Europäische Union

2009/789/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C Teil II des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR)

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29.10.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/23 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C Teil II des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/789/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Spezifikationen für Computerbildschirme sollten überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass Verbraucher effiziente Produkte erkennen können; dies erfordert eine Änderung des Anhangs C des Abkommens. (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (2) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Rechnung. (4) Ab dem 30. Oktober 2009 sollten die Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C, Teil II, für Computerbildschirme mit einer Bildschirmdiagonale unter 30 Zoll aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügte Spezifikation ersetzt werden. (5) Ab dem 30. Januar 2010 sollten die Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C, Teil II, für Computerbildschirme mit einer Bildschirmdiagonale zwischen 30 und 60 Zoll (je einschließlich) aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügte Spezifikation ersetzt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der beigefügte Beschlussentwurf bildet die Grundlage für den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil II des Abkommens. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2009. Für die Kommission Andris PIEBALGS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24. (2)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1. ANHANG BESCHLUSSENTWURF vom […] der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C Teil II des Abkommens DIE VERWALTUNGSORGANE — gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII, in der Erwägung, dass die seit dem 1. Januar 2006 geltenden Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C, Teil II, aufgehoben und durch überarbeitete Spezifikationen ersetzt werden sollten — BESCHLIESSEN: Die Computerbildschirmspezifikationen für Computerbildschirme mit einer Bildschirmdiagonale unter 30 Zoll in Anhang C Teil II des Abkommens werden mit Wirkung vom 30. Oktober 2009 aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt. Die Computerbildschirmspezifikationen für Computerbildschirme mit einer Bildschirmdiagonale zwischen 30 und 60 Zoll (je einschließlich) in Anhang C Teil II des Abkommens werden mit Wirkung vom 30. Januar 2010 aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Unterzeichnet in Washington am […] […] im Namen der United States Environmental Protection Agency Unterzeichnet in Brüssel am […] […] im Namen der Europäischen Gemeinschaft ANHANG ANHANG C, TEIL II DES ABKOMMENS „II.   DISPLAY-SPEZIFIKATIONEN 1.   Begriffsbestimmungen A.   Elektronisches Display (auch ‚Display‘ genannt): ein handelsübliches Produkt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik häufig in einem Gehäuse untergebracht sind und dessen Hauptfunktion in der Anzeige visueller Informationen besteht, die i) von einem Computer, einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen wie VGA, DVI, HDMI oder IEEE 1394 oder ii) von einem USB-Speicher-Stick, einer Speicherkarte oder einer drahtlosen Internetverbindung ausgegeben werden. Zu den Display-Technologien gehören die Flüssigkristallanzeige (LCD), die Leuchtdiode (LED), die Kathodenstrahlröhre (CRT) und der Plasmabildschirm (PDP). B.   Externes Netzteil: eine Komponente, die in einem separaten Gehäuse außerhalb des Displaygehäuses untergebracht ist und dazu dient, die Wechselstrom-Eingangsspannung des Stromnetzes in niedrigere Gleichstromspannung(en) für die Stromversorgung des Displays umzuwandeln. Ein externes Netzteil (EPS) muss über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Display verbunden sein. C.   Ein-Zustand (On-Mode): der Betriebszustand eines Displays, i) das an eine Stromquelle angeschlossen ist, ii) dessen sämtliche mechanische (echte) Netzschalter eingeschaltet sind und iii) das seine Hauptfunktion, die Bilddarstellung, ausführt. D.   Ruhemodus: der Betriebszustand eines Displays, i) das an eine Stromquelle angeschlossen ist, ii) dessen sämtliche (echte) mechanische Netzschalter eingeschaltet sind und iii) das durch ein Signal von einem angeschlossenen Gerät (z. B. Computer, Spielekonsole oder Set-Top-Box) oder durch eine interne Funktion wie einen Sleeptimer oder einen Anwesenheitssensor in einen Stromsparmodus versetzt wurde. Der Ruhemodus gilt als ‚unechter‘ Stromsparzustand, da der Ruhezustand des Displays durch das Signal eines angeschlossenen Geräts oder durch eine interne Funktion beendet werden kann. E.   Aus-Zustand (Off-Mode): der Betriebszustand eines Displays, i) das an eine Stromquelle angeschlossen ist, ii) das per Netzschalter eingeschaltet ist und iii) keine Funktion ausführt. Der Benutzer muss einen mechanischen Schalter betätigen, um den Aus-Zustand des Geräts zu beenden. Gibt es mehr als einen solchen Schalter, so ist vom Prüfer der am leichtesten erreichbare Schalter zu betätigen. F.   Leuchtdichte: das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit. Die Lichtmenge, die eine bestimmte Fläche in einem bestimmten Raumwinkel verlässt oder sie durchquert. Die Maßeinheit für die Leuchtdichte wird in Candela pro Quadratmeter (cd/m2) angegeben. G.   Automatische Helligkeitsregelung: Die automatische Helligkeitsregelung von Displays ist ein automatischer Mechanismus, der die Helligkeit des Displays in Abhängigkeit vom Umgebungslicht regelt. 2.   Anforderungsgerechte Produkte Ein ENERGY-STAR-gerechtes Display muss die folgenden Kriterien erfüllen. A.   Maximale sichtbare Bildschirmdiagonale: Das Display muss über eine sichtbare Bildschirmdiagonale von bis zu (≤) 60 Zoll verfügen. B.   Spannungsquelle: Das Display muss über eine separate Wechselstrom-Netzsteckdose oder ein mit Netzteil ausgeliefertes Batteriemodul oder eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden. C.   TV-Tuner: Verfügt das Display über einen integrierten TV-Tuner, kommt es nach diesen Spezifikationen für die ENERGY-STAR-Kennzeichnung in Betracht, wenn es hauptsächlich als Display oder als Display mit doppelter Funktion als Display und Fernsehgerät vertrieben wird. Alle Displays mit TV-Tuner, die ausschließlich als Fernsehgerät vertrieben werden, können nach dieser Spezifikation nicht die ENERGY-STAR-Kennzeichnung erhalten. Nach Stufe 2 dieser Spezifikationen können nur Displays ohne Tuner die ENERGY-STAR-Kennzeichnung erhalten; Displays mit Tuner können nach Stufe 2 der Version 3.0 der ENERGY-STAR-TV-Spezifikation die ENERGY-STAR-Kennzeichnung erhalten. D.   Automatische Helligkeitsregelung (ABC): Um für die ENERGY-STAR-Kennzeichnung in Betracht zu kommen, bei der die Gleichung zur Berechnung des Stromverbrauchs im Ein-Zustand herangezogen wird, muss bei dem Display standardmäßig die automatische Helligkeitsregelung aktiviert sein. E.   Externes Netzteil: Wird das Display mit einem externen Netzteil ausgeliefert, muss dies die ENERGY-STAR-Anforderungen erfüllen oder die Effizienzwerte für den Nulllastbetrieb und den Aktivzustand erreichen, die in den Anforderungen des ENERGY-STAR-Programms für externe Einzelspannungs-Wechselstrom/Wechselstrom-Netzteile und Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteile vorgegeben sind. Die ENERGY-STAR-Spezifikationen und die Liste ENERGY-STAR-gerechter Geräte sind unter www.energystar.gov/powersupplies einzusehen. F.   Anforderungen an die Stromsparfunktionen: Bei dem Display muss standardmäßig mindestens ein Mechanismus aktiviert sein, der den automatischen Übergang in den Ruhezustand oder den Aus-Zustand ermöglicht. So müssen Daten- oder Netzverbindungen das Abschalten des Displays nach Standardmechanismen, wie z. B. dem Display Power Management Signalling, unterstützen. Bei Displays, die eigene Inhalte erzeugen können, muss standardmäßig einen Sensor oder Timer aktiviert sein, damit der Ruhezustand oder der Aus-Zustand automatisch eingeschaltet werden können. 3.   Energieeffizienzkriterien A.   Anforderungen an den Ein-Zustand 1.   Stufe 1 Für die ENERGY-STAR-Kennzeichnung darf das Display die anhand der nachstehenden Gleichungen berechnete maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PO oder PO1) nicht überschreiten. Die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand wird in Watt ausgedrückt und auf das nächste Zehntelwatt gerundet. Tabelle 1 Stufe 1 — Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Display-Kategorie Maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (W) Bildschirmdiagonale > 30 Zoll Bildschirmauflösung ≤ 1,1 MP PO = 6*(MP) + 0,05*(A) + 3 Bildschirmdiagonale > 30 Zoll Bildschirmauflösung ≤ 1,1 MP PO = 9*(MP) + 0,05*(A) + 3 Bildschirmdiagonale > 30-60 Zoll Beliebige Bildschirmauflösung PO = 0,27*(A) + 8 MP = Bildauflösung (Megapixel) A = Sichtbarer Bildschirm (Quadratzoll) Beispiel: Bei einem Display mit einer Auflösung von 1 440 × 900 bzw. 1 296 000 Pixeln, einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von 19 Zoll und einem sichtbaren Bildschirm von 162 Quadratzoll würde die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, gerundet auf das nächste Zehntelwatt, ((9 × 1,296) + (0,05 × 162)) + 3 = 22,8 Watt betragen. Tabelle 2 Beispiel Stufe 1 — Anforderungen an die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (1) Bildschirmdiagonale (Zoll) Auflösung Megapixel Bildschirmabmessungen (Zoll) Bildschirmfläche (Quadratzoll) Maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Watt) 7 800 × 480 0,384 5,9 × 3,5 21 6,4 19 1 440 × 900 1,296 16,07 × 10,05 162 22,8 26 1 920 × 1 200 2,304 21,7 × 13,5 293 38,4 42 1 360 × 768 1,044 36 × 20 720 202,4 50 1 920 × 1 080 2,074 44 × 24 1 056 293,1 2.   Stufe 2 ENERGY-STAR-gerechte Displays dürfen die nach folgender Formel ermittelte maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand nicht übersteigen: noch nicht festgelegt. 3.   Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) Für Displays, die mit standardmäßig aktivierter ABC-Funktion ausgeliefert werden, wird die maximale Leistungsaufnahme im Ein-Zustand nach einer anderen Formel berechnet: PO1 = (0,8 * Ph) + (0,2 * Pl) Hierbei ist PO1 die durchschnittliche Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf das nächste Zehntelwatt, Ph die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei starkem Umgebungslicht und Pl die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei schwachem Umgebungslicht. Bei der Formel wird davon ausgegangen, dass das Display 20 % der Zeit bei schwachem Umgebungslicht betrieben wird. B.   Anforderungen an den Ruhezustand und den Aus-Zustand (Off-Mode) 1.   Stufen 1 und 2 Um eine ENERGY-STAR-Kennzeichnung erhalten zu können, darf das Display die in der nachstehenden Tabelle 3 aufgeführten Werte für die maximale Leistungsaufnahme im Ruhe- und Aus-Zustand nicht überschreiten. Displays, die mehrere Ruhezustände haben (z. B. ‚Ruhe‘ und ‚Tiefschlaf‘) müssen in allen diesen Ruhezuständen den Anforderungen für den Ruhezustand genügen. Beispiel: Ein Testergebnis von 3 Watt im Ruhezustand und 2 Watt im Tiefschlafzustand würde den Energy-Star-Anforderungen nicht genügen, weil bei einem Ruhezustand die Stufe-1-Schwelle von 2 Watt überschritten wird. Tabelle 3 Für alle Displays geltende Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Ruhezustand und im Aus-Zustand Zustand Stufe 1 Stufe 2 Maximale Leistungsaufnahmeim Ruhezustand (W) ≤ 2 ≤ 1 Maximale Leistungsaufnahmeim Aus-Zustand (W) ≤ 1 ≤ 1 4.   Prüfanforderungen Hinweise zur Anwendung dieses Abschnitts Das US-EPA und die Europäische Kommission greifen so weit wie möglich auf branchenweit anerkannte Methoden zur Messung der Leistung und Leistungsaufnahme von Produkten unter typischen Betriebsbedingungen zurück. Die Prüfmethoden in dieser Spezifikation beruhen auf Normen des Display Metrology Committee der Video Electronics Standards Association (VESA) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC). Soweit die VESA- und IEC-Normen für die Zwecke des ENERGY-STAR-Programms nicht ausreichten, wurden in Zusammenarbeit mit Branchenvertretern zusätzliche Prüf- und Messmethoden entwickelt. Um eine einheitliche Messung der Leistungsaufnahme von Elektronikprodukten und die Reproduzierbarkeit der Testergebnisse zu gewährleisten, ohne dass diese durch äußere Faktoren beeinträchtig werden, muss nach dem folgenden Prüfprotokoll verfahren werden. Es besteht aus vier Stufen: — Prüfbedingungen und -geräte, — Prüfanordnung, — Prüfverfahren, — Dokumentation. Hinweis: Näheres zum Prüfverfahren siehe Anlagen 1 und 2. In Anlage 1 ist das Prüfverfahren für Displays mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von weniger als (<) 30 Zoll beschrieben. In Anlage 2 ist das Prüfverfahren für Displays mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale zwischen 30 und 60 Zoll (je einschließlich) beschrieben. Die Partner können die Prüfung werksintern durchführen oder ein unabhängiges Prüflabor damit beauftragen. Qualitätskontrolle der Prüfeinrichtungen Die Partner führen die Prüfung durch und bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY-STAR-Spezifikationen genügen. Um eine ENERGY-STAR-gerechte Prüfung durchzuführen, muss das Produkt in einer Einrichtung getestet werden, die zur Überwachung der Validität der Prüfungen und der Eichung Qualitätskontrollverfahren unterzogen wird. ENERGY STAR empfiehlt, diese Prüfungen in einer Einrichtung vorzunehmen, die den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien entspricht, die in der internationalen Norm ISO/IEC 17025 beschrieben sind. Prüfbedingungen und -geräte A.   Leistungsmessprotokolle Die durchschnittliche Leistungsaufnahme des Displays wird im Ein-Zustand, im Ruhezustand und im Aus-Zustand gemessen. Bei der Durchführung der Messungen für die Selbstbescheinigung eines Produktmodells muss sich das zu prüfende Produkt in demselben Zustand befinden (z. B. Konfiguration und Einstellungen) wie bei der Auslieferung an den Kunden, mit Ausnahme von Einstellungen, die nach den folgenden Anweisungen vorzunehmen sind. 1. Leistungsmessungen sind an einem Punkt zwischen Netzsteckdose oder Stromquelle und dem zu prüfenden Produkt vorzunehmen. 2. Erfolgt die Stromversorgung eines Produkts über das Stromnetz, USB, IEEE 1394, Power-over-Ethernet, das Telefonsystem oder eine andere Stromquelle oder Kombinationen davon, so ist zur ENERGY-STAR-Einstufung der Netto-Wechselstromverbrauch des Produkts heranzuziehen (dabei sind die Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlungsverluste zu berücksichtigen). 3. Produkte mit einer normalen Gleichstrom-Niederspannungsversorgung (z. B. USB, USB PlusPower, IEEE 1394 oder Power-Over-Ethernet) müssen eine geeignete wechselstromgespeiste Gleichstromquelle verwenden. Der Stromverbrauch dieser wechselstromgespeisten Quelle wird als Leistungsaufnahme des zu prüfenden Produkts gemessen und aufgezeichnet. 4. Bei USB-gespeisten Displays ist ein Hub zu verwenden, der nur das zu prüfende Display versorgt. Bei Displays, die über Power-Over-Ethernet oder USB PlusPower mit Strom versorgt werden, ist es zulässig, den Verbrauch des Stromverteilers mit und ohne das angeschlossene Display zu messen und die Differenz zwischen den beiden Messwerten als Stromverbrauch des Geräts aufzuzeichnen. Der Prüfer sollte jedoch bestätigen, dass diese Vorgehensweise den Gleichstromverbrauch des Geräts zuzüglich Toleranz für Netzgerät und Verteilungsverluste angemessen darstellt. 5. Alle Produkte mit der Möglichkeit einer Wechselstromversorgung und einer normalen Gleichstrom-Niederspannungsversorgung werden unter Wechselstromversorgung geprüft. B.   Anforderungen an den Eingangs-Wechselstrom Versorgungsspannung Nordamerika/Taiwan 115 (± 1 %) Volt AC, 60 Hz (± 1 %) Europa/Australien/Neuseeland 230 (± 1 %) Volt AC, 50 Hz (± 1 %) Japan: 100 (± 1 %) Volts AC, 50 Hz (± 1 %)/60 Hz (± 1 %) Hinweis: Bei Produkten mit einer maximalen Nennleistung > 1,5 kW entspricht der Spannungsbereich ± 4 %. Klirrfaktor (THD) (Spannung) < 2 % THD (< 5 % für Produkte mit einer maximalen Leistung > 1,5 kW) Umgebungstemperatur 23 °C ± 5 °C Relative Luftfeuchtigkeit 10–80 % (Siehe IEC 62301 Ed 1.0: Elektrische Geräte für den Hausgebrauch — Stand-by-Leistungsaufnahme, Abschnitte 4.2 und 4.3) C.   Zugelassene Messgeräte Zugelassene Messgeräte müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen (2): — verfügbarer Stromscheitelfaktor von 3 oder mehr in ihrem Nennmessbereich und — Untergrenze des Strombereichs von 10 mA oder niedriger. Das Leistungsmessgerät muss folgende Auflösung besitzen: — 0,01 W oder besser für Leistungsmessungen im Bereich ≤ 10 W; — 0,1 W oder besser für Leistungsmessungen im Bereich > 10 W bis 100 W und — 1 W oder besser für Leistungsmessungen im Bereich > 100 W. Darüber hinaus werden folgende Eigenschaften empfohlen: — Frequenzgang von mindestens 3 kHz und — Kalibrierung nach einer Norm, die sich auf das US-amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) zurückführen lässt. Es ist ferner wünschenswert, dass mit den Messgeräten die durchschnittliche Leistungsaufnahme über jedes vom Nutzer gewählte Zeitintervall ermittelt werden kann (bei den genauesten Geräten erfolgt dies in der Regel über eine interne Berechnung, bei der der angefallene Stromverbrauch durch die vergangene Zeit dividiert wird). Alternativ hierzu müsste das Messgerät in der Lage sein, die Energie über jedes vom Nutzer gewählte Zeitintervall mit einer Auflösung von 0,1 mWh oder weniger und die angezeigte Zeit mit einer Auflösung von 1 Sekunde oder weniger zu integrieren. D.   Genauigkeit Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,5 Watt darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,5 Watt darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 Watt betragen (3). Alle Messwerte sind in Watt aufzuzeichnen und auf das nächste Zehntelwatt aufzurunden. E.   Dunkelkammerbedingungen Alle Leuchtdichtemessungen werden unter Dunkelkammerbedingungen vorgenommen. Im Aus-Zustand darf die gemessene Beleuchtungsstärke (E) des Bildschirms den Wert von 1,0 Lux nicht übersteigen. Die Messung erfolgt rechtwinklig zum Bildschirmmittelpunkt mit einem Lichtmessgerät, während sich das Display im Aus-Zustand befindet (siehe VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 301-2F). F.   Lichtmessprotokolle Die Messung von Lichtwerten wie Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte erfolgt mit einem Lichtmessgerät, wobei sich das Display unter Dunkelkammerbedingungen befindet. Das Lichtmessgerät wird so aufgestellt, dass die Messung im rechten Winkel zum Display und in der Bildschirmmitte erfolgt (siehe VESA FPDM Standard 2.0, Appendix A115). Die vermessene Bildschirmfläche muss mindestens 500 Bildpunkte umfassen, es sei denn, dies übersteigt den Inhalt eines Rechtecks, dessen Seitenlänge 10 % der sichtbaren Bildschirmhöhe und -breite ausmachen (In diesem Fall wird diese Fläche vermessen.). Die Leuchtfläche darf jedoch auf keinen Fall kleiner sein als die vom Lichtmessgerät vermessene Fläche (siehe VESA FPDM Standard 2.0, Abschnitt 301-2H). Prüfanordnung A.   Peripheriegeräte An den USB-Anschlüssen oder -Verteilern (Universal Serial Bus) sind keine externen Geräte angeschlossen. Etwaige eingebaute Lautsprecher, Fernsehempfangsteile usw. können in den niedrigsten vom Nutzer einstellbaren Stromverbrauchszustand versetzt werden, um die vom Bildschirm nicht selbst verursachte Leistungsaufnahme zu verringern. B.   Änderungen Das Entfernen von Bauteilen oder andere im Allgemeinen nicht vom Nutzer durchzuführende Maßnahmen sind nicht gestattet. C.   Analog- vs. Digitaleingang Die Messungen am Display erfolgen stets unter Verwendung des analogen Anschlusses, es sei denn, es ist kein analoger Anschluss vorhanden (d. h. bei Digitaldisplays, worunter für die Zwecke dieses Prüfverfahrens Displays verstanden werden, die nur mit einem Digitaleingang ausgestattet sind). Zu Spannungswerten bei Digitaldisplays mit Digitaleingang siehe Fußnote 1 in Anlage 1. Die Prüfung erfolgt dann je nach der sichtbaren Bildschirmdiagonale des zu prüfenden Produkts nach dem in Anlage 1 und/oder 2 genannten Verfahren mit einem digitalen Signalgenerator. D.   Modelle, die in mehreren Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen betrieben werden können Die Partner prüfen, bestimmen und dokumentieren Voraussetzungen, die auf den einzelnen Märkten gelten, auf denen ihre Produkte mit ENERGY-STAR-Kennzeichnung vertrieben werden sollen. Beispiel: Soll ein Produkt sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Europa die ENERGY-STAR-Kennzeichnung erhalten, muss es sowohl an 115V/60Hz als auch 230V/50Hz betrieben werden können. Erfüllt ein Produkt die ENERGY-STAR-Spezifikationen nur bei einer der Netzspannungs-/Frequenz-Kombination (z. B. bei 115 V/60 Hz), so darf es auch nur in den Regionen, in denen diese Netzspannungs-/Frequenz-Kombination üblich ist (z. B. Nordamerika und Taiwan) als ENERGY-STAR-gerecht gekennzeichnet und beworben werden. E.   Externes Netzteil Bei Displays, die mit einem externen Netzteil ausgeliefert werden, muss dieses bei allen Prüfungen verwendet werden. Es darf nicht durch ein anderes Netzteil ersetzt werden. F.   Farbeinstellungen Alle Farbeinstellungen (Farbton, Farbsättigung, Gamma usw.) werden auf die werkseitigen Standardwerte gesetzt. G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.