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93/247/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M. 222 - Mannesmann/Hoesch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0247 93/247/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M. 222 - Mannesmann/Hoesch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/1993 S. 0034 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. November 1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M. 222 - Mannesmann/Hösch) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (93/247/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf den Antrag des deutschen Bundeskartellamtes vom 29. Juni 1992 auf Verweisung des Falles nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS ANGEMELDETE VORHABEN (1) Die Mannesmannröhren-Werke AG (MRW) und die Hösch AG (Hösch) beabsichtigen, ihre Geschäftsbereiche für Präzisionsstahlrohre in ein neu zu gründendes paritätisches Gemeinschaftsunternehmen, die Mannesmann Hösch Präzisrohr GmbH (MHP), einzubringen. MRW wird seine Betriebsstätten in Brackwede, Holzhausen, Remscheid und Wickede sowie seine 75%-Beteiligung an der niederländischen Robur Buizenfabriek, Helmond, einbringen. Darüber hinaus wird die Betriebsstätte für Präzisrohre der Mannesmannröhrenwerke Sachsen GmbH (MRS) im Rahmen einer Auftragsfertigung für MHP tätig werden. Hösch wird seine Betriebsstätte in Hamm sowie seine 100%ige Beteiligung an der Schulte Rohrbearbeitung GmbH in Drensteinfurt einbringen. (2) Im Hinblick auf Nicht-Präzisionsrohre wird Hösch als Gegenleistung seine Beteiligung an seiner 100%igen Tochter, der Hösch Tubular Products Corporation, USA (HTP), auf MRW übertragen und MRW eine 50%ige Beteiligung an der im vollständigen Hösch-Besitz stehenden Tochter, der Gebr. Fuchs GmbH, Siegen (Fuchs), einräumen. Hierdurch wird Fuchs ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von MRW und Hösch. Der Teil der Hösch-Betriebsstätte in Hamm, der Nicht-Präzisrohre herstellt und auf MHP übertragen wird, wird im Rahmen einer Auftragsfertigung für MRW tätig. Hösch hat keine anderen Aktivitäten im Bereich der Nicht-Präzisionsrohre. (3) Der Geschäftsbereich Nicht-Präzisionsrohre von MRW sowie die Tochtergesellschaften in Brasilien und in der Türkei, die Stahlrohre herstellen, sind nicht Teil der Vereinbarung. MRW und Hösch (über Krupp) sind jeweils mit 11 % an dem kleinen deutschen Stahlhersteller NMH Stahlwerke GmbH beteiligt. Dieses Unternehmen hat eine Tochtergesellschaft, die Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH [ . . .] (3). Diese Stahlrohraktivitäten werden ebenfalls nicht in das Zusammenschlußvorhaben eingebracht. (4) Da die oben dargestellten Vorhaben jeweils einen Teil der Grundsatzvereinbarung der Parteien, ihre Stahlrohraktivitäten umzustrukturieren, bilden, von denselben Parteien durchgeführt werden und sich auf dieselben industriellen Bereiche beziehen, sind sie als einheitlicher Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, nachstehend "Fusionsverordnung" genannt, anzusehen, der die Gründung der zwei Gemeinschaftsunternehmen, MHP und Fuchs, sowie den Erwerb der alleinigen Kontrolle von HTP durch MRW umfasst. II. DIE PARTEIEN (5) MRW ist tätig in der Produktion, Weiterverarbeitung und dem Vertrieb von Stahlrohren. MRW ist eine 75%ige Tochtergesellschaft der Mannesmann AG. Letztere ist ein deutscher diversifizierter Konzern mit Aktivitäten im Maschinen- und Anlagenbau, in der Informations- und Elektrotechnik, in der Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, der Herstellung, der Weiterverarbeitung und dem Handel von Eisen- und Stahlprodukten sowie den damit verbundenen Dienstleistungen. Die anderen 25 % der Anteile an MRW gehören der Thyssen Stahl AG, einem deutschen Stahlhersteller, der nicht am vorliegenden Zusammenschluß beteiligt ist. (6) Hösch ist ebenfalls ein deutscher Hersteller von Eisen- und Stahlerzeugnissen und hat vielfältige Aktivitäten im weiteren Umfeld dieser Geschäftsbereiche. Hösch wird von der Krupp GmbH übernommen. Dieses Vorhaben wurde bereits nach dem EGKS-Vertrag freigegeben (4) und fällt hinsichtlich der Produkte, die nicht dem EGKS-Vertrag unterliegen, nicht unter die Fusionsverordnung. III. KONZENTRATIVE GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN Gemeinsame Kontrolle (7) MRW und Hösch werden jeweils 50 % der Anteile an MHP und Fuchs halten. Sie werden gleiche Stimmrechte und die gleiche Anzahl von Vertretern der Anteilseigner in den Aufsichtsräten und im Gesellschafterausschuß von MHP haben. Die Geschäftsführung jedes Gemeinschaftsunternehmens muß alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen einschließlich der Entscheidungen über die Geschäfts-, Vertriebs- und Preispolitik sowie der Investitions-, Finanz- und Personalplanung entweder dem Aufsichtsrat (Fuchs) oder dem Gesellschafterausschuß (MHP) zur vorherigen Zustimmung vorlegen. Aus diesen Gründen werden MHP und Fuchs im Sinne von Artikel 3 der Fusionsverordnung gemeinschaftlich kontrolliert. Selbständige wirtschaftliche Einheit (8) MHP wird seine geschäftlichen Aktivitäten eigenverantwortlich durchführen. Die Parteien haben vereinbart, MHP im Verhältnis ihrer Anteile mit den notwendigen finanziellen Mitteln für seine Geschäftstätigkeit auszustatten, wenn das Unternehmen dies nicht mit eigenen Mitteln kann und anderweitig keine günstigere Finanzierung gefunden werden kann. (9) Fuchs ist gegenwärtig ein Unternehmen, das alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt. Dieses wird sich trotz der Neuordnung der Eigentümerverhältnisse nicht ändern. Die Parteien haben vereinbart, daß Fuchs weiterhin als unabhängiges Unternehmen mit einer eigenen Marktstrategie bestehen bleiben wird und daß es, ebenso wie MHP, die notwendigen finanziellen Mittel für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt bekommt. (10) Die Versorgung beider Gemeinschaftsunternehmen mit Stahlvorprodukten wird nahezu vollständig von den Muttergesellschaften übernommen. Die Stahlvorprodukte machen etwa 80 % der Materialkosten und etwa 25 % bis 40 % der gesamten Produktionskosten aus. MHP wird voraussichtlich einen wesentlichen Teil seiner Verkäufe (ca. 40 %) über die Handelshäuser der Mütter abwickeln. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Vereinbarungen über gegenseitige Auftragsfertigungen bestehen (die Nicht-Präzisrohre bei MHP werden im Auftrag für MRW gefertigt und die gesamte Produktion von Präzisrohren bei MRS, im Auftrag von MHP). (11) Obwohl erhebliche geschäftliche Beziehungen zwischen den Müttern und ihren Gemeinschaftsunternehmen, insbesondere MHP, bestehen werden, sind diese nicht geeignet, die Gesamtbeurteilung, daß MHP und Fuchs als voll funktionsfähige Gemeinschaftsunternehmen tätig werden, zu verändern. Es ist zu berücksichtigen, daß in der Stahlindustrie eine vertikale Integration üblich und in einem gewissen Ausmaß notwendig ist. Alle grossen europäischen Wettbewerber, wie British Steel, Usinor, ILVA, sind integrierte Konzerne. Sie versorgen ihre Rohrgesellschaften mit Stahl, und sie sind auch als Stahlhändler tätig. Darüber hinaus ist die eigene Wertschöpfung der Gemeinschaftsunternehmen im Verhältnis zu der von den Müttern bereitgestellten Stahlversorgung erheblich. (12) Da MHP und Fuchs mit wesentlichem Anlagevermögen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden und ihre geschäftlichen Beziehungen zu ihren Müttern nicht über das in der Industrie übliche Maß hinausgehen, sind beide Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 als Unternehmen anzusehen, die dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen. Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen (13) Hösch wird seine gesamten Aktivitäten im Präzisionsrohrgeschäft auf MHP übertragen. Im Hinblick auf Nicht-Präzisrohre wird es seine 100%ige Tochtergesellschaft HTP an MRW veräussern und MRW eine 50%ige Beteiligung an Fuchs gewähren. Nach dem Vollzug wird Hösch keine anderen Geschäftsinteressen in den Stahlrohrmärkten mehr haben als die Beteiligungen an beiden Gemeinschaftsunternehmen. Aufgrund der Interessen von Hösch an der Stahlversorgung beider Gemeinschaftsunternehmen und der bestehenden Überkapazitäten auf den Stahlmärkten ist es für Hösch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht vernünftig, auf die Märkte für Stahlrohre wieder hinzuzutreten. (14) MRW wird auf den Märkten der Gemeinschaftsunternehmen tätig bleiben. Hinsichtlich des Nicht-Präzisrohr-Geschäftes gilt dies insbesondere deshalb, weil MRW über umfangreiche eigene Interessen ausserhalb von Fuchs verfügt. Im Hinblick auf das Präzisionsrohr-Geschäft wird MRW nur geringe eigene Interessen ausserhalb von MHP aufrechterhalten. Diese sind - seine Produktionskapazitäten in MRS, die allerdings zur Auftragsfertigung für MHP bestimmt sind, - seine Interessen in bezug auf das Röhrenwerk Neue Maxhütte, einem relativ unbedeutenden Produzenten, und - seine Mehrheitsbeteiligungen an Stahlrohrherstellern in Brasilien und in der Türkei; beide tätigen vernachlässigbare Verkäufe in die EG. (15) Die unterschiedlichen Interessenlagen von Hösch, das sich aus den Rohrmärkten zurückziehen wird, im Vergleich zu MRW, das wesentliche Interessen in diesen Märkten beibehalten wird, spiegeln sich in der Geschäftsordnung des Gesellschafterausschusses von MHP und in dem Partnervertrag zwischen MRW und Hösch in bezug auf Fuchs wider. (16) Obwohl sowohl die Mannesmann AG als auch der zukünftige Krupp/Hösch-Konzern bedeutende Produzenten im Stahlbereich sind, kann festgestellt werden, daß erstens Mannesmann nahezu seine gesamte Produktion im eigenen Haus weiterverarbeitet und daß zweitens beide Unternehmen im wesentlichen auf verschiedenen Produktmärkten tätig sind: Mannesmann bei Röhrenrund (Vorrohre) und Krupp/Hösch bei Flachprodukten (Warmbreitband). Die wettbewerbliche Wirkung des Vorhabens auf die freien, vorgelagerten Märkte, die ohnehin wegen des Umfangs der bestehenden vertikalen Integration klein sind, ist daher unbedeutend. (17) Die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Mütter in den vorgelagerten Produktmärkten spiegeln sich auch in den Liefervereinbarungen zwischen den Müttern und den Gemeinschaftsunternehmen wider; Mannesmann wird Vorrohre und Krupp/Hösch Warmbreitband liefern. (18) Hieraus folgt, daß die Gründung der Gemeinschaftsunternehmen nicht zu einer Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens zwischen voneinander unabhängig bleibenden Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 führt. (19) Im Ergebnis werden daher MHP und Fuchs als konzentrative Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionsverordnung angesehen. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (20) Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen überstieg im Jahr 1991 5 000 Millionen ECU (Mannesmann 13 025 Millionen ECU / Hösch 4 929 Millionen ECU). Beide Parteien haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von über 250 Millionen ECU und erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Die Stahlrohrindustrie (21) Die Stahlrohrindustrie stellt eine Vielzahl unterschiedlichster Rohre nach verschiedenen Produktionsverfahren für unterschiedliche Anwendungsbereiche her. Die Grösse der Rohre beginnt mit einem Durchmesser von ca. 1 mm bis zu den Großrohren von einem Durchmesser von mehr als 1,60 m. Das Gewicht der Rohre kann dementsprechend zwischen einigen Gramm und mehr als 5 Tonnen pro Meter liegen. (22) Stahlrohre werden im allgemeinen in zwei Hauptgruppen unterschieden, in Präzisionsrohre und Nicht-Präzisionsrohre. Letztere werden auch als Handels- und Transportrohre bezeichnet. Präzisrohre unterscheiden sich von Nicht-Präzisrohren im wesentlichen durch ihre Maßgenauigkeit. Entweder werden die notwendigen Toleranzen direkt durch das Herstellungsverfahren erreicht, oder es wird ein Nicht-Präzisionsrohr als Vorrohr weiteren Verfahrensschritten unterworfen. (23) Die Nicht-Präzisrohre können entsprechend ihrem Verwendungszweck unterschieden werden, z. B. dienen Leitungsrohre für den Transport von Gasen und fluessigen Stoffen, Siederohre werden im wesentlichen als Konstruktionselemente im Maschinen- und Stahlbau eingesetzt, Gewinderohre vorwiegend bei der Hausinstallation, Kessel- und Apparaterohre im Kraftwerksbau sowie in der Chemie und Petrochemie, Ölfeldrohre bei der Exploration und Förderung von Öl und Gas und Hohlprofile als Konstruktionselemente im Maschinen-, Fahrzeug- und Hochbau. Für die verschiedenen Rohrarten können nahtlose oder geschweisste Stahlrohre verwendet werden. Geschweisste Rohre werden aus Flachprodukten, nahtlose Rohre hingegen aus Röhrenrund hergestellt. Geschweisste Rohre sind im allgemeinen billiger als nahtlose Rohre. Zur Zeit können bei rund 85 % der Verwendungszwecke nahtlose durch geschweisste Rohre ersetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt stetig aufgrund des technischen Fortschritts, insbesondere bei der Schweisstechnik. Insofern erscheint es folgerichtig, daß die Parteien nicht von separaten Produktmärkten für geschweisste und nahtlose Rohre ausgehen. Bis zu einem gewissen Grad können unterschiedliche Produktions- (auch Kaltverarbeitung) und Schweißverfahren angewandt werden. Eine Vielfalt unterschiedlicher technischer Normen ist entsprechend dem vorgesehenen Anwendungsgebiet zu beachten. B. Rohre aus Präzisstahl 1. Der relevante Produktmarkt (24) Präzisrohre unterscheiden sich von den Nicht-Präzisrohren in vielfältiger Hinsicht; dem Produktionsprozeß (Kaltweiterverarbeitung des Vorrohres), der Toleranzeigenschaften, z. B. hinsichtlich der Maßgenauigkeit, des Einsatzgebietes und des Preises. Der Überschneidungsbereich von Präzisrohren und Nicht-Präzisrohren wird von den betroffenen Unternehmen auch auf unter 5 % des Marktvolumens für Präzisrohre geschätzt. Die Parteien sind der Auffassung, daß Präzisrohre als ganzes einen eigenständigen relevanten Markt bilden. (25) Der Präzisrohrmarkt könnte möglicherweise entsprechend der technischen Qualitätseigenschaften weiter untergliedert werden, und zwar in - nahtlose und geschweisste Präzisrohre mit besonderer Maßgenauigkeit (DIN 2391 und 2393), - sonstige geschweisste Präzisrohre (DIN 2394, 2395). (26) Trotz der bestehenden Unterschiede in den beiden Präzisrohrsegmenten wird davon ausgegangen, daß es sich um einen einheitlichen, sachlich relevanten Markt handelt. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist, daß die Abnehmer in beiden Märkten im wesentlichen die gleichen sind (Fahrzeug- und Maschinenbau) und diese Abnehmer auch in der Lage sind, über die Substitution von hochwertigen und einfachen Präzisrohren eigenständig zu entscheiden. Die Einbeziehung beider Segmente in einen einheitlichen Markt erscheint gerechtfertigt, da beide Segmente ohne relevante Lücken nahezu übergangslos ineinander übergehen. (27) Die genaue sachliche Marktabgrenzung kann jedoch letztendlich offen bleiben, da bei einer engeren Marktabgrenzung die wettbewerblichen Wirkungen der benachbarten Märkte zu berücksichtigen wäre und dies im vorliegenden Fall im Ergebnis zu keiner anderen materiellen Beurteilung führen würde. 2. Der geographische Referenzmarkt (28) Aufgrund der vorliegenden Informationen kann davon ausgegangen werden, daß es sich nahezu sicher um einen zumindest EG-weiten Markt handelt. Hierfür spricht sowohl die hohe gegenseitige Marktdurchdringung zwischen den Mitgliedsländern als auch das Fehlen von erheblichen Preisunterschieden. Diese Feststellungen scheinen, wenn auch im unterschiedlichen Umfang, für Mitgliedstaaten mit und ohne bedeutsame Stahlindustrie zu gelten. 3. Wettbewerbliche Beurteilung (29) Auf dem Markt für Präzisrohre erreichen die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in der EG einen gemeinsamen Marktanteil von unter 10 %. Bei einer engeren sachlichen Marktabgrenzung, Präzisrohre mit einer besonderen Maßgenauigkeit, dürfte der Marktanteil auch EG-weit 25 % nicht übersteigen. In Deutschland erreichen beide Unternehmen einen gemeinsamen Anteil von ca. 25 % auf dem Gesamtmarkt und einen Anteil von ca. [ . . .] (5) im Segment der Präzisrohre mit besonders hoher Maßgenauigkeit. (30) Auch wenn diese sehr enge sachliche und räumliche Marktabgrenzung der wettbewerblichen Beurteilung unterstellt würde, wäre eine Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung durch den Zusammenschluß nicht zu erwarten. Auf dem deutschen Markt wäre noch eine ausreichende Anzahl in- und ausländischer Anbieter vorhanden, die zumindest unter Berücksichtigung des weiteren, dann potentiellen Wettbewerbsdrucks durch weitere ausländische Anbieter und partiellen Substitutionswettbewerbs durch Präzisrohre geringerer Maßgenauigkeit in der Lage wären, den Verhaltensspielraum von MRW/Hösch in erheblicher Weise zu begrenzen. C. Nicht-Präzisrohre ohne Leitungsrohre 1. Der relevante Produktmarkt (31) Die Märkte für Nicht-Präzisrohre unterscheiden sich, wie oben bereits dargestellt, sowohl hinsichtlich ihres Einsatzgebiets als auch hinsichtlich ihrer Preise. In ihrer Anmeldung haben die Parteien zunächst die Ansicht vertreten, daß Handels- und Transportrohre in die folgenden sachlich relevanten Produktmärkte unterschieden werden könnten: - Leitungsrohre, - Gewinderohre, - Siederohre, - Kessel- und Apparaterohre, - Ölfeldrohre und - Hohlprofile. (32) Während des Verfahrens haben sie jedoch ihre Auffassung insoweit geändert, daß sie nunmehr alle Rohre, die für den Transport von Stoffen (z. B. Wasser, Gas, Öl, Luft) genutzt werden, einem einheitlichen Markt für Transportrohre zurechnen, z. B. alle Gewinde-, Ölfeld- und Leitungsrohre sowie zum Teil Siede-, Kessel- und Apparaterohre. (33) Inwieweit diese Rohre, wie die Leitungsrohre, einem einheitlichen relevanten Produktmarkt zugeordnet werden können, wird im einzelnen weiter unten ausgeführt. (34) Abgesehen vom Markt für Leitungsrohre bedarf es für die anderen betroffenen Produktmärkte keiner detaillierten Analyse der Marktabgrenzung, da hiervon die materielle Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens nicht betroffen wird. Dies gilt sowohl für den Fall einer möglicherweise weiteren Marktabgrenzung, z. B. für Hohlprofile (unter Einschluß von Konstruktionselementen aus anderen Werkstoffen) oder einer möglichen engeren Marktabgrenzung (z. B. für Kessel- und Apparaterohre hinsichtlich qualitativer Kriterien). Die genaue Abgrenzung des relevanten Produktmarktes für Handels- und Transportrohre kann insoweit auch offengelassen werden. 2. Der geographische Referenzmarkt (35) Mit Ausnahme der Leitungsrohre gelten im Hinblick auf die Definition des geographischen Referenzmarktes für die Nicht-Präzisrohre dieselben Überlegungen wie für die Präzisrohre. Beispielsweise variieren in Deutschland, wo sich das Zusammenschlußvorhaben nur in nennenswerter Weise auswirkt, die Importquoten zwischen 28,5 % für Kessel- und Apparaterohre und 70 % für Hohlprofile. Importeure sind die grossen Stahlhersteller aus West- und Osteuropa. Der geographische Referenzmarkt ist daher nahezu sicher zumindest EG-weit (möglicherweise mit Ausnahmen der Kessel- und Apparaterohre) und für Ölfeldrohre möglicherweise weltweit. 3. Wettbewerbliche Beurteilung (36) Auf keinem der betroffenen sachlich relevanten Märkte für Nicht-Präzisrohre (ohne Leitungsrohre) dürften die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Marktanteil von 25 % überschreiten. Erhebliche Marktanteilsadditionen finden nur in Deutschland statt. Hier erreichen beide Unternehmen Anteile von über 50 % sowohl bei Ölfeldrohren als auch bei Kessel- und Apparaterohren. (37) Die Entstehung oder Verstärkung von beherrschenden Marktpositionen kann auf diesen Märkten (ohne Leitungsrohre) jedoch ausgeschlossen werden. (38) Dies gilt für die Ölfeldrohre auch dann, wenn sich hierdurch die letzten beiden bedeutenden deutschen Hersteller zusammenschließen; denn die internationale Ausrichtung des Geschäftes schließt auf dem deutschen Marktsegment einen unkontrollierten Verhaltensspielraum aus. (39) Auf dem Markt für Kessel- und Apparaterohre könnten wegen spezieller technischer Sicherheitsanforderungen in Deutschland Anhaltspunkte für einen gesonderten deutschen Markt bestehen. Eine wettbewerbliche Beeinträchtigung wäre jedoch auch in einem solchen Fall auszuschließen. Die Marktstellung von MRW verbessert sich nur im unteren Marktsegment, weil Hösch gegenwärtig nur Rohre der Gütestufe I herstellt und nicht im Segment für hochwertige Kessel- und Apparaterohre tätig ist. Im unteren Marktsegment sind die Importe jedoch besonders stark auf den Markt vorgedrungen. Die Verbesserung der Marktstellung von MRW in diesem Segment wird daher seinen Verhaltensspielraum auf dem Gesamtmarkt in keinem relevanten Umfang erhöhen. D. Gasleitungsrohre aus Stahl 1. Der relevante Produktmarkt (40) Die Kommission bezieht in den relevanten Produktmarkt solche Produkte ein, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar betrachtet werden. Dabei berücksichtigt sie auch, ob der Handlungsspielraum von Anbietern auf dem betroffenen Markt durch Maßnahmen von Anbietern auf benachbarten Produktmärkten in erheblicher Weise eingeschränkt wird. (41) Die Kommission geht davon aus, daß ein relevanter Produktmarkt für Gasleitungsrohre aus Stahl (ohne Großrohre) vorliegt. Die Gründe hierfür sind im folgenden dargelegt. 1.1. Abgrenzung zu anderen Handels- und Transportrohren (42) Leitungsrohre sind zunächst von den sogenannten anderen Handels- und Transportrohren abzugrenzen. Letztere erfuellen teilweise (wie z. B. Gewinderohre) zwar die gleiche Funktion, als durch sie auch fluessige oder gasförmige Stoffe fließen können. Sie sind jedoch hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen (z. B. DIN 2440/2441/2442), ihres Einsatzgebiets (Hausinstallation), ihrer Nachfrager, der Art ihres Vertriebes und ihres Preises deutlich von den Leitungsrohren abzugrenzen. (43) Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen sind der Auffassung, daß aufgrund einer Produktionsumstellungsflexibilität und einer Interdependenz der Preise ein einheitlicher Produktmarkt für Nicht-Präzisrohre unter Einschluß aller Verwendungszwecke nahe liege. Zumindest bildeten die Nicht-Präzisrohre einen einheitlichen Markt, die gleiche Funktionen erfuellten, nämlich den Transport von Medien (Wasser, Gas, Öl, Fernwärme, Luft, Feststoffe). (44) Abgesehen davon, daß die von den Parteien vorgelegte Übersicht die zum Teil deutlichen Preisunterschiede zwischen den Handels- und Transportrohren belegt, spiegelt der Verlauf der Kurven lediglich die Preisentwicklung bei den Stahlrohrvorprodukten (hier z. B. den Coils) wider, die nach Angaben der Unternehmen ca. 60 % der Gesamtproduktionskosten ausmachen. Stellt man demgegenüber auf die hier relevante Frage ab, ob auf den betroffenen Märkten einheitliche Wettbewerbsbedingungen herrschen, so sind die Unterschiede (z. B. fehlende Austauschbarkeit aus Nachfragersicht, unterschiedliche Vertriebssysteme) evident und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.