Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5551) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2042. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.11.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/63 BESCHLUSS (EU) 2016/2042 DER KOMMISSION vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5551) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. März 2014 meldete Deutschland bei der Kommission die Änderung der Beihilferegelung zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs (Filmförderungsgesetz, im Folgenden „FFG“) an. Mit Schreiben vom 17. April 2014 und 16. Juli 2014 übermittelte Deutschland der Kommission weitere Informationen. (2) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung. (5) Darüber hinaus gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Beteiligten ein. Die Kommission leitete diese an Deutschland weiter, das damit Gelegenheit zur Äußerung erhielt; die Stellungnahme Deutschlands ist mit Schreiben vom 5. März 2015 eingegangen. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Bezeichnung und Inhalt der Regelung (6) Rechtsgrundlage der Regelung ist das FFG in der Fassung des siebten Änderungsgesetzes, in dem die Voraussetzungen für die Förderung audiovisueller Werke durch die deutsche Filmförderungsanstalt (im Folgenden „FFA“) dargelegt sind. Die Regelung wurde von der Kommission mit dem Beschluss in der Sache SA.36753 vom 3. Dezember 2013 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt. Die angemeldete geplante Änderung dieser Regelung betrifft die finanzielle Förderung von Videoabrufdiensten ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland und die Erhebung einer Abgabe bei Anbietern solcher Dienste. (7) Die bestehende Bundesregelung zur Förderung der Produktion, des Vertriebs und der Vorführung von Filmen wird über eine Sonderabgabe finanziert, die von Unternehmen der Kino- und der Videowirtschaft sowie von Fernsehveranstaltern zu entrichten ist. Die Abgabepflicht gilt für Filmtheaterbetreiber sowie für Anbieter von Bildträgern und Videoabrufdiensten. Die Höhe der an die FFA abzuführenden Filmabgabe richtet sich nach den jeweiligen Umsätzen aus der Filmverwertung. Filmtheaterbetreiber zahlen eine Abgabe, die auf dem Kassenumsatz pro Spielstelle beruht. Anbieter von Bildträgern und Videoabrufdiensten zahlen eine Abgabe, die auf ihrem Nettojahresumsatz basiert, sofern dieser 50 000 EUR übersteigt (3). (8) Die Änderung der Regelung erfolgt vor dem Hintergrund der rasanten technologischen Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Filmvertriebs. In Privathaushalten werden Filme zunehmend mittels Online-Zugriff angesehen. Der Verleih von physischen Datenträgern verliert hingegen an Bedeutung. Der Niederlassungsort der Anbieter der entsprechenden Dienste — in diesem Fall die Bereitstellung von Filmen zum Anschauen im privaten Kreis — verliert an Relevanz für die erfolgreiche Entwicklung eines Geschäftsmodells. Ein Anbieter kann Dienstleistungen von einem gewählten Ort aus erbringen und in anderen Gebieten bereitstellen. Es entstehen keine erheblichen Transportkosten oder Kosten für physische Präsenz. Es ist kein Sitz oder Niederlassung erforderlich, um Verbrauchern in einem Empfangsmitgliedstaat Abrufdienste bereitzustellen. Die Maßnahme, die Deutschland mit der vorgeschlagenen Änderung der Bundesregelung einzuführen beabsichtigt, betrifft die finanzielle Förderung des Filmvertriebs über Videoabrufdienste. Bislang waren ausschließlich Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland förderfähig. Künftig sollen auch Anbieter von Videoabrufdiensten ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland für ihre an Kunden in Deutschland gerichteten Internet-Angebote in deutscher Sprache förderfähig sein. (9) Ferner wird Artikel 66a Absatz 2 FFG im Hinblick auf die Finanzierung der Regelung angepasst, um dieser Änderung Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung außerhalb Deutschlands im Gegenzug zur Anerkennung ihrer Förderfähigkeit auch der Abgabepflicht unterworfen werden. Die Abgabe wird auf den Umsatz erhoben, den die betreffenden Unternehmen mit förderfähigen Produkten erzielen, d. h. mit Angeboten über einen Internet-Auftritt in deutscher Sprache für Kunden in Deutschland, sofern diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einer vergleichbaren Abgabe zur Förderung von Kinofilmen herangezogen werden. (10) Deutschland rechtfertigt die Einbeziehung von im Ausland ansässigen Anbietern von Videoabrufdiensten zum einen mit dem insgesamt stark zunehmenden Anteil von Videoabrufdiensten an Filmvertrieb und -verwertung und zum anderen mit dem neuen Phänomen, dass große, international tätige Anbieter von Videoabrufdiensten nur eine einzige Niederlassung in der Union gründen, von der aus sie mehrere oder alle Mitgliedstaaten bedienen. Ziel der Ausweitung ist es, weiterhin dem System und der Philosophie des FFG treu zu bleiben: Der Filmkonsum in Deutschland — über jeden beliebigen Träger — sichert Einnahmen für einen bundeseigenen Fonds zur Förderung unterschiedlicher Kulturziele, einschließlich der Filmproduktion und des Filmvertriebs. (11) Was die Verwendung der Mittel angeht, die über die Abgabe für inländische und ausländische Videoanbieter eingenommen werden, so sind davon 30 % der Förderung des Filmvertriebs über Bildträger oder Videoabrufdienste vorbehalten; der Rest wird gemeinsam mit den Abgaben von Kinobetreibern und Fernsehveranstaltern über andere Kanäle in die Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs fließen. Bei diesen zweckgebundenen 30 % handelt es sich um die einzigen Fördermittel für den Videovertrieb. (12) Die angemeldete Maßnahme soll am Tag ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2016 gelten. Durch die Erhebung der Abgabe für die Bereitstellung von Bildträgern dürften Einnahmen von jährlich etwa 13 Mio. EUR erzielt werden. 2.2.   Vorliegen einer Beihilfe (13) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, stellt die beschriebene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die beschriebene Maßnahme erfüllt die kumulativen Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit eine Maßnahme als Beihilfe zu betrachten ist. Die finanzielle Unterstützung zur Förderung des Filmvertriebs wird aus staatlichen Mitteln gewährt, sie verschafft Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil und dieser Vorteil ist selektiv und kann den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen. (14) Die im FFG vorgesehene staatliche Förderung wird aus Geldern gewährt, die sich aus Einnahmen aus verschiedenen im FFG festgelegten steuerähnlichen Abgaben speisen. Die Einnahmen aus den Abgaben werden von der FFA, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als Fördermittel für die Filmproduktion und den Filmvertrieb vergeben. Somit wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. (15) Die Beihilfeempfänger im Rahmen der in Rede stehenden Regelung — Filmproduzenten, Drehbuchautoren, Filmvertreiber, Filmtheaterbetreiber — üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind folglich als Unternehmen zu betrachten. Die staatliche Unterstützung stellt einen Vorteil dar, den die Beihilfeempfänger unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten würden. Die Regelung ist zudem selektiv, da nur Unternehmen, die im Bereich der Produktion, des Vertriebs und der Vorführung von Filmen tätig sind, Beihilfen erhalten können. (16) Der Markt für Filmproduktion und Filmvertrieb ist ein internationaler Markt. Die Beihilfeempfänger stehen international mit Produzenten und Vertreibern in anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Daher beeinträchtigt diese Maßnahme zur Unterstützung von Filmproduktion, -vertrieb und -förderung den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens 2.3.1.   Vereinbarkeit der geänderten Beihilferegelung für Videoabrufdienste mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (17) Bei der geplanten Maßnahme — der finanziellen Förderung von Videoabrufdiensten ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland und der Erhebung einer Abgabe bei Anbietern solcher Dienste — handelt es sich um eine Änderung der Regelung, die von der Kommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wurde. Die Kriterien für die Bewertung staatlicher Beihilfen haben sich seit der letzten Genehmigung der Regelung nicht geändert; die geplante Änderung betrifft lediglich Beihilfen für den Filmvertrieb über Videoabrufdienste und die von ausländischen Anbietern zu entrichtende Abgabe. (18) Beihilfen für den Vertrieb von Filmen über Videoabrufdienste wurden als solche von der Kommission bereits für mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vereinbar erklärt (4). Die Ausweitung des Kreises der in Frage kommenden Beihilfeempfänger auf nicht in Deutschland ansässige Unternehmen wirkt sich nicht negativ auf das Ergebnis der nach dem genannten Artikel durchgeführten Vereinbarkeitsprüfung aus. 2.3.2.   Mögliche Verletzung anderer Vorschriften des Unionsrechts (19) Bei der beihilferechtlichen Würdigung hat die Kommission auch die Vereinbarkeit der Finanzierung der Beihilfemaßnahme mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als den Wettbewerbsvorschriften zu prüfen, sofern die Finanzierung integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und die Höhe der Abgabe sich unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirkt (5). Wenn in einem solchen Fall die Abgabe gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, kann die Kommission die Beihilferegelung, zu der auch diese Abgabe gehört, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären (6). (20) Die angemeldete Regelung sieht vor, dass 30 % der Einnahmen aus der von Videoanbietern zu entrichtenden Abgabe zur Finanzierung des Videofilmvertriebs eingesetzt werden. Für die Finanzierung dieser Art von Beihilfen stehen im Übrigen keine anderweitigen Mittel zur Verfügung. Damit entsteht ein Zusammenhang zwischen der finanziellen Förderung des Videovertriebs und den Einnahmen aus der auf diese Tätigkeit erhobenen Abgabe, denn die Einnahmen aus der Abgabe stellen die einzige Finanzierungsquelle für die Förderung des Videovertriebs dar und wirken sich unmittelbar auf die Höhe der für die Beihilfen verfügbaren Mittel aus. Somit ist ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Förderung gegeben und es muss geprüft werden, ob die Maßnahme auch mit anderen Bestimmungen des Unionrechts als den Wettbewerbsvorschriften im Einklang steht. (21) So ist zu prüfen, ob die Ausweitung der Abgabepflicht auf Anbieter von Videoabrufdiensten außerhalb Deutschlands mit Artikel 110 AEUV vereinbar ist, nach dem die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine Abgaben erheben dürfen, die sie für gleichartige inländische Waren nicht erheben. Ferner ist zu prüfen, ob die Abgabe gegen die in der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthaltenen Bestimmungen zur Rechtshoheit über in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter von Videoabrufdiensten verstößt. 2.3.2.1.   Artikel 110 AEUV (22) Eine Abgabe wäre insoweit mit Artikel 110 unvereinbar und daher verboten, als sie zum Nachteil des eingeführten Erzeugnisses diskriminierend ist, also insoweit, als sie die Belastung des erfassten inländischen Erzeugnisses teilweise ausgleicht (8). (23) Dementsprechend können steuerähnliche Abgaben wie die im Rahmen der beschriebenen Regelung erhobene Abgabe mit Artikel 110 AEUV unvereinbar sein, wenn über die Regelung ausschließlich inländische Dienstleister gefördert werden oder wenn inländische Dienstleister stärker gefördert werden als Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten. In einem solchen Fall dürfen eingeführte Dienstleistungen nicht mit einer Abgabe belastet werden, da sonst ein Verstoß gegen den AEUV vorläge. Können die eingeführten Dienstleistungen der Anbieter in anderen Mitgliedstaaten, die der Abgabepflicht unterliegen, hingegen im Rahmen der Regelung in derselben Weise gefördert werden wie die Dienstleistungen inländischer Anbieter, liegt kein Verstoß gegen Artikel 110 AEUV vor. (24) Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Regelung vorsieht, dass ausländische Anbieter in nicht diskriminierender Weise ebenfalls gefördert werden können, ist das allein noch nicht hinreichend. Es muss zudem ausgeschlossen werden, dass durch die Förderbedingungen in der Praxis inländische Betreiber strukturell begünstigt werden. (25) Die Kommission hat Deutschland und alle Beteiligten zur Stellungnahme und zur Übermittlung einschlägiger Informationen bezüglich der Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 110 AEUV aufgefordert. 2.3.2.2.   Richtlinie 2010/13/EU (26) Durch die angemeldete Maßnahme werden in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter von Videoabrufdiensten mit einer Abgabe belegt, deren Höhe sich nach ihrem Umsatz mit solchen Diensten auf dem deutschen Markt bemisst. Damit stellt sich die Frage, ob die Richtlinie 2010/13/EU auf diese Abgabe anwendbar ist. (27) Nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/13/EU sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, die Produktion europäischer Werke und den Zugang zu diesen Werken fördern. Als Beispiele für eine solche Förderung werden in Artikel 13 ein finanzieller Beitrag zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken sowie die Festlegung des Anteils und die Herausstellung europäischer Werke in den Katalogen von Abrufdiensteanbietern genannt. Nach ihrem Erwägungsgrund 19 berührt die Richtlinie 2010/13/EU nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden „für die Organisation — einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung — und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte“. (28) Es ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/13/EU Abrufdienste, bei denen der Anbieter keinen Sitz im Empfangsmitgliedstaat hat, noch von geringer Bedeutung waren. Bis heute hat sich ihr Marktanteil jedoch deutlich erhöht. Der Markt für Videoabrufdienste hatte 2014 in der EU einen Wert von 2,501 Mrd. EUR, was ein Wachstum von 272 % seit 2010 bedeutet. In Deutschland wurde dieser Markt 2014 auf 315,2 Mio. EUR beziffert, was eine Zunahme von 172 % seit 2010 ausmacht (9). (29) Wäre das FFG als eine Maßnahme zur Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2010/13/EU zu betrachten, so wäre die Ausübung der Rechtshoheit durch Deutschland über in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter von Videoabrufdiensten im Lichte der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Rechtshoheit zu bewerten. Nach Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU üben die Mitgliedstaaten — im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten spezifischen Bestimmungen — die Rechtshoheit über die audiovisuellen Mediendienste aus, die von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbietern übertragen werden. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU „gewährleisten [die Mitgliedstaaten] den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind“. (30) Ist die Richtlinie 2010/13/EU anwendbar, würde es somit dem Mitgliedstaat, in dem der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, obliegen, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, die für seiner Rechtshoheit unterfallende audiovisuelle Mediendienste gelten. Mögliche Gründe für eine Abweichung von diesem Grundsatz in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste auf Abruf sind in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU erschöpfend aufgeführt. (31) Folglich hat die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Änderung der bestehenden staatlichen Beihilfemaßnahme FFG mit dem Binnenmarkt geäußert. Die Zweifel betrafen insbesondere die Vereinbarkeit der Filmvertriebsförderung, die über einen Fonds finanziert wird, der sich unter anderem aus Abgaben von außerhalb Deutschlands ansässigen Anbietern von Videoabrufdiensten speist, mit der Richtlinie 2010/13/EU. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (32) Bei der Kommission sind Stellungnahmen von 10 Beteiligten eingegangen: Geäußert haben sich die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF, der deutsche Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (im Folgenden „VPRT“), die European Digital Media (im Folgenden „EDiMA“), der Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber (im Folgenden „ANGA“), der öffentliche Filmfonds Mitteldeutsche Medienförderung GmbH (im Folgenden „MDM“), die Spitzenorganisation der Deutschen Filmwirtschaft e.V. (im Folgenden „SPIO“) als Vertreterin ihrer Mitglieder aus den Bereichen Filmproduktion, Filmtechnik und Filmvertrieb, die Filmtheaterbetreiber (AG Kino und HDF Kino) und die Allianz deutscher Produzenten (im Folgenden „Produzentenallianz“). Ein Beteiligter hat beantragt, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird. 3.1.   Möglicher Verstoß gegen Artikel 110 AEUV (33) Einerseits hegt der Beteiligte, dessen Identität nicht offengelegt werden kann (im Folgenden „Unternehmen X“), Bedenken, dass Artikel 110 AEUV verletzt wird. Wenngleich die Regelung vorsehe, dass ausländische Anbieter in nicht diskriminierender Weise ebenfalls gefördert werden könnten, würden in der Praxis die Förderbedingungen inländische Betreiber strukturell begünstigen. (34) Es werde zu einer Diskriminierung kommen, da es sich bei den Mitgliedern des Gremiums, das über die Vergabe der Beihilfen entscheidet, zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt ausschließlich um Deutsche handele. Die Gewährung von Fördermitteln sei ermessensabhängig, so dass die Gelder aller Wahrscheinlichkeit nach deutschen Unternehmen zufließen würden. Ferner macht Unternehmen X geltend, dass ausländische Anbieter einen höheren Anteil ausländischer Inhalte anböten, auch wenn sie sich an ein deutsches Publikum richteten. Da sie eine geringere Zahl deutscher Filme im Angebot hätten, komme auch nur eine geringere Zahl ihrer Filme für eine Vertriebsbeihilfe in Betracht. Außerdem hätten ausländische Anbieter von Videoabrufdiensten eine Sprachbarriere zu überwinden, weil die einschlägigen Bestimmungen ausschließlich in deutscher Sprache vorlägen und auch die Anträge in deutscher Sprache einzureichen seien. (35) Unternehmen X kritisiert die geringe Höhe der pro Film gewährten Vertriebsbeihilfe sowie den insgesamt geringen Anteil des Vertriebs über Videoabruf bei dieser Art von Beihilfe im Vergleich zu Verkäufen von Videos auf DVD oder Blu-Ray. Bemängelt wird ferner, dass die Abgabe auf den mit allen Filmen erzielten Umsatz erhoben wird, unabhängig davon, ob sie als deutsche oder europäische Filme für eine Vertriebsbeihilfe in Betracht kämen oder nicht. Zudem seien inländische Anbieter von Videoabrufdiensten in geringerem Maße von der Abgabe betroffen, da es sich bei einigen von ihnen um vertikal integrierte Anbieter von Videoabrufdiensten und TV- oder Kabelbetreiber handele, die auch in den Genuss einer Produktionsbeihilfe des aus Beiträgen von Anbietern von Videoabrufdiensten gespeisten Deutschen Filmförderfonds kommen könnten. (36) Der ANGA, der auch Anbieter von Videoabrufdiensten in Deutschland vertritt, sieht dagegen eine Diskriminierung inländischer Anbieter, da sie eine Pflichtabgabe auf ihr inländisches Angebot zu entrichten hätten, wohingegen ausländische Wettbewerber, die mit maßgeschneiderten Angeboten für denselben Markt mit ihnen im Wettbewerb stünden, allein deswegen, weil sie ihren Sitz im Ausland hätten, auf ihre relevanten Umsätze keine Abgabe abzuführen hätten. Die SPIO, der VPRT, die Produzentenallianz und die MDM gehen zudem davon aus, dass die Abgabe der Diskriminierung inländischer Anbieter ein Ende setzen wird. Nach Angaben der SPIO wird der größte Teil des Umsatzes mit Videoabrufdiensten in Deutschland von 13 Unternehmen generiert, von denen 6 im Ausland niedergelassen sind. Nicht berücksichtigt ist bei diesen Zahlen der kürzliche Markteintritt eines führenden Anbieters von Videoabrufdiensten aus den Vereinigten Staaten, der in den Niederlanden niedergelassen ist. Aus Sicht der SPIO sollte der entscheidende Faktor für die Erhebung der Abgabe nicht der mehr oder weniger zufällige Standort des Anbieters sein. Im digitalen Zeitalter benötige ein Anbieter nicht mehr als eine Niederlassung im Binnenmarkt. Von größerer Relevanz für die Abgabenerhebung solle die Frage sein, ob der Anbieter Filmlizenzen für den deutschen Markt erwirbt, die es ihm ermöglichen, dort Geschäfte mit den Endverbrauchern zu tätigen. Die SPIO verweist zudem auf von ihr erhobene Daten, aus denen hervorgeht, dass ausländische Anbieter von Videoabrufdiensten in ihren Angeboten deutschen Produktionen einen vergleichbaren Stellenwert einräumen wie inländische Anbieter. 3.2.   Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2010/13/EU (37) Mit Blick auf die Richtlinie 2010/13/EU vertreten Unternehmen X und die EDiMA die Auffassung, dass die angemeldete Regelung eine Maßnahme zur Förderung des Zugangs zu europäischen Werken im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 dieser Richtlinie darstelle und gegen das Herkunftslandprinzip verstoße. (38) Die übrigen Beteiligten befürworteten den deutschen Vorschlag und vertraten die Ansicht, dass die Abgabe nicht gegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2010/13/EU verstoße. 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (39) Deutschland legt dar, dass es generell im Interesse aller Mitgliedstaaten liege, zu verhindern, dass Unternehmen ihren Firmensitz in erster Linie aus steuer- oder abgaberechtlichen Gründen wählen und es damit im Filmbereich zu einem verzerrten Standortwettbewerb kommt. Ein Ausschluss der Anbieter von Videoabrufdiensten, die außerhalb Deutschlands niedergelassen sind und sich an eine deutsche Kundschaft richten, werde sich negativ auf die Förderung europäischer Werke auswirken. 4.1.   Möglicher Verstoß gegen Artikel 110 AEUV (40) Deutschlan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.