und dem Eurosport-Konsortium sei der Sender als ein öffentlich-rechtlicher Sender anzusehen, unabhängig von den wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die seiner Einrichtung zugrunde lagen . ( Dabei wird auf den Wunsch der Mitglieder Bezug genommen, die Kosten derjenigen Programme, die sie zwar produzieren, aufgrund der ihnen auferlegten Beschränkungen bei der Programmgestaltung anderenfalls aber nicht senden könnten, zurückzuerlangen .) Aus diesem Grund macht das Eurosport-Konsortium geltend, daß die Ausnahmebestimmung in Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gemäß der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nicht durch die Anwendung der Wettbewerbsregeln an der Erfuellung der ihnen übertragenen Aufgabe gehindert werden dürfen . ( 69 ) Wenngleich die nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten infolge der öffentlichen Aufgaben, die ihnen von den Mitgliedstaaten auferlegt werden, möglicherweise insofern als mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen anzusehen sind, ist es infolge des nationalen Charakters dieser Aufgaben sehr zweifelhaft, sie auf transnationale, kollektive Aktivitäten wie Eurosport auszudehnen . In jedem Fall wird die Erfuellung ihrer öffentlichen Aufgaben durch die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf das Gemeinschaftsunternehmen in keiner Weise verhindert, ohne daß auf den unbestritten kommerziellen Charakter des Gemeinschaftsunternehmens abgestellt werden müsste, an dem Sky sich aus rein wirtschaftlichen Gründen beteiligt hat und für das es Management-Erfahrung und finanzielle Unterstützung in der Hoffnung gewährt, eines Tages Gewinn zu machen . Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ( 70 ) Sky behauptet, Eurosport verbessere Produktion und Verteilung auf dem Markt in einer Reihe von Punkten : Eurosport sei einer der ersten spezialisierten Sender, der über Ländergrenzen hinweg ausstrahle, den Sport im allgemeinen und weniger bekannte Sportarten im besonderen fördere und damit einen neuen Zuschauerkreis erschließe, von dem andere, nachkommende Kanäle nur profitieren könnten . Der technische und/oder wirtschaftliche Fortschritt werde, so wird behauptet, durch verstärkten Einsatz von Satelliten-Technologie gefördert sowie durch Werbung und zusätzliche Investitionen für den Sport mit Chancen für Sponsoren, Werbetreibende usw . Das Eurosport-Konsortium betont seinerseits die Tatsache, daß Eurosport seinen Mitgliedern eine optimale Nutzung der Übertragungsrechte ermögliche und sie so die von ihnen investierten Gelder leichter wieder zurückerlangen könnten . Screensport hingegen hält dieses Argument für nicht überzeugend und behauptet, der gleiche Nutzen ließe sich mit der Vergabe von Lizenzen für überzählige Übertragungsrechte an eine Vielzahl von Unternehmen, darunter auch Screensport, erreichen, während Eurosport in Wirklichkeit den Vertrieb der Übertragungsrechte einschränke, weil die EBU-Mitglieder ihre überzähligen Rechte lieber über einen einzigen Kanal auswerteten, statt unter dem Druck eines schärferen Wettbewerbs Lizenzen an einen grösseren Abnehmerkreis zu vergeben oder erst gar keine Rechte zu erwerben, die sie nicht selbst auswerten könnten . ( 71 ) Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erkennt die Kommission an, daß Eurosport mit der Einrichtung eines zweiten transnationalen kommerziellen Satelliten-Fernsehsportkanals eine Leistung erbracht hat . Diese ist jedoch keine "Verbesserung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, wenn sie in der Praxis auf eine unverhältnismässige Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt hinausläuft . Auch wird unter solchen Umständen kein wirtschaftlicher und technischer Fortschritt gefördert . Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß in neuen Wirtschaftszweigen während der Aufbauphase, während der erhebliche Investitionen für Technologie und Entwicklung getätigt werden müssen, die Offenhaltung des Wettbewerbs auf allen Stufen von entscheidender Bedeutung ist und ihr Priorität eingeräumt werden muß, damit alle neuen Wettbewerber, die in diesem Markt neu hinzukommen, im Wettbewerb gleiche Chancen erhalten . Vorteile für die Verbraucher ( 72 ) Es lässt sich argumentieren, daß, wie die Parteien behaupten, die Verbraucher von der Einführung eines neuen reinen Sportkanals zumindest kurzfristig profitieren, weil sie sehr viel mehr Sport in ihrem nationalen Fernsehen sehen können, entweder direkt oder zu einer günstigeren Zeit und vielleicht in Kombination mit der nationalen Fernsehanstalt ( z . B . wenn Eurosport die ersten Runden bringt und die nationale Fernsehanstalt die Endrunde ). Ausserdem kann der Zuschauer vielleicht zum ersten Mal neue Veranstaltungen sehen, die vorher nur in anderen Ländern übertragen wurden . ( 73 ) Eine solche Argumentation trägt jedoch den Möglichkeiten, die die Einrichtung eines unabhängigen Senders durch Sky bieten würde, nicht Rechnung . Es ist öffentlich bekannt geworden, daß die Sky-Gruppe in jedem Fall mit der ausführlichen Übertragung von Sportereignissen fortfahren wird . Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre es für den Verbraucher jedoch besser, wenn er auf der Grundlage entsprechender Informationen eine Auswahl hätte zwischen mindestens zwei Kanälen mit einem gleichermassen breit gefächerten Angebot an Übertragungen europäischer Sportereignisse einschließlich der bedeutendsten internationalen Ereignisse, die sich jedoch in Stil, Aufmachung, Qualität und Inhalt voneinander unterscheiden würden . Es ist letztlich der Verbraucher, der entscheidet, welcher Kanal oder wieviele Kanäle dieser Art eines Tages Erfolg haben werden . Unerläßlichkeit ( 74 ) Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Parteien ist die Kommission nicht überzeugt, daß ein transnationaler Sportkanal wie Eurosport nur zustande kommen kann in Form eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen einer Gruppe von EBU-Mitgliedern, mit Unterstützung der EBU selbst, und dem wahrscheinlich wichtigsten Konkurrenten, der in der Lage wäre, ein ähnliches Unternehmen aufzuziehen . Nach Ansicht der Kommission geht ein Gemeinschaftsunternehmen in der derzeitigen Form über das erforderliche Maß hinaus, und die damit zusammenhängenden Wettbewerbsbeschränkungen können nicht als unerläßlich für den Aufbau eines reinen Sportkanals von transnationaler Reichweite angesehen werden, der in der Lage wäre, mit anderen Sportkanälen zum Nutzen der Verbraucher zu rivalisieren . ( 75 ) Ausserdem vermag die Kommission nicht einzusehen, daß alle in den Vereinbarungen enthaltenen Beschränkungen für die Durchführung des Gemeinschaftsunternehmens unerläßlich wären . Insbesondere hat der Eurosport-Kanal im Vergleich zu allen anderen Sendern, die Sportveranstaltungen übertragen, insbesondere transnationalen Sport-Kanälen, eine privilegierte Stellung . Ergebnis ( 76 ) Unter diesen Umständen fallen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht die Nachteile, die mit den von den Muttergesellschaften von Eurosport angemeldeten Vereinbarungen verbunden sind, gegenüber möglichen Verbesserungen und Vorteilen auf dem betreffenden Markt stärker ins Gewicht . Die Kommission ist aus diesen Gründen der Auffassung, daß der Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abzulehnen ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Vereinbarungen über ein Gemeinschaftsunternehmen und alle damit zusammenhängenden vertraglichen Bestimmungen zwischen einerseits den Mitgliedern des Eurosport-Konsortiums und andererseits Sky Television plc, Satellite Sports Sales Ltd, Satellite Sports Services und News International plc, wie sie der Kommission am 17 . Januar 1989 angemeldet wurden, verstossen insoweit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, als sie einen direkten Zugang zum Eurovisionssystem einräumen . Artikel 2 Der Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für die Vereinbarungen und die ausführenden und damit zusammenhängenden Regeln, die in Artikel 1 erwähnt werden, wird abgelehnt . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet : a ) die Mitglieder des Eurosport-Konsortiums, zu Händen der Union Européenne de Radiodiffusion, Postfach 67, CH-1218 Grand-Saconnex ( Genf ); b ) Sky Television plc, Sky Television Centre, 6 Centaurs Busineß Park, Grant Way, Isleworth, UK-Middlesex TW7 5QK; c ) Satellite Sport Sales Ltd, PO Box 495, Virginia Street, UK-London E1 9XY; d ) Satellite Sports Services Ltd, PO Box 495, Viriginia Street, UK-London E1 9XY; e ) News International plc, PO Box 481, Virginia Street, UK-London E1 9BD . Brüssel, den 19 . Februar 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.