Europäische Union

80/982/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1980 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay im Schaf- und Ziegenfleischsektor

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Quellenkennung: 31980D0982. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der australischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird. Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann. In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige australische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln. Klausel 10 Beratender Ausschuß Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Australiens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in dem Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieses Abkommens auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen. Klausel 11 GATT-Verpflichtungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT. Klausel 12 Geltungsdauer der Selbstbeschränkung Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrattreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung. Klausel 13 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Australiens andererseits. Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft. Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien in diesem Bereich bilden. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr. 2 Herr ...! Ich bestätige den Eingang ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut: "Die Delegationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australiens haben über Bestimmungen verhandelt, die die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Australien in die Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch regeln sollen. Beide Vertragsparteien kennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen, die den internationalen Schaffleischhandel stören oder beeinträchtigen könnten, zu vermeiden. Sie sind demnach wie folgt übereingekommen: Klausel 1 Erfasste Produkte Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a)); - gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)). Klausel 2 Marktzugang und Menge Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichten sich Australien und die Gemeinschaft, durch geeignete Verfahren jeweils sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und daß gemäß den Bestimmungen der Klausel 9 Einfuhren bis zu dieser Menge zugelassen werden. Diese Menge wird auf 15 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt. Gekühlte Erzeugnisse Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden. Klausel 3 Schutzklausel Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in diesem Abkommen geregelte Zugang Australiens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen Für den Fall, daß die Einfuhren aus Australien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Australien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Australien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt. Klausel 5 Zölle Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Australien die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des australischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen. Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 17 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt. Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung australischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von australischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt. Klausel 8 Ausfuhrerstattungen Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht. Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen Australien gewährleistet die Beachtung dieses Abkommens insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die in Klausel 1 genannten Erzeugnisse erteilt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Australien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der australischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird. Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann. In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige australische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln. Klausel 10 Beratender Ausschuß Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Australiens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in dem Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieses Abkommens auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen. Klausel 11 GATT-Verpflichtungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT. Klausel 12 Geltungsdauer der Selbstbeschränkung Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung. Klausel 13 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Australiens andererseits. Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft. Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien in diesem Bereich bilden.". Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und daß Ihr Schreiben und das Antwortschreiben zusammen ein Abkommen entsprechend Ihrem Vorschlag bilden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung Australiens BRIEFWECHSEL mit einem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch Schreiben Nr. 1 Herr ...! Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen unseren beiden Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Neuseeland in die Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch Bezug zu nehmen. In Anerkennung der Tatsache, daß die Schafwirtschaft und die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch nach dem Weltmarkt und insbesondere nach der Gemeinschaft für die neuseeländische Wirtschaft existenzwichtig ist und daß sichergestellt werden muß, daß der normale Absatz von neuseeländischem Hammel- und Lammfleisch auf diesen Märkten nicht beeinträchtigt wird, beehre ich mich, folgendes Abkommen vorzuschlagen: Klausel 1 Erfasste Produkte Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a)); - gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)). Klausel 2 Marktzugang und Menge Nach diesem Abkommen wird Neuseeland für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch der Zugang zum Markt der Gemeinschaft in der im Abkommen festgelegten Höhe sichergestellt. Neuseeland erhält die Zusicherung, daß der normale Absatz seines Hammel- und Lammfleisches nicht durch die Anwendung der Verordnung in Mitleidenschaft gezogen wird. Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichtet sich Neuseeland, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die festgesetzte Menge nicht überschreitet. Diese Menge wird auf 234 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt. Gekühlte Erzeugnisse Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Die Gemeinschaft versichert, daß Neuseeland mit diesem Abkommen nicht daran gehindert werden soll, neue technologische Entwicklungen zu (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. nutzen oder seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden. Klausel 3 Schutzklausel Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Interessen Neuseelands zu schützen. Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen Für den Fall, daß die Einfuhren aus Neuseeland die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus diesem Land auszusetzen. Klausel 5 Zölle Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Neuseeland die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des neuseeländischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen. Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 245 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt. Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die den normalen Absatz neuseeländischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung dieses Ziel nicht untergräbt. Darüber hinaus unternehmen die beiden Vertragsparteien alles, um den Verbrauch von Schaffleisch in der Gemeinschaft ohne Gefahr für die Marktstabilität zu fördern. Klausel 8 Ausfuhrerstattungen Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht. Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen Neuseeland gewährleistet die Einhaltung der in Klausel 2 genannten Mengen im besonderen dadurch, daß es keine Ausfuhrlizenzen über diese Mengen hinaus erteilt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der neuseeländischen Regierung benannte zuständige Stelle erteilt wird. Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann. In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige neuseeländische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln. Klausel 10 Beratender Ausschuß Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Neuseelands eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Der Ausschuß prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter im Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden. Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung des Abkommens auftretenden Fragen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen. Klausel 11 GATT-Verpflichtungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT. Klausel 12 Geltungsdauer Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt. Klausel 13 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hauptgebiet Neuseelands andererseits. Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft. Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland in diesem Bereich bilden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr. 2 Herr ...! Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut: "Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen unseren beiden Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Neuseeland in die Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch Bezug zu nehmen. In Anerkennung der Tatsache, daß die Schafwirtschaft und die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch nach dem Weltmarkt und insbesondere nach der Gemeinschaft für die neuseeländische Wirtschaft existenzwichtig ist und daß sichergestellt werden muß, daß der normale Absatz von neuseeländischem Hammel- und Lammfleisch auf diesen Märkten nicht beeinträchtigt wird, beehre ich mich, folgendes Abkommen vorzuschlagen: Klausel 1 Erfasste Produkte Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a)); - gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)). Klausel 2 Marktzugang und Menge Nach diesem Abkommen wird Neuseeland für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch der Zugang zum Markt der Gemeinschaft in der im Abkommen festgelegten Höhe sichergestellt. Neuseeland erhält die Zusicherung, daß der normale Absatz seines Hammel- und Lammfleisches nicht durch die Anwendung der Verordnung in Mitleidenschaft gezogen wird. Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichtet sich Neuseeland, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die festgesetzte Menge nicht überschreitet. Diese Menge wird auf 234 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt. Gekühlte Erzeugnisse Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Die Gemeinschaft versichert, daß Neuseeland mit diesem Abkommen nicht daran gehindert werden soll, neue technologische Entwicklungen zu nutzen oder seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.