Europäische Union

91/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1991 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/32.524 - Screensport/EBU-Mitglieder) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0130 91/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1991 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/32.524 - Screensport/EBU-Mitglieder) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 063 vom 09/03/1991 S. 0032 - 0044 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19 . Februar 1991 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG-Vertrags ( IV/32.524 - Screensport/EBU-Mitglieder ) ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/130/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, aufgrund eines Antrags von W . H . Smith & Son Ltd und Screen Sport ( vormals Screensport Ltd, im folgenden Screensport ) vom 17 . Dezember 1987, mit dem gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 die Feststellung einer Zuwiderhandlung beantragt wurde, im Hinblick auf die am 17 . Januar 1989 bei der Kommission eingegangene Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattestes durch das Eurosport-Konsortium, Sky Television Plc ( im folgenden Sky ), Satellite Sport Sales Ltd, Satellite Sports Services Ltd und News International plc ( im folgenden NI ), aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 5 . Dezember 1988, das Verfahren in diesem Fall einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr . 17 und der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission vom 25 . Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr . 17 des Rates ( 2 ) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe : I . SACHVERHALT Beschwerde und Anmeldung ( 1 ) Am 17 . Dezember 1987 hat Screensport bei der Kommission eine Beschwerde erhoben gegen : i ) gewisse Aktivitäten der Europäischen Rundfunk - und Fernsehunion ( nachstehend EBU - European Broadcasting Union ) und/oder deren Mitglieder, insbesondere gegen deren Weigerung, Screensport Unterlizenzen für Sportveranstaltungen einzuräumen, für die sie und/oder ihre Mitglieder ausschließliche Rechte erworben hatten, mit der Folge, daß kommerzielle Kabel - und Satelliten-Unternehmen wie Screensport nicht mit der EBU und/oder deren Mitgliedern bei Sportprogrammen konkurrieren können, und ii ) das Gemeinschaftsunternehmen der EBU und/oder einzelner EBU-Mitglieder mit News International Ltd, durch das ein Fernsehsportsender mit dem Namen "Eurosport" gegründet wurde . ( 2 ) Diese Entscheidung erwähnt zwar die Aktivitäten der EBU, befasst sich aber nicht mit dem ersten Punkt der Beschwerde, da die Kommission hierfür ein eigenes Verfahren eingeleitet hat ( Rechtssache IV/32.150 ). Die Kommission versandte am 20 . Dezember 1988 an das Eurosport-Konsortium und an News International die Beschwerdepunkte im Hinblick auf Ziffer ii ). ( 3 ) Am 17 . Januar 1989 ging bei der Kommission eine Anmeldung und ein Antrag auf Erteilung eines Negativattestes für eine Reihe von Vereinbarungen betreffend den Fernsehsportkanal Eurosport ein, unter anderem i ) eine am 5 . Mai 1988 von EBU-Mitgliedern unterzeichnete Vereinbarung über das Eurosport-Konsortium ( Eurosport Consortium Agreement ). Dieses zählt zur Zeit siebzehn Mitglieder, nachdem einige der früheren Mitglieder ausgeschieden und neue hinzugekommen waren . Mitglieder sind derzeit ORF ( Österreich ), BRT ( Belgien ), RTBF ( Belgien ), DR ( Dänemark ), YLE ( Finnland ), ERT ( Griechenland ), RUV ( Island ), RTE ( Irland ), RAI ( Italien ), NRK ( Norwegen ), SVT ( Schweden ), SSR ( Schweiz ), BBC ( Vereinigtes Königreich ), JRT ( Jugoslawien ) und CVBC ( Zypern ), TRT ( Türkei ) und IBA ( Israel ); ii ) eine am 23 . Dezember 1988 zwischen Sky Television plc ( Sky ) und dem Eurosport-Konsortium getroffene Vereinbarung über die Anteilseignerschaft ( Shareholders agreement ), wonach Sky unter anderem der Alleinbesitz der Satellite Sport Sales Ltd eingeräumt wird ( siehe Randnummern 21 und 32 ); iii ) eine am 23 . Dezember 1988 zwischen Sky und Satellite Sport Services Ltd ( nachstehend Service-Unternehmen ) - ein Unternehmen im Gemeinschaftsbesitz des Eurosport-Konsortiums - getroffene Betriebsvereinbarung ( Services agreement ); iv ) eine am 23 . Dezember 1988 zwischen Sky und dem Service-Unternehmen getroffene Vereinbarung ( Facilities agreement ); v ) eine am 23 . Dezember 1988 von NI, der Muttergesellschaft von Sky, gegenüber dem Eurosport-Konsortium abgegebene Garantie . Am 10 . April 1989 wurden an Sky und das Eurosport-Konsortium zusätzliche Beschwerdepunkte versandt . Der Beschwerdeführer ( 4 ) Screensport ist ein in England ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das seit März 1984 einen kommerziellen transnationalen Fernsehsportsender betreibt . Bis März 1989 wurden seine Programme in verschiedenen Teilen Europas über einen Satelliten mit geringer Sendeleistung in Kabelnetze eingespeist . Seitdem der Astra-Satellit im Februar 1989 seinen Betrieb aufgenommen hat, kann das Programm von Fernsehzuschauern auch direkt über Parabolantennen empfangen werden . Das mehrsprachige Programm wird gegenwärtig in zwölf europäischen Ländern empfangen, darunter sieben Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, und wird entweder von Screensport allein oder - wie in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden - in Zusammenarbeit mit Partnern verbreitet . 75 % der Aktien von Screensport werden von W . H . Smith Ltd gehalten . Die restlichen Aktien befinden sich in Besitz von ESPN, dem führenden Satelliten und Kabelsender in den Vereinigten Staaten, der gemeinsam von ABC und Capital Cities kontrolliert wird . Im Geschäftsjahr bis Juni 1989 erzielte Screensport einen Umsatz von 3,3 Millionen Pfund, was im Ergebnis zu einem Verlust führte . ( 5 ) Screensport überträgt ausschließlich Sportprogramme und sendet zur Zeit in vier Sprachen : Englisch, Französisch, Deutsch und Niederländisch . Eurosport ( 6 ) Eurosport ist wie Screensport ein transnationaler Satelliten-Sender, der ausschließlich Sportprogramme überträgt und seit dem 5 . Februar 1989 über den Astra-Satellit verbreitet wird . Im Empfangsbereich des Satelliten ist ein Empfang sowohl über Kabel als auch direkt mit einer Antenne ( Parabolantenne ) möglich. Das Programm wird siebzehn Stunden täglich in Englisch, Deutsch und Niederländisch gesendet und kann gegenwärtig in zweiundzwanzig europäischen Ländern, darunter in acht EWG-Mitgliedstaaten, empfangen werden . ( 7 ) Das Eurosport-Konsortium ist das Ergebnis einer Vereinbarung, die von einer Anzahl von Mitgliedern der EBU geschlossen wurde . Das Konsortium ist vertraglich an Sky und/oder Unternehmen innerhalb der Sky-Gruppe und an die Sky-Muttergesellschaft News International gebunden . Das Eurosport-Konsortium ( 8 ) Das Eurosport-Konsortium besteht aus Mitgliedern der Europäischen Rundfunk - und Fernsehunion ( EBU ), einer seit 1950 bestehenden Vereinigung von Rundfunk - und Fernsehanstalten . Als Mitglieder werden Fernsehanstalten oder Gruppen von Fernsehanstalten aus Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmelde-Union zugelassen, sofern sie ihren Sitz innerhalb des europäischen Rundfunkgebietes ( definiert in den Rundfunkregeln im Anhang zur Internationalen Fernmeldekonvention ) haben, soweit sie mit Erlaubnis der zuständigen Behörden ein Rundfunk - oder Fernsehprogramm nationalen Charakters und von nationaler Bedeutung ausstrahlen und nachweislich folgende Voraussetzungen erfuellen : a ) Sie unterliegen einer Verpflichtung, die gesamte Bevölkerung des jeweiligen Landes zu versorgen und müssen tatsächlich zumindest einen wesentlichen Teil der Bevölkerung erreichen und sich dabei nach besten Kräften um eine flächendeckende Versorgung bemühen; b ) sie unterliegen einer Verpflichtung, ein abwechslungsreiches, ausgewogenes Programm für alle Schichten der Bevölkerung einschließlich eines angemessenen Anteils von Programmen für Minderheiten oder spezielle Interessen der verschiedenen Zuhörer - und Zuschauerkreise, unabhängig von den Programmkosten im Verhältnis zur Zuhörer - / Zuschauerzahl, auszustrahlen, und müssen dies auch in der Praxis erreichen; c ) sie müssen selbst einen wesentlichen Teil der gesendeten Programme produzieren und/oder unter ihrer redaktionellen Kontrolle produzieren lassen . Die EBU hat zur Zeit 39 aktive Mitglieder in 32 Ländern in dem europäischen Sendegebiet, die meisten sind öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten . Auch Konsortien wie das Eurosport-Konsortium sind als Mitglieder zugelassen . ( 9 ) Alle aktiven EBU-Mitglieder haben das Recht, sich an einem institutionalisierten Austausch von Fernsehprogrammen einschließlich Sportprogrammen zu beteiligen . Dieser erfolgt über ein europaweites Netz, das unter dem Namen "Eurovision" bekannt ist, an dem zur Zeit alle Mitglieder bis auf zwei beteiligt sind . Auch Konsortien können sich beteiligen, sofern sie aus aktiven Mitgliedern aus verschiedenen Ländern bestehen, die zusammen ein transnationales Fernsehprogramm anbieten . Das Eurovisions-System beruht auf Gegenseitigkeit : Wann immer eine Fernsehanstalt ein Ereignis, einschließlich Sportveranstaltungen, aufnimmt, das innerhalb ihrer Landesgrenzen stattfindet und andere Mitglieder des Eurovisions-Systems interessieren könnte, bietet sie die Aufnahme, ein internationales Bild - und Tonsignal, allen anderen Eurovisions-Mitgliedern kostenlos an, in der Erwartung, dafür entsprechende Angebote von allen anderen Mitgliedern für Ereignisse in deren Ländern zu erhalten . Die einheimische Fernsehanstalt stellt auch die nötige Infrastruktur für anreisende Aufnahmeteams ( Plätze für Kommentatoren usw .) zur Verfügung . ( 10 ) Ähnliche Abmachungen auf Gegenseitigkeitsbasis bestehen mit Intervision, dem osteuropäischen Pendant zu Eurovision . Gegenseitigkeit wurde auch vereinbart unter den sechs Rundfunk - und Fernsehvereinigungen, die gemeinsam die Weltrechte für die Fifa-Fußballweltmeisterschaft in der Vergangenheit wie auch für die Zukunft erworben haben . ( 11 ) Trotz wachsender Konkurrenz von den neuen kommerziellen Fernsehveranstaltern ( siehe unten ) sind die EBU und ihre Mitglieder bisher noch in der Lage, viele bedeutende Sportereignisse exklusiv zu übertragen . Das gelingt ihnen insbesondere deswegen, weil sie gemeinsam die Übertragungsrechte erwerben und dann das Bild - und Tonsignal untereinander austauschen . Dies ist Bestandteil des obenerwähnten Eurovisions-System Gegenwärtig besteht der überwiegende Teil des Programmaustauschs im Rahmen des Eurovisions-Systems aus Sportsendungen ( der Rest besteht nahezu ausschließlich aus Nachrichten ). ( 12 ) Die meisten EBU-Mitglieder erwerben zwar die Übertragungsrechte für Sportveranstaltungen, übertragen aber in Wirklichkeit nur einen kleinen Teil der Ereignisse . Nur 15 % aller Sportveranstaltungen, die an sich über das Eurovisions-System zur Verfügung stuenden, werden im Durchschnitt gesendet . Die EBU-Mitglieder führen dies auf ihren "öffentlichen Auftrag" zurück, der sie daran hindere, sich über Gebühr auf nur eine Art von Programmen zu konzentrieren . Um ausführlicher über Sportveranstaltungen berichten zu können, was auch von den internationalen Sportverbänden gewünscht wird, und um ihre Verhandlungsposition beim Erwerb von Übertragungsrechten gegenüber der neuen, wachsenden Konkurrenz kommerzieller Anbieter zu verbessern, begann die EBU 1986 mit der Erörterung der Möglichkeit eines Konsortiums zur Ausstrahlung eines reinen Sportprogramms über Satellit . Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dann den interessierten EBU-Mitgliedern Bericht erstattete . Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde die Einrichtung eines solchen Sportkanals beschlossen. Nachdem aber bereits ein gemeinsamer Satellitenkanal ( Europa TV ) mit einem kommerziellen Fehlschlag geendet hatte, wurde beschlossen, der künftige gemeinsame Sportkanal solle nicht von den EBU-Mitgliedern allein, sondern zusammen mit einem Unternehmen getragen werden, das bereits Erfahrungen im kommerziellen Satelliten-Fernsehen besitzt und bereit sein sollte, das finanzielle Risiko eines solchen Projekts zu tragen . Unter den vier Bewerbern fiel die Wahl auf Sky, wie der Presse am 2 . Dezember 1987 mitgeteilt wurde ( siehe unten ). Vorher hatte Sky bereits die Einrichtung eines eigenen Sportkanals - als einen von mehreren geplanten Spezialkanälen ( siehe unten ) - beabsichtigt . ( 13 ) Das Eurosport-Konsortium wurde ausdrücklich für das Eurosport -Programm von seiten der EBU-Mitglieder geschaffen . Die Vereinbarung hierüber wurde offiziell am 5 . Mai 1988 unterzeichnet, anfangs von sechzehn Mitgliedern . Einige schieden später aus, neue kamen hinzu, wobei alle EBU-Mitglieder grundsätzlich das Recht haben, dem Konsortium beizutreten . Neue Mitglieder werden aufgenommen, wenn zwei Drittel der Altmitglieder zustimmen . Zur Zeit beträgt die Mitgliederzahl 17 ( siehe Randnummer 3 ). ( 14 ) Gemäß der Vereinbarung ist das Konsortium ein Verein ohne eigene Rechtspersönlichkeit und für zehn Jahre gegründet . Die Vereinbarung endet zum zehnten Jahrestag des Sendebeginns von Eurosport . Gesendet werden hauptsächlich Programme aus Material, das dem Konsortium von EBU-Mitgliedern einschließlich Konsortiums-Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird . Die Konsortiums-Mitglieder lassen dem Konsortium freie Hand in der Programmgestaltung . Das Konsortium kann jedes Programm zu jeder von ihm für richtig gehaltenen Zeit und in jeder Form senden . Kein Mitglied kann daher dem Konsortium ein Programm oder ein Recht an einem Programm vorenthalten, um eine Sendung zu verhindern oder zu verzögern . Für jedes Sportprogramm, das ein Mitglied produziert oder erwirbt, gilt, daß das Mitglied, wenn es dazu vom Konsortium aufgefordert wird, a ) das Programm und die Programmrechte des Mitglieds dem Konsortium ohne Einschränkung für den Sportkanal frei zur Verfügung stellen muß, b ) sich nach besten Kräften darum bemühen muß, nach Rücksprache mit dem Konsortium oder dessen Vertretern zusätzliche Rechte zu erwerben, soweit diese für eine Ausstrahlung eines Programms durch den Sportkanal erforderlich sind, c ) sich nach besten Kräften darum bemühen muß, nach Rücksprache mit dem Konsortium eine Veranstaltung aufzunehmen, solange Aufnahmetechnik am Ort vorhanden ist, d ) dem Konsortium zur Information seinen Kommentar zur Verfügung stellen muß, e ) dem Konsortium oder dessen Vertreter Kommentator-Plätze am Veranstaltungsort zur Verfügung stellen muß, wie es die Gegenseitigkeitsregeln von Eurovision vorsehen . In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß gemäß den Eurovisions-Regeln ein EBU-Mitglied, das eine Sportveranstaltung aufnimmt ( Gastfernsehanstalt ), Eurosport daran hindern kann, das betreffende Programm in seinem eigenen Gebiet und in seiner eigenen Sprache auszustrahlen . Jedoch gilt diese Beschränkung nicht im Fall von Sportereignissen, die zum gemeinsamen sportlichen Erbe der europäischen Staaten gehören ( Olympische Sommer - und Winterspiele, Fußballweltmeisterschaften, Fußballeuropameisterschaften ). ( 15 ) Die Mitglieder haben Anspruch auf einen Beitrag des Konsortiums zu Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Programmen entstehen, die sie dem Sportkanal zur Verfügung stellen und die von diesen gesendet werden . Mitglieder, die durch den Sportkanal übermässig viel Zuschauer verlieren, erhalten eine Entschädigung aus einem Teil der Gewinne, die das Konsortium erzielt . ( 16 ) Mitglieder, die aus dem Konsortium ausscheiden wollen, können dies bis zum vierten Jahrestag ihres Beitritts tun . Sie müssen dann mindestens ein Jahr vorher schriftlich kündigen; anschließend bemühen sie sich nach Kräften, dem Konsortium auf Wunsch Programm-Material der gleichen Art wie vorher über den Eurovisions-Programmaustausch zur Verfügung zu stellen . ( 17 ) Das Konsortium muß dem Verwaltungsrat der EBU regelmässig über seine Aktivitäten berichten . Sky ( 18 ) Sky Television plc ( vormals Satellite Television plc ) ist in England registriert und eine Tochtergesellschaft von News International plc ( NI ), die wiederum eine Tochtergesellschaft von The News Corporation Ltd mit Sitz in Süd-Australien ist . Der konsolidierte Konzernumsatz lag 1988 bei 2,5 Milliarden Pfund . Der Umsatz von NI belief sich 1985-1986 auf mehr als 450 Millionen Pfund . Sky selbst arbeitet bisher noch mit Verlust . ( 19 ) Sky strahlt ein englischsprachiges SatellitenFernsehprogramm über Europa aus . In der Vergangenheit lag das Schwergewicht auf Sky Channel, einem allgemeinen Unterhaltungsprogramm, einschließlich Sport, das von über 15 Millionen Haushalten in 18 europäischen Ländern, darunter neun EWG-Länder, empfangen werden kann . Im Juni 1988 wurde dann angekündigt, der Kanal werde nunmehr als Teil eines neuen Vierkanal-Direktsatelliten-Fernsehsenders mit dem Namen Sky Television weiter betrieben . Die vier Kanäle - einschließlich Eurosport und des neu gestalteten Sky Channel ( im Vereinigten Königreich als Sky One bekannt ) - begannen im Februar 1989 mit dem Sendebetrieb über den Astra-Satelliten . Sky Channel hat auch weiterhin Übertragungsrechte für Sportveranstaltungen erworben . ( 20 ) Sky's Beteiligung an dem geplanten europäischen Sportkanal wurde der Presse am 2 . Dezember 1987 bekanntgegeben . In der Verlautbarung hieß es, NI sei mit einer Gruppe von EBU-Mitgliedern an einem Joint Venture zur Einrichtung eines Satelliten-Sportkanals unter dem Namen Eurosport beteiligt . In der Tat hatten NI-Vertreter bereits an mehreren Sitzungen der Arbeitsgruppe Sport der EBU teilgenommen, in der über den neuen Kanal diskutiert wurde . Einzelheiten über das Engagement beider Seiten erfuhr die Öffentlichkeit über Presseverlautbarungen in den folgenden Monaten, beispielsweise, daß auf dem Astra-Satelliten ein Transponder für die Sky-Kanäle einschließlich Eurosport gemietet worden sei . Details wurden jedoch erst geregelt, als am 23 . Dezember 1988 eine Reihe von Vereinbarungen unterzeichnet wurden . Im einzelnen handelt es sich um : ( 21 ) Die Anteilseigner-Vereinbarung ( Shareholders Agreement, unterzeichnet von Sky und dem Eurosport-Konsortium ) bestimmt unter anderem, daß Sky und das Eurosport-Konsortium sich zu gleichen Teilen die Eigentumsrechte und die Leitung der Satellite Sports Services Ltd, d . h . des Service-Unternehmens (Service Company, siehe unten ), teilten . Hinsichtlich der Unternehmensleitung wurde vereinbart, daß Sky und das Eurosport-Konsortium das Recht haben, je drei Direktoren zu ernennen; das Eurosport-Konsortium ernennt den Programmdirektor, Sky den kaufmännischen Direktor . Das Vertriebsunternehmen ( Sales Company, siehe unten ) befindet sich nach der Vereinbarung ganz im Besitz von Sky . Sky ernennt jedoch einen Direktor auf Vorschlag des Eurosport-Konsortiums . Dieser Direktor erhält Einblick in alle Zahlen des Vertriebsunternehmens, die das Management betreffen ( einschließlich solcher, die nur für das Management bestimmt sind ), und Informationen über den Geschäftsgang des Vertriebsunternehmens, die er dann an das Eurosport-Konsortium weitergeben kann. Ferner ist in den Vereinbarungen folgendes vorgesehen : a ) Das Eurosport-Konsortium ist zur Ausführung der Betriebsvereinbarung ( Services agreement ) verpflichtet, wobei Sky und das Eurosport-Konsortium für die Ausführung der Vereinbarung durch das Service-Unternehmen Sorge tragen . b ) Das Eurosport-Konsortium ist zur Ausführung der Vertriebsvereinbarung ( Sales agreement ) verpflichtet ( siehe unten ), und Sky sorgt für die Ausführung durch das Vertriebsunternehmen ( Sales company ). c ) Sky sorgt für die Ausführung der Finanzvereinbarung ( siehe unten ) durch das Vertriebsunternehmen, und d ) Sky ist zur Ausführung der Anlagenvereinbarung ( siehe unten ) verpflichtet . Sky und das Konsortium machen von ihren Befugnissen in einer Weise Gebrauch, die die Ausführung des Abkommens durch das Service-Unternehmen sichert . ( 22 ) Ferner sieht die Anteilseigner-Vereinbarung im einzelnen vor, welche Art von Sportprogrammen das Eurosport-Konsortium Eurosport für eine Ausstrahlung zur Verfügung stellt . Hierzu gehören : a ) alle Sportprogramme, die Mitglieder produzieren oder ankaufen ( ausser den unter Buchstabe b ) genannten ), b ) alle Sportprogramme, die dem EBU-Eurovisions-Programmaustausch ( Eurovision ) von EBU-Mitgliedern, die Eurosport nicht angehören, angeboten werden, soweit sie Teil von Eurovision sind und i ) es nicht gegen die am Sitz oder der Niederlassung des betreffenden Mitglieds geltenden Vorschriften verstösst, ein solches Programm zugänglich zu machen, ii ) ferner eventuell erforderliche zusätzliche Übertragungsrechte notfalls auf Wunsch des Service-Unternehmens von dem Mitglied oder über das Mitglied erworben werden, iii ) die betreffenden Programme auf nicht exklusiver Basis zur Verfügung gestellt werden, iv ) solche Programme gemäß denjenigen Bedingungen, Vorbehalten oder sonstigen Maßgaben zugänglich gemacht werden, die durch die jeweils für das Eurovisions-System geltenden Regeln vorgegeben sind . ( 23 ) Die Mitglieder verpflichten sich jedoch Sky gegenüber, daß sie bei der Vergabe von Unterlizenzen für ein Programm nach Randnummer 22 Buchstabe a ) und für einen "Vorbehaltenen Sender" ( reserved service, wie unten definiert ), der in erster Linie für den Empfang im Sendegebiet des derzeitigen Eurosport-Transponders bestimmt ist, Eurosport eine Priorität für 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung oder, wenn der Wettkampf mehr als einen Tag dauert, nach Ende des Wettkampftages, einräumen . Dabei wird davon ausgegangen, daß, wenn ein Mitglied dem Service-Unternehmen anzeigt, daß es eine Unterlizenz für das in der Mitteilung genannte Programm an einen "Vorbehaltenen Sender" ohne einen solchen Prioritätsvorbehalt erteilen will, und das Service-Unternehmen nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Mitteilung dem Mitglied anzeigt, daß es das Programm über Eurosport innerhalb der eingeräumten Priorität von 48 Stunden senden will, das Mitglied für das Programm eine Unterlizenz ohne Prioritätsvorbehalt vergeben kann . Im Rahmen dieser Klausel haben die verwendeten Begriffe folgende Bedeutung : "Vorbehaltener Sender" ( reserved service ) ist i ) ein transnationaler Fernsehkanal, d . h . ein Fernsehkanal, der zum Empfang in mehr als einem Land bestimmt ist und nicht in erster Linie für Zuschauer eines einzelnen Landes, oder ii ) ein unabhängiger nationaler Satelliten-Fernsehsender, der entweder über einen festen Satelliten oder einen Rundfunk-Satelliten sendet und der in erster Linie die Zuschauer in einem einzelnen Land anspricht, in dem kein Mitglied ein wirtschaftliches Interesse hat, das über die Lieferung von Programm-Material hinausgeht, mit Ausnahme von i ) Sendern, die von einem Mitglied von Eurovision im Sinne der jeweiligen Definition der Europäischen Rundfunk - und Fernsehunion betrieben werden, oder ii ) Sendern, für die ein Mitglied Unterlizenzen für solche Programme ohne Prioritätsvorbehalt aufgrund geltender Gesetze, Verordnungen oder Gerichtsurteile, aufgrund Verfügungen zuständiger Behörden oder aufgrund von Verträgen, die zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Vereinbarungen bereits bestanden und Sky vorher zur Kenntnis gebracht wurden, zu erteilen hat . Die Anwendung dieser Bestimmung wird möglicherweise durch eine Änderung der EBU-Regeln über Unterlizenzen beeinflusst . Am 2 . Juli 1990 hat die EBU ein neues Schema betreffe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.