Europäische Union

2004/778/EG: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Protokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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25.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 350/1 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Protokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2004/778/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Kroatien ein Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln. (2) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens muss auch das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union angepasst werden. (3) Das Protokoll ist am 16. April 2004 paraphiert worden. Es sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 11 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Gemeinschaft. Artikel 3 Das Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt. Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT (1)   ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3. PROTOKOLL zum interimsabkommen über handel und handelsfragen zwischen der europäischen gemeinschaft einerseits und der republik kroatien andererseits anlässlich des beitritts der tschechischen republik, der republik estland, der republik zypern, der republik lettland, der republik litauen, der republik ungarn, der republik malta, der republik polen, der republik slowenien und der slowakischen republik zur europäischen union DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK KROATIEN, im Folgenden „Kroatien“ genannt, andererseits, in Anbetracht des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits („Interimsabkommen“) ist am 1. März 2002 in Kraft getreten. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet. (3) Konsultationen nach Artikel 23 Absatz 3 des Interimsabkommens haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im Interimsabkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES INTERIMSABKOMMENS EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ABSCHNITT I LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne (1)   Die Anhänge IVa und IVc des Interimsabkommens erhalten die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls. (2)   Anhang IVb des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls. (3)   Anhang IVd des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls. (4)   Anhang IVe des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls. (5)   Anhang IVf des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls. (6)   Dem Artikel 14 Absatz 3 des Interimsabkommens wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Ab 1. Mai 2004 erhebt Kroatien auf die in Anhang IVg aufgeführten Waren die dort angegebenen Zölle.“ (7)   Der Wortlaut des Anhangs VI dieses Protokolls wird dem Interimsabkommen als Anhang IVg beigefügt. Artikel 2 Fischereierzeugnisse (1)   Anhang Va des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls. (2)   Anhang Vb des Interimsabkommens erhält die Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls. Artikel 3 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Die Listen 2 und 3 in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Interimsabkommen erhalten die Fassung der Listen 2, 3 und 4 in Anhang IX dieses Protokolls. Artikel 4 Weinabkommen Anhang I des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Interimsabkommens aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung des Anhangs X dieses Protokolls. ABSCHNITT II URSPRUNGSREGELN Artikel 5 (1)   Artikel 18 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erhält folgende Fassung: (1)„(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘, CS ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘ DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘, DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘, ET ‚VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT‘, EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘, EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘, FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘, IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘, LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘, LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘, HU ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘, MT ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘, NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘, PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘, PT ‚EMITIDO A POSTERIORI‘, SL ‚IZDANO NAKNADNO‘, SK ‚VYDANÉ DODATOČNE‘, FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘, SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘, HR ‚NAKNADNO IZDANO‘.“ (2)   Artikel 19 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erhält folgende Fassung: (2)„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚DUPLICADO‘, CS ‚DUPLIKÁT‘, DA ‚DUPLIKAT‘, DE ‚DUPLIKAT‘, ET ‚DUPLIKAAT‘, EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘, EN ‚DUPLICATE‘, FR ‚DUPLICATA‘, IT ‚DUPLICATO‘, LV ‚DUBLIKĀTS‘, LT ‚DUBLIKATAS‘, HU ‚MÁSODLAT‘, MT ‚DUPLIKAT‘, NL ‚DUPLICAAT‘, PL ‚DUPLIKAT‘, PT ‚SEGUNDA VIA‘, SL ‚DVOJNIK‘, SK ‚DUPLIKÁT‘, FI ‚KAKSOISKAPPALE‘, SV ‚DUPLIKAT‘, HR ‚DUPLIKAT‘.“ (3)   Anhang I des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erhält die Fassung des Anhangs XI dieses Protokolls. (4)   Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erhält die Fassung des Anhangs XII dieses Protokolls. (5)   Anhang IV des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erhält die Fassung des Anhangs XIII dieses Protokolls. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT III Artikel 6 WTO Die Republik Kroatien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten. Artikel 7 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Ursprungsnachweise, die von der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Interimsabkommen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Kroatien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2)   Die Republik Kroatien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Interimsabkommens erteilte Bewilligungen ersetzt. (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Kroatien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 8 Transitwaren (1)   Die Bestimmungen des Interimsabkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum Interimsabkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der Republik Kroatien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden. (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Artikel 9 Kontingente für 2004 Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT IV Artikel 10 Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Interimsabkommens. Artikel 11 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und von der Republik Kroatien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 12 (1)   Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind. (2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (3)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. Mai 2004 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt. Artikel 13 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 14 Das Interimsabkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Interimsabkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Interimsausschuss genehmigt. ANHANG I „ANHANG IV a UND IV c ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ab 1. Mai 2004) [Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer i] Kroatischer Tarif-Code (1) 0105 19 20 0909 2003 10 2009 80 33 0105 19 90 0910 2003 20 00 2009 80 35 0106900010 1001 10 00 2005 60 00 2009 80 36 0205 00 1002000010 2007 91 2009 80 38 0206 1003 00 10 2008 19 2009806910 0208 1004000010 2008 20 2009809610 0407 00 30 1005 10 2008 30 2009809710 0407003050 1006 2008 80 2009809920 0407 00 90 1007 00 2008 99 36 2009 90 11 0410 00 00 1008 2008 99 38 2009 90 19 0504 00 00 1106 2008994910 2009 90 21 0604 1108 2008996710 2009 90 29 0714 1109 00 00 2008999910 2009903910 0801 1209 2009 11 2009904910 0802 1210 2009 19 11 2009905910 0803 00 1211 2009 19 19 2009907910 0804 10 00 1212 10 2009199810 2009909710 0804 30 00 1212 30 00 2009 29 11 2009909810 0805 40 00 1212 99 80 2009 29 19 2301 0805 50 1213 00 00 2009299910 2302 10 0805 90 00 1214 2009 39 11 2302 20 0806 20 1301 2009 39 19 2302 40 0807 20 00 1302 2009393910 2303 10 0811 1501 00 11 2009 49 11 2303 20 0812 1501001910 2009 49 19 2303 30 0813 1501 00 90 2009499910 2304 00 00 0814 00 00 1502 00 2009 79 11 2305 00 00 0901 11 00 1503 00 2009 79 19 2306 41 00 0901 12 00 1504 2009799910 2306 49 00 0902 1516 10 2009803510 2306 70 00 0904 1603 00 2009803810 2307 00 0905 00 00 1702 11 00 2009809910 2308 00 0906 1702 19 00 2009 80 11 2309 10 0907 00 00 1702 60 2009 80 19   0908 1703 10 00 2009 80 32 “ (1)  Nach dem Kroatischen Zolltarif — veröffentlicht in NN 184/2003, in der geänderten Fassung. ANHANG II „ANHANG IV b ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten ab 1. Mai 2004) [Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii)] Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkon-tingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0104 Schafe und Ziegen, lebend 300   0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 200   0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 110 5 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren 780 30 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 13 500   0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 250   0406 Käse und Quark/Topfen 2 200 100 0406 ausgen. 0406 90 78 Käse und Quark/Topfen, ausgenommen Gouda 800   0406 90 78 Gouda 350   0409 00 00 Natürlicher Honig 20   0602 90 10 Pilzmycel 9 400   0701 90 10 Kartoffeln, zum Herstellen von Stärke 1 000   0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 1 050   0805 10 Orangen 27 500 1 250 0808 10  (*1) Äpfel, frisch 5 800   0809 10 Aprikosen/Marillen 1 100 50 0810 10 Erdbeeren 220 10 1002 00 00 Roggen 700 100 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn 250   1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide 100   1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 110 5 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1 200 10 1514 19 1514 99 Rapsöl, erucasäurearm 100   2004 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen 110 5 2005 90 Kapern, Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 135   2007 99 Konfitüren, Fruchtgelees, Zubereitungen, andere 130   2009 71 2009 79 2009 80 2009 90 Fruchtsäfte 200   2009 80 50 2009 80 61 2009 80 63 2009 80 69 2009 80 71 2009 80 73 2009 80 79 2009 80 83 2009 80 84 2009 80 86 2009 80 88 2009 80 89 2009 80 95 2009 80 96 2009 80 97 2009 80 99 – Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen) 330 15 2106 90 10 2106 90 30 2106 90 51 2106 90 55 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen 550   2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:     2302 30 – von Weizen 6 200   2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:     2309 90 – andere 1 350 “ (*1)  Kontingent für den Zeitraum vom 21. Februar bis 14. September. ANHANG III „ANHANG IV d ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) [Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer i] Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: — am 1. Mai 2004 ist der anwendbare Zollsatz 40 v.H. des Ausgangszollsatzes; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0103 91 0103 92 Schweine, lebend 550 25 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 500 15 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 3 300 150 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 15 400 700 0405 10 Butter 300 10 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 8 250 375 0703 20 Knoblauch 1 100 50 0805 20 – Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 2 640 120 0806 10 Tafeltrauben 8 800 400 1509 Olivenöl 390 20 1602 41 bis 1602 49 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen 330 15 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 6 270 285 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 5 430 240 2009 12 00 2009 19 91 2009 19 98 – Orangensaft, anderer 1 980 90“ ANHANG IV „ANHANG IV e ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) [Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer ii)] Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt: — am 1. Mai 2004 ist der anwendbare Zollsatz 70 v.H. des Ausgangszollsatzes; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. 0104 Schafe und Ziegen, lebend 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: 0105 12 – – Truthühner 0105 92 – – Hühner mit einem Gewicht von 2 000  g oder weniger: 0105920020 0105920030 – – – andere 0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 0407003040 – – – Eier von Truthühnern 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: 0901 21 00 0901 22 00 – Kaffee, geröstet 1003 00 Gerste: 1003009010 – – – Braugerste 1004 00 00 Hafer 1005 Mais: 1005 90 – anderer 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln 1702 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT 1702 40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.