Europäische Union

80/982/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1980 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay im Schaf- und Ziegenfleischsektor

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Avis juridique important | 31980D0982 80/982/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1980 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay im Schaf- und Ziegenfleischsektor Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/1980 S. 0013 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0147 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0147 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0102 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0102 BESCHLUSS DES RATES von 14. Oktober 1980 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay im Schaf- und Ziegenfleischsektor (80/982/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit Drittländern, die Lieferanten von Schaf- und Ziegenfleisch oder lebenden Schafen und Ziegen sind, Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, zu Selbstbeschränkungsabkommen für ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu gelangen. Die Kommission hat mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay ein Abkommen erzielt. Durch die Abkommen kann in dem betreffenden Sektor der Handel in Einklang gebracht werden mit der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden die Abkommen in Form von Briefwechseln über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch mit den nachstehend genannten Ländern genehmigt: - Argentinien, - Australien, - Neuseeland, - Uruguay. (2) Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1980. Im Namen des Rates Der Präsident C. NEY VEREINBARUNG in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch Schreiben Nr. 1 Herr ...! Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Argentinien in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen. Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen: 1. Diese Vereinbarung gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a)); - gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)). 2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch von Argentinien nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt : 20 000 Tonnen, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht (1). Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich Argentinien, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und gemäß den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt wird. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Parteien dieser Vereinbarung einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem unter Nummer 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden. 3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Argentiniens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird. 4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Argentinien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Argentinien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Argentinien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt. 5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. 6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Argentinien die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des argentinischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen. Die unter Nummer 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 23 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt. 7. Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung argentinischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von argentinischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt. 8. Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht. 9. Argentinien gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der argentinischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird. Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann. In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige argentinische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln. 10. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Argentiniens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Parteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das unter Nummer 7 genannte Ziel von Bedeutung sind. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen. 11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT. 12. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1. Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung. 13. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Argentinien andererseits. 14. Diese Vereinbarung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig erachten, überprüft. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr. 2 Herr ...! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Argentinien in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen. Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen: 1. Diese Vereinbarung gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a)); - gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)). 2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch von Argentinien nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt : 20 000 Tonnen, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht (1). Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich Argentinien, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und gemäß den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt wird. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Parteien dieser Vereinbarung einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem unter Nummer 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden. 3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Argentiniens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird. 4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Argentinien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Argentinien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Argentinien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt. 5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. 6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Argentinien die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des argentinischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen. Die unter Nummer 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 23 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt. 7. Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung argentinischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von argentinischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt. 8. Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht. 9. Argentinien gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der argentinischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird. Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann. In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige argentinische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln. 10. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Argentiniens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Parteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das unter Nummer 7 genannte Ziel von Bedeutung sind. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen. 11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT. 12. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1. Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung. 13. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Argentinien andererseits. 14. Diese Vereinbarung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig erachten, überprüft. Ich wäre ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.". Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Argentinien BRIEFWECHSEL mit einem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch Schreiben Nr. 1 Herr Botschafter! Die Delegationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australiens haben über Bestimmungen verhandelt, die die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Australien in der Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch regeln sollen. Beide Vertragsparteien kennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen, die den internationalen Schaffleischhandel stören oder beeinträchtigen könnten, zu vermeiden. Sie sind demnach wie folgt übereingekommen: Klausel 1 Erfasste Produkte Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a)); - gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)). Klausel 2 Marktzugang und Menge Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichten sich Australien und die Gemeinschaft, durch geeignete Verfahren jeweils sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und daß gemäß den Bestimmungen der Klausel 9 Einfuhren bis zu dieser Menge zugelassen werden. Diese Menge wird auf 15 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt. Gekühlte Erzeugnisse Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. Klausel 3 Schutzklausel Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in diesem Abkommen geregelte Zugang Australiens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird. Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen Für den Fall, daß die Einfuhren aus Australien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Australien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Australien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt. Klausel 5 Zölle Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Australien die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des australischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen. Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 17 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt. Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung australischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von australischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt. Klausel 8 Ausfuhrerstattungen Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht. Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen Australien gewährleistet die Beachtung dieses Abkommens insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die in Klausel 1 genannten Erzeugnisse erteilt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Australien von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.