Europäische Union

2008/127/EG: Beschluss des Rates vom 13. November 2007 über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

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19.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 43/9 BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 2007 über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2008/127/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet worden. (2) Das Protokoll Nr. 8 übernimmt im Wesentlichen den Montenegro betreffenden Inhalt des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1), das der Rat mit dem Beschluss 2005/527/EG (2) geschlossen hat. (3) Wegen der Unabhängigkeit Montenegros gilt dieses Rahmenabkommen nicht mehr für Montenegro. Montenegro sollte jedoch in gleicher Weise wie alle anderen westlichen Balkanländer weiterhin die Möglichkeit haben, an den Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. (4) Daher ist die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren vorzusehen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro, in dem die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft vorgesehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls Nr. 8 sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. TEIXEIRA DOS SANTOS (1)   ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29. (2)   ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 84. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft A.   Schreiben der Gemeinschaft Herr …, ich beehre mich, auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits Bezug zu nehmen, insbesondere auf Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft. Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Montenegro Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft mit Wirkung vom heutigen Tage bis zum Inkrafttreten des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig anwenden. Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Überprüfung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens abweichend von den Modalitäten des Artikels 7 jenes Protokolls von den Vertragsparteien vorgenommen wird. Sofern die Republik Montenegro dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje Kelt Brüsszelben, Magħmula fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporzÿdzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Încheiat la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den Sačinjeno u Briselu За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen Za Evropsku Zajednicu   ANHANG PROTOKOLL Nr. 8 ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME MONTENEGROS AN DEN PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT Artikel 1 Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen: a) Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1) aufgeführt sind, b) Programme, die nach dem 27. Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht. Artikel 2 Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt. Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen. B.   Schreiben der Republik Montenegro Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Ich beehre mich, auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits Bezug zu nehmen, insbesondere auf Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft. Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Montenegro Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft mit Wirkung vom heutigen Tage bis zum Inkrafttreten des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig anwenden. Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Überprüfung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens abweichend von den Modalitäten des Artikels 7 jenes Protokolls von den Vertragsparteien vorgenommen wird. Sofern die Republik Montenegro dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro.“ Ich darf Ihnen die Zustimmung der Republik Montenegro zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Republik Montenegro Sačinjeno u Briselu Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje Kelt Brüsszelben, Magħmula fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporzÿdzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Încheiat la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den Za Republiku Crnu Goru За Република Черна гора Por la República de Montenegro Za Republiku Černá Hora For Republikken Montenegro Für die Republik Montenegro Montenegro Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου For the Republic of Montenegro Pour la République du Monténégro Per la Repubblica del Montenegro Melnkalnes Republikas vārdā Juodkalnijos Respublikos vardu A Montenegrói Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Montenegro Voor de Republiek Montenegro W imieniu Republiki Czarnogóry Pela República do Montenegro Pentru Republica Muntenegru Za Čiernohorskú republiku Za Republiko Črno goro Montenegron tasavallan puolesta För Republiken Montenegro   (1)   ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29. (2)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.