Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

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Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 0,16 % eines ICES-Rechtecks ausmacht. Die statistischen Daten wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish. Die Informationen über belgische und französische Fangschiffe basieren auf Auszügen aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten. In den Anhängen A und B werden die Methoden der Kostenberechnung genauer erläutert. 7.3.2   Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte für die vorgeschlagene Verbotszone wurden anhand der geschätzten Werte für das GGB und eines Prozentsatzes auf der Grundlage der Quadratfläche der Verbotszone innerhalb des GGB ermittelt. In den meisten Fällen ist die Quadratfläche der für das Verbot vorgeschlagenen Gebiete gemessen am gesamten GGB relativ klein. Deshalb sollte die detaillierte Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da sie nicht den eigentlichen Wert für die vorgeschlagene Verbotszone angibt. Eine erhöhte Artenvielfalt um das Riff könnte möglicherweise auch bedeuten, dass die Fanggründe hier reichhaltiger sind und der Wert für den verkleinerten Fanggrund in der Analyse zu niedrig angesetzt wird. 7.3.3   Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten einer Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden. 7.3.4   Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Anhand der im britischen Fischereiüberwachungszentrum (FMC) eingegangenen Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem VMS in Bezug auf die Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten über 15 m Länge lassen sich aber einige Annahmen formulieren (siehe Abschnitt 7.4). — Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik, — auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2), — im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte, — Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA. 7.4   Fischereitätigkeit im GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone 7.4.1   Die meisten britischen Fangschiffe, die im ICES-Gebiet 29E5 und 29E6 fischten, sind unter 10 m lang und fischen vorwiegend mit Netzen (261 Schiffe), Handleinen (126 Schiffe) und Stülpgeräten (72 Schiffe). Gelegentlich sind Baumkurren-Trawler über 15 m Länge im Einsatz (25 Schiffe). 7.4.2   Angelandet werden vorwiegend Muscheln, Krabben, Sprotten und Sardinen. 7.4.3   Französischen und belgischen Fangschiffen ist der Zugang zu dem Teil des GGB außerhalb der 6-Seemeilen-Zone gestattet. 7.4.4   Die meisten französischen und belgischen Schiffe, die in den ICES-Gebieten fischen, sind über 15 m und nur wenige unter 10 m lang. Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Frankreich und Belgien wurden um detaillierte statistische Angaben gebeten. Sobald diese Daten vorliegen, werden sie in die abschließende Folgenabschätzung aufgenommen. 7.4.5   Die VMS-Daten (55) der französischen und der belgischen Flotte zeigen, dass diese Schiffe in den für das Verbot vorgeschlagenen Bereichen des GGB, zu denen sie Zugang haben, kaum oder gar nicht fischen (Abbildungen 3 und 4). 7.4.6   Eine Vorkonsultation mit dem belgischen Fischereigewerbe fand am 12.7.2013 in Ostende mit Unterstützung der belgischen Fischereibehörden statt. Ziel war es, sie über das mögliche Management der kommerziellen Fischerei in dem britischen GGB im Zusammenhang mit den Zugangsrechten für belgische Fangschiffe innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone zu informieren. Vertreter des Fischereigewerbes, die an der Sitzung am 12. Juli teilnahmen, waren der Meinung, dass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen in dem GGB ihre Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Diese Felsenriffe wurden als besonders ungünstig für Grundschleppnetze angesehen. Eine Konsultationssitzung mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes fand am 27.9.2013 in Paris statt. Dabei wurde bestätigt, dass der Zugang zwischen Eddystone und Hatt Rock für französische Fangschiffe eine wichtige Zugangsroute ist. 7.4.7   Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben im Rahmen der formellen Konsultation bestätigt, dass die belgische Fangtätigkeit in diesem Gebiet gering ist. Dagegen haben die Vertreter des französischen Fischereigewerbes auf ihre Fangtätigkeit gerade in dem Gebiet von Hatt Rock hingewiesen. Abbildung 2 Karte der statistischen ICES-Rechtecke 29E5 und 29E6 und des GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone Marine Management Organisation GGB Start to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone) Statistische ICES-Rechtecke 29E5, 29E6 6-Seemeilen-Grenze (UKHO) 12-Seemeilen-Grenze (UKHO) Statistische ICES-Rechtecke GGB Start Point to Plymouth Sd. & Eddystone Riffe Management-Gebiete CIFCA MMO Sources: Esri, DeLorme, NAVTEQ, USGS, Intermap, iPC, NRCng KoAN, Esri Japan, METI, Esri (Thailand), TomTom, 2012. © Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data© ICES (http://geo.ices.dk/). ©Marine management Organisation. Not to be used for navigation. Abbildung 3 Französische VMS-Positionsmeldungen 2012 Marine Management Organisation Französische VMS-Meldungen 2012 (GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone)) 6-Seemeilen-Grenze (UKHO) GGB Start Point to Plymotuh Sound & Eddystone Management-Gebiete CIFCA MMO Französ. VMS-Meldungen 2012 (15+ Meter) Geschwindigkeit (Knoten) 0.00 - 6.00 >=6.01 Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. Natural England Copyright 2008 © Crown Copyright. All rights reserved 2008. Not to be used for navigation. Abbildung 4 Belgische VMS-Positionsmeldungen 2012 Marine Management Organisation Belgische VMS-Meldungen 2012 (GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone)) 6-Seemeilen-Grenze (UKHO) Riffe GGB Start Point to Plym. Sd. & Eddystone Management-Gebiete CIFCA MMO Belg. VMS-Meldungen 2012 (15+ Meter) Geschwindigkeit (Knoten) 0.00 - 6.00 >=6.01 © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. Not to be used for navigation. 7.5   Bewertung der betroffenen Anlandungen Vereinigtes Königreich 7.5.1   Direkte Auswirkungen auf die Fangschiffe wären eine Verringerung der Fangmengen und somit der Anlandungen aus Grundschleppnetzen in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet. Um die potenziellen Auswirkungen abzuschätzen, wurden die von der MMO gesammelten Anlandungsdaten analysiert. 7.5.2   Die Werte für die betroffenen Anlandungen aus den statistischen ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 (für die britischen Fangschiffe, die seit Januar 2008 in dem Gebiet fischen) sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Schätzungen in Tabelle 1 basieren auf den durchschnittlichen Anlandungen von Januar 2008 bis Dezember 2011. Tabelle 1 Geschätzte Anlandungen britischer Schiffe aus den ICES-Gebieten 29E5 und 29E6 – Jahresdurchschnitt und geschätzte durchschnittliche Anlandungen aus dem GGB (Januar 2008 bis Dezember 2011) Fanggerät Angelandetes Gewicht (t) Wert (GBP) Wert für GGB (GBP) Wert für Verbotszone (1,77 % des GGB) (GBP) Baumkurren 1 429 3 844 049 2 693 47,67 Dredgen 2 589 4 149 690 7 368 130,43 Netze für Kaisergranat 7 4 873 0 0 Andere Grund-schleppnetze 3 211 7 334 338 70 610 1 249,78 Insgesamt 7 236 15 332 950 80 671 1 428 7.5.3   Die Schätzung der Werte der Anlandungen im GGB stützt sich auf die verfügbaren Anlandungsdaten (von jedem Fangschiff im ICES-Rechteck) und die Daten zur Fangtätigkeit (basierend auf VMS-Meldungen) im GGB. Bei dieser Berechnung wird der Anteil der Anlandungen für jedes ICES-Rechteck auf das GGB angewandt, der der Aktivität in dem GGB entspricht. Für das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone wurden die Anlandungsdaten für die ICES-Rechtecke 29E5 und 29E6 verwendet und nach Schiffsgrößen (über 15 m Länge, 10 bis 15 m Länge und unter 10 m Länge) gegliedert. Als Wert der Anlandungen aus der vorgeschlagenen Verbotszone wurde dann der Anteil (entsprechend der Größe der jeweiligen Gebiete) des geschätzten Wertes der Anlandungen aus dem GGB ermittelt. Wir verweisen hier auf die ergänzenden Fischereistatistiken 2008 bis 2011 zur vollständigen Aufschlüsselung der Fangtätigkeit in den ICES-Rechtecken, die für das GGB relevant sind. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotten mit Trawlern über 15 m Länge aus dem GGB wird auf 2 551 GBP, von Dredgern über 15 m Länge auf 2 683 GBP und von Grundschleppnetz-Trawlern über 15 m Länge auf 6 547 GBP geschätzt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Grundschleppnetz-Trawler unter 10 m Länge betrug schätzungsweise 15 237 GBP. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Grundschleppnetz-Flotte mit Schiffen von 10 bis 15 m Länge betrug schätzungsweise 54 408 GBP (zur genauen Aufschlüsselung siehe Tabelle 5 der Fischereistatistiken 2008 bis 2011). Aus unserer Vorkonsultation mit Interessenvertretern geht hervor, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Verordnung in erster Linie die Grundschleppnetzfischerei und die Muschelfischerei mit Dredgen betreffen werden. 7.5.4   Der Gesamtverlust der Anlandungen in der vorgeschlagenen Verbotszone (die 1,77 % des GGB ausmacht) wurde auf 1 428 GGB geschätzt. 7.5.5   Die geschätzten Gesamtkosten dürften zu hoch angesetzt sein, da keine Verlagerung angenommen wurde. Frankreich und Belgien 7.5.6   Aus der Analyse der VMS-Daten geht hervor, dass die belgische Fischereiaktivität in den ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 zum überwiegenden Teil außerhalb des GGB stattfindet. 2012 haben lediglich 20 Fangschiffe innerhalb der beiden ICES-Rechtecke gefischt. Der Großteil der französischen Fischereiaktivität in den ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 findet im westlichen Teil des Gebiets oder zwischen Hatt Rock und Brentons statt. 2012 haben 6 französische Fangschiffe über das VMS eine Position bei einer Geschwindigkeit von 1 bis 6 Knoten im Bereich Eddystone innerhalb des GGB gemeldet. 7.5.7   Die belgischen Fischer gehen in diesem Gebiet vorwiegend auf Schollenfang und die französischen Fischer auf Schellfisch- und Wittlingfang. Nach der in Anhang B erläuterten Methode zur „Analyse der Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in ICES-Rechtecken“ wurde für 2012 ermittelt: — dass die belgischen Fangschiffe aus dem für sie zugänglichen Teil des GGB schätzungsweise 0,15 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 339 GBP entspricht; — dass die französischen Fangschiffe aus dem für sie zugänglichen Teil des GGB schätzungsweise 4,20 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 5 929 GBP entspricht. Es wird jedoch nicht das gesamte Gebiet gesperrt. Die Abbildungen 3 und 4 zeigen, dass sich die Fangtätigkeit auf die Korridore außerhalb der vorgeschlagenen Verbotszone (Riffe und Pufferzone) konzentriert. Die tatsächlichen Anlandungsverluste dürften daher sehr viel geringer ausfallen als die oben angegebenen Schätzwerte. Weitere statistische Daten zur Fangtätigkeit nichtbritischer Schiffe enthält Anhang B. 7.6   Vermutete Auswirkungen der Sperrung auf die Fischereiflotte 7.6.1   Da die geschätzten Verluste an Anlandungen gering sein dürften, wird die Sperrung vermutlich keine größeren Auswirkungen auf die britische und die belgische Fangflotte haben. Mehrere betroffene Fischer wiesen in der von der MMO durchgeführten Vorkonsultation darauf hin, dass Grundschleppnetze grundsätzlich nicht über Felsenriffen ausgebracht werden. Möglicherweise sei aber mit Einkommensverlusten in den Pufferzonen um die Felsenriffe herum zu rechnen. Tabelle 3 enthält die entsprechenden Schätzwerte. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben in der formellen Konsultation bestätigt, dass belgische Fischer in diesem Gebiet nur begrenzt tätig sind. Die Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass Fanggründe um das für das Verbot vorgesehene Hatt-Rock-Gebiet verloren gehen werden. Alternative Fanggründe seien aber ohne weiteres zugänglich. 7.7   Anpassungsfähigkeit 7.7.1   Um die vermuteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung auf die Fischereitätigkeit zu bewerten, muss festgestellt werden, inwieweit die Fangschiffe in der Lage wären, Fisch im gleichen Wert zu fangen, wenn sie auf andere Gebiete ausweichen würden. 7.7.2   Die Fischer wurden gebeten, hierzu einen Fragebogen auszufüllen. Sie wurden direkt gefragt, inwieweit sie infolge der vorgeschlagenen Sperrung auf andere Gebiete ausweichen würden und inwieweit sie in der Lage wären, sich auf andere Fanggründe umzustellen und Fänge im gleichen Wert anzulanden. Einige betroffene Fischer gaben an, dass sie die Fanggründe oder das Fanggerät nicht wechseln können. Da die vorgeschlagene Option aber nur die Fischerei über den Felsenriffen und in der üblichen Pufferzone begrenzen werde, bestehe kaum Veranlassung für eine Verlagerung. 7.7.3   Durch die bevorzugte Option (Verordnung über eine spezifizierte Verbotszone) anstelle der Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung von Fangschiffen mit Grundschleppnetzen minimiert. Als im Zuge der Vorkonsultation mit dem Fischereigewerbe über eine mögliche Verlagerung gesprochen wurde, ging es vor allem um die Auswirkungen einer vollständigen Sperrung und die bevorzugten Korridore zwischen den Felsenriffen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es über den Riffen nicht zu einer Interaktion mit Grundschleppnetzen kommt, wohl aber in den vorgeschlagenen Pufferzonen. 7.7.4   Technische Fortschritte bei den Fanggeräten und die Auswirkungen auf sensible Schutzgüter sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung berücksichtigt werden. 7.8   Indirekte Kosten 7.8.1   Umweltkosten Es ist kaum davon auszugehen, dass die Kosten durch einen erhöhten Verbrauch an Schiffsdiesel steigen werden, weil die Schiffe weitere Entfernungen zu alternativen Fanggründen zurücklegen müssen, um die potenziellen Ertragseinbußen infolge der Sperrung auszugleichen. Der Grund dafür ist, dass die Fischer voraussichtlich weiterhin in den Korridoren zwischen den Verbotszonen fischen werden. 7.8.2   Möglicherweise kommt es zu einer verstärkten Fangtätigkeit in den Korridoren innerhalb der Verbotszonen, die sich auf die biologische Vielfalt und die Habitate auswirken könnte (S. E. Rees et al., 2013 (56)). 7.9   Verwaltungs- und Durchsetzungskosten 7.9.1   Die MMO wird ein informationsgeleitetes, risikoorientiertes Konzept anwenden, wie es von verschiedenen Regelungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Informationsmodell (National Intelligence Model  (57)) eingeführt worden ist. Wenn sich aus den vorhandenen Informationen ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Behörden (z. B. den IFCAs, dem britischen Grenzschutz oder der Umweltbehörde). Die MMO würde alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. (58) 7.9.2   Die Kosten für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sind durch den aktuellen Haushalt gedeckt. Das europäische VMS wird als Managementtool für die Durchsetzung auf See und aus der Luft bei Schiffen über 12 m Länge eingesetzt. Da in dem Gebiet nur in geringem Umfang gefischt wird, besteht auch nur ein minimales oder geringes Risiko (59), dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Tabelle 2 zeigt die geschätzten Kosten für die Durchsetzung der Maßnahme bei dieser bevorzugten Option. Tabelle 2 Jährliche zusätzliche Kosten für die Durchsetzung der empfohlenen Option  (60) Aktivität Einheitskosten (GBP) Geschätzte Anzahl Einheiten pro Jahr Gesamtkosten pro Jahr (GBP) Flächenüberwachung der Royal Navy pro Gebiet 4 000 pro Tag 1 4 000 Gemeinsame Patrouillen mit örtlichen SFC/IFCA pro Gebiet 800 bis 1 000 pro Tag 5 4 000 -5 000 Luftüberwachung pro Gebiet 2 050 pro Stunde 2 4 100 Untersuchungen/ Verfolgungen pro Gebiet 10 375 pro Fall 1 10 375 Insgesamt   9 22 475 - 23 475 Tabelle 3 Jährliches Profil der monetarisierten Kosten der empfohlenen Option (GBP) in konstanten Preisen   J0 J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 Übergangs-kosten – – – – – – – – – – Jährlich wieder-kehrende Kosten – Beste Schätzung 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Niedrig 0,022475 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Hoch 0,023475 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Gegenwartswert der jährlichen Kosten insgesamt (*6): 0,2  Mio. GBP 7.10   Nutzen der empfohlenen Option 7.10.1   Wenn die Verwendung von Grundschleppnetzen in den vorgeschlagenen Verbotszonen untersagt würde, könnten sie nicht mehr über den Felsenriffen eingesetzt werden. Dies hätte folgende positive Wirkung: — Umweltnutzen durch Erhaltung der Felsenriffhabitate. Der Umweltnutzen wird hier als nicht monetarisierter Nutzen dargestellt. 7.11   Umweltnutzen 7.11.1   Die Felsenriffe im GGB gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden. Die einzelnen Riffe sind zwar relativ klein (sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene), aber sie sind ökologisch vielfältig und als dauerüberflutetes küstenfernes Riff von lokaler Bedeutung (gemessen an ihrer Größe). (61) 7.11.2   Die küstennahen Riffe umfassen Küstenriffe, die mit den bis in die sublitorale Zone reichenden Ausläufern der exponierten terrestrischen Ökologie assoziiert sind, und große Bereiche mit aufragenden Felsen, Felsbrocken und Steinen in den küstenferneren Bereichen des Gebiets. Die Riffe in Eddystone und Umgebung sind ungewöhnlich in diesem Gebiet, da sie sich in großer Tiefe befinden und stetig wachsen. In Eddystone erheben sie sich sogar über die Wasseroberfläche. Sie beherbergen eine reiche biologische Gemeinschaft mit klassischer Felszonierung vom tiefen ins flache Wasser. Hier finden sich viele verschiedene Arten wie Weichkorallen, Seegurken, Seeigel, Schwämme, Korallenanemonen, Seescheiden und Tangwälder. Fächeranemone und Kelchkoralle (zwei seltene Arten im Vereinigten Königreich) und der Rosa Seefächer wurden beobachtet (Axelsson et al., 2006; Royal Haskoning, 2008; University of Plymouth, 2011). (62) 7.11.3   Riffe leisten zudem einen gewissen Küstenschutz, und sie sind wichtige Bereiche für den Nährstoffkreislauf, die Kohlenstoff- und Stickstofffixierung und die Sedimentstabilisierung. 7.11.4   Ein geschütztes Riffhabitat ist ein natürliches Refugium für die Entstehung von Populationen befischter und unbeabsichtigt gefangener Arten. 7.11.5   Der Nutzen dieser Verordnung besteht darin, dass sie angemessenen Schutz bietet und die ökologischen Merkmale bewahrt, damit sich eine reichhaltigere Artenvielfalt als in den übrigen Fischgründen entwickeln kann. 7.11.6   Diese Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil die Felsenriffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung des Erhaltungsziels bei. Eine Folge des empfohlenen Verbots wird ein Zusatznutzen für andere Schutzgüter in dem GGB und ein allgemeiner Nutzen für das Riffhabitat sein. Dadurch wird möglicherweise die Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte. 7.12   Sozioökonomischer Nutzen 7.12.1   Durch die Erhaltung der Felsenriffe und des Riffhabitats könnte das Gebiet für Freizeitzwecke, u. a. für Taucher und Angler, attraktiver werden (S. E. Rees et al., 2013 (63); D. R. Chae et al., 2012 (64)). Dadurch könnte der Tourismus in dem Gebiet angekurbelt und der Umsatz der örtlichen Unternehmen gesteigert werden (S. E. Rees et al., 2013). 7.12.2   Durch ein zoniertes Managementkonzept anstelle einer vollständigen Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung der Grundschleppnetzfischerei begrenzt. 7.13   Kosten-Nutzen-Verteilung 7.13.1   Die Verteilung der sozialen und ökonomischen Kosten im Vereinigten Königreich und in Frankreich findet überwiegend auf lokaler Ebene statt (mit Ausnahme der Durchsetzungskosten), wobei der allgemeine Umweltnutzen weitreichender ist und sich eher auf nationaler Ebene auswirkt. Anhang A: Anmerkungen zur Datenextraktion und zu den Tabellen aus der britischen Fischereistatistik In Datentabellen auf der Website (65) der MMO ist die gemeldete Tätigkeit innerhalb der ICES-Rechtecke zusammengefasst, in denen die Gebiete liegen, die als europäische Meeresgebiete definiert sind. Dies ist die Ebene der detailliertesten Daten, die den britischen Fischereibehörden zur Verfügung stehen. Diese Daten liefern die Informationen zur Menge und zum Wert der Anlandungen aus den ICES-Rechtecken, die die Gebiete abdecken, sowie genaue Angaben zu Fangschiffen, eingesetzten Fanggeräten und gefangenen Arten. Zusätzlich zu diesen Daten zur Fangtätigkeit melden Schiffe über 15 m Länge im Rahmen des britischen Schiffsüberwachungssystems (VMS) alle zwei Stunden ihre genaue Position. F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.