19.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2007

über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

(2008/127/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll Nr. 8 übernimmt im Wesentlichen den Montenegro betreffenden Inhalt des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1), das der Rat mit dem Beschluss 2005/527/EG (2) geschlossen hat.

(3)

Wegen der Unabhängigkeit Montenegros gilt dieses Rahmenabkommen nicht mehr für Montenegro. Montenegro sollte jedoch in gleicher Weise wie alle anderen westlichen Balkanländer weiterhin die Möglichkeit haben, an den Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

(4)

Daher ist die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro, in dem die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft vorgesehen ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls Nr. 8 sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)   ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)   ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 84.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft

A.   Schreiben der Gemeinschaft

Herr …,

ich beehre mich, auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits Bezug zu nehmen, insbesondere auf Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Montenegro Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft mit Wirkung vom heutigen Tage bis zum Inkrafttreten des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig anwenden.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Überprüfung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens abweichend von den Modalitäten des Artikels 7 jenes Protokolls von den Vertragsparteien vorgenommen wird.

Sofern die Republik Montenegro dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Încheiat la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Sačinjeno u Briselu

Image 1

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku Zajednicu

Image 2

 

ANHANG

PROTOKOLL Nr. 8

ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME MONTENEGROS AN DEN PROGRAMMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 1

Montenegro kann an den folgenden Programmen der Gemeinschaft teilnehmen:

a)

Programme, die im Anhang des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (1) aufgeführt sind,

b)

Programme, die nach dem 27. Juli 2005 eingerichtet oder verlängert worden sind und die eine Öffnungsklausel enthalten, die die Teilnahme Montenegros vorsieht.

Artikel 2

Montenegro leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den Programmen richtet, an denen Montenegro teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Montenegros können bei den Punkten, die Montenegro betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung der Programme zuständig sind, zu denen Montenegro einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Montenegro unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag, werden von der Europäischen Kommission im Namen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit Montenegro in Form einer Vereinbarung festgelegt.

Ersucht Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) oder nach ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen, die Außenhilfe der Gemeinschaft für Montenegro vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Montenegro in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die Verwaltungsmaßnahmen, die Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden Durchführungsvorschriften festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Montenegros an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.

B.   Schreiben der Republik Montenegro

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits Bezug zu nehmen, insbesondere auf Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Europäische Gemeinschaft und die Republik Montenegro Protokoll Nr. 8 über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft mit Wirkung vom heutigen Tage bis zum Inkrafttreten des genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig anwenden.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die Überprüfung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens abweichend von den Modalitäten des Artikels 7 jenes Protokolls von den Vertragsparteien vorgenommen wird.

Sofern die Republik Montenegro dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Republik Montenegro zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Montenegro

Sačinjeno u Briselu

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

Încheiat la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

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Za Republiku Crnu Goru

За Република Черна гора

Por la República de Montenegro

Za Republiku Černá Hora

For Republikken Montenegro

Für die Republik Montenegro

Montenegro Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου

For the Republic of Montenegro

Pour la République du Monténégro

Per la Repubblica del Montenegro

Melnkalnes Republikas vārdā

Juodkalnijos Respublikos vardu

A Montenegrói Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Montenegro

Voor de Republiek Montenegro

W imieniu Republiki Czarnogóry

Pela República do Montenegro

Pentru Republica Muntenegru

Za Čiernohorskú republiku

Za Republiko Črno goro

Montenegron tasavallan puolesta

För Republiken Montenegro

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(1)   ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.