Europäische Union

93/247/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M. 222 - Mannesmann/Hoesch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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daß sie diejenigen Anbieter, die technisch und kaufmännisch zufriedenstellende Angebote machen können, bereits kennen. (86) Daher werden die EG-Ausschreibungsregeln (Richtlinien 90/531/EWG des Rates (8) und 92/13/EWG des Rates (9)), die am 1. Januar 1993 in Kraft treten werden, dazu beitragen, die nationalen Märkte durch transparentere und nicht-diskriminierende Verfahren zu öffnen. Andererseits besteht keine Gewähr dafür, daß Stahlrohrproduzenten anderer Mitgliedstaaten sofort in der Lage sein werden, die dadurch eröffneten Möglichkeiten zu nutzen; aber nichtsdestoweniger wird die Marktöffnung schrittweise erfolgen. (87) Das wichtigste Hindernis für eine volle Wirksamkeit der EG-Ausschreibungsregeln ist, daß die technischen Normen noch nicht harmonisiert sind. Angebote, die ausgeschrieben werden, können demnach derzeit auf nationalen Normen basieren. Die volle Wirksamkeit der EG-Ausschreibungsrichtlinie wird daher erreicht werden, wenn eine Einigung über wichtige Teile (z. B. die TC 29 in 1994) oder die Mehrheit der relevanten technischen Normen (z. B. die TC 234 in 1996) erzielt worden ist. (88) Wenn 1993 die EG-Ausschreibungsregeln in Kraft treten, wird ihre Wirksamkeit von dem Anteil der nationalen Ausschreibungen abhängen, der das Mindesteinkaufsvolumen von 400 000 ECU erreicht und damit einer gemeinschaftsweiten Ausschreibung unterliegt. Je höher dieser Anteil liegt, um so attraktiver - bei wirtschaftlicher Betrachtung - wird es für ausländische Hersteller sein, auch nach den DIN-Normen zu produzieren, auch wenn der technische Harmonisierungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist. Es wird geschätzt, daß ein bedeutender Anteil (möglicherweise 50 % oder mehr) der deutschen Aufträge für Gasleitungsrohre das Mindesteinkaufsvolumen der Richtlinie erreichen wird. Unter Berücksichtigung des langfristigen wirtschaftlichen Interesses an der Versorgung des deutschen Marktes, z. B. wegen der bestehenden Überkapazitäten, der absoluten Grösse des deutschen Marktes und des aussergewöhnlich hohen Niveaus der Nachfrage in den folgenden Jahren aufgrund der Vereinigung Deutschlands und insbesondere der Sicherheit, daß in absehbarer Zeit auch die verbleibenden technischen Schranken entfallen werden, ist zu erwarten, daß direkt mit dem Inkrafttreten der EG-Ausschreibungsrichtlinie ausländische Hersteller versuchen werden, Lieferbeziehungen auf dem deutschen Markt zu entwickeln, da sie auf die weitere Öffnung des Marktes im Hinblick auf die technischen Normen vertrauen können. 2.3. Schlußfolgerung (89) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß aufgrund der oben dargelegten strukturellen Elemente auf dem Markt für Gasleitungsrohre gegenwärtig noch deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten bestehen. Die erkennbaren dynamischen Impulse, insbesondere die Harmonisierung der technischen Normen und die EG-Ausschreibungsrichtlinie, werden jedoch zur Öffnung des national geprägten Marktes beitragen. Da diese Änderungen erst im Laufe der Zeit eintreten werden und nicht sofort, sondern sich eher schrittweise entwickeln werden, erscheint es angemessen, die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf den deutschen Markt zu beziehen und die Auswirkungen in der Übergangsphase der Marktöffnung des deutschen Marktes bei der Beurteilung der Marktbeherrschung zu berücksichtigen. 3. Marktbeherrschung (90) Bei der Beurteilung der Marktbeherrschung berücksichtigt die Kommission sowohl die gegenwärtige Marktstellung der betroffenen Unternehmen und die übrigen strukturellen Elemente, die die gegebenen Wettbewerbsbedingungen begründen, als auch die strukturellen Elemente, die im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls die bestehenden Wettbewerbsbedingungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen verändern werden. 3.1. Marktanteile (91) Marktanteile kennzeichnen die jeweilige Marktstellung eines Unternehmens. Hohe Marktanteile sind ein gewichtiger Faktor beim Nachweis des Vorliegens einer beherrschenden Stellung, vorausgesetzt, daß sie nicht nur die gegenwärtigen Bedingungen widerspiegeln, sondern auch ein verläßlicher Indikator für die zukünftigen Bedingungen sind. Falls keine anderen strukturellen Einflußfaktoren erkennbar sind, die in einem angemessenen Zeitrahmen geeignet sind, die bestehenden Wettbewerbsbedingungen zu verändern, sind Marktanteile als ein verläßlicher Indikator für die zukünftigen Bedingungen anzusehen. (92) Die Kommission hat die Umsätze der Anbieter von Gasleitungsrohren in Europa für die letzten drei Jahre, d. h. für 1989, 1990 und 1991, ermittelt. Nach diesen Ermittlungen ergeben sich für den deutschen Markt für Gasleitungsrohre und in den Marktsegmenten für Nieder- und Mitteldruckleitungen einerseits und Hochdruckleitungen andererseits die folgenden Marktanteile: /* Tabellen: S. ABl. */ (93) Nach dem Zusammenschluß werden MRW/Hösch zusammen einen Marktanteil von fast [ . . .] (10) erreichen, der im Marktsegment für Hochdruckrohre sogar [ . . .] (1) übersteigt und auch im Nieder- und Mitteldrucksegment noch [ . . .] (1) beträgt. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien betrug im Durchschnitt der drei Jahre [ . . .] (1). Die Parteien haben die Marktanteilsberechnung der Kommission angegriffen. Nach ihren eigenen Schätzungen beträgt ihr gemeinsamer Marktanteil im Jahr 1991 [ . . .] (1), und er ist in den zwei vorausgegangenen Jahren sogar noch niedriger. (94) Borusan und Rautaruukki sind wie British Steel durch den Erwerb von Mannstädt von Klöckner vor kurzem auf den deutschen Markt hinzugetreten. Klöckner ist anschließend durch den Erwerb des ostdeutschen Rohrwerks Muldenstein in den Markt wiedereingetreten. 3.2. Andere Wettbewerbsparameter - Das Produktionsprogramm (95) Die am Zusammenschluß beteiligten Parteien verfügen über die gesamte Produktpalette für Gasleitungsrohre. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Druckstufen als auch der Rohrdurchmesser. Da normalerweise nicht die gesamte Produktpalette von ein und demselben Gasversorgungsunternehmen nachgefragt wird, stellt das Fehlen eines kompletten Produktionsprogramms keinen entscheidenden Wettbewerbsnachteil dar. Das wurde von den befragten Gasversorgungsunternehmen bestätigt. - Der Vertrieb (96) In Deutschland erfolgt der Absatz von Gasleitungsrohren überwiegend über Projektausschreibungen. Diese Projekte wurden nach Auffassung der Beteiligten in der Vergangenheit primär von den Rohrherstellern abgedeckt, wogegen geringer Reparaturbedarf über den Handel beschafft wurde. Den Parteien zufolge soll sich der Rohrhandel in zunehmender Weise auch an den Projektausschreibungen beteiligen. (97) In Deutschland haben sich im Direktgeschäft, mit einer Ausnahme, nur die deutschen Anbieter betätigt. Die Ausnahme ist Rautaruukki. British Steel (Mannstädt) verkauft seine Gasleitungsrohre weiterhin über den vorherigen Eigentümer Klöckner und den Händler Löwe & Jägers, der zum VIAG/Klöckner-Konzern gehört. Usinor hat den deutschen Röhrenhersteller Homburger Röhrenwerke erworben. Dieses Unternehmen stellt keine Gasleitungsrohre her und besitzt daher auch kein Vertriebsnetz für diese Rohre. Soweit andere ausländische Anbieter in Deutschland tätig waren (wie Arfa, Arbed, Borusan, Hoogovens und ILVA), haben sie sich nur über deutsche Händler am Markt beteiligt. (98) Im Hinblick auf den Vertrieb verfügen die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen und die anderen deutschen Hersteller insoweit über einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu ihren ausländischen Wettbewerbern, die keinen eigenen Vertrieb für Gasleitungsrohre in Deutschland unterhalten. - Vertikale Integration (99) Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen sind beide vertikal vollständig integriert, und zwar von der Stahlproduktion bis zur Kunststoffummantelung. Dies hat jedoch keine erheblichen Vorteile. (100) Hinsichtlich der Versorgung mit Stahlvorprodukten, was für Gasleitungsrohre im wesentlichen Warmbreitband ist, bestehen für die Parteien gegenüber deutschen Wettbewerbern keine nennenswerten Wettbewerbsvorteile. Klöckner ist selbst Stahlproduzent, und Flender stehen ausreichende und wettbewerbsfähige Bezugsalternativen zur Verfügung. Die Vorteile gegenüber den ausländischen Wettbewerbern, die auch überwiegend über eine eigene Stahlversorgung verfügen, liegen nicht in der Versorgungsquelle an sich, sondern in dem Umstand, daß die deutschen Hersteller bereits den Stahl nach den in Deutschland üblichen Spezifikationen herstellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die wichtigen EG-Normen des TC 29, die die Herstellung von Stahlrohren betreffen, 1994 in Kraft treten werden. (101) Die deutschen Anbieter verfügen hinsichtlich der Kunststoffummantelung über Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren ausländischen Wettbewerbern. Die deutschen Unternehmen verfügen alle, mit Ausnahme von British Steel (Mannstädt) und NMH, über entsprechende Anlagen, wohingegen im Ausland nur ILVA, Hoogovens/VBF und British Steel solche Anlagen besitzen. Die Parteien bestreiten das Bestehen dieser Wettbewerbsvorteile. Sie haben auf eine Reihe ausländischer "job coater" aufmerksam gemacht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß auch die Ummantelung nach deutschen DIN-Normen zu erfolgen hat. - Transportkosten (102) Transportkostenunterschiede sind für die Wettbewerber innerhalb Deutschlands ohne Bedeutung. Für Anbieter aus den Nachbarländern Deutschlands dürften sie keine relevante Marktzutrittsbarriere darstellen. Einige ausländische Wettbewerber haben erklärt, daß sie die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auf dem deutschen Markt herabsetzen. Für alle weiter entfernten Wettbewerber, z. B. aus Spanien, Griechenland oder der Türkei, wurde deren Transportkostennachteil bei Rohren von einem Durchmesser ab DN 200 von den Wettbewerbern auf über 10 % geschätzt. Zusammenfassend lässt sich sagen, daß Transportkosten nicht entscheidend sind, jedoch für kleine Bestellmengen und geographisch entfernt liegende Wettbewerber ein spezifisches Handicap darstellen können. 3.3. Potentieller Wettbewerb (103) Die Kommission ist der Auffassung, daß sich die Wettbewerbsbedingungen, die gegenwärtig auf dem deutschen Markt für Gasleitungsrohre bestehen und die zu der beschriebenen Marktstellung der Parteien mit einem sehr hohen gemeinsamen Marktanteil geführt haben, in einem angemessenen Zeitrahmen wesentlich verändern werden, und zwar aufgrund des potentiellen Wettbewerbs, der durch die festgestellten dynamischen Impulse hervorgebracht wird. (104) Auf dem deutschen Markt für Gasleitungsrohre sind drei wesentliche mögliche Arten von potentiellem Wettbewerb zu berücksichtigen. Dies sind: die Ausweitung der Produktpalette aktueller Wettbewerber, der Marktzutritt bzw. eine signifikante Verstärkung der bestehenden Teilnahme am Marktgeschehen der westeuropäischen Anbieter und der Marktzutritt osteuropäischer Wettbewerber. (105) Die Wahrscheinlichkeit für eine Verstärkung des Wettbewerbsdrucks durch eine Ausweitung der Produktpalette der aktuellen Wettbewerber wird als gering angesehen. Nur Klöckner hat gegenwärtig infolge des Erwerbs der ostdeutschen Produktionsstätte Muldenstein Investitionen in das Gasleitungsrohrgeschäft getätigt. Für alle anderen Wettbewerber wird die Ausweitung der Produktpalette, insbesondere im Hinblick auf den Rohrdurchmesser, als teuer und wegen der bestehenden Überkapazitäten aus wirtschaftlichen Gründen als nicht wahrscheinlich angesehen. (106) Die Anreize für einen Marktzutritt oder für eine verstärkte Teilnahme am Marktgeschehen müssen für westeuropäische Anbieter als erheblich angesehen werden, da - überall in Europa grosse Überkapazitäten für Stahl und alle Arten von Stahlröhren bestehen; - starker Wettbewerbsdruck auf Stahlrohrmärkten, insbesondere für einfache Handels- und Transportrohre, besteht; - der deutsche Markt der grösste europäische Markt für Gasleitungsrohre ist und gegenwärtig wegen der deutschen Vereinigung ein sehr hohes Nachfrageniveau aufweist; - die Grundlagen für den Binnenmarkt gelegt sind; die ersten praktischen Schritte werden am 1. Januar 1993 mit der EG-Ausschreibungsrichtlinie in Kraft treten und werden schrittweise mit dem technischen Harmonisierungsprozeß weitergehen. (107) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist es erforderlich, die Zeitspanne, die als angemessen für die Beurteilung der Auswirkungen des potentiellen Wettbewerbs auf den Handlungsspielraum der Parteien angesehen wird, einer besonderen und eingehenden Betrachtung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Beurteilung der zeitlichen Komponenten des potentiellen Wettbewerbs sind drei Zeitpunkte in bezug auf die bestehenden rechtlichen und technischen Schranken von Bedeutung. Dies sind das Jahr 1993 mit der Umsetzung der Ausschreibungsrichtlinie, das Jahr 1994 mit der erwarteten Harmonisierung der Produktion von Stahlrohren und das Jahr 1996, wenn die Mehrheit der Normen für Gasleitungsrohre in Kraft treten wird. Der Abbau dieser Schranken wird erhebliche Wirkung auf die Marktzutritte haben, da die wichtigen Wettbewerber der Gemeinschaft die fortschreitenden strukturellen Veränderungen im Markt zu antizipieren haben. Aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände dieses Falls, wie sie unten ausgewiesen sind, ist es vernünftig, wegen des fortschreitenden Charakters der zukünftigen Entwicklungen diese über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen, als dies unter anderen Umständen angemessen wäre. (108) Im Hinblick auf die bestehenden rechtlichen und technischen Hindernisse ist in der vorangegangenen Analyse festgestellt worden, daß die Ausschreibungsrichtlinie in wenigen Monaten in Kraft treten wird. Sie wird ihre volle Wirksamkeit entfalten, wenn die Harmonisierung der technischen Normen abgeschlossen ist. Das Ziel, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes, wird folglich schrittweise erreicht, auch wenn seine Realisierung noch einige Jahre entfernt ist. Im vorliegenden Fall wird die Harmonisierung der Normen für Gasleitungsrohre zwischen zwei und vier Jahren dauern. Ihr Eintritt ist jedoch sicher, und es bestehen, wie oben dargelegt, für die westeuropäischen Hersteller bereits erhebliche Anreize für einen Marktzutritt. (109) Bis jetzt haben die grossen westeuropäischen Hersteller wie British Steel, Usinor und ILVA noch keinen oder keinen wesentlichen Anteil auf dem deutschen Markt für Gasleitungsrohre, und sie haben kein eigenes Vertriebsnetz aufgebaut; sie haben auch in keinem wesentlichen Umfang Gebrauch von den unabhängigen Händlern gemacht. Aufgrund der Sicherheit in den neuen Rahmenbedingungen für den zukünftigen Wettbewerb und der unmittelbar bevorstehenden Umsetzung der Ausschreibungsrichtlinie werden diese grossen Hersteller jedoch die vollständige Harmonisierung der Normen antizipieren und versuchen, zunehmend Vorteile aus den sich bietenden Möglichkeiten zu ziehen. (110) Aufgrund der besonderen Umstände des Falls ist die Kommission der Auffassung, daß gewichtige Anhaltspunkte vorhanden sind, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß hiervon sogar vor der Beendigung des Harmonisierungsprozesses eine spürbare Wirkung auf den deutschen Markt ausgehen wird. Die Gründe für diese Beurteilung sind die folgenden: - Erstens sind die potentiellen Wettbewerber wie ILVA, British Steel und Usinor-Sacilor unter den grössten Stahlherstellern zu finden. Sie selbst haben gute Möglichkeiten, sofort die - wenn auch noch unvollkommenen - Gelegenheiten zu nutzen, die durch die Ausschreibungsrichtlinie eröffnet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie in Deutschland bereits auf benachbarten Rohrmärkten tätig sind, wesentliche einmalige Fixkosten für den Marktzutritt ( "sunk costs") nicht zu bestehen scheinen und sie schon für einen Teil ihrer Produktpalette TÜV-Zulassungen besitzen und für den fehlenden Teil diese - im Hinblick auf die erforderliche Zeit und die zu erwartenden Kosten - relativ leicht erhalten können. - Zweitens bestehen, wie oben dargestellt, starke Anreize für einen Marktzutritt. - Drittens unterliegt, auch wenn die Nachfrage in Deutschland fragmentiert ist, ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes für Gasleitungsrohre der Ausschreibungsrichtlinie. - Letztlich ist es vernünftig, davon auszugehen, daß die deutschen Gasversorgungsunternehmen, insbesondere die grösseren Kunden, versuchen werden, die grossen westeuropäischen Anbieter in den Wettbewerbsprozeß auf dem deutschen Markt einzubeziehen. Einerseits haben sie bei dem sehr hohen gemeinsamen Marktanteil von MRW/Hösch einen rationalen Anreiz, alternative Bezugsquellen zu suchen, andererseits haben sie die rechtliche Verpflichtung, den Anforderungen der Ausschreibungsrichtlinie zu genügen, und die grossen westeuropäischen Anbieter verfügen über eine rechtliche Handhabe, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen. (111) Die Partien haben auch auf das schnelle Anwachsen der Importe aus Osteuropa bei Halbfertigprodukten aus Stahl und einfachen Transportrohren hingewiesen. Insbesondere haben sie auf die vergleichsweise geringen Lohnkosten im Vergleich zu den Herstellern in der Gemeinschaft Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß einige dieser Hersteller schon über die notwendige TÜV-Zulassung verfügen. Die osteuropäischen Anbieter mögen alleine nicht in der Lage sein, den Handlungsspielraum von MRW/Hösch zu beschränken. Jedenfalls bleiben sie - zusätzlich zu dem erwarteten aktiven Wettbewerb westeuropäischer Anbieter - eine mögliche Quelle für potentiellen Wettbewerb. 3.4. Schlußfolgerungen (112) Bei dem hohen gemeinsamen Marktanteil von MRW/Hösch auf dem deutschen Markt für Gasleitungsrohre in Verbindung mit ihren wettbewerblichen Vorteilen im Vergleich zu den verbleibenden deutschen und ausländischen Wettbewerbern besteht ein starkes Indiz dafür, daß die betroffenen Parteien zum Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlusses über einen Handlungsspielraum verfügen könnten, der nicht unmittelbar von den vorhandenen Wettbewerbern vollständig kontrolliert wird. (113) Bei der Beurteilung, ob die Marktstellung von MRW/Hösch dergestalt ist, daß der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionsverordnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist zu berücksichtigen, daß die grössten westeuropäischen Wettbewerber, namentlich ILVA, British Steel und Usinor Sacilor, gegenwärtig entweder nicht oder nur in einem sehr geringen Umfang auf dem deutschen Markt tätig sind. Nichtsdestoweniger bestehen grosse Anreize für einen Marktzutritt nicht nur für westeuropäische Wettbewerber, sondern auch für osteuropäische Hersteller von Stahlrohren. (114) Die EG-Ausschreibungsrichtlinie, die in nur wenigen Monaten in Kraft treten wird, wird die Möglichkeiten für ausländische Unternehmen, auf den Markt hinzuzutreten, strukturell verändern. Die Wirkung der EG-Ausschreibungsrichtlinie wird sich schrittweise verstärken und mit dem Vollzug des technischen Harmonisierungsprozesses ihre volle Wirksamkeit entfalten. Da andere wesentliche Marktzutrittsschranken fehlen, wird davon ausgegangen, daß, selbst dann, wenn zu Beginn des Zusammenschlußvorhabens eine beherrschende Stellung entstehen würde, diese Marktstellung nur für eine begrenzte Zeit erhalten bliebe; denn es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der neue Wettbewerb die Stellung von MRW/Hösch auf dem deutschen Markt für Gasleitungsrohre schnell aushöhlen wird. VI. GESAMTWÜRDIGUNG (115) Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben begründet daher nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung auf den verschiedenen vom Zusammenschlußvorhaben betroffenen sachlichen und geographischen Rohrmärkten, durch die in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben von Mannesmannröhren-Werke AG und Hösch AG wird als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Artikel 2 Die Entscheidung ist gerichtet an Mannesmannröhren-Werke AG c/o Bruckhaus Westrick Stegemann Freiligrathstrasse 1 D-W-4000 Düsseldorf z. Hd. von Herrn Rechtsanwalt Moosecker Telefax-Nr. 0049-211-49 79 103; Hösch AG c/o Bruckhaus Westrick Stegemann Freiligrathstrasse 1 D-W-4000 Düsseldorf z. Hd. von Herrn Rechtsanwalt Moosecker Telefax-Nr. 0049-211-49 79 103. Brüssel, den 12. November 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, in der im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13, veröffentlichten berichtigten Fassung. (2) ABl. Nr. C 128 vom 8. 5. 1993, S. 3. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen einige Informationen ausgelassen. Zum besseren Verständnis des Textes werden jedoch in einer Fußnote einige allgemeine Informationen gegeben, sofern dies ohne eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen möglich ist. (4) Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1992 (unveröffentlicht). (5) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wird die im Originaltext angegebene Zahlenangabe in der veröffentlichten Fassung ersetzt durch: "deutlich höher als 25 %". (6) Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wird die im Originaltext angegebene Zahlenangabe in der veröffentlichten Fassung ersetzt durch: "geringfügig". (7) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (8) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1. (9) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 14. (10) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen einige Informationen ausgelassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.