Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1450. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d Erläuterung der Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU, insbesondere: a) eine Zusammenfassung der Bewertung des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Gesamtrisikoprofils des Instituts; b) eine Zusammenfassung der Bewertung, ob Kapital und Liquidität, die ein Institut vorhält, eine solide Deckung der Risiken aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Gesamtrisikoprofil des Instituts gewährleisten; c) Informationen über die Art und Weise, wie Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden, direkt oder indirekt in den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die für ein Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU gelten, ausgehend von den Ergebnissen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung Rechnung getragen wird; d) Informationen über sonstige auf ein Institut angewandte Aufsichtsanforderungen zur Steuerung von Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden. 2.   Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Informationen bei Anpassungen der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 9, um sicherzustellen, dass die angepasste Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsprofil und Gesamtrisikoprofil des Instituts erwachsende Risiken für die Abwicklungsfähigkeit angemessen widerspiegelt. Die Abwicklungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Berücksichtigung dieser Informationen bei solchen Anpassungen im Rahmen der Verpflichtung der Abwicklungsbehörde zur Konsultation der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU. 3.   Im Falle von Unternehmen oder Gruppen, die Kapital- und Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen, sollten bei der Festlegung der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsanforderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung nur die Kapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden. Die Abwicklungsbehörde kann den Verlustabsorptionsbetrag anpassen, um den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten durchführbaren und glaubwürdigen Verlustabsorptions- oder Rekapitalisierungsbeiträgen aus spezifischen Quellen Rechnung zu tragen. 4.   Im Falle von Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis unterliegt, kann die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrags ausschließlich auf konsolidierter Basis existierende Puffer ausnehmen. 5.   Wurde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers eine andere Stelle als die zuständige Behörde benannt, kann die Abwicklungsbehörde von der benannten Behörde zusätzliche Informationen anfordern. Artikel 5 Größe und systemische Risiken 1.   Bei Instituten und Gruppen, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, und jedem anderen Institut, bei dem die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass es im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellt, und das nicht unter Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung fällt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen von Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU. 2.   Ist im Falle von Instituten, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, von Instituten innerhalb dieser Institute sowie Instituten, bei denen die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass sie im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellen, gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU eine gemeinsame Entscheidung des Abwicklungskollegiums über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erforderlich, so wird jede Abwärtskorrektur der Kapitalanforderungen nach Abwicklung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dokumentiert und in den Angaben für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums begründet. Artikel 6 Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung 1.   Die Abwicklungsbehörde kann die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringern, um den Betrag zu berücksichtigen, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu leisten haben. 2.   Der Umfang einer solchen Verringerung basiert auf einer glaubwürdigen Bewertung des potenziellen Beitrags aus dem Einlagensicherungssystem und muss zumindest a) unter einer vorsichtigen Schätzung der potenziellen Verluste liegen, die das Einlagensicherungssystem unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU hätte tragen müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre; b) unter dem gemäß Artikel 109 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU geltenden Höchstbetrag für Beiträge der Einlagensicherungssysteme liegen; c) das Gesamtrisiko einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems infolge von Beiträgen zu multiplen Bankeninsolvenzen oder -abwicklungen berücksichtigen und d) mit anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und den Pflichten und Zuständigkeiten der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde vereinbar sein. 3.   Die Abwicklungsbehörde dokumentiert nach Anhörung der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde ihr Konzept für die Bewertung des Gesamtrisikos einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und nimmt die Verringerungen gemäß Absatz 1 unter der Voraussetzung vor, dass kein übermäßiges Risiko entsteht. Artikel 7 Kombinierte Bewertung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten 1.   Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausreicht, um die Herabschreibung oder Umwandlung eines Betrags von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu ermöglichen, der zumindest der Summe der von den Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 1 und 2 ermittelten Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß den Artikeln 3 bis 6 entspricht. 2.   Die Abwicklungsbehörden geben die berechnete Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als Prozentsatz der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts an, wobei die Zurechnung derivativer Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten auf der Grundlage erfolgt, dass die Nettingrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. 3.   Die Abwicklungsbehörden legen einen Zeitplan oder ein Verfahren für die Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest und berücksichtigen dabei: a) die Notwendigkeit der Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Zuge der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Volatilität der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Unternehmens oder der Gruppe aufgrund ihres Geschäftsmodells dazu führt, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr angemessen wäre. Artikel 8 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung 1.   Abweichend von Artikel 7 können die Abwicklungsbehörden bis zur Erreichung der endgültigen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute oder Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, einen angemessenen Übergangszeitraum festlegen. 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der so kurz wie möglich ist. Ferner teilen sie dem Institut während der Übergangszeit für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die endgültige Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag. 3.   Die Abwicklungsbehörden werden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu überarbeiten. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Mai 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190. (2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.