Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5551) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2042. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d bekräftigt seine Überzeugung, dass die geplante Abgabe für ausländische Anbieter von Videoabrufdiensten auch in der Praxis inländische Betreiber nicht gegenüber ausländischen Betreibern begünstige. Die Behauptung von Unternehmen X, dass die Fördermittel deutschen Unternehmen zufließen würden, weil das Vergabegremium sich aus Deutschen zusammensetze, ist laut Deutschland nicht haltbar. Kriterium für eine Förderung sei nicht der Sitz des Antragstellers, sondern die kulturelle und kreative Qualität der audiovisuellen Werke, die für eine Vertriebsförderung in Betracht kämen. Deutschland erkennt ausdrücklich an, dass ausländische Anbieter von Videoabrufdiensten eine beträchtliche Zahl förderfähiger deutscher Filme anbieten, und begrüßt dies. (41) Nicht stichhaltig sei auch das Argument, ausländische Unternehmen böten einen höheren Anteil ausländischer Inhalte an und somit auch weniger Filme, die für eine Vertriebsförderung in Betracht kämen, obwohl die Abgabe auf den mit allen Filmen erzielten Gesamtumsatz erhoben würde. Erstens werde nicht zwischen inländischen und ausländischen Anbietern unterschieden. Inländische Anbieter mit einem zum größten Teil nicht förderfähigen Filmangebot befänden sich in derselben Situation. Zweitens stelle dies keine indirekte Diskriminierung dar, da ausländische Unternehmen tatsächlich nicht weniger förderfähige Filme anböten als ihre inländischen Wettbewerber, sondern sogar mehr, wie die von der Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Film im digitalen Zeitalter (10) angeführten Daten der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle bestätigten. (42) Deutschland weist außerdem das Argument zurück, ausländische Anbieter von Videoabrufdiensten müssten eine Sprachbarriere überwinden. Der Abgabepflicht unterworfen seien ausschließlich Anbieter, die ihr Angebot aktiv in deutscher Sprache auf dem deutschen Markt vermarkten; diese müssten ohnehin mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein. Im Übrigen erteile der Fonds den Anbietern bei Bedarf auch Auskünfte in englischer Sprache. (43) Was die angeblich geringe Höhe der pro Film gewährten Vertriebsbeihilfe sowie den insgesamt geringen Anteil des Vertriebs über Videoabruf bei dieser Art von Beihilfe anbelangt, vertritt Deutschland die Auffassung, dass sich die Bedingungen für die Gewährung der Vertriebsbeihilfe nicht von denen für die Gewährung der verschiedenen Formen technischer Hilfe unterschieden. In keinem Fall förderfähig seien beispielsweise die Kosten für die Schaffung der allgemeinen technischen Infrastruktur für die Bereitstellung der Filme auf den verschiedenen Trägermedien. Die Beihilfe werde für ein bestimmtes förderfähiges Werk gewährt. (44) Was schließlich das Argument anbelangt, inländische Anbieter von Videoabrufdiensten seien in geringerem Maße von der Abgabe betroffen, da es sich bei einigen von ihnen um vertikal integrierte Videoabrufdienste und TV- oder Kabelbetreiber handele, stellt Deutschland klar, dass dies zum einen nur auf einige Anbieter zutreffe und dass zum zweiten bei dieser Argumentation übersehen werde, dass der Rundfunkbereich dieser Unternehmen ebenfalls Beiträge an den Filmfonds abführen müsse. 4.2.   Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2010/13/EU (45) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die geplante Abgabe nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU falle. Somit verstoße sie nicht gegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie. Die Abgabe könne nicht als Regulierungsmaßnahme betrachtet werden, die sich auf Mediendienste, ihre Programme und ihren Vertrieb auswirkt. Die Filmförderung sei auf Unionsebene nicht harmonisiert. Eine Erhebung der Abgabe am Ort der Nutzung bzw. Inanspruchnahme des Mediendienstes folge auch der Logik, die bei der seit 1. Januar 2015 geltenden Mehrwertbesteuerung von Dienstleistungen in der Union zugrunde gelegt werde. (46) Angesichts des rasch wachsenden Marktanteils ausländischer Anbieter von Videoabrufdiensten stelle es für die deutschen Anbieter einen Wettbewerbsnachteil dar, wenn sie weiterhin eine Abgabe entrichten müssten, der ihre ausländischen Wettbewerber auf dem nationalen Markt nicht unterworfen seien. So sei beispielsweise iTunes, das nicht in Deutschland niedergelassen sei, schon heute der führende Anbieter von Videoabrufdiensten für deutsche Filme. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (47) Wie in den Erwägungsgründen 13 bis 16 dieses Beschlusses dargelegt, stellt die beschriebene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die finanzielle Unterstützung zur Förderung des Filmvertriebs wird aus staatlichen Mitteln gewährt, sie verschafft Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil, und dieser Vorteil ist selektiv und kann den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen. 5.2.   Vereinbarkeit der geänderten Beihilferegelung für Videoabrufdienste mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (48) Bei der geplanten Maßnahme — der finanziellen Förderung von Videoabrufdiensten ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland und der Erhebung einer Abgabe von Anbietern solcher Dienste — handelt es sich um eine Änderung der Regelung, die von der Kommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wurde. Die Kriterien für die Würdigung staatlicher Beihilfen haben sich seit der letzten Genehmigung der Regelung nicht geändert. (49) Beihilfen für den Filmvertrieb über Videoabrufdienste als solche wurden von der Kommission bereits für mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vereinbar erklärt. (11) Daher hat sie schon im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass sich die Ausweitung des Kreises der in Frage kommenden Beihilfeempfänger auf nicht in Deutschland ansässige Unternehmen an sich nicht negativ auf das Ergebnis der nach dem genannten Artikel durchgeführten Vereinbarkeitsprüfung auswirkt. 5.3.   Mögliche Verletzung anderer Vorschriften des Unionsrechts 5.3.1.   Vereinbarkeit mit Artikel 110 AEUV (50) Die neue Abgabe verstößt nicht gegen Artikel 110 AEUV. Ausländische Anbieter von Videoabrufdiensten können auch in der Praxis die Förderung in gleicher Weise in Anspruch nehmen. Wie von Deutschland dargelegt, sieht die Regelung wirksame Vorkehrungen vor, die es ausländischen Anbietern von Videoabrufdiensten ermöglichen, in gleicher Weise eine Vertriebsförderungsbeihilfe zu beantragen wie ihre deutschen Wettbewerber. (51) Ausländische Unternehmen können sich genauso wie in Deutschland ansässige Unternehmen über die Möglichkeit einer Förderung informieren. In jedem Fall erlangen sie individuell davon Kenntnis, wenn sie Beiträge an einen Fonds abführen müssen, über den Fördermittel für den Filmvertrieb zur Verfügung gestellt werden. Zudem wird die Beihilfe nur auf Antrag gewährt, und Anträge ausländischer Unternehmen werden genauso behandelt wie Anträge deutscher Unternehmen. Das Auswahlgremium ist verpflichtet, Anträge ausschließlich aufgrund der kulturellen Qualität der Filme, für die eine Förderung beantragt wird, zu bewerten. Demnach gehört die Niederlassung des Vertreibers nicht zu den Kriterien, die das Auswahlgremium bei seiner Entscheidung heranziehen darf. (52) Außerdem profitieren ausländische Anbieter deutschsprachiger Filme auch indirekt — genauso wie ihre deutschen Wettbewerber — von der Förderung der Filmproduktion in Deutschland. Durch diese Unterstützung wird ein dauerhaftes Angebot an von Deutschland geförderten Filmen sichergestellt, die die ausländischen Anbieter in ihr Angebot aufnehmen können. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der Anteil deutscher Filme in ihren Katalogen dem Anteil in den Katalogen inländischer Anbieter vergleichbar ist. (53) Das Unternehmen X hat das Argument angeführt, dass inländische Anbieter von Videoabrufdiensten in geringerem Maße von der Abgabe betroffen seien, da es sich bei einigen von ihnen um vertikal integrierte Videoabrufdienste und TV- oder Kabelbetreiber handele, die auch eine Produktionsbeihilfe in Anspruch nehmen könnten. Bei dieser Argumentation wird außer Acht gelassen, dass eine derartige Differenzierung zwischen integrierten und nicht integrierten Unternehmen nicht mit dem Niederlassungsort zusammenhängt. Auch die Auswirkungen für deutsche Anbieter von TV- und Videoabrufdiensten wären unterschiedlich. Außerdem wird übersehen, dass auch Anbieter von Videoabrufdiensten förderfähige Filme produzieren. 5.3.2.   Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2010/13/EU (54) Es stellt sich die Frage, ob die betreffende Abgabe, die durch ihre Ausgestaltung auf Dienste erhoben wird, die sich an ein deutsches Publikum richten, in den Geltungsbereich von Richtlinie 2010/13/EU fällt. Die betreffende Abgabe fließt in einen öffentlichen Fonds (die FFA), der zur Förderung unterschiedlicher Kulturziele im audiovisuellen Sektor verwendet wird. 30 % der durch die Abgabe generierten Einnahmen werden für die Förderung des Filmvertriebs über Bildträger oder Videoabrufdienste eingesetzt. Der Rest wird gemeinsam mit den Abgaben von Kinobetreibern und Fernsehveranstaltern über andere Kanäle in die allgemeinere Förderung der Filmproduktion oder des Filmvertriebs fließen. (55) In Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung europäischer Werke durch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf vorgesehen sowie, dass der Mitgliedstaat mit Rechtshoheit über die Anbieter solcher Dienste diese Förderung sicherstellt. Dies kann beispielsweise über einen finanziellen Beitrag solcher Dienste zur Produktion europäischer Werke erfolgen. (56) Die Tatsache, dass die in Rede stehende Abgabe zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, die Produktion und den Vertrieb europäischer Werke zu fördern, lässt Zweifel aufkommen, ob sie unter Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU fällt. In Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ist nicht angegeben, ob die Förderung europäischer Werke ohne Beteiligung anderer Parteien als des Abrufdiensteanbieters selbst zu erfolgen hat. (57) Zudem könnte die Erhebung einer Abgabe wie der in Rede stehenden auf Dienste aus einem Mitgliedstaat, die auf den Markt eines anderen Mitgliedstaats abzielen, die Frage aufwerfen, ob mit dieser Abgabe nicht der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU verankerte Grundsatz in Frage gestellt wird, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, die Rechtshoheit über diesen Anbieter hat. (58) Es wurde eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass in der Richtlinie auf angemessene Weise die linearen und nichtlinearen Marktentwicklungen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten berücksichtigt werden. Der Vorschlag für diese Änderung wurde am 25. Mai 2016 von der Kommission angenommen. (12) Darin wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf dazu zu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 13 wird insbesondere präzisiert, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zur Leistung solcher Beiträge zu verpflichten. Für diesen Fall sieht die vorgeschlagene Änderung vor, dass der finanzielle Beitrag nur auf den Einnahmen beruht, die im Empfangsmitgliedstaat erzielt werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, berücksichtigt er etwaige von Empfangsmitgliedstaaten auferlegte finanzielle Verpflichtungen. (59) Die Kommission betrachtet den vorgeschlagenen Wortlaut des Artikels 13 der Richtlinie 2010/13/EU als Klarstellung dessen, was bereits im Rahmen der derzeit geltenden Richtlinie möglich war. Dieser Artikel ist auch in seiner für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses anzuwendenden Fassung nicht so zu verstehen, dass dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, die ausschließliche Zuständigkeit dafür zugewiesen wird, die Anbieter von Mediendiensten auf Abruf mit einer Abgabe zu belegen, um einen Beitrag zur Produktion von europäischen Werken, zum Erwerb von Rechten an diesen europäischen Werken oder zur Festlegung des Anteils und/oder zur Herausstellung europäischer Werke in den Programmkatalogen des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf zu leisten. Denn der Wortlaut des Artikels ist weder kategorisch noch uneingeschränkt. Zudem ist die Erhebung einer Abgabe von Anbietern audiovisueller Mediendienste auf Abruf lediglich ein Beispiel für mögliche Maßnahmen, die der Mitgliedstaat mit Rechtshoheit treffen kann. (60) Eine Auslegung wonach das Herkunftslandprinzip gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU auf eine Abgabe wie derjenigen im vorliegenden Fall Anwendung findet, führt zu Situationen, in denen Anbieter, die auf demselben Markt tätig sind, unterschiedlichen Verpflichtungen unterliegen. In der Tat würde eine Auslegung, nach der ein Mitgliedstaat Anbieter von Videoabrufdiensten, die sich gezielt an sein Publikum richten, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, von einem Beitrag zur Förderung europäischer Werke freistellen müsste, zu einer Diskriminierung von Anbietern, die in dem erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind und einer Abgabe unterliegen, führen, während sich beide Anbieter auf demselben Markt im Wettbewerb finden. (61) Zudem war das Ausmaß des Wachstum des Marktanteils der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Videoabrufdiensten und dementsprechend der Bedeutung ihres Beitrag zu Filmfonds, wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/13/EU noch nicht erkennbar. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die von Deutschland angemeldete Maßnahme die abgabenpflichtigen Einnahmen ausdrücklich auf die im Empfangsmitgliedstaat erzielten Einnahmen, auf welche nicht bereits im Niederlassungsmitgliedstaat ein Beitrag erhoben wird, begrenzt. (62) Folglich wird die Zulässigkeit der Erhebung der Abgabe auf bestimmte Anbieter von Videoabrufdiensten, die ihre Dienste von Standorten außerhalb Deutschlands aus erbringen, insbesondere nicht durch die Richtlinie 2010/13/EU infrage gestellt. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (63) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Änderung der Beihilferegelung FFG, die Deutschland zur Förderung des Videoabrufvertriebs durchzuführen beabsichtigt, mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 110 AEUV vereinbar ist und auch nicht gegen die Richtlinie 2010/13/EU verstößt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme, die Deutschland mit dem Filmförderungsgesetz in der Fassung des siebten Änderungsgesetzes durchzuführen beabsichtigt, ist im Sinne des Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. September 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 437 vom 5.12.2014, S. 57. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Die Abgabe für die Videowirtschaft beträgt 1,8 % bei einem Umsatz von bis zu 30 Mio. EUR, 2,0 % bei einem Umsatz zwischen 30 und 60 Mio. EUR und 2,3 % bei einem Umsatz von über 60 Mio. EUR. (4)  Kommissionsbeschluss vom 3. Dezember 2013 in der Beihilfesache SA.36753 — Deutschland, Filmförderungsgesetz, mit Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 80-95 der Kommissionsentscheidung vom 10. Dezember 2008 in der Sache N 477/2008 — Deutschland, Deutsches Filmförderungsgesetz. (5)  Urteil Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99; Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:629, Rn. 51, und Urteil Telefónica de España et Telefónica Móviles España/Kommission, T-151/11, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:631, Rn. 101. (6)  Urteile DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, oben in Fn. 5 angeführt, EU:T:2014:629, Rn. 50, und Telefónica de España et Telefónica Móviles España/Kommission, oben in Fn. 5 angeführt, EU:T:2014:631, Rn. 100. (7)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). (8)  Entscheidung der Kommission 2000/116/EG in der Sache C 34/1997 über die aus steuerähnlichen Abgaben finanzierte staatliche Beihilfe der Niederlande für die Förderung von Zierpflanzen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 20), Erwägungsgrund 63. (9)  European Audiovisual Observatory — Trends in Video-on-Demand revenues, p. 3-4, https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/study-data-and-information-costs-and-benefits-audiovisual-media-service-directive-avmsd. (10)  COM(2014) 272 final, S. 4 und 5: „Was die Präsenz europäischer Filme betrifft, geht aus verfügbaren Daten hervor, dass ein globaler Wirtschaftsakteur (der in 26 Ländern der EU wirtschaftlich tätig ist) in den wichtigsten nationalen Läden mehr EU-Blockbuster und Gewinner europäischer Filmauszeichnungen anbietet als nationale VoD-Anbieter.“ (11)  Siehe Fußnote 4. (12)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäisches Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (COM(2016) 287 final), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016PC0287&from=DE.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.