Europäische Union

2004/778/EG: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Protokolls zum Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005 40 00 – Erbsen (Pisum sativum) 2005 51 00 – – Bohnen, ausgelöst 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2008 50 – Aprikosen/Marillen 2008 70 – Pfirsiche 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 2009 41 – Ananassaft 2009 41 10 – – – anderer 2009 69 – Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: 2302 30 – von Weizen 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 : 2306 90 – andere 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 90 – andere“ ANHANG V „ANHANG IV f ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) [Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer iii] Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt: — am 1. Mai 2004 ist der anwendbare Zollsatz 70 v.H. des Ausgangszollsatzes; — am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) Jährliche Erhöhung (Tonnen) 0102 90 Rinder, lebend 220 10 0202 Fleisch von Rindern, gefroren 3 300 150 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 8 030 365 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt 13 200 600 0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten 11 290 500 0703 90 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten 0807 11 00 0807 19 00 – Melonen (einschließlich Wassermelonen) 6 210 275 0808 10 Äpfel, frisch 6 000 300 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn 990 45 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide 8 580 390 1107 Malz, auch geröstet 17 500 750 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse 1 980 90 1602 10 bis 1602 39 1602 50 bis 1602 90 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen 560 30 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 220 10“ ANHANG VI „ANHANG IV g ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE [Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d] Ab 1. Mai 2004 werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren die angegebenen Zölle erhoben. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollkontingent (Tonnen) Zollsatz 0102 90 05 0102 90 21 0102 90 29 0102 90 41 0102 90 49 0102 90 71 Rinder, lebend 9 000 15 % 0103 91 0103 92 Schweine, lebend 2 550 15 % 0105920020 Hühner mit einem Gewicht von 2 000  g oder weniger 90 10 % 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 3 570 25 % 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 12 600 4,2 EUR/100 kg 0704 90 10 Kohl 160 50 v.H. des MFN 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt 140 50 v.H. des MFN 0706 90 30 Meerrettich/Kren, frisch oder gekühlt 110 50 v.H. des MFN 0706 90 90 Grünkohl 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 200 10 % 0709 51 00 Pilze, frisch oder gekühlt 340 10 % 0709 59 00 Pfifferlinge/Eierschwämme, Steinpilze 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 310 12 % 0710 21 00 0710 22 00 0710 90 00 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 1 500 7 % 1001 90 99 Weizen und Mengkorn, andere 9 000 15 % 1005 90 Mais, anderer 20 000 9 % 1206 00 91 1206 00 99 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 2 160 6 % 1517 10 90 Margarine 1 200 20 % 1601 00  (*1) Würste und ähnliche Erzeugnisse (*1) 1 500 10 % 1602 10 bis 1602 39 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen 240 10 % 1602 41 bis 1602 49 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen 180 10 % 1702 40 Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 1 000 5 % 1703 90 00 Zuckerrübenmelasse 14 500 14 % 2001 Gurken und Cornichons, andere, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 1 650 15 %“ (*1)  Das Kontingent für Erzeugnisse der Position 1601 00 wird 2005 um 400 t erhöht. ANHANG VII „ANHANG V a Liste der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) KN-Code Warenbezeichnung 2004 2005 und folgende 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 650 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN Zollkontingent: 650 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung 2004 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 180 t zu 6 % darüber: voller MFN 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: voller MFN 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Zollkontingent: 1 290  t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten KN-Code Warenbezeichnung 2005 und folgende 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Zollkontingent: 1 550  t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten Auf die Einfuhren aller Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, wird 2004 ein Zollsatz in Höhe von 60 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes und ab 2005 ein Zollsatz in Höhe von 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes angewandt. Auf die Einfuhren von Sardinen und Sardellen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.“ ANHANG VIII „ANHANG V b Liste der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) KN-Code Warenbezeichnung 2004 2005 und folgende 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung 2004 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 1604 16 00 1604 20 40 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 95 t zu 10 % darüber: voller MFN 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Zollkontingent: 215 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten KN-Code Warenbezeichnung 2005 und folgende 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Zollkontingent: 310 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz, siehe unten Auf die Einfuhren aller Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, wird 2004 ein Zollsatz in Höhe von 60 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes und ab 2005 ein Zollsatz in Höhe von 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes angewandt. Auf die Einfuhren von Sardinen und Sardellen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.“ ANHANG IX (Liste der in Artikel 12 genannten Waren) „ Liste 2: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft KN-Code Warenbezeichnung Kontingent für 2004 Kontingent für 2005 Kontingent für 2006 und folgende (1) (2) (3) (4) (5) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 2 070  t 2 230  t 2 390  t 0403 10 – Joghurt:       0403 10 51 bis 0403 10 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao       0403 90 – andere:       0403 90 71 bis 0403 90 99 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao       0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 60 t 64 t 68 t 0405 20 – Milchstreichfette:       0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT       0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT       1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : 600 t 650 t 700 t 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:       1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT       1517 90 – andere:       1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT         – – andere       1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art       2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: 16 200  t 16 550  t 16 900  t 2201 10 – Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser       2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 360 hl 390 hl 420 hl 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 60 hl 65 hl 70 hl ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 – – – Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)       2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 30 t 32, 5 t 35 t 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend       2402 90 00 – andere       2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 36 t 39 t 42 t 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen       Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Das Volumen dieser Kontingente wird in den Jahren 2005 und 2006 jährlich wie in der Tabelle angegeben erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2004, 2005 und 2006 auf 70 v.H., 60 v.H. bzw. 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. Liste 3: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (Tonnen) Zollsatz im Rahmen des Kontingents 2004 2005 2006 und folgende (v.H. des MFN) (1) (2) (3) (4) (5) (6) 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):         1704 90 – andere 1 100 1 150 1 200 0 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 2 130 2 270 2 410 0 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2 920 3 080 3 240 0 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 1 290 1 360 1 430 0 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 16 300 17 200 18 100 0 Anmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente wird in den Jahren 2005 und 2006 jährlich wie in der Tabelle angegeben erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2004, 2005 und 2006 auf 65 v.H., 55 v.H. bzw. 40 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. Liste 4: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (Tonnen) 2004 2005 2006 ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 300 300 300 2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0, 5 l oder weniger       2103 90 90 – – andere“       Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden jährlichen Zollkontingente zollfrei eingeführt. Für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, gelten die Bedingungen der Liste 1von Protokoll 3 Anhang II. ANHANG X „ANHANG I ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine 1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien in die Gemeinschaft gelten ab 1. Mai 2004 nachstehende Zugeständnisse. KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Jährliche Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 Qualitätsschaumwein Frei 44 000 10 000  (1)  (2) ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben Frei 29 000 0  (2) 2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Republik Kroatien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Republik Kroatien gelten ab 1. Mai 2004 nachstehende Zugeständnisse. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollsatz Jährliche Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 Qualitätsschaumwein Frei 14 000 800  (3) ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben Frei 8 000 0   4. Die Republik Kroatien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5. Dieses Abkommen gilt für Wein, der a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt und geerntet wurden, und b) i) Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (*1) bereitet wurde; ii) Ursprungserzeugnis der Republik Kroatien ist und nach den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften bereitet wurde. Diese Regeln müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. 6. Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage der Bescheinigung einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen der Nummer 5 Buchstabe b) erfüllt. 7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2005 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über Probleme mit der Anwendung dieses Abkommens statt. 10. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien andererseits. “ (*1)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).“ (1)  Sofern im Vorjahr mindestens 80 % der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent für die Positionenex 2204 10 und ex 2204 21 und das Kontingent für die Position ex 2204 29 zusammen eine Höchstmenge von 98 000 hl erreichen. (2)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen vom Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen. (3)  Sofern im Vorjahr mindestens 80 % der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 18 000 hl erreicht. ANHANG XI „ANHANG I EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II Bemerkung 1: In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können. Bemerkung 2: 2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.