Europäische Union

2001/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 2000 über die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1845 — AOL/Time Warner) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3009)

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Quellenkennung: 32001D0718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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frage nach Dienstleistungen zur Vermittlung des Zugangs zum Internet, wobei sie zwischen Anwähl- und fest geschaltetem Zugang unterschied. Bei fest geschaltetem Zugang ist der Benutzer über eine spezielle Standleitung mit dem ISP verbunden, während diese Verbindung beim Anwähl-Zugang über eine normale PSTN-Leitung erfolgt. Vom Nachfragestandpunkt gesehen, handelt es sich bei diesen beiden Zugangstypen um zwei getrennte Produktmärkte. Der Anwähl-Zugang richtet sich an private und gewerbliche Nutzer (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen), während ein fest geschalteter Anschluss hauptsächlich von größeren Unternehmen gewünscht wird. Im Fall BT/ESAT(12) zeigte sich im Laufe der Marktuntersuchung, dass es möglich wäre, bei den Anwähl-Anschlüssen insofern zwischen privatem und gewerblichem Zugang zu unterscheiden, als Letzterer (zumal bei größeren Unternehmen) üblicherweise unter Einsatz aufwendigerer Anwählverfahren erstellt wird. In diesem Stadium ist die Klärung der Frage, ob der private und der gewerbliche Anwähl-Zugang zwei getrennte relevante Produktmärkte bilden, jedoch entbehrlich, da die anstehende Transaktion in jedem Fall im Markt der Anbieter von Internet-Diensten (ISP) zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen würde. (34) Nach allgemeiner Ansicht hat der räumliche Markt für Internet-Anwähldienste wegen der erforderlichen örtlichen Netzdienste im Wesentlichen nationalen Charakter. Im Fall Telia/Telenor kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Merkmal die Möglichkeit einer Ausdehnung der bestehenden Zugangsmärkte über den nationalen Rahmen begrenzt. Diese Feststellung gilt auch im vorliegenden Fall, in dem folglich als räumlich relevanter Markt jeder einzelne der neun Mitgliedstaaten anzusehen ist, in denen AOL als ISP tätig ist (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich). Entgeltliche Inhalte außer Musik (Breitband-Inhalte) (35) Im Fall Telia/Telenor/Schibsted(13) hat die Kommission einen Markt für gebührenzahlende Inhalte definiert. Im Zuge ihrer Nachforschungen fand die Kommission Hinweise auf die Existenz eines sich entwickelnden Markts für die integrierte ("one-stop") Lieferung von Breitband-Inhalten über das Internet. Bei dieser Nachfrage geht es um gebündelte Audio- und Video-Inhalte (z. B. Filme + Sportveranstaltungen + Popkonzerte) über das Internet, und als solche ist sie offenbar getrennt von der Nachfrage nach Filmen und Fernsehprogrammen, die über eher traditionelle Vertriebswege (wie Programmgebühren-Fernsehen, Video-auf-Abruf oder DVD/Video-Miete) angeboten werden. Die verschiedenen Breitband-Inhalte würden sich gegenseitig nicht ersetzen, sondern ergänzen. Ein ISP, der derart unterschiedliche Inhalte anbieten könnte, wäre vergleichbar mit einem Supermarkt, der an einem einzigen Ort eine große Vielfalt einander ergänzender Güter anbietet. Dieser Markt würde die folgenden inhaltlichen Kategorien umfassen. (36) Was die räumliche Ausdehnung dieses Markts anbetrifft, so ist einerseits aufgrund der sprachlichen Erfordernisse des Publikums in den verschiedenen Ländern davon auszugehen, dass er ähnlich wie vergleichbare Märkte (wie z. B. für Pay-TV) eher nationalen Charakter hat(14) Andererseits geht es bei dem Filmangebot im Internet hauptsächlich um US-amerikanische Filme und Programme (z. B. Zeichentrickfilme), die ein internationales Publikum ansprechen und in allen EWR-Ländern beliebt sind. (37) Ob die integrierte Lieferung von Breitband-Inhalten einen separaten Produktmarkt darstellen, braucht für die Zwecke der hier vorzunehmenden Bewertung nicht geprüft zu werden, da offenbar davon auszugehen ist, dass die geplante Fusion in diesem Bereich nicht zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen wird. Breitband-Zugang zum Internet (38) Im Verlauf ihrer Nachforschungen fand die Kommission Beweise für die Existenz eines sich entwickelnden Markts für die Erstellung privater Breitband-Anschlüsse an das Internet. Ein Breitband-Anschluss bietet Hochgeschwindigkeits-Zugang zum Internet und ermöglicht umfassendere Audio- und Video-Funktionen als ein normaler (Schmalband-)Anwähl-Zugang. Dazu gehören u. a. die Echtzeit-Übertragung (das "Streaming") von Audio- und Video-Inhalten, die Video-E-Mail, die interaktive Werbung und Video-Konferenzen - alles Funktionen, die über herkömmliche Schmalband-Anschlüsse nicht wirkungsvoll übermittelt werden können. (39) Ein Breitband-Anschluss ist in Europa bisher noch nicht überall möglich, und er ist im Allgemeinen auch teurer als ein normaler Anwähl-Zugang. (40) Breitband-Alternativen der neuesten Generation sind Digital Subscriber Line (DSL) und Kabel-Modems. DSL ist eine neue Technologie, bei der das vorhandene Telefonnetz benutzt wird, um eine voll-digitalisierte Verbindung herzustellen. DSL kann den Leitungsweg mit einem herkömmlichen Telefonanschluss teilen, sodass der Benutzer über die gleiche Leitung neben dem Hochgeschwindigkeits-Dienst zugleich auch den herkömmlichen Telefondienst nutzen kann. DSL schafft einen einheitlichen Datenübermittlungskanal und eine Standverbindung zwischen zwei Punkten, die normalerweise dazu dient, eine Privatwohnung an einen ISP anzuschließen. Kabel-Modems nutzen die örtlichen Fernseh-Kabelnetze und erreichen Übermittlungsgeschwindigkeiten im mehrfachen Megabit-Bereich. (41) Angesichts der Notwendigkeit der Herstellung einer physischen Verbindung zwischen dem ISP und seinen Kunden (Telefonleitung bei DSL und Fernsehkabel beim Kabel-Modem) scheint der Markt für Breitband-Internetdienste im Wesentlichen nationaler Art zu sein. Für die Zwecke der hier anstehenden Bewertung erübrigt es sich jedoch, festzustellen, ob ein separater Markt für Breitband-Internetanschlüsse existiert, ob DSL, Kabel-Modems und andere Formen des schnellen Internetzugangs dem gleichen relevanten Produktmarkt angehören und ob dieser Markt nationalen Charakter hat, da nach näherer Prüfung festgestellt wurde, dass die geplante Transaktion in diesem Bereich nicht zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen wird. B. Bewertung 1. Einführung Das Verhältnis zwischen AOL und Bertelsmann (42) AOL und der deutsche Medienkonzern Bertelsmann arbeiten seit den Anfängen der Vermarktung des Internet als Partner zusammen. Im Jahr 1995 gründeten sie das 50/50%ige Joint Venture AOL Europe, das die Grundlage der Expansion von AOL in Europa darstellt. Daneben betrieben AOL und Bertelsmann in Frankreich ein gemeinsames Joint Venture mit Vivendi. (43) Im März 2000 schlossen AOL und Bertelsmann eine Vereinbarung über Elemente einer gemeinsamen Werbe-, Vertriebs- und Verkaufsstrategie. Die wesentlichen Verpflichtungen der beteiligten Unternehmen aus dieser Vereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Verpflichtungen von Bertelsmann: Bertelsmann soll in vier Jahren für Werbung bei AOL [...]* aufwenden und erhält für diese Werbung Vorzugsbedingungen [...]*. Bertelsmann soll für AOL Europe neue Abonnenten [werben]*. Ist Bertelsmanns Werbung weniger erfolgreich als erwartet, darf Bertelsmann so lange keine anderen ISP vermarkten, bis der Rückstand aufgeholt ist. Bertelsmann liefert AOL Inhalte [zu Vorzugsbedingungen]*. b) Verpflichtungen von AOL: AOL nimmt Verhandlungen mit den zu Bertelsmann gehörenden E-commerce-Untemehmen barnes& noble.com und Bertelsmann Online ("BOL") auf, um die Beziehungen im E-commerce-Bereich im Sinne von E-commerce-Partnern [...]* zu strukturieren. Demnach sollen die genannten Unternehmen zusammen mit einer anderen Online-Einzelhandelsgruppe eine Vorzugsplatzierung auf hierfür geeigneten AOL-Seiten erhalten (z. B. in Form von "anchor tenancy", d. h. ständige Präsenz mit einem Logo oder einer Anzeige, von wo aus der Besucher direkt zur Website des werbenden Unternehmens gelangen kann). AOL soll ferner Verhandlungen mit einer Anzahl anderer im Internet aktiver Bertelsmann-Unternehmen aufnehmen, um ihnen Werbemöglichkeiten [...]* anzubieten. Schließlich verpflichtet sich AOL, entgegenkommend zu verhandeln, wenn Bertelsmann mit AOL einen Vertrag über die Verbreitung von Buch- und Musikwerbung in bestimmten AOL-Medien abzuschließen wünscht (z. B. über kurzzeitige "anchor tenancy" oder Bannerwerbung) [...]*. c) Gegenseitige Verpflichtungen: AOL und Bertelsmann vereinbaren für vier Jahre einen Werbeaustausch [...]*, wonach AOL als Gegenleistung für ein von Bertelsmann bereitzustellendes On- und Offline-Werbepaket (u. a. über Radio, Fernsehen und Printmedien) seinerseits für Bertelsmann ein Online-Werbepaket bereitstellt. Für den Fall einer Fusion von AOL mit Time Warner verpflichten sich AOL und Bertelsmann zu [zusätzlicher Gegenseitigkeitswerbung]*. Sodann wollen AOL und Bertelsmann dafür sorgen, dass Bertelsmanns Musik so formatiert wird, dass sie mit AOLs Player-Software Winamp abgespielt werden kann. Unter anderem ist in der Vereinbarung vorgesehen, dass Bertelsmann geschäftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen wird, um dafür zu sorgen, dass das von ihm benutzte DRM-System mit dem jeweiligen AOL-Player kompatibel und auf dessen Verwendung vorbereitet ist. Andererseits kann AOL laut Vereinbarung beschließen, das DRM-System oder Bertelsmanns Inhalte umzuformatieren, um sie mit seinem Player kompatibel zu machen [...]*, wobei Bertelsmann die diesbezüglichen Aktivitäten von AOL unabhängig von eigenen Geschäftsinteressen dulden und in angemessenem Rahmen unterstützen soll. (44) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass insbesondere diese strukturellen Verbindungen und in geringerem Maße die vertraglichen Bindungen zwischen AOL und Bertelsmann Letzterem einen starken Anreiz liefern, AOL zum bevorzugten Verbreitungsmedium zu machen, d. h. seine Inhalte primär über AOL anzubieten. Bei einer Einschätzung der Stellung von AOL/Time Warner auf dem Markt für die Online-Übermittlung von Musik muss dies berücksichtigt werden. Daher sind zum Zwecke der Bemessung der Marktmacht des neuen Unternehmens die von Bertelsmann gehaltenen Anteile am Markt für Aufführungs- und mechanische Rechte denen von Time Warner hinzugerechnet worden. Die geplante Zusammenarbeit von Time Warner und EMI (45) Ein weiterer Faktor besteht in der am 23. Januar 2000 zwischen Time Warner und EMI geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenlegung ihrer Musikaufnahme- und Musikverlagsinteressen. Dieses Projekt wurde allerdings inzwischen aufgegeben. Online-Musik (46) AOL/Time Warner wird die Verlagsrechte von Time Warner kontrollieren, und außerdem wird AOL hauptsächlich aufgrund der Joint Ventures und in geringerem Maße aufgrund der Vereinbarung mit Bertelsmann Zugang zu dessen Musikbeständen und den entsprechenden Rechten haben. Als Ergebnis der genannten Arrangements gewinnt AOL somit Zugang zu der führenden Quelle von Musikverlagsrechten. Time Warner und Bertelsmann zusammen halten sowohl bei den mechanischen als auch bei den Aufführungsrechten(15) etwa [30-40 %]* der Musikverlagsrechte im EWR [Time Warner 10-20 %]* und Bertelsmann [10-20 %]*. Der nächstgrößte Verleger ist EMI mit [10-20 %]* bei den Aufführungsrechten und [15-25 %]* bei den mechanischen Rechten, gefolgt von Universal mit mehr als 10 % bei den mechanischen Rechten und knapp 10 % bei den Aufführungsrechten, und Sony mit deutlich weniger als 10 % in beiden Rechtekategorien. In Spanien, Deutschland, den Niederlanden und Italien liegen die gemeinsamen Marktanteile beider Unternehmen zwischen [25-35 %]* und [30-40 %]*. In den nordischen Ländern und in Griechenland und Portugal reichen ihre kombinierten Marktanteile von [40-50 %]* bis [50-60 %]*(16). (47) Ein Unternehmen, das ein derart umfangreiches Musikangebot kontrolliert, könnte erhebliche Marktmacht ausüben, indem es die Erteilung von Lizenzen auf seine Rechte verweigern, mit der Verweigerung der Lizenzierung drohen oder seinen Kunden, die solche Rechte erwerben wollen (wie z. B. Internethändlern, die Musik-Downloads und -Streamings anbieten), hohe oder diskriminierende Preise oder in anderer Weise unlautere Geschäftsbedingungen aufnötigen würde. (48) Die beteiligten Unternehmen widersprechen dieser Beweisführung, die ihrer Meinung nach auf einer grundlegenden Fehlinterpretation der Beziehungen zwischen AOL und Bertelsmann beruht. Die Parteien behaupten, dass die Vereinbarung mit Bertelsmann nicht auf Ausschließlichkeit beruhe und daher eine Kontrolle des Musikangebots von Bertelsmann durch AOL ausgeschlossen sei. (49) Die Kommission teilt nicht die Ansicht der Parteien. Die Kommission ist der Meinung, dass Bertelsmann aufgrund seiner finanziellen Interessen an AOL Europe und an dem französischen Joint Venture einen wirtschaftlichen Anreiz zur Zusammenarbeit mit AOL hat. (50) Die Parteien sind der Meinung, dass die Kommission die Rolle der Einzugsorganisationen unberücksichtigt lässt. Nach Darstellung der Parteien ist es meist so, dass die zur Genehmigung der Verwertung ihrer Musik im Internet erforderlichen Rechte von den Einzugsorganisationen und nicht von den Verlagen kontrolliert werden, da diese Rechte den Einzugsorganisationen übertragen und somit von ihnen kontrolliert werden. Die Musikverleger wären somit nicht in der Lage, den Einzugsorganisationen die Online-Verbreitungsrechte zu entziehen, weil sie hierfür alle Rechte für das betreffende Werk zurückziehen und außerdem das Einverständnis des Autors einholen müssten, der seinerseits den Einzugsorganisationen alle Rechte entziehen müsste - was beides weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll wäre. (51) Die Kommission stellt fest, dass es im Musikgeschäft derzeit unklar ist, ob die Nutzung von Online-Musikrechten tatsächlich von den Einzugsorganisationen und nicht von den Verlagen kontrolliert werden. Aber auch wenn man unterstellt, dass diese Rechte von den Einzugsorganisationen kontrolliert werden, sind keine rechtlichen Gründe zu erkennen, die einen Verleger daran hindern würden, den Einzugsorganisationen bestimmte Kategorien von Rechten zu entziehen. Diese Möglichkeit besteht für alle in den Entscheidungen zu GEMA I(17) und GEMA II(18) definierten "Kategorien" oder "Nutzungsformen". Das heißt, dass eine solche Rücknahme für bestimmte mechanische und/oder Aufführungsrechte erfolgen kann. Nach den geltenden Vorschriften kann das Zurückziehen der Rechte von den Einzugsorganisationen durch den Verleger in den meisten Mitgliedstaaten (außer im Vereinigten Königreich und in Irland) die Zustimmung des Autors bzw. Komponisten erfordern. Der Autor oder Komponist kann aber natürlich davon überzeugt werden, dass ein Zurückziehen bestimmter Rechte für ihn wirtschaftlich vorteilhaft wäre. (52) Nach den Erkenntnissen der Kommission gibt die Ausübung eines ausschließlichen Rechts zur Genehmigung oder Untersagung der öffentlichen Verbreitung copyright-geschützter Werke über Kabel oder auf drahtlosem Wege einem marktbeherrschenden Verleger als Inhaber dieses Rechts im digitalen Umfeld des Internets und bei der Lizenzierung solcher Werke zur digitalen Verbreitung noch größere Möglichkeiten zur Ausübung von Marktmacht als im herkömmlichen Musikverlagsumfeld. (53) AOL könnte einen eigenen Geschäftszweig für die Verbreitung von Musik über das Internet begründen oder ein bestehendes Unternehmen übernehmen [...]*. Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung zeigt, dass konkurrierende Musikanbieter sich in Anbetracht der kritischen Masse der von dem neuen Unternehmen kontrollierten Musikinhalte und der Stärke von AOL im Internet-Vertrieb in den USA gezwungen sehen werden, mit AOL zusammenzuarbeiten. AOL ist der weltweit größte Anbieter von Internet-Diensten und mit Abstand der größte ISP in den USA. AOL stützt sich auf zwei eigene IMS-Dienste (ICQ und Instant Messenger), die zusammen mehr als 130 Mio. eingetragene potentielle Benutzer und über 34 Mio. regelmäßige Benutzer zählen. Daneben ist AOL mit 59 Mio. Einzelbesuchern(19) (Mai 2000(20)) die am häufigsten aufgesuchte Portal-Website in den USA. Kein anderer ISP hat ein so imposantes Online-Verbreitungsnetz aufzuweisen. Zudem ist AOL dank der Attraktivität seiner Inhalte weit besser in der Lage, sich das Interesse der Benutzer über längere Zeit zu erhalten (ein allgemein als "stickiness" bezeichneter Effekt). (54) Schallplattenfirmen, die internationale Popmusik verkaufen, die definitionsgemäß für einen weltweiten Markt produziert wird, werden - um ihren Produkten ein Hoechstmaß an Verbreitung zu sichern - darauf angewiesen sein, AOLs "Online-Vertriebskanal" einzuschalten. AOL könnte seine Stellung entweder dazu nutzen, für die Übernahme solcher Inhalte überhöhte Preise zu verlangen oder durch Bevorzugung von Time Warner und Bertelsmann und Verschlechterung der Bedingungen für konkurrierende Provider von Inhalten den Zugang zum Online-Musikmarkt einzuschränken. (55) Außerdem hat die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung gezeigt, dass das neue Unternehmen in der Lage wäre, die technischen Normen für die Verbreitung bzw. den Vertrieb von Musik über das Internet zu diktieren. Hier ist anzumerken, dass - nach dem unter Randnummer ... erwähnten, vor der Fusion erstellten AOL-Dokument - eines der Hauptziele des Geschäfts mit Time Warner darin besteht, "[die allgemeine Annahme digitaler Normen für die Übermittlung von Downloads zu sichern]*". Im gleichen Dokument heißt es ferner, dass diese Musik-Strategie durch [eine Politik strategischer Übernahmen]* ergänzt werden könnte. (56) Dieses Ergebnis wäre der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung zufolge durch Entwicklung oder Erwerb einer nicht-offenen, eigentumsgeschützten Formatierungstechnologie für das gesamte Downloading und Streaming von Musikstücken von Time Warner zu erreichen. Wenn das neue Unternehmen alle seine Musik in geschützten Codes oder Formaten herausbrächte, könnte es für sein gesamtes Angebot an Musikinhalten ein Downloading oder Streaming nach konkurrierenden Technologien verhindern. Gestützt auf die Breite der von Time Wamer und Bertelsmann gehaltenen Verlagsrechte, die Popularität ihres Angebots, das Know-how von AOL im Internet-Bereich und seine enorme Internet-Kundschaft wäre das neue Unternehmen in der Lage, seine Technologie oder Formatierungssprache als Branchen-Standard durchzusetzen. Das neue Unternehmen könnte z. B. Entwicklern von Player-Software drohen, ihnen die Lizenz für seine Technologie zu verweigern, und sie auf diese Weise zwingen, keine Technologien von Wettbewerbern zu unterstützen. Konkurrierende Musikaufnahmefirmen, die ihre Musik online vertreiben wollen, wären dann gezwungen, ihre Produkte nach der Technologie des neuen Unternehmens zu formatieren. Dank seiner Kontrolle über die einschlägige Technologie wäre das neue Unternehmen in der Lage, das gesamte Downloading und Streaming von Musik über das Internet zu kontrollieren und die Kosten der Wettbewerber durch überhöhte Lizenzgebühren zu erhöhen. (57) Das neue Unternehmen könnte auch die Internet-Stärke von AOL als Hebel benutzen, um seine eigene Technologie durchzusetzen. Das neue Unternehmen könnte die Verbreitung von Produkten konkurrierender Labels (wie z. B. weltweit vermarkteter internationaler Popmusik-Aufnahmen) davon abhängig machen, dass diese Labels seine Technologie übernehmen. Die Plattenfirmen wären bereit, für den Zugang zu AOL einen hohen Preis zu zahlen. (58) Die Parteien behaupten, dass das neue Unternehmen weder in der Lage noch daran interessiert wäre, eine auf ausschließliche Formatierung gerichtete Strategie zu verfolgen. Zudem sei dieser Bereich beherrscht von starken und wohletablierten Wettbewerbern wie Microsoft, Intel, IBM, Sony, dem Fraunhofer-Institut und AT & T. Jedes dieser Unternehmen wäre allein in der Lage, dem Versuch des neuen Unternehmens, ein nichtoffenes, geschütztes Format zu entwickeln und durchzusetzen, massiven Widerstand entgegenzusetzen. Die Kommission verwirft dieses Argument jedoch mit dem Hinweis darauf, dass außer Sony keiner dieser Wettbewerber vertikal integriert ist und somit irgendwelche Musikverlagsrechte kontrolliert. Zu Sony ist anzumerken, dass der Umfang des Musikangebots dieses Unternehmens (im Durchschnitt [1-10 %]* aller Musikverlagsrechte) mit dem des neuen Unternehmens nicht vergleichbar ist. Die Kommission folgert daraus, dass Sonys Musikangebot nicht groß genug wäre, um eine eigene Formatierungsstrategie durchzusetzen. Es sei daran erinnert, dass Sony bereits ein eigenes geschütztes Kompressionsformat ("ATRAC") entwickelt hat, das jedoch nicht zur Branchennorm geworden ist, sondern mit mehreren anderen Formaten im Wettbewerb steht. (59) Die Kommission kommt somit zu der Schlussfolgerung, dass das neue Unternehmen im Online-Musikmarkt eine beherrschende Stellung einnehmen würde. Musikabspiel-Software ("Player") (60) Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung zeigt, dass sich das neue Unternehmen dafür entscheiden könnte, keine eigene geschützte Technologie zu entwickeln und stattdessen die Musik von Time Warner so zu formatieren, dass sie nur mit Winamp kompatibel wäre, womit Winamp die einzige Musik-Player-Software würde, die zum Abspielen von Time-Warner-Musik verwendet werden könnte. (61) Zudem hat AOL das Recht, die Musik von Bertelsmann umzuformatieren, um sie mit Winamp kompatibel zu machen. Wie bereits erwähnt, ist Bertelsmann vertraglich verpflichtet, seine Musik so zu formatieren, dass sie mit Winamp abspielbar ist. Der Vereinbarung gemäß kann AOL aber auch beschließen, Bertelsmanns Musikinhalte auf eigene Kosten umzuformatieren und mit seinem Player kompatibel zu machen, in welchem Fall Bertelsmann unabhängig von eigenen Geschäftsinteressen verpflichtet wäre, AOL bei diesen Bemühungen zu unterstützen. (62) Winamp könnte auch die anderen Formate und Technologien (wie z. B. MP3 oder WMA) stützen, in denen konkurrierende Plattenfirmen ihre Musik (oder den größten Teil ihrer Musik) herausgeben. Winamp würde damit der weltweit einzige Player, der praktisch alle im Internet angebotene Musik abspielen könnte. Die anderen Plattenfirmen hätten keinen Anreiz, ihre Musik in ihren eigenen geschützten Normen zu formatieren, da sie weder eine Player-Software (wie AOLs Winamp) noch ein mit AOL vergleichbares Online-Musikvertriebsnetz noch die gleiche kritische Masse des Musikangebots besitzen. Durch Verweigerung der Lizenzvergabe für seine geschützte Technologie könnte das neue Unternehmen Winamp als vorherrschenden Player durchsetzen, da keine andere Abspielsoftware das geschützte Format der Musik von Time Warner und Bertelsmann entschlüsseln könnte. Wegen ihrer technischen Beschränkung hätte der Wettbewerb anderer Player keinen Einfluss auf die Preisstellung für Winamp. Das neue Unternehmen erhielte somit als Ergebnis der Fusion die Kontrolle über die vorherrschende Player-Software und könnte für sie überhöhte Preise fordern. (63) Die Parteien behaupten, dass eine Strategie, die darin bestuende, ihre Musik umzuformatieren, sodass sie ausschließlich mit Winamp kompatibel ist, zu einem geschäftlichen Desaster führen würde. Sie verweisen darauf, dass Winamp neuesten Statistiken zufolge lediglich [10-20 %]* der Online-Musikhörer erreicht (die meistverbreiteten Systeme wären demnach Real mit [70-80 %]*, Microsoft Media Player mit [40-50 %]* und QuickTime mit [20-30 %]*). Folglich würde es dem Geschäftsinteresse von Time Warner und Bertelsmann zuwiderlaufen, wenn sie ihre Musik in einem Format herausbringen würden, das nur mit Winamp abspielbar wäre, weil sie dann nur [10-20 %]* der gesamten Online-Hörerschaft erreichen würden. Die Kommission hält dem entgegen, dass der Umstand, dass Winamp (nach AOLs Website "führend in Internet-Musik") nur eine geringere Hörerzahl erreicht als konkurrierende Players, irrelevant wird, wenn man bedenkt, dass AOL die Musik von Time Warner und Bertelsmann umformatieren kann. Musikabspiel-Software kann man frei und leicht auf seinen PC herunterladen, der möglicherweise auch mehrere Players aufnehmen kann. Die Schlüssel zum Erfolg einer solchen Software liegt natürlich in ihrer Fähigkeit,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.