Europäische Union

2001/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 2000 über die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1845 — AOL/Time Warner) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3009)

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Avis juridique important | 32001D0718 2001/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 2000 über die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1845 — AOL/Time Warner) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3009) Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/2001 S. 0028 - 0048 Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 2000 über die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1845 - AOL/Time Warner) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3009) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/718/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf dessen Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997(2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2000, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 28. April 2000 erhielt die Kommission die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (der "Fusionskontrollverordnung") erfolgende Anmeldung der geplanten Fusion von America Online Inc. ("AOL") mit Time Warner Inc. ("Time Warner") zu einem neuen Unternehmen unter dem Namen AOL Time Warner, die einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz l Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung darstellt. (2) In ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2000 stellte die Kommission fest, dass der geplante Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, und beschloss daher, das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und in Artikel 57 des EWR-Abkommens vorgesehene Verfahren einzuleiten. (3) Aufgrund der den beteiligten Unternehmen am 22. August 2000 zugesandten Mitteilung der Beschwerdepunkte hat am 7. September 2000 eine Anhörung stattgefunden. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN AOL (4) AOL ist eine im US-Staat Delaware eingetragene, in Streubesitz befindliche Kapitalgesellschaft, deren Hauptverwaltung sich in Dulles, Virginia befindet. AOL bezeichnet sich selbst als das "weltweit führende Unternehmen in Interaktivdiensten, Web-Marken, Internet-Technologien und Dienstleistungen für den elektronischen Handel"(4). (5) In erster Linie ist AOL ein Erbringer ("Provider") von Internet-Online-Diensten. Dieser Geschäftsbereich umfasst drei "Internet service providers" ("ISP"), die den Anschluss an das Internet über Anwahl-Modem ("dial-up access") vermitteln und auch eine Reihe inhaltlicher Dienste anbieten. Diese drei ISP sind: - AOL, ein aufgrund von Abonnementsgebühren arbeitender Dienst mit weltweit 23,3 Millionen Abonnenten (Juni 2000: 5,6 Millionen mehr als im Vorjahr); - CompuServe, ein ebenfalls Abonnementsgebühren erhebender Dienst mit weltweit 2,8 Millionen Abonnenten, und CompuServe Office, ein auf gewerbliche Kunden ausgerichteter Dienst, der in Deutschland [...]*(5) Abonnenten zählt; und - Netscape Online, ein gebührenfreier Dienst im Vereinigten Königreich mit etwa [...]* Abonnenten. Insgesamt haben diese drei ISP 27 Millionen Abonnenten, davon 4,3 Millionen in Europa. (6) Daneben ist AOL Anbieter von zwei Echtzeit-Mitteilungsdiensten ("instant messaging Services" - IMS)(6): - AOL Instant Messenger mit 61 Millionen angemeldeten Teilnehmern, von denen nach Angaben von AOL mehr als 20 Millionen aktive Benutzer sind. Diese aktiven Benutzer von AOL Instant Messenger Dienstes bleiben nach dem Einschalten im Durchschnitt jeweils fast 2,5 Stunden angeschlossen; - ICQ mit 70 Millionen angemeldeten Teilnehmern, von denen AOL zufolge mehr als 20 Millionen aktive Benutzer sind. Die aktiven Benutzer von ICQ sind täglich fast 3 Stunden an ICQ angeschlossen und benutzen diesen Dienst jeden Tag aktiv 75 Minuten lang. (7) Außerdem umfasst das Angebot von AOL verschiedene sonstige Internet-Dienste: - AOL.COM und Netscape Netcenter, zwei führende Internet-Portale; - die örtlich ausgerichteten Dienste im AOL-Netz (Local Content Network und Community Guide, ferner Internet Digital City, wobei letzteres im wesentlichen ein Besucher- und Veranstaltungsführer für die wichtigsten Städte der USA ist); - AOL MovieFone, der größte Online-Kinofilmbewertungs- und Kartenvorverkaufsdienst; - MapQuest.com, ein Reisedienst für Autofahrer, der Streckenkarten und Fahranweisungen liefert; - die Online-Musikvertriebsdienste Shoutcast, Spinner und Winamp, die für Internetbenutzer über die weltweiten Websites von AOL zugänglich sind. (8) In Europa hält AOL Anteile an mehreren Gemeinschaftsunternehmen. AOL Europe SA ("AOL Europe"), derzeit ein 50/50 %iges Joint Venture mit der deutschen Mediengruppe Bertelsmann AG ("Bertelsmann"), betätigt sich in neun europäischen Ländern als Anbieter von Internet-Diensten. In Frankreich arbeitet AOL Europe über ein Joint Venture mit AOL, Bertelsmann und der französischen Vivendi-Gruppe (durch deren Telekommunikationstochter Cegetel und den Pay-TV-Betreiber Canal Plus, an dem Vivendi eine maßgebliche Beteiligung besitzt). Netscape Online ist ein gebührenfreier Internetdienst im Vereinigten Königreich. (9) Das Angebot von AOL umfasst auch Software, insbesondere den Internet-Browser Netscape Navigator sowie technische Hilfsdienste, Beratung und Ausbildungsdienste für gewerbliche Kunden über die Netscape Enterprise Group. Die Vermarktung erfolgt gemeinsam mit der Sun Microsystems Inc. über die [Sun-Netscape Alliance]*. (10) Am 16. März 2000 schlossen AOL und Bertelsmann im Hinblick auf Bertelmanns geplanten Ausstieg bei AOL Europe eine Vierjahres-Vereinbarung zur Regelung ihrer Beziehungen in Bezug auf Inhalte und Werbung. Die Bedingungen dieser Vereinbarung sind in der nachfolgenden Würdigung näher dargestellt. Hier ist zunächst anzumerken, dass Bertelsmann eine Anzahl inhaltsbezogener Interessen hält, insbesondere die Film- und Fernsehprogrammproduktion CLT-UFA, den Fernsehprogrammproduzenten und Herausgeber der Financial Times Pearson und seinen Musikzweig BMG. Bertelsmann unterhält auch ein Joint Venture mit Lycos, das unter dem Namen Lycos Europe/Comondo hauptsächlich Internet-Zugangsdienste anbietet. Time Warner (11) Time Warner ist ein Medien- und Unterhaltungsunternehmen mit Rechtssitz im US-Staat Delaware und Hauptverwaltung in New York(7). (12) Time Warner, das sich selbst als den weltweit führenden Medienkonzern bezeichnet, betätigt sich hauptsächlich in den folgenden Geschäftsbereichen: a) Kabel-Fernsehprogramme: Dieser Bereich umfasst im wesentlichen Anteile an Fernsehprogrammnetzen, wie z. B. in Europa der Filmklassiker-Kanal TNT, Cartoon Network und CNN News Group. Nach Time Warners Webseite haben weltweit mehr als 1 Mrd. Menschen Zugang zu einem CNN-Dienst, womit CNN im Nachrichtengeschäft an der Spitze liegt. In Europa ist Time Warner an einer Reihe von Joint Ventures beteiligt. Zusammen mit Holtzbrinck hält Time Warner eine [40-50%ige]* Beteiligung an n-tv, einem deutschsprachigen 24-Stunden-Fernseh-Nachrichtenkanal. Ferner besitzt Time Warner eine [Minderheitsbeteiligung]* an Music Choice Europe, die zusammen mit Sony Software Corp und BSkyB einen über Kabel und Satellit ausgestrahlten Pay-Radio-Dienst betreibt. Auch an dem gemeinsam mit Universal, EMI und Sony geschaffenen deutschsprachigen Musik-Video-Kanal VIVA hält Time Warner eine [Minderheitsbeteiligung]*. b) Verlagswesen: vor allem Beteiligungen an Zeitschriften- und Buchverlagen (z. B. Time, People, Sports Illustrated, Warner Books und Time Life Inc.). Die Zeitschriften von Time Warner sind auf den US-Markt ausgerichtet, obwohl einige von ihnen auch in Europa vertrieben werden. Insgesamt ist Time Warner Herausgeber von 36 Zeitschriften mit 130 Millionen Lesern. c) Musik: insbesondere in Form von Beteiligungen an Produktionsfirmen und Musikverlagen, u. a. die Warner Music Group mit den Labels Atlantic, Elektra, Rhino, Sire, Warner Bros. Records und Warner Music International sowie (im Musikverlagsgeschäft) Warner/Chappell. Time Warner hält auch eine [weniger als 10%ige]* Beteiligung an CD Now, einer von Sony kontrollierten, auf Musik spezialisierten E-commerce-Site. d) Unterhaltungsfilme: hauptsächlich Beteiligungen an Unterhaltungsfilm- und Fernsehproduktions- und Fernsehsendeunternehmen, darunter Warner Bros. Studios, New Line Cinema und das WB Network. In Europa betreibt Warner Bros, über eine Reihe von Joint Ventures neben der Filmproduktion, dem Filmvertrieb und dem Vertrieb von Fernsehprogramm- und Heimvideoprodukten auch eine Anzahl von Lichtspieltheatern. Warner Bros, hat Koproduktions- und Vertriebsvereinbarungen mit Polygram Holdings Inc. (heute zu Universal gehörend), Canal Plus und UFA/CLT. e) Kabelnetze: hauptsächlich Beteiligungen an Kabelfernsehnetzen in den Vereinigten Staaten (nicht in Europa). Mit 12,6 Millionen Abonnenten (und 21,3 Millionen potentiell anschließbaren Wohneinheiten) ist Time Warner einer der führenden Fernsehkabelbetreiber in den USA. Ferner besitzt Time Warner Anteile an Road Runner, einem für Online-Dienste geschaffenen Joint Venture, das neben dem Internet-Zugangs auch Inhalte für Breitband-Kabelsysteme anbietet. In Europa ist Road Runner nicht tätig. II. DIE FUSION (13) Die geplante Transaktion soll wie folgt ablaufen: AOL und Time Warner fusionieren jeweils mit neu zu gründenden Tochtergesellschaften der AOL Time Warner, einer neu geschaffenen Holding-Gesellschaft. Als Ergebnis dieser Fusionen werden sowohl AOL als auch Time Warner 100%ige Tochtergesellschaften der AOL Time Warner. (14) Nach Vollzug der Fusion erhalten die Aktionäre von AOL 55 % der Anteile an AOL Time Warner, während die Aktionäre von Time Warner die restlichen 45 % erhalten sollen. Der erste Board of Directors von AOL Time Warner soll aus 16 Mitgliedern bestehen, von denen 8 von AOL und 8 von Time Wamer benannt werden. Die angemeldete Transaktion führt somit zu einer Konzentration im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung. III. DIE GEMEINSCHAFTSDIMENSION (15) Der weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen beträgt zusammen mehr als 5 Mrd. EUR (AOL 4780 Mio. EUR, Time Warner 25600 Mio. EUR). (16) Der EWR-weite Gesamtumsatz beider Unternehmen beträgt mehr als 250 Mio. EUR (AOL [...]* EUR, Time Warner [...]* EUR), aber keines von ihnen erzielt mehr als zwei Drittel seines EWR-weiten Gesamtumsatzes in einem einzigen Mitgliedstaat. Die angemeldete Transaktion hat somit eine Gemeinschaftsdimension im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Die relevanten Märkte Musik im Internet (Schmalband-Inhalte) (17) Das Online-Musikgeschäft umfasst folgende Aktivitäten: Das Herunterladen von Musik (Downloading) (18) Das Herunterladen von Musikstücken ist eine neue Form der Musikverbreitung über das Internet. Bei dieser Technologie muss erst eine vollständige Musikdatei auf elektronischem Weg auf ein Endgerät übertragen werden, bevor eine Wiedergabe möglich ist. Im Gegensatz zur Echtzeit-Übertragung (Streaming, siehe den diesbezüglichen Abschnitt) verbleibt nach dem Herunterladen auf dem empfangenden Gerät eine beständige Kopie der betreffenden Musikdatei. Das Herunterladen von Musik basiert auf der Übermittlung digitaler Musikdateien und ist nicht mit dem Verkauf im elektronischen Handel zu verwechseln, bei dem über das Internet eine physische Ware (z. B. eine CD) verkauft wird. (19) Musik ist ein digitales Produkt mit geringen Anforderungen an die Bandbreite und daher für den Online-Vertrieb gut geeignet. (20) Die Parteien vertreten den Standpunkt, dass herunterladbare Musik keinen separaten Markt darstellt; ihrer Meinung nach bildet sie vielmehr einen Teil des umfassenderen Markts für privat abspielbare Musikaufnahmen. Sie behaupten, dass herunterladbare Musik ein mögliches Substitut für auf physischen Tonträgern vertriebene Musik ist. (21) Dagegen kann man auf eine Reihe wesentlicher Unterschiede verweisen, die herunterladbare Musik als ein völlig anderes Geschäftsmodell und damit einen getrennten Markt erscheinen lassen. So ist z. B. auf der Nachfrageseite festzustellen, dass der Verbraucher die Musik jederzeit und überall über jeden Computer mit Internetanschluss aufrufen bzw. kaufen und, ohne ein Ladengeschäft aufzusuchen, sofort erhalten kann (statt, wie im Fall eines Kaufs im elektronischen Handel, auf die Lieferung der bestellten CD warten zu müssen). Er kann auch einzelne Tracks herunterladen, ohne das ganze Album oder die ganze Single kaufen zu müssen, und individuelle Zusammenstellungen erstellen. Auf der Angebotsseite ist zu erkennen, dass der Online-Vertrieb herunterladbarer Musik völlig anders strukturiert ist als der Vertrieb von Musik auf physischen Tonträgern (sowohl im herkömmlichen Handel als auch im E-Commerce). Beim Herunterladen von Musik entfällt die physische Produktion, Lagerhaltung und Lieferung und auch der physische Verkauf. Diese Unterschiede machen Downloads und physische CDs zu zwei völlig getrennten Produktmärkten. Zudem haben herunterladbare Musik und CDs unterschiedliche Preisstrukturen(8), und es ist auch festzustellen, dass weder der Preis noch das Absatzvolumen von CDs in Reaktion auf das Angebot herunterladbarer Musik zurückgegangen sind. Im vorliegenden Fall haben die Parteien keine empirischen Beweise beigebracht, aus denen hervorginge, dass die Preise für auf physischen Tonträgem vertriebene Musik durch die Preise für das Herunterladen begrenzt seien oder dass die Preise für Musik auf physischen Trägern als Folge des Angebots an herunterladbarer Musik zurückgegangen wären. Daraus ist zu folgern, dass es einen im Entstehen befindlichen, aber getrennten Markt für herunterladbare Musik gibt. Die Echtzeit-Übertragung ("Streaming") (22) Beim Audio-Streaming handelt es sich um ein Verfahren zur Übertragung von Tonsignalen über das Internet. Ein Audio-Streaming-System verwandelt den angeschlossenen Computer in eine virtuelle Musikbox. Wenn der Benutzer den Link zu der gewählten Audio-Datei "anklickt", beginnt diese nach wenigen Sekunden zu spielen. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Downloading (Herunterladen) und dem Streaming (Echtzeit-Übertragung) besteht darin, dass im ersteren Fall eine Audiodatei von einem Computer auf einen anderen übertragen und im empfangenden Computer gespeichert wird, wo sie dann jederzeit direkt zugänglich ist, während die Audiodatei im letzteren Fall lediglich vorübergehend an das Abspielgerät des Benutzers übermittelt wird. Die "streamed files" werden zentral in sogenannten "Lockers" gespeichert, wo sie für die Verbraucher über ein individuelles Passwort zugänglich sind. Mit diesem Passwort haben die Verbraucher von jedem an das Internet angeschlossenen Gerät aus Zugriff auf ihren "Locker". AOL offeriert in einer seiner Sites namens Shoutcast.com ein Audio-Streaming-System, das als Abspielsystem den Winamp-Player verwendet, mit dem die Benutzer online eigene Musikprogramme erstellen oder von anderen erstellte Programme abhören können. (23) Das Streaming erfolgt derzeit im Allgemeinen unentgeltlich; es finanziert sich aus den Werbeeinnahmen im Internet. Realistischerweise ist jedoch zu erwarten, dass man den Benutzern für das Streaming schon bald eine Gebühr berechnen wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Internet-Musikunternehmen MP3 nach seiner Lizenzvereinbarung mit Time Warner und Bertelsmann Pläne bekannt gegeben hat, im Internet einen Abonnements-Musikdienst starten zu wollen, bei dem die Abonnenten eine Gebühr für die Benutzung ihrer Lockers zahlen sollen. (24) Ein Unternehmen, das Musik-Downloads und -Streaming über das Internet anbietet, muss eine Lizenz erwerben, um sich die mit der Verwertung musikalischer Werke verbundenen Urheberrechte zu sichern. Die Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte ist die unerlässliche Voraussetzung für eine Online-Verwertung musikalischer Kompositionen. Es gibt nur sehr wenige selbst-verlegende Autoren, und das heißt, dass die Autoren bzw. Komponisten ihre Rechte in den meisten Fällen einem Verleger übertragen(9). Der Verleger entscheidet, welche Rechte übertragen werden sollen, an wen und zu welchen Bedingungen. Bei der Lizenzierung eines Musikstücks an eine Schallplattenfirma entscheidet der Verleger, ob der Lizenznehmer das lizenzierte Werk auch über das Internet verbreiten darf; er kann die Gewährung der Online-Verbreitungsrechte verweigern oder von der Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren abhängig machen. (25) Die Klärung der Urheberrechte ist somit der erste logische und rechtliche Schritt, die Vorbedingung für jede Online-Verwertung von Musik über das Internet. Ein Unternehmen, das im Lizenzmarkt für die zur Online-Übermittlung erforderlichen Verlagsrechte eine beherrschende Stellung einnimmt, könnte somit die Bedingungen für die Musikverbreitung über das Internet diktieren (indem es die Erlaubnis zur Online-Übermittlung verweigert oder mit deren Entzug droht) und im Sinne einer "Gatekeeper"-Funktion den Zugang zu diesem Markt kontrollieren. Fazit (26) Daraus ist zu schließen, dass es einen aufkommenden Markt für die Online-Übermittlung von Musik gibt. Für die Zwecke der hier vorzunehmenden Bewertung ist es unerheblich, ob das Herunterladen (Downloading) und die Echtzeit-Übertragung (Streaming) von Musik einen gemeinsamen oder zwei getrennte Produktmärkte bilden, da die geplante Fusion in beiden Fällen zur Schaffung einer beherrschenden Stellung führen würde. (27) Zur räumlichen Dimension des Markts für die Online-Übermittlung von Musik ist festzustellen, dass die von der Digitaltechnik geschaffenen Möglichkeiten eine räumliche Definition des Markts erfordern, die gewiss über die nationalen Grenzen hinausreicht und zumindest den EWR umfassen müsste. Unabhängig davon haben aber die von der Kommission durchgeführten Untersuchungen gezeigt, dass die anstehende Transaktion auch dann eine beherrschende Stellung ergeben würde, wenn man den Umfang des Markts als weltweit annehmen würde. Daher kann die Frage nach der genauen räumlichen Ausdehnung des Markts offen gelassen werden. Musikabspielsysteme (Player-Software) (28) Das Downloading und Streaming von Musik beruht im Allgemeinen auf drei Technologie-Elementen: a) Kompression/Dekompression, eingesetzt zur Verdichtung (Kompression) der Musikdateien zwecks schneller Übertragung über das Internet und zu ihrer Dekompression für die Wiedergabe. Kompression verringert den Umfang einer digitalen Musikdatei und damit die Menge der elektronisch zu übermittelnden Information ("Bits") ohne nennenswerten Verlust an Klangqualität. Die Verdichtung der Dateien beschleunigt die Übermittlung von Musik und erhöht die Speicherkapazität. Derzeit liefern verdichtete Dateien eine Klangqualität, die praktisch der einer CD entspricht. Es gibt eine Reihe von Unternehmen, die für Musikdateien genutzte Kompressions- und Dekompressions-Algorithmen (sogenannte "Codec"-Formate) entwickelt haben. Am weitesten verbreitet ist bei weitem das vom Fraunhofer-Institut entwickelte Format MP3. Andere populäre Formate sind das von Microsoft entwickelte Windows Media Audio, das von Real Networks entwickelte G2, das vom Fraunhofer-Institut zusammen mit Sony und AT & T und Dolby Laboratories entwickelte und unter Dolby-Lizenz vertriebene AAC und das von Sony entwickelte ATRAC. b) Verschlüsselung/Entschlüsselung dient zur Sicherung digitaler Downloads durch "Zerhacken" der Digitaldateien, sodass diese nur mit Hilfe der entsprechenden Entschlüsselungs-Software lesbar sind. Zu den auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen gehören Audiosoft, IBM, Intel, Mjuice und Microsoft. Im Allgemeinen liefern diese Organisationen ihre Technologien an im DRM-Bereich tätige Unternehmen (siehe hiernach, unter Buchstabe c)). c) Digital Rights Management ("DRM"), ein Gesamtkonzept, das helfen soll, den Prozess der Übertragung von Audio-Dateien von der Quelle bis zum Empfänger zu beherrschen. DRM-Software steuert den Transfer eines bestimmten Musikstücks zum Downloading, überwacht seinen Empfang und dokumentiert den Vorgang. Da die meisten DRM-Systeme mit Verschlüsselung arbeiten, um die Inhalte vor unberechtigtem Zugang zu schützen, müssen die DRM- und Verschlüsselungstechnologien interoperabel sein. Die meistverbreiteten DRM-Systeme sind das von Liquid Audio entwickelte Liquid Audio, das von ARTIST Direct entwickelte Mjuice, das von Microsoft entwickelte Windows Media Audio, das von Intertrust entwickelte Intertrust und das von IBM entwickelte IBM/EMMS. (29) Die Schallplattenfirmen verwenden beim Formatieren ihrer Musikstücke jeweils eine Kombination aus Verdichtungs-, Verschlüsselungs- und DRM-Technologien. Eine heruntergeladene oder im Streaming übermittelte formatierte Audio-Datei kann der Benutzer mit Hilfe eines Music Players auf seinem PC abspielen. Als Music Player bezeichnet man ein in den PC geladenes Softwaresystem, das die Audio-Datei abspielt und eine Benutzerschnittstelle schafft (d. h. eine graphische Bildschirmmaske, über die der Benutzer die für die Musikwiedergabe wesentlichen Elemente wie Start/Stop, Lautstärke usw. interaktiv steuern kann). Beim Abspielen durchläuft eine digitale Audio-Datei drei Stufen: erstens ein als "input plug-in" bezeichnetes Software-Modul, das die Audio-Datei dekodiert (technisch gesehen, wird die Datei dabei in "rohe" Digital-Audio-Daten konvertiert); zweitens eine Stufe zur Anpassung der Klangqualität; und drittens ein weiteres, als "output-plug-in" bezeichnetes Software-Modul, das schließlich die Musik spielt. Die Player-Software muss mit der bei der Datei benutzten Kompressionstechnologie und der ggf. verwendeten Verschlüsselungs- und DRM-Technologie interoperabel sein. Je mehr Technologien ein Player verarbeiten kann, um so mehr Musik kann er spielen. Die Entwickler von Player-Software sind daher daran interessiert, für möglichst viele Technologien lizenziert zu sein. Zu den meistverbreiteten Player-Systemen gehören der von Real Networks entwickelte Realplayer, der von Microsoft entwickelte Microsoft Media Player, das von Nullsoft (einem 1999 von AOL übernommenen Unternehmen) entwickelte Winamp(10), die von Apple entwickelte QuickTime und die von MusicMatch entwickelte MusicMatch Jukebox. Die meisten dieser Software-Produkte sind normalerweise über das Internet kostenlos erhältlich; für einige andere ist dagegen ein Preis zu zahlen (der z. B. im Fall der Music Match Jukebox USD 29,99 beträgt). (30) Heruntergeladene Musik kann auch auf einen physischen Tonträger wie z. B. eine bespielbare CD, eine Tonkarte oder eine Minidisk überspielt werden ("Burning"). (31) Es gibt somit einen Markt für die Lieferung von Player-Software. (32) Zum räumlichen Umfang des Markts für Player-Software ist festzustellen, dass er offenbar globalen Charakter hat. Die Sprache des Dateimenü-Texts der Music Player kann leicht verändert werden, um den Erfordernissen der verschiedenen Sprachgebiete zu genügen. Winamp liefert z. B. auf seiner Website kostenfreie Sprach-Kits. Die befragten Unternehmen äußerten die Ansicht, dass der Sprachfaktor nur minimale Auswirkungen hat; die Regionalisierung von Player-Software (d. h. die Anpassung der Software an die Bedürfnisse eines regionalen Markts) ist allgemeine Praxis und leicht zu bewerkstelligen. Internet-Zugang im Anwählverfahren (Schmalband-Zugang) (33) Im Fall Telia/Telenor(11) erkannte die Kommission eine Nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.