Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2026 zur Änderung der Vorschriften für den Zugang zum Europäischen Parlament

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/2979 29.5.2026 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 18. Mai 2026 zur Änderung der Vorschriften für den Zugang zum Europäischen Parlament (C/2026/2979) DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS – gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 126 der Geschäftsordnung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Präsidium des Europäischen Parlaments nahm am 5. Mai 2025 seinen Beschluss über die Vorschriften für den Zugang zum Europäischen Parlament (1) (im Folgenden „Vorschriften“) an, die den Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments regeln (2) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Vorschriften müssen Besucherinnen und Besucher, die von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, einschließlich der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Präsidiums, eingeladen wurden, an einem der Eingänge des Europäischen Parlaments empfangen und während ihres gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments ständig entweder von dem Mitglied, das die Einladung ausgestellt hat, oder von der akkreditierten oder örtlichen Assistentin bzw. dem akkreditierten oder örtlichen Assistenten dieses Mitglieds begleitet werden (3) Damit die Verwaltung und der Empfang dieser Besucherinnen und Besucher durch die Mitglieder und ihre Büros flexibler gehandhabt werden kann, sollten auch die Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder befugt sein, vorab ordnungsgemäß registrierte Besucherinnen und Besucher, die von den Mitgliedern eingeladen wurden, zu empfangen und zu begleiten. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 6 der Vorschriften erhält folgende Fassung: „6.   Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Besucherinnen und Besucher werden von dem Mitglied, das die Einladung ausgestellt hat, von der Assistentin bzw. dem Assistenten dieses Mitglieds oder von der Praktikantin bzw. dem Praktikanten dieses Mitglieds an einem der Eingänge des Parlaments empfangen. Sie werden während ihres gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Parlaments ständig von dem Mitglied, von der Assistentin bzw. dem Assistenten dieses Mitglieds oder von der Praktikantin bzw. dem Praktikanten dieses Mitglieds begleitet.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (1)   ABl. C, C/2025/2744, 12.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2744/2025-05-12. ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2979/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.