Europäische Union

2001/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 2000 über die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1845 — AOL/Time Warner) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3009)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

von Kabelnetzen in den USA. (90) Angesichts der Reichweite von AOL, seiner enormen Kundenbasis und seiner großen IMS-Gemeinde müssen - wie die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung zeigt - internationale Medien- und Unterhaltungskonzerne und sonstige Unternehmen, die ihre Produkte weltweit vermarkten wollen, in den USA Zugang zu AOL haben, wenn sie ihren Inhalten ein Hoechstmaß an Verbreitung sichern wollen. Um alle Zweifel in dieser Hinsicht zu zerstreuen, haben sich die Parteien verpflichtet, dass AOL in den drei Jahren nach Vollendung der Fusion mit Time Warner den Abschluss von Vereinbarungen über die Verbreitung von Inhalten über seine Online-Dienste in den USA nicht davon abhängig machen wird, dass der Erbringer der Inhalte mit einem der mit AOL verbundenen ISP im EWR eine Vereinbarung über die Verbreitung der Inhalte abschließt. Die Kommission hat diese Verpflichtung zur Kenntnis genommen. (91) Zu den Inhalten von Time Warner ist anzumerken, dass Warner Brothers als eines der großen Hollywood-Studios eine bedeutende Stellung als Lieferant von Inhalten für diesen Markt einnimmt. Die Marktanteile von Filmproduzenten äußern sich in der Zahl der in dem betreffenden Jahr erzielten Hits. In Europa liegt der Anteil von Warner Brothers am gesamten Einspielergebnis der verschiedenen Jahren zwischen 10 % und 20 %. So war Warner Brothers z. B. 1997 mit [10-20 %]* der zweiterfolgreichste Produzent, nachdem das Unternehmen 1995 mit [10-20 %]* an erster Stelle gelegen hatte(24). Time Warner besitzt auch eine umfangreiches Repertoire an englischsprachigen Fernsehprogrammen, darunter eine Anzahl Weltschlager (wie "ER" und "Friends"). Im EWR ist Time Warner jedoch kein einzigartiger oder beherrschender Lieferant von Breitband-Inhalten. Bei der Produktion von Fernsehprogrammen zur allgemeinen Verbreitung liegt der Marktanteil von Time Warner in allen EWR-Ländern unter [weniger als 10 %]*. (92) Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kombination von Time Warner und AOL auf dem EWR-Markt für Breitband-Inhalte nicht zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen wird. Breitband-Zugang zum Internet (93) Time Warners enormes Angebot an Video- und Filmrechten (u. a. von CNN und Warner Bros.) eignet sich in idealer Weise für die Verbreitung über Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüsse. Das neue Unternehmen könnte Time Warners Breitband-Inhalte als Hebel ansetzen, um sich beim Vordringen in den aufkommenden europäischen Markt für den Hochgeschwindigkeits-Internetzugang Vorteile zu verschaffen. Zu diesem Zweck könnte AOL seine Inhalte als Loss-leader einsetzen und/oder die Inhalte mit AOL-Abonnements bündeln. Allerdings verfügen weder AOL noch Time Warner in Europa über eigene Übertragungs-Infrastukturen, wo dieser Markt von den etablierten Kabel- und Telefonunternehmen bestimmt wird. In den USA besitzt Time Warner ein umfangreiches Kabelnetz, über welches die Gruppe Ende 1999 etwa 12,6 Millionen Abonnenten versorgt hat, hält aber keine Anteile an irgendeinem europäischen Kabelsystem. (94) Ausgehend von diesen Feststellungen kommt die Kommission nach näherer Prüfung zu dem Schluss, dass kein glaubhafter Grund für die Annahme besteht, dass das neue Unternehmen in absehbarer Zeit den aufkommenden Breitband-Markt im EWR beherrschen wird. Die geplante Fusion wird also auf diesem Gebiet nicht zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen. V. VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE ABHILFEMASSNAHMEN (95) Um die von der Kommission dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, haben die beteiligten Unternehmen am 20. September 2000 eine Reihe von Verpflichtungen vorgelegt. Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Parteien haben Vorkehrungen getroffen, wonach Bertelsmann nach und nach bei AOL Europe SA ("AOL Europe") und AOL CompuServe France SAS ("AOL France") aussteigen wird. b) Bis zum vollständigen Ausstieg von Bertelsmann wird durch Übergangsmaßnahmen sichergestellt, dass Bertelsmann weder eine Kontrolle über AOL Europe oder AOL France ausübt, noch AOL irgendeine Sonderstellung einräumt: i) Bei AOL Europe verzichtet Bertelsmann auf alle seine vertraglichen Zustimmungs-, Genehmigungs- und Vetorechte; bei AOL France wird Bertelsmann diese Rechte im Namen und auf Weisung von AOL ausüben. ii) AOL hat ferner AOL Europe angewiesen, neue Aktien im Wert von 1 % des Gesamtkapitals von AOL Europe auszustellen und einem Anleger zuzuteilen, der weder von der Bertelsmann AG kontrolliert noch mit ihr verbunden ist. Durch diese Kapitalerhöhung verringert sich der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Bertelsmann AG auf weniger als 50 %. iii) AOL verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vorstandsvorsitzenden bzw., Geschäftsführer von AOL Europe, AOL France und anderen mit AOL Europe verbundenen Unternehmen weiterhin Personen sind, die nicht mit Bertelsmann verbunden sind. iv) AOL Time Warner wird nichts unternehmen, was dazu führt, dass Musik von Bertelsmann online ausschließlich über AOL zugänglich ist oder in einem eigentumsrechtlich geschützten Format formatiert wird, das ausschließlich auf Musik-Player-Software von AOL abspielbar ist. v) AOL Time Warner wird von Bertelsmann nicht verlangen, ausschließlich für die Internet-Dienste von AOL zu werben. vi) AOL wird alle vernünftigerweise notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Bertelsmann weder über AOL Europe noch über AOL France eine operative Kontrolle oder eine negative Kontrolle im Sinne der Fusionskontrollverordnung der EG ausübt. c) AOL verpflichtet sich, auf bestimmte Rechte aus seiner Marketingvereinbarung mit Bertelsmann zu verzichten: i) AOL wird das ihm nach der Marketingvereinbarung zustehende Recht auf Umformatierung der Bertelsmann-Musikinhalte in ein mit der AOL-Player-Software kompatibles Format nicht in einer Weise ausüben, die ein Format fördern oder begünstigen würde, dessen Lizenz nicht von Dritten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erworden werden kann. ii) AOL verzichtet auf die Geltendmachung aller in der Marketingvereinbarung enthaltenen Bestimmungen, die Bertelsmann die Werbung für andere Internet-Dienstanbieter untersagen. d) Es wird ein unabhängiger Beobachter bestellt, die sicherstellen soll, dass AOL Time Warner die in Bezug auf Bertelsmann eingegangenen Verpflichtungen einhält, bis Bertelsmann sich vollständig von AOL Europe und AOL CompuServe France zurückgezogen hat. VI. BEURTEILUNG DER VORGESCHLAGENEN VERPFLICHTUNGEN (96) Die Kommission hat die unter Erwägungsgrund 95 Buchstabe a) genannten Vorkehrungen geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass sie geeignet sind, die strukturellen Verflechtungen zwischen AOL und Bertelsmann in angemessener Zeit aufzulösen. Diese Maßnahmen verhindern, dass das neue Unternehmen Zugang zu der Hauptquelle von - für die Online-Verwertung von Musik über das Internet unerlässlichen - Musikverlagsrechten erhält(25) und verhindern damit das Entstehen einer beherrschenden Stellung im Markt für Online-Musik, Musik-Player-Software und den Anwähl-Zugang zum Internet. Die unter den Buchstaben b) und c) genannten Übergangsmaßnahmen und das vorgeschlagene Überwachungsverfahren bieten hinreichende Gewähr dafür, dass die Beziehungen zwischen Bertelsmann und AOL in der Zeit bis zum endgültigen Ausstieg von Bertelsmann bei AOL Europe und AOL France auf rein geschäftlicher Basis beruhen werden. (97) Insgesamt kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass durch die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen alle dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die geplante Fusion im EWR ausgeräumt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluss, bei dem America Online Inc. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit Time Warner Inc. fusioniert, wird vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der von den Parteien vorgeschlagenen und im Anhang wiedergegebenen Verpflichtungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: America Online, Inc. 22000 AOL Way Dulles, VA 20166-9323 USA Fax 001-703-265-3992 Time Warner Inc. 75 Rockefeller Plaza New York, NY 10019 USA Fax 001-212-586-9812 Brüssel, den 11. Oktober 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 283 vom 9.10.2001. (4) AOL: Pressemitteilung aus Anlass der Bekanntgabe der Geschäftsergebnisse für das 4. Quartal 2000. (5) Um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu vermeiden, sind einige Teile dieses Textes verändert worden; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Stern versehen. (6) Diese (vielfach als IMS-Dienste bezeichneten) Dienste ermöglichen es den Benutzern, mit anderen Teilnehmern online Kontakt zu halten, Sofortmitteilungen auszusenden und Echtzeit-Unterhaltungen ("chats") zu führen. IMS ist wesentlich schneller als E-mail, und im Gegensatz zur E-mail kann der Benutzer erkennen, ob sein Partner online ist und somit ein Echtzeit-Austausch möglich ist. (7) Time Warner besitzt 74,49 % der Anteile an Time Warner Entertainment Company L.P. ("Time WarnerE"). Die restlichen 25,51 % von Time WarnerE werden von der MediaOne L.P. gehalten, deren Muttergesellschaft mit AT & T Corp, fusionieren will. (8) Unternehmen, die Downloads über das Internet verkaufen, sind z. B. CDNOW und Musicmaker. (9) Das Musikverlagswesen besteht u. a. im Erwerb der Rechte an Musikwerken und in deren anschließender Verwertung, wobei das Entgelt zumeist die Form einer Kommission annimmt, die der Verleger dem Autor auf die durch die kommerzielle Verwertung der Musikwerke erzielten Einnahmen berechnet. Eine Verwertung im "Selbstverlag" liegt vor, wenn der Autor die Vermarktung, Lizenzierung und Verwaltung seiner Werke ohne Hilfe eines professionellen Verlegers selbst besorgt. (10) Nach einem im New Scientist vom 19. Juni 1999 unter dem Titel "MP3" erschienenen Artikel von Glyn Moody, wird der Markt der Music Player von Winamp beherrscht: dieses System hat täglich 160000 Downloads aufzuweisen. (11) Entscheidung der Kommission in der Sache Nr. IV/M.1439 Telia/Telenor. (12) Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.1838 BT/Esat. (13) Entscheidung der Kommission in der Sache Nr. JV 1. (14) Siehe Entscheidung der Kommission 1999/242/EG in der Sache IV/36.237 - TPS, (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6, Randnummer 43). (15) Als mechanische Rechte bezeichnet man die Rechte, die erforderlich sind, um einer Schallplattenfirma eine Lizenz für die Reproduktion geschützter musikalischer Werke durch mechanische Mittel wie z. B. auf CD oder MD zu erteilen. Aufführungsrechte sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz zur öffentlichen Aufführung geschützter musikalischer Werke an gewerbliche Nutzer wie Fernseh- und Hörfunksender, Kabelnetzbetreiber, Konzertveranstalter, Diskotheken, Hotels, Restaurants usw. Für die Online-Verwertung musikalischer Werke im Internet müssen Lizenzen für beide Rechte vorliegen. (16) Ein Verleger, der die Verlagsrechte in einem bestimmten EWR-Land kontrolliert, könnte zumindest in diesem Land auch die Online-Verwertung der entsprechenden musikalischen Werke kontrollieren. (17) Entscheidung der Kommission 71/224/EG in der Sache IV/26.760 (GEMA) (ABl. L 134 vom 20.6.1971, S.15). (18) Entscheidung der Kommission 72/268/EC in der Sache IV/26.760 (GEMA) (ABl. L 166 vom 24.7.1972, S. 22). (19) Der Begriff "Einzelbesucher" (unique visitors) steht hier (im Unterschied zur Gesamtzahl der Besuche) für die geschätzte Zahl der verschiedenen Personen, die eine bestimmte Website aufsuchen. (20) Quelle: Media Matrix. (21) Siehe Angus J. Kennedy: "The Internet - the rough guide 2000", S. 41. (22) Siehe: Chris Ayres, "Setbacks cast doubts on 'free' Net access", in The Times vom 20. Juli 2000. (23) Bericht von Jupiter Communication: "Competitive landscapes, UK market - Fourth Quarter 2000". (24) Quelle: European Audiovisual Observatory Statistical Yearbook 1998, S. 92. (25) Dabei ist zu bedenken, dass der Marktanteil von Time Warner, sowohl für mechanische als auch für Aufführungsrechte in keinem Mitgliedstaat mehr als [15-30 %]*beträgt. ANHANG VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 4064/89 In Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von America Online, Inc. ("AOL") und Time Warner Inc. ("Time Warner") und unter dem Vorbehalt, dass die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung feststellt, dass die Fusion von AOL und Time Warner mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, verpflichten sich AOL und Time Warner zu den folgenden Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung: 1. Ausgabe neuer Aktien von AOL Europe zwecks Verwässerung des Anteils von Bertelsmann. In Anwendung seiner Rechte aufgrund der Put/Call-Vereinbarung mit Bertelsmann AG ("Bertelsmann") vom 16. März 2000 wird AOL innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Entscheidung der Kommission und wenn Bertelsmann seinen Anteil an AOL Europe SA ("AOL Europe") bis dahin nicht verkauft hat, AOL Europe veranlassen, neue Aktien im Wert von 1 % aller nach dieser Neuausgabe ausgestellten und ausstehenden Aktien von AOL Europe auszustellen und einem Investor zuzuweisen, der nicht von Bertelsmann kontrolliert wird oder mit diesem Unternehmen verbunden ist. 2. Übergangsmaßnahmen bis zum Ausstieg von Bertelsmann bei AOL Europe und AOL CompuServe France. Vorbehaltlich der Vollendung ihres Zusammenschlusses übernehmen AOL und Time Warner für die Zeit bis zum endgültigen Ausstieg der Bertelsmann AG bei AOL Europe und AOL CompuServe France SAS die folgenden Verpflichtungen: i) AOL Time Warner wird nichts unternehmen, was dazu führen würde, dass Musik von Bertelsmann online ausschließlich über AOL zugänglich ist oder so formatiert wird, dass sie nur über Musik-Player-Software von AOL abgespielt werden kann; ii) sollte AOL einen neuen leitenden Manager für AOL Europe oder eine der mit AOL verbundenen Unternehmen ernennen, so kommt hierfür nur eine Person in Betracht, die in keiner Verbindung zu Bertelsmann steht; iii) AOL Time Warner wird von Bertelsmann nicht verlangen, ausschließlich für die Internet-Dienste von AOL zu werben; iv) AOL wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Bertelsmann weder über AOL Europe noch über AOL CompuServe France SAS einen entscheidenden Einfluss oder eine negative Kontrolle im Sinne der Fusionskontrollverordnung der EG ausübt. 3. [AOL und Bertelsmann haben Vorkehrungen getroffen, die bewirken, dass Bertelsmann nach und nach bei AOL Europe und bei dem französischen Joint venture AOL Compuserve aussteigen wird.]* 4. Änderungen in der Marketing-Vereinbarung mit Bertelsmann: Mit Bezug auf die zwischen AOL, AOL Europe und Bertelsmann geschlossene Vereinbarung über interaktive Dienste und Fragen der Vermarktung ("Marketing-Vereinbarung") vom 16. März 2000 verpflichtet sich AOL, nach Vollendung der Fusion von AOL und Time Warner folgende Maßnahmen durchzuführen: a) Um Bertelsmann in die Lage zu versetzen, nach Vollendung der Fusion von AOL und Time Warner für Internetdienste dritter Anbieter zu werben, wird AOL Bertelsmann gegenüber erklären, dass AOL die Bestimmungen von Abschnitt B.2.3 des Anhangs B der Marketing-Vereinbarung, die Bertelsmann die Werbung für Internetdienste dritter Anbieter untersagen, solange die in diesem Abschnitt der Marketing-Vereinbarung erwähnten Abonnenten-Ziele nicht erreicht sind, nicht geltend machen wird. b) AOL wird Bertelsmann gegenüber erklären, dass AOL sein nach Abschnitt C.1 der Anlage B der Marketing-Vereinbarung bestehendes Recht, Bertelsmann-Inhalte in ein mit der Player-Software von AOL kompatibles Format umzuformatieren, nicht in der Weise ausüben wird, dass damit ein Format vermarktet oder gefördert wird, das Dritten nicht über eine Lizenz zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zugänglich ist. 5. Bestellung eines unabhängigen Beobachters. Spätestens zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung, mit der die Kommission die Fusion von AOL und Time Warner genehmigt, wird AOL Time Warner zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen die Namen dreier unabhängiger und erfahrener Personen vorschlagen, aus denen die Kommission eine auswählen wird, die als unabhängiger Beobachter tätig werden soll. Die Vorschläge sollen voll dokumentiert sein und die Unabhängigkeit und Erfahrung der benannten Personen belegen. Die Kommission wird alle drei Namen nur dann ablehnen, wenn keine der vorgeschlagenen Personen die erforderliche Unabhängigkeit und Erfahrung besitzt, und in diesem Fall wird die Kommission ihrerseits als unabhängigen Beobachter der Einhaltung der Verpflichtungen eine unabhängige und erfahrene Person auswählen. AOL Time Warner wird den unabhängigen Beobachter innerhalb von 5 Tagen nach der Zustimmung der Kommission einsetzen und der Kommission eine Kopie des mit dem unabhängigen Beobachter geschlossenen Dienstvertrags zuleiten, der insbesondere eine Beschreibung seiner Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten enthalten soll. a) In dem Mandat des unabhängigen Beobachters sollen seine Aufgaben, die Bedingungen für seine Entlastung und seinen eventuellen Ersatz sowie seine Berichterstattungs-Pflichten und sein Honorar beschrieben sein. Das Mandat bedarf der Zustimmung der Kommission. Die beteiligten Unternehmen werden den Entwurf ändern, wenn die Kommission dies wünscht; auf begründete Aufforderung der Kommission oder des unabhängigen Beobachters werden sie das Mandat ändern, wenn dessen Bedingungen es dem unabhängigen Beobachter nicht ermöglichen, seine Funktion als Überwacher der Erfuellung der oben in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dargelegten Verpflichtungen (der "Bertelsmann-Verpflichtungen") ordnungsgemäß auszuüben. b) Der unabhängige Beobachter soll so lange tätig sein, bis Bertelsmann bei AOL Europe und AOL Compuserve France SAS ausgestiegen ist, und die Einhaltung der Bertelsmann-Verpflichtungen durch AOL Time Warner sicherstellen. c) Der unabhängige Beobachter trifft alle Maßnahmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Bertelsmann-Verpflichtungen von AOL Time Warner eingehalten werden, und AOL Time Warner trifft innerhalb der von dem unabhängigen Beobachter gesetzten Frist alle von diesem geforderten und zur Erfuellung der Bertelsmann-Verpflichtungen vernünftigerweise notwendigen Maßnahmen. AOL Time Warner gibt dem unabhängigen Beobachter jegliche Unterstützung und liefert ihm alle Informationen, die dieser vernünftigerweise benötigt. d) Der unabhängige Beobachter erstattet der Kommission alle sechs Monate in englischer Sprache einen schriftlichen Bericht über den Fortgang der Abwicklung seines Mandats wobei er aufzeigen soll, in welchen Punkten ihm die Erfuellung seines Mandats nicht möglich war. AOL Time Warner erhält zeitgleich eine nicht-vertrauliche Kopie dieser Berichte. Auf Anforderung der Kommission berichtet der unabhängige Beobachter ihr jederzeit in schriftlicher oder mündlicher Form über Angelegenheiten, die in sein Mandat fallen. AOL Time Warner erhält zeitgleich eine nicht-vertrauliche Kopie dieser Berichte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.